Europäische Union

2000/796/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1728) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0796. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ngsmaßnahmen gegen alle verfügbaren Güter des Anlagevermögens ergreifen und schließlich, falls das Unternehmen außerstande ist, die Schuld zurückzuzahlen, die Liquidation des Unternehmens herbeiführen muss. (116) Wie bei jeder Beitreibung muss der als gewöhnlicher Gläubiger handelnde Mitgliedstaat jedes Mittel nach nationalem Recht anwenden, beispielsweise Bestimmungen über Betrug zum Nachteil von Gläubigern oder über Verdacht auf Absprachen vor Insolvenzverfahren, um zu erreichen, dass eine solche Beitreibung weder anfechtbar ist noch für nichtig erklärt werden kann. (117) Es ist möglich oder sogar wahrscheinlich, dass im Verlauf der einem Insolvenzverfahren nachfolgenden Liquidation alle verbleibenden Anlagegüter des Unternehmens verkauft werden. Dies ist an sich nicht als besonders problematisch anzusehen, da der Verkauf unter Aufsicht eines Konkursverwalters stattfindet, der im Interesse der Gläubiger das bestmögliche Ergebnis erzielen muss, wobei der Erlös aus dem Verkauf der Anlagegüter der Befriedigung der Gläubigerforderungen dienen soll. Auch wenn der Erlös aus dem Verkauf der Anlagegüter möglicherweise nicht ausreicht, um alle Schulden des Unternehmens zu bedienen und damit eine vollständige Rückzahlung zu gewährleisten, ist die Liquidation doch nicht ohne Bedeutung für die Wettbewerbsbedingungen. Konkurrierende Unternehmen, denen durch die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen ein Schaden entstanden sein mag, haben so Gelegenheit, die vom liquidierten Unternehmen hinterlassene Marktlücke auszufuellen und sogar selbst die verkauften Anlagegüter zu erwerben, um sie effizienter einzusetzen. (118) Um außerdem die Umgehung ihrer Entscheidung zu verhindern und sicherzustellen, dass jegliche Wettbewerbsverfälschung ausgeräumt wird, ist die Kommission erforderlichenfalls verpflichtet zu verlangen, dass ein Beitreibungsverfahren nicht auf den ursprünglichen Empfänger beschränkt, sondern auch auf das Unternehmen auszudehnen ist, das die Geschäftstätigkeit des ursprünglichen Unternehmens mit Hilfe der übertragenen Produktionsmittel fortführt, sofern bestimmte Aspekte der Übertragung bei beiden Unternehmen darauf schließen lassen, dass die Geschäftstätigkeit tatsächlich fortgeführt wird. Zu diesen Aspekten gehören u. a. der Übertragungsgegenstand (Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Übernahme von Arbeitskräften, konsolidierte Vermögenswerte), der Kaufpreis, die Identität der Anteilseigner und/oder Eigentümer des ursprünglichen Unternehmens und des Erwerbers, der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung durchgeführt wurde (nach Einleitung der Überprüfungen; des förmlichen Prüfverfahrens oder nach Annahme der endgültigen Entscheidung) und der kommerzielle Charakter der Übertragung. (119) Ein solches Vorgehen könnte zum Gegenstand oder zur Folge haben, dass diese Vermögensgegenstände der Reichweite der Kommissionsentscheidung entzogen werden. Dies stuende im Widerspruch zu der Pflicht der Kommission, eine Umgehung ihrer Entscheidung zu verhindern, sowie zu der Pflicht der Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die durch eine Kommissionsentscheidung auferlegten Verpflichtungen erfuellt werden. (120) Im vorliegenden Fall ziehen die LCA und die CDA nach wie vor Nutzen aus der Beihilfe, die zuvor der PBK, dem Joint Venture und der PA gewährt wurde, indem sie die Vermögensgegenstände und die Infrastruktur dieser Unternehmen nutzen. Beide führen die Geschäftstätigkeiten der PBK, des Joint Venture und der PA fort. (121) Die Kommission hält es daher für notwendig, in dieser Entscheidung klarzustellen, dass der Ausdruck "der Empfänger" nicht nur die PBK, das Joint Venture und die PA einschließt, sondern auch die LCA und die CDA sowie alle anderen etwaigen Unternehmen, auf die Vermögenswerte der PBK, des Joint Venture und der PA so übertragen worden sind oder übertragen werden, dass die Folgen dieser Entscheidung umgangen werden. 5. SCHLUSSFOLGERUNG (122) Die Kommission bedauert, dass Deutschland die Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. (123) Ausschlaggebend für die Beurteilung durch die Kommission war vor allem die Tatsache, dass die zum Zweck der Errichtung der CD-Fabrik in Albrechts sowie zur Konsolidierung der Unternehmenssituation gewährten staatlichen Beihilfen tatsächlich Unternehmen der Pilz Gruppe finanziell begünstigten und insoweit missbräuchlich im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag angewendet worden sind. Diese betreffen im einzelnen die Maßnahmen des Freistaats Thüringen in Höhe von 63,45 Mio. DEM, der LfA in Höhe von insgesamt 77,12 Mio. DEM und der THA über einen Betrag von 120 Mio. DEM. Die gesamten zu diesem Zwecke aufgewendeten Beihilfen in Höhe vom 260,57 Mio. DEM sind daher aufzuheben und zurückzufordern. (124) Die zur Umstrukturierung der CD Albrechts bzw. der Rechtsnachfolger LCA und CDA geleisteten Beihilfen in Höhe von 116,3 Mio. DEM sind ebenfalls mit den Vertragsbestimmungen unvereinbar, da die deutschen Behörden bis heute keinen Umstrukturierungsplan vorlegten, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens zum Ziel hatte. Die in den Leitlinien über Umstrukturierungsbeihilfen genannte Voraussetzung der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen kann folglich nicht als erfuellt angesehen werden. (125) Überdies gab es keinen zur Übernahme der heutigen LCA und CDA bereiten privaten Investor. Infolgedessen fehlt ein privater Beitrag, so dass eine Ermittlung des Verhältnisses der Umstrukturierungsanstrengungen zu der gewährten Beihilfe nicht möglich ist. Die gewährten Beihilfen können daher nicht genehmigt werden. Die Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kann auf die Beihilfen für die Umstrukturierung deshalb nicht angewandt werden. (126) Die rechtswidrige und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe, die der PBK, dem Joint Venture und der PA gezahlt wurde, ist zurückzufordern. Darüber hinaus müssen alle vorerwähnten Beihilfen auch von der LCA und der CDA zurückgefordert werden, da beide Unternehmen unmittelbare Rechtsnachfolger der PBK, des Joint Venture und der PA sind und nach wie vor Nutzen aus deren Vermögenswerten ziehen, also auch aus der Beihilfe, die zuvor diesen Unternehmen gewährt wurde. Die Beihilfe ist auch von allen anderen Unternehmen zurückzufordern, auf die Vermögenswerte der PA, des Joint Venture oder der PBK so übertragen worden sind oder übertragen werden, dass die Folgen dieser Entscheidung umgangen werden. (127) Die Rückforderung der Beihilfen einschließlich der ab dem Zeitpunkt ihrer Auszahlung fälligen Verzugszinsen erfolgt gemäß den deutschen Rechtsvorschriften(22). (128) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften darf das einschlägige nationale Verfahrensrecht allerdings die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen. Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Durchführung der Maßnahme haben keinen Einfluss auf deren Rechtmäßigkeit(23) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die von Deutschland der R. E. Pilz GmbH & Co. Beteiligungs KG, der Pilz & Robotron GmbH & Co. Beteiligungs KG und der Pilz Albrechts GmbH zum Zweck der Errichtung, des Betriebs und der Konsolidierung der CD-Fabrik in Albrechts (Thüringen) gewährten Beihilfen wurden in Höhe von 260,57 Mio. DEM in anderen Bereichen der Pilz-Gruppe verwendet. Die Beihilfen betreffen im einzelnen die Maßnahmen des Freistaats Thüringen in Höhe von 63,45 Mio. DEM, der Bayrischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung in Höhe von insgesamt 77,12 Mio. DEM und der Treuhandanstalt über einen Betrag von 120 Mio. DEM. Die Fehlverwendung stellt eine missbräuchliche Anwendung von Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag dar; die Beihilfen sind daher mit dem EG-Vertrag unvereinbar. (2) Die Beihilfe im Gesamtumfang von 166,3 Mio. DEM für die Umstrukturierung der CDA Compact Disc Albrechts GmbH ist nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit den Bestimmungen des EG-Vertrags unvereinbar. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig gewährten Beihilfen von den jeweiligen Empfängern zurückzufordern. (2) Die Beitreibung erfolgt nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts. Die beizutreibenden Beträge erhöhen sich um die Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung der Beihilfe an den/die Empfänger bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung auf der Grundlage des für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden. (3) Im Sinne dieses Artikels sind "Empfänger" die CDA Datenträger Albrechts GmbH und die LCA Logistik Center Albrechts GmbH, sowie alle anderen Unternehmen, auf die Vermögensgegenstände und/oder Infrastruktur von der R. E. Pilz GmbH & Co. Beteiligungs KG, der Pilz & Robotron GmbH & Co. Beteiligungs KG oder der Pilz Albrechts GmbH übertragen worden sind oder so übertragen werden, dass die Folgen dieser Entscheidung umgangen werden. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 21. Juni 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 390 vom 15.12.1998, S. 7. (3) Siehe Fußnote 2. (4) N 464/93; N 613/96, gültig bis Ende 1999. (5) 330,55 Mio. DEM Gründungsphase + 166,3 Mio. DEM Restrukturierung + 15 Mio. DEM Forderungserwerb TAB/LfA + 44,4 Mio. DEM Forderungsverzicht TAB = 556,27 Mio. DEM. (6) Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe von 9,9 Mio. DEM, TAB-Darlehen in Höhe von 25,4 Mio. DEM. (7) 1. und 2. Treuhandregelung: NN 108/91 und E 15/92. (8) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (9) Vergleiche EuGH, Urteil in der Rechtssache C-301/87, Französische Republik/Kommission, Slg. 1990, S. I-0307 bestätigt durch EuGH, Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-324/90 und C-342/90 Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, S. I-1173. (10) 26. Rahmenplan "Gemeinschaftsaufgabe": N 123/97. (11) Neben der Verfolgung der Ansprüche im Konkursverfahren betreibt Thüringen außerdem drei Zivilrechtsstreite in Hinblick auf Schadenersatzforderungen: Thüringen/Reiner E. Pilz, Berufungsverfahren vor dem OLG München, 21 U 3653/97, Thüringen/Pilz u. a., Revision zum Bundesgerichtshof, IX ZR 247/98 sowie Thüringen/Reiner E. Pilz, Eingangsinstanz vor dem Landgericht München, 9 O 18336/98. (12) Betriebsgeheimnis. (13) Landgericht Mühlhausen, 350 Js 41163/95. (14) Staatsanwaltschaft Mühlhausen, 30 Js 55107/96. (15) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7. August 1973 Nr. L 6511-1/7-43358. (16) Staatliche Beihilfe NN 108/91, Schreiben vom 26. September 1991, SG (91) D/17825 sowie staatliche Beihilfe E 15/92, Schreiben vom 8. Dezember 1992, SG (92) D/17613 - nicht veröffentlicht. (17) Vergleiche insoweit auch Staatliche Beihilfe NN 152/98, Schreiben der Kommission vom 22. Juni 1999, SG (99) D/4499. (18) Siehe Fußnote 8. (19) Siehe Mitteilung der Kommission in der Sache Iritecna (ABl. C 328 vom 25.11.1994, S. 2), Entscheidung 94/662/EG (ABl. L 258 vom 6.10.1994, S. 26), EuGH, Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4103 (Randnummer 67) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) des GATT-Subventionsübereinkommens (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1). (20) Vergleiche EuGH, Urteil in der Rechtssache C-47/91 Italienische Republik/Kommission, Slg. 1994, S. I-4635 und unter Verweis auf EugH, Urteil in der Rechtssache C-301/87 Französische Republik/Kommission, Slg. 1990, S. I-0307 bestätigt durch EuGH, Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-324/90 und C-342/90 Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, S. I-1173. (21) Vergleiche Urteil in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission EuGH, Slg. 1991, S. I-1433, Randnummer 60. (22) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG (91) D/4577 vom 4. März 1991, auch Urteil in der Rechtssache C-142/87 Belgien/Kommission Slg. 1990, S. I-959. (23) Siehe Fußnote 21.

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