Europäische Union

2000/796/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1728) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0796. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

chränkten, nicht ausdrücklich geregelter, atypischer Fall vor. Aufgrund der kriminellen Schädigung sei die heutige LCA als Rechtsnachfolgerin der CD Albrechts in keiner einem Beihilfeempfänger vergleichbaren begünstigten Lage, und daher sei die Geschäftstätigkeit von Wettbewerbern nicht beeinträchtigt. Eine Negativentscheidung hätte mithin keine wettbewerbskorrigierende Wirkung. 3.3. Ermittlungen zum Umfang der Mittelfehlverwendung (61) Wie aus den von den deutschen Behörden erteilten Auskünften hervorgeht, war diesen mindestens seit März 1994 bekannt, dass eine massive Mittelfehlverwendung eingetreten war. Trotz zahlreicher Anfragen seitens der Kommission haben die deutschen Behörden keine vollständigen und aktuellen Informationen bezüglich der Verwendung der Beihilfen durch Pilz und die Organisation des Cash-Concentration-Systems der Pilz-Gruppe vorgelegt. Die Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag basierte notgedrungen auf vorläufigen und unvollständigen Stellungnahmen. (62) Ausgehend von der Annahme, dass alle bis zum Oktober 1994 gewährten öffentlich verbürgten Darlehen sowie die auf der Basis des genehmigten Programmes "Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gewährten Investitionszuschüsse und wesentliche Teile der Investitionszulage in das Cash-Concentration-System geflossen sind, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfen im Laufe der Zeit mit anderen Mitteln, insbesondere Darlehen der finanzierenden Banken oder Eigenmitteln, dergestalt vermengt wurden, dass sie überwiegend nicht mehr zuzuordnen sind. 3.4. Ermittlungen zur Verwendung der fehlverwendeten Mittel (63) Die Klärung der Frage, wofür die fehlverwendeten Mittel ausgegeben worden waren, stieß auf außerordentlich große Schwierigkeiten. Trotz umfangreicher Recherchen der deutschen Strafverfolgungsbehörden sowie zur Verfolgung von Rechtsansprüchen sowohl der deutschen Behörden als auch der heutigen LCA, die auch gegenüber Herrn Pilz und seinen Söhnen geltend gemacht werden, ist eine exakte Zuordnung auf bestimmte Finanzvorgänge innerhalb der Pilz-Gruppe bislang nicht möglich. (64) Die Verwendung der Mittel sowie die Organisation des Cash-Concentration-Systems stellt sich nach den Erkenntnissen der Kommission nunmehr wie folgt dar: (65) Die vom förmlichen Prüfverfahren erfassten öffentlich verbürgten Kredite kamen von Anfang an nicht der LCA bzw. der Vorgängergesellschaft, CD Albrechts, zugute. Die Kredite wurden vielmehr vom "Albrechts-Konsortium", in Tranchen jeweils unmittelbar an die Generalauftragnehmerin des Vertrags über die Errichtung des CD-Werkes, die Pilz GmbH & Co. Construction KG ausgezahlt. (66) Die Auszahlung der Mittel erfolgte auf der Grundlage einer sogenannten Mittelverwendungskontrolle durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Diese war damit beauftragt, den finanzierenden Banken jeweils vor Freigabe von Kreditmitteln zu bestätigen, dass die Pilz GmbH & Co. Construction KG entsprechende Leistungen entweder durch sich selbst, mit ihr verbundene Unternehmen oder Fremdfirmen abgerechnet hatte. (67) Dieses Unternehmen verwendete die Mittel zu einem kleineren Teil für den Ausgleich von Forderungen. Zum überwiegenden Teil kamen die Gelder jedoch der Pilz-Gruppe zugute. Dabei wurden unter anderem zahlreiche Rechnungen über Maschinen und Anlagen sowie sonstige Leistungen vorgelegt, die nicht für das CD-Werk der PA bestimmt waren und auch nicht an diese geliefert oder in das Werk eingebaut wurden. (68) In diesem Zusammenhang wurden im Rahmen einer Sonderprüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C & L Treuarbeit Deutsche Revision Manipulationen aufgedeckt; die Treuarbeit überprüfte die Investition nach der Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortlichkeit durch die TIB und TAB nach Angaben Deutschlands mit folgendem Ergebnis: (69) Die vereinbarte Gesellschaftereinlage in Höhe von 11 Mio. DEM ist durch PBK nicht geleistet worden. Daneben haftet die PBK wegen nicht werthaltiger Sacheinbringung in die Sachgründung. (70) Die Waren- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Werks wurden zu extrem überhöhten Preisen über die PA geleitet und dem Generalunternehmer bezahlt. Dadurch entstanden im Anlagevermögen der PA Verbindlichkeiten, die die tatsächlichen Anlagewerte wesentlich überstiegen. Auf diese Verbindlichkeiten wurde dann in der Sanierungsvereinbarung vom 7. März 1994 teilweise verzichtet. (71) Die Betriebsmittelkredite über 25 Mio. DEM im Oktober 1993 und 20 Mio. DEM im März 1994 wurden über das gemeinsame Cash Management zwischen der PA und der Pilz-Gruppe direkt von letzterer vereinnahmt. (72) Die 15 Mio. DEM aus der Strukturvereinbarung vom September/Oktober 1994 wurden zwar an die PA überwiesen, dienten aber dazu, Produktionsleistungen für die Pilz-Gruppe zu erbringen, die von dieser nicht bezahlt wurden, so dass wiederum ausschließlich die Pilz-Gruppe begünstigt wurde. (73) Lediglich der Kredit vom Dezember 1994 in Höhe von 7,0 Mio. DEM diente der Stützung der PA. (74) Der Ausgleich der Verbindlichkeiten gegenüber der LfA durch die TAB im Oktober 1995 für 15 Mio. DEM sowie der Verzicht auf den Betrag von 44,4 Mio. DEM dienten der Rückführung der Verbindlichkeiten auf eine Größenordnung, die dem vorhandenen Wert in etwa entsprach. (75) Aus den genannten Gründen ist eine Abschätzung des Beihilfeanteils in den Verbindlichkeiten der jeweiligen Unternehmen nur mit Hilfe hypothetischer Überlegungen möglich. Ein lückenloser Kausalnachweis dafür, dass es sich bei bestimmten Beträgen um Beihilfen handeln muss, lässt sich jedoch nicht führen. 3.5. Maßnahmen der deutschen Behörden zur Rückforderung der fehlverwendeten Mittel (76) Die fehlverwendeten Beihilfen sind der Pilz-Gruppe in Form von staatlich verbürgten Krediten sowie Investitionszuschüssen und -zulagen zugeflossen. Die acht inländischen Pilz-Gesellschaften befinden sich in Konkurs; dort bestand kein verteilbares Vermögen. (77) Gegenüber diesen Gesellschaften wurden von der heutigen LCA, der Rechtsnachfolgerin der CD Albrechts, Forderungen in Höhe von insgesamt rund 193 Mio. DEM zuzüglich Zinsen zur Konkurstabelle angemeldet. Von den angemeldeten Forderungen erkannte der Konkursverwalter einen Teilbetrag von 40443811,82 DEM sofort an, da sich Forderungen in dieser Höhe bereits aus den Büchern der Pilz GmbH & Co. Compact Disc KG (der Muttergesellschaft der PA) ergaben. Die weiteren Ansprüche werden nach Abschluss des Verfahrens in Höhe der Quote für nicht bevorrechtigte Gläubiger bedient. Der Verwalter hat jedoch bereits jetzt erklärt, dass weder Finanzmittel noch verwertbare Vermögensgegenstände zur Verfügung stehen; diese zur Tabelle angemeldeten Forderungen sind somit aller Voraussicht nach als uneinbringlich anzusehen. (78) Mit Bescheid vom 27. Juli 1995 hat Thüringen Investitionszuschüsse auf der Basis der Gemeinschaftsaufgabe(10) (GA) in Höhe von 32448240 DEM von CD Albrechts zurückgefordert. Dieser Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid ist bestandskräftig geworden. Da die Investitionszuschüsse dem Unternehmen in Albrechts wirtschaftlich nicht zugute kamen, sondern der Firmengruppe Pilz bzw. der Familie Pilz persönlich, ist CD Albrechts nicht auf Zahlung in Anspruch genommen worden. Gleichwohl musste diese Adressat der Rückforderungsanordnung sein; nur so konnte die Forderung begründet und Herr Pilz für diese Forderung in Anspruch genommen werden, da er auch mit seinem Privatvermögen für diese Verbindlichkeiten haftete(11). (79) Die Investitionszulage für das Jahr 1992 wurde in Höhe von 6137404 DEM nebst Zinsen in Höhe von 2148090 DEM zurückgefordert. [...](12). (80) Insgesamt vierjährige umfangreiche Ermittlungen des Bundeskriminalamtes haben wegen des Vorwurfs des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit dem Missbrauch der GA-Zuschüsse(13) zur Erhebung der Anklage geführt. In einem weiteren Verfahren im Zusammenhang mit der Gewährung der Investitionszulage(14) ist ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet worden. (81) In einem Verfahren vor dem Landgericht Landshut (Bayern) wurde Herr Reiner Pilz wegen Betrugs in 28 Fällen sowie Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das hiergegen geltend gemachte Rechtsmittel wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. September 1999 verworfen; damit wurde das Urteil rechtskräftig. 4. WÜRDIGUNG (82) Die Beihilfen Deutschlands an das Joint Venture und seine Rechtsnachfolger wurden aus öffentlichen Mitteln gewährt. Sie verfälschen den Wettbewerb im Binnenmarkt, da sie das begünstigte Unternehmen in die Lage versetzen, betriebliche Investitionen überwiegend oder vollständig aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren. Da durch diese Begünstigung der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird, fallen die Maßnahmen in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (83) Die Beihilfen Thüringens, Bayerns und der THA wurden unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zum überwiegenden Teil vor ihrer Anmeldung bei und vollständig vor einer Entscheidung der Kommission gewährt. Die Beihilfen sind daher als illegal einzustufen. (84) Daher müssen sie, soweit sie nicht auf eine von der Kommission genehmigte Behilferegelung gestützt werden können, nach den allgemeinen Regeln für die Gewährung staatlicher Beihilfen als Ad-hoc-Beihilfen geprüft und es muss festgestellt werden, ob und wenn ja, welche Ausnahmebestimmungen des EG-Vertrags zur Anwendung kommen könnten. (85) Die Investitionszuschüsse für Anlageinvestitionen von Unternehmen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe in den deutschen Fördergebieten gewährt werden, sowie die steuerlichen Investitionszulagen stellen staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne der Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Regionalbeihilfen sind benachteiligten Gebieten vorbehalten und dienen gezielt der Entwicklung dieser Gebiete, indem sie auf die Entwicklung dieser Gebiete durch Förderung der Investitionen sowie Ansiedlung neuer Unternehmen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen einer langfristigen, nachhaltigen Entwicklung abzielen. (86) Die in der Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag geäußerten Zweifel der Kommission an der Verwendung der Investitionszulagen im Sinne der von der Kommission erteilten Genehmigung der Beihilferegelung haben sich im Großen und Ganzen bestätigt. 4.1. Die Maßnahmen Thüringens (87) Nach den Ermittlungen der deutschen Strafverfolgungsbehörden hat ein konzerninterner Waren- Dienstleistungsaustausch zwischen den beteiligten Unternehmen der Pilz-Gruppe in einer Größenordnung von 109 Mio. DEM stattgefunden. Damit hätte das gesamte Investitionsvorhaben nicht gefördert werden dürfen, da gegen das Verbot der Förderung von Investitionsgütern innerhalb verbundener Unternehmen verstoßen worden ist. Mithin ist dieser Investitionszuschuss, der auf der Basis der Gemeinschaftsaufgabe und des Investitionszulagengesetzes für 1991 und 1992 zu Unrecht gewährt wurde, in Höhe von 63,45 Mio. DEM nicht programmkonform und damit als nicht gedeckt zu betrachten. (88) Die in das Cash-Concentration-System der Pilz-Gruppe geflossenen Regionalbeihilfen des Landes Thüringen von insgesamt 63,45 Mio. DEM sind folglich als nicht kompatible Beihilfen einzustufen und daher zurückzufordern. Nach Prüfung der Verwendungsnachweise durch das Thüringer Wirtschaftsministerium erging am 27. Juli 1995 gegen die CD Albrechts ein Rückforderungsbescheid in Höhe von lediglich 32,5 Mio. DEM. Es verbleibt mithin ein Rückforderungsbetrag von 30,95 Mio. DEM. 4.2. Die Maßnahmen des Freistaats Bayern (LfA) (89) Die deutschen Behörden haben es trotz der Informationsanordnung der Kommission in der Eröffnung des Hauptprüfverfahrens unterlassen, hinreichend detaillierte Informationen zu übersenden, um eine Überprüfung der Staatsbürgschaft Bayerns in Höhe von 54,7 Mio. DEM gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu ermöglichen, insbesondere die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Umwandlung in eine 100%ige Ausfallbürgschaft und die Erweiterung des Bürgschaftsrahmens von 52,72 Mio. DEM auf 54,7 Mio. DEM auszuräumen. (90) Rechtsgrundlage für die Übernahme der Bürgschaft war die durch die Kommission genehmigte "Richtlinie für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft"(15). Nach dieser Richtlinie werden Kredite zur Finanzierung von Investitionen, insbesondere zur Errichtung, Erweiterung, Umstellung, Modernisierung oder Rationalisierung von Betrieben, die bei Vorliegen eines besonderen Landesinteresses auch außerhalb Bayerns ansässig sein dürfen, verbürgt. Der Antragsberechtigte muss sich an der Finanzierung des Vorhabens in angemessenem Umfang mit Eigenmitteln beteiligen, und durch die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss eine fristgerechte Verzinsung und Tilgung des zu verbürgenden Kredits wahrscheinlich sein. (91) Die genannte Maßnahme diente aber offensichtlich im wesentlichen weder der Finanzierung der dem Förderantrag zugrunde liegenden Investition, noch hat sich der Investor in angemessenem Maß durch eigene Mittel an den Kosten der Finanzierung der Investition beteiligt. (92) Hinzu kommt, dass die Darstellungen der deutschen Behörden über die Verwendung dieser öffentlich besicherten Kredite, die, wie bereits erläutert, im wesentlichen lediglich die Unternehmen der Pilz-Gruppe wirtschaftlich begünstigten, auf einen Missbrauch der Beihilfen schließen lassen. (93) Daraus ist zu schließen, dass diese Beihilfen nicht dem Investitionsvorhaben zur Errichtung einer CD-Fabrik zugute gekommen sind, sondern dem Erhalt der gesamten Pilz-Gruppe dienten und daher mißbräuchlich, im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, angewendet worden sind. Demgemäß sind diese nicht mit den Bestimmungen des EG-Vertrags zu vereinbaren, aufzuheben und durch die deutschen Behörden zurückzufordern. (94) Dies gilt auch für die insgesamt 19,42 Mio. DEM, die auf der Grundlage des Investitionszulagengesetzes bzw. der Bestimmungen über GA-Mittel ausgereicht wurden. (95) Die deutschen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, die nach deutschem Recht gebotenen Schritte zur Rückforderung der Beihilfen im Rahmen der Konkursverfahren der Pilz-Unternehmensgruppe unternommen zu haben. (96) Auch der in diesem Zusammenhang gewährte Verzicht auf die Rückzahlung eines Kredits von 3 Mio. DEM ist als nichtvereinbare Beihilfe anzusehen die zurückzufordern ist, da er ohne Rechtsgrundlage vorgenommen wurde. 4.3. Maßnahmen der THA (97) In der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung hat die Kommission Bedenken dahingehend geäußert, dass die Bürgschaft der THA über 190 Mio. DEM, die in Höhe von 120 Mio. DEM in Anspruch genommen worden ist, möglicherweise nicht von den durch die Kommission genehmigten Treuhandregelungen(16) gedeckt sein könnte. Diese Regelungen waren vom Grundsatz her auf typische Maßnahmen der THA mit dem Ziel der Privatisierung von Unternehmen der THA ausgerichtet. (98) Diese Zweifel wurden im Verlauf des Verfahrens vor allem durch die Stellungnahme des durch die THA eingesetzten seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden der Robotron AG, Henzler, gegenüber den deutschen Justizbehörden bestärkt. Dieser äußerte sich dahingehend, dass es von Anfang an seine Zielrichtung gewesen sei, Robotron abzuwickeln, d. h., in kleine Unternehmen aufzusplitten und diese zu privatisieren. Eine Investition in dieser Größenordnung habe nicht in diese Aufgabe gepasst. Die Robotron AG sei gezwungen gewesen, zum Einbezahlen der Eigenmittel über 20 Mio. DEM Kredite aufzunehmen, was kaufmännischen Grundsätzen widerspreche. Als Hauptgesellschafter sei für ihn bei der Robotron die Kompetenz im CD-Bereich nicht gegeben gewesen. Daher habe Robotron die Verträge nur unter dem Vorbehalt geschlossen, dass Pilz die Anteile von Robotron zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werkes zum nominellen Wert einschließlich der anfallenden Bankzinsen zurückkaufe. (99) Die Bürgschaft der THA ist daher in Höhe von 190 Mio. DEM nicht mit den Bedingungen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft vereinbar. Von diesen 190 Mio. DEM ist aber lediglich der in Anspruch genommene Betrag in Höhe von 120 Mio. DEM zurückzufordern, da nur dieser zur Auszahlung gekommen ist. 4.4. Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Unternehmens (100) Die Maßnahmen beinhalten den Erwerb der Forderungen der LfA gegen das Unternehmen in Höhe von 50,4 Mio. DEM durch die TAB gegen Zahlung von 15 Mio. DEM vom 7. November 1995 und den nachfolgenden Verzicht auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 44,4 Mio. DEM. (101) Dieser Erlass kann nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden. Die Forderungen sind zu einer Zeit entstandene als das Unternehmen einem privaten Eigentümer gehörte. Sie sind zu diesem Zeitpunkt durch die Mittelfehlverwendung innerhalb des Cash-Concentration-Systems der Pilz-Unternehmensgruppe entstanden. Als das Unternehmen dann durch die TIB bzw. TAB erworben wurde, verzichtete der Insolvenzverwalter aufgrund dieses Sachverhalts auf die Begleichung der Schulden. Zu diesem Zeitpunkt war bereits klar, dass diese Forderungen als nicht beitreibbar und aus wirtschaftlicher Sicht wertlos anzusehen waren. Durch den Forderungsverzicht wird dieser Sachverhalt in einer formellen Entscheidung bestätigt(17). 4.4.1. Übernahme des Anlage- und Umlaufvermögens durch die MTDA (102) Die finanziellen Transaktionen bei der Übernahme wesentlicher Teile des aktiven Geschäfts von CD Albrechts durch die MTDA unter gleichzeitiger Umfirmierung zur CDA vollzog sich nach Angaben der deutschen Behörden in Form eines marktüblichen Assetkaufs. Der Übernahmepreis für die Güter des Anlagevermögens wurde in einem Verkehrswertgutachten mit 12,2 Mio. DEM ermittelt. Das Umlaufvermögen wurde zum Jahresabschluss 1997 mit 23,1 Mio. DEM bewertet. Der Kaufpreis in Höhe von insgesamt 35,3 Mio. DEM wurde in Form der Übernahme von Verbindlichkeiten geleistet. (103) Die Kommission stellt insofern fest, dass der Erwerb des operativen Geschäfts sowie wesentlicher Vermögenswerte von CD Albrechts durch die MTDA keine staatliche Beihilfe darstellt. Die Wertermittlung für die zu übernehmenden Wirtschaftsgüter erfolgte auf der Basis mehrerer neutraler Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Das Anlage- und Umlaufvermögen wurde somit zu Verkehrwerten übertragen. Folglich liegt kein beihilferelevanter Sachverhalt vor. 4.4.2. Konsolidierungsmaßnahmen der Unternehmenssituation (104) Soweit Maßnahmen der Konsolidierung der Unternehmenssituation der heutigen LCA nach der Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung der TIB und TAB dienten, bildet Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag die einzige Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. (105) Danach kann die Kommission "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige [...], soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" unter Anwendung der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung- und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(18) genehmigen. (106) Derartige Umstrukturierungsbeihilfen sollen das begünstigte Unternehmen langfristig wieder lebensfähig machen. Dies erfordert zunächst einen Umstrukturierungsplan, der sicherstellt, dass das Unternehmen auf Dauer wieder wettbewerbsfähig wird und ohne staatliche Beihilfen überleben kann. Ohne einen solchen Plan stellt die Beihilfe in den Augen der Kommission lediglich eine Betriebsbeihilfe zum Verlustausgleich dar, die unzulässig ist(19). Die Lebensfähigkeit des Unternehmens muss wiederhergestellt werden, ohne dass unannehmbare, nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft entstehen. Der Umstrukturierungsplan muss deshalb darlegen, mit welchen Maßnahmen die Rentabilität des Unternehmens auf Dauer wiederhergestellt werden soll, so dass das Unternehmen wieder alle anfallenden Kosten tragen und eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals erwirtschaften kann. (107) Da die Kommission Deutschland in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vergeblich aufgefordert hat, ihr alle notwendigen Auskünfte, insbesondere hinsichtlich eines Umstrukturierungsplans, zu erteilen, muss nun aufgrund der vorliegenden Informationen entschieden werden(20). (108) Die der Kommission vorliegenden Informationen lassen nicht darauf schließen, dass die Beihilfen im Rahmen eines tragfähigen Umstrukturierungsplans mit konkreten betrieblichen Maßnahmen gewährt wurden, der es der Kommission ermöglichen würde, die positiven finanziellen Ergebnisse der Maßnahmen festzustellen. (109) Folglich konnte auch nicht dargelegt werden, wie die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen gewährleistet werden kann. (110) Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Finanzierung der heutigen LCA immer noch provisorisch ist, da die Gesellschaft bisher immer noch nicht privatisiert wurde. Das Unternehmen wird ausschließlich finanziert, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. (111) Hieraus schließt die Kommission, dass die Bedingungen der Leitlinien nicht erfuellt sind. Die Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 166,3 Mio. DEM. kann deshalb nicht genehmigt werden und muss zurückgefordert werden. 4.4.3. Rückzahlung der Beihilfe (112) Ausgehend von der Annahme, dass der effektive Wettbewerb im Fall von Beihilfemaßnahmen, die sowohl rechtswidrig als auch mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, wiederhergestellt werden sollte, bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Artikel 14 Absatz 1: "In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern." Die Kommission entscheidet dementsprechend, dass Deutschland die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern hat. (113) In Anbetracht der jüngsten Veränderungen, die bezüglich des Beihilfeempfängers eingetreten sind, hält es die Kommission außerdem für angezeigt, das Ausmaß der Rückforderungsverpflichtung festzulegen. (114) Entsprechend der Praxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist die Beihilfe von dem Unternehmen zurückzufordern, das den tatsächlichen Nutzen davon hatte. Ist das Empfängerunternehmen anschließend verkauft oder lediglich umfirmiert worden, so ist die Beihilfe vom Käufer oder allen anderen Personen zurückzufordern, die in irgendeiner Weise Nutzen aus der Transaktion gezogen haben, gleichgültig, ob die betreffenden Beträge in den Veräußerungsbedingungen berücksichtigt worden sind oder nicht. In dieser Hinsicht können kollidierende Grundsätze des nationalen Rechts der vollen Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht im Wege stehen(21). (115) Soweit die vorliegende Entscheidung Beihilfen betrifft, die der PA/PBK oder dem Joint Venture gewährt wurden, muss der Mitgliedstaat, um eine Entscheidung der Kommission, die eine Rückzahlung vorschreibt, ordnungsgemäß auszuführen, nach Auffassung der Kommission so wie ein privater Gläubiger vorgehen und zumindest so sorgfältig, wie der Mitgliedstaat selbst z. B. bei der Beitreibung von Steuer- oder Sozialversicherungsschulden vorgehen würde. Dabei muss innerstaatliches Rechts auf die gleiche Weise angewandt werden wie sonst bei einer nach rein innerstaatlichem Recht durchgeführten Beitreibung und auf eine solche Weise, dass die Beitreibung nicht unmöglich oder äußerst schwierig wird. Dies bedeutet, dass der Mitgliedstaat im Prinzip die Beitreibung der Schulden sofort vornehmen und dabei alle verfügbaren Mittel einsetzen muss, wobei er, wo immer möglich, Vollstrecku

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.