Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 hinsichtlich der Anforderungen für die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs, der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen sowie der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit (Text von Bedeutung für den EWR)

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15.10.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 279/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1824 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 hinsichtlich der Anforderungen für die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs, der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen sowie der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (1), insbesondere auf die Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 12, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 8 und Artikel 54 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat die in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission (2), in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission (3) und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission (4) zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 festgestellten und von Genehmigungsbehörden und Interessenträgern gemeldeten Probleme fortlaufend protokolliert; um die korrekte Anwendung dieser Verordnungen sicherzustellen, sollten einige der ermittelten Probleme durch Änderungen behoben werden. (2) Zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge der Klasse L ist es erforderlich, die in den delegierten Rechtsakten enthaltenen technischen Anforderungen und Testverfahren zu verbessern und an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist außerdem notwendig, diese delegierten Rechtsakte klarer zu fassen. (3) Folgende Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 in Bezug auf technische Anforderungen und Prüfverfahren im Bereich der funktionalen Sicherheit der Fahrzeuge sollten mit Blick auf eine Verbesserung ihrer Kohärenz und Klarheit in die Anhänge der genannten Delegierten Verordnung aufgenommen werden: Die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 enthaltene Liste mit den geltenden UNECE-Regelungen sollte aktualisiert werden, und der Anhang XV über die Montage von Reifen sollte weiter präzisiert werden, indem die Bestimmungen über die Erklärung des Herstellers bezüglich der Zulässigkeit der „Verwendungsart“ mit entsprechenden Kontrollen hinzugefügt werden. Weitere Klarstellungen sollten Anhang XVII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 in Bezug auf die Innenausstattung, Anhang XVIII im Hinblick auf die Begrenzung der maximalen Leistung und Anhang XIX in Bezug auf die Anforderungen an die Festigkeit, insbesondere diejenigen für Krafträder im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, hinzugefügt werden. (4) Im Sinne der Vollständigkeit und Richtigkeit empfiehlt es sich, in die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 enthaltene Liste der verbindlich geltenden UNECE-Regelungen die folgenden UNECE-Regelungen aufzunehmen: Nr. 1, 3, 6, 7, 8, 16, 19, 20, 28, 37, 38, 39, 43, 46, 50, 53, 56, 57, 60, 72, 74, 75, 78, 81, 82, 87, 90, 98, 99, 112 und 113. (5) Folgende Änderungen sollten an der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 vorgenommen werden, um eine größere Kohärenz und Genauigkeit zu erzielen: Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 enthält eine Liste der anwendbaren UNECE-Regelungen, die aktualisiert werden sollte; Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 44/2014 sollte in Bezug auf die Kennzeichnungsvorschriften für Teile, Ausrüstung und Bauteile für die Zwecke der Ermittlung und Verhinderung unbefugter Eingriffe ergänzt werden; Anhang III der Delegierten Verordnung sollte geändert werden, um die Anforderungen für den Umbau von Fahrzeugen der Unterklassen L3e/L4e-A2 in Krafträder der Klasse A3 und umgekehrt zu verdeutlichen; bestimmte Änderungen sollten in Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 über Massen und Abmessungen, insbesondere im Hinblick auf die Definition der Bodenfreiheit der Unterklassen L3e-AxE (Enduro-Krafträder) und L3e-AxT (Trial-Krafträder) vorgenommen werden; Anhang XII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 sollte in Bezug auf die standardisierte Schnittstelle der On-Board-Diagnosesysteme geändert werden; in Anhang XVI dieser Delegierten Verordnung sollten einige Klarstellungen in Bezug auf die Ständer für die Krafträder dieser Unterklassen vorgenommen werden. (6) Die On-Board-Diagnosesysteme (OBD) sind für eine wirksame und effiziente Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen von wesentlicher Bedeutung. Eine präzise Diagnostik versetzt die Mechaniker in die Lage, rasch festzustellen, welches kleinste auswechselbare Element zu reparieren bzw. zu ersetzen ist. Damit der raschen technischen Entwicklung im Bereich der Antriebssteuersysteme Rechnung getragen werden kann, ist es angemessen, die Liste der Anlagen, die auf Schaltkreisfehler hin überwacht werden, im Jahr 2017 zu überarbeiten. Bis zum 31. Dezember 2018 sollte festgestellt werden, ob zusätzliche Geräte und Fehler in die in Anhang XII Anlage 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 veröffentlichte Liste aufgenommen werden sollten, damit den Mitgliedstaaten, den Fahrzeugherstellern, ihren Lieferanten und der Reparaturbranche genügend Zeit für die Anpassung eingeräumt wird, bevor die OBD-Stufe 2 in Kraft tritt. PID $1C auf dem vorgeschriebenen On-Board-Diagnosesystem kann auf $00 oder $FF umprogrammiert werden, sofern der Wert nicht für Fahrzeuge der Klasse L genormt ist. Im Interesse der Kohärenz und Vollständigkeit sollte, da die überarbeitete Norm ISO 15031-5:20xx zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung einen solchen standardisierten Wert für Fahrzeuge der Klasse L enthält, dieser standardisierte Wert als Reaktion auf die PID $1C-Anfrage eines universellen Lesegeräts programmiert sein. (7) Im Sinne der Vollständigkeit und der Kohärenz sollten einige Formeln, die in den Anhängen II und V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 enthalten sind, angepasst werden; in Anhang VI der genannten Delegierten Verordnung sollten in Bezug auf die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen die Einstufungskriterien des SRC-LeCV-Akkumulationszyklus an den technischen Fortschritt angepasst werden; und Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 sollte geändert werden, um einige der in den UNECE-Regelungen Nr. 9, 41, 63 und 92 im Bereich der Genehmigung geräuschmindernder Einrichtungen, insbesondere multimodaler geräuschmindernder Einrichtungen, enthaltenen Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe zu berücksichtigen. (8) Eine der Maßnahmen gegen übermäßige Kohlenwasserstoffemissionen von Fahrzeugen der Klasse L besteht in der Begrenzung der Verdunstungsemissionen auf die in Anhang VI Teil C der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 festgelegten Massewerte für Kohlenwasserstoffe. Zu diesem Zweck muss bei der Typgenehmigung eine Prüfung Typ IV durchgeführt werden, um die Verdunstungsemissionen des Fahrzeugs zu messen. Für die Prüfung Typ IV in einer gasdichten Klimakammer zur Bestimmung der Verdunstungsemissionen (SHED-Prüfung) ist entweder ein schnell gealterter Aktivkohlebehälter anzubringen, oder es ist, bei Anbau eines gebrauchten Behälters, ein additiver Verschlechterungsfaktor anzuwenden. In der in Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erwähnten Umweltverträglichkeitsstudie wird untersucht werden, ob die Beibehaltung dieses Verschlechterungsfaktors eine kostengünstige Alternative zur Anbringung eines repräsentativen schnell gealterten Aktivkohlebehälters darstellt. Sollte die Studie ergeben, dass diese Methode nicht kostengünstig ist, folgt zu gegebener Zeit ein Vorschlag zur Streichung dieser Alternative; dieser sollte nach Inkrafttreten der Stufe Euro 5 gültig werden. (9) Um zu verhindern, dass technische Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten entstehen, und um sicherzustellen, dass Verbraucher und Nutzer objektiv und genau informiert werden, ist eine standardisierte Methode zur Messung der Energieeffizienz (Kraftstoff- oder Energieverbrauch, Kohlendioxidemissionen sowie elektrische Reichweite) der Fahrzeuge erforderlich. Bis zur Annahme eines einheitlichen Prüfverfahrens für Fahrzeuge der Klasse L1e gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Nummer 1.1.2 des Anhangs XIX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind, sollten diese Fahrzeuge der Klasse L1e von der Prüfung der elektrischen Reichweite ausgenommen werden. (10) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 sollten daher entsprechend geändert werden. (11) Da die Verordnung (EU) Nr. 168/2013, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 bereits anwendbar sind und da die Änderungen dieser Rechtsakte einige Korrekturen enthalten, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten, HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 wird wie folgt geändert: (1) In Artikel 3 Absatz 2 wird „Hersteller“ ersetzt durch „Hersteller von Teilen und Ausrüstungen“; (2) die Anhänge werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 wird wie folgt geändert: (1) In Artikel 3 Absatz 2 wird „Hersteller“ ersetzt durch „Hersteller von Teilen und Ausrüstungen“; (2) die Anhänge werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 3 Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) [betrifft nicht die deutsche Fassung] b) Nummer 42 erhält folgende Fassung: „(42) ‚höchste Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit‘ eines Fahrzeugs die maximal erreichbare 30 Minuten lang gemessene Geschwindigkeit des Fahrzeugs als Ergebnis der Dreißig-Minuten-Leistung nach der UNECE-Regelung Nr. 85 (*1); (*1)   ABl. L 326 vom 24.11.2006, S. 55.“;" (2) In Artikel 3 Absatz 4 wird „Hersteller“ ersetzt durch „Hersteller von Teilen und Ausrüstungen“; (3) die Anhänge werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Juli 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52. (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 7 vom 10.1.2014, S. 1). (3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 25 vom 28.1.2014, S. 1). (4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V (ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1). ANHANG I Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 Die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 werden wie folgt geändert: (1) Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I Verzeichnis der verbindlichen UNECE-Regelungen UNECE-Regelung Nr. Gegenstand Änderungsserie Fundstelle ABl. Anwendbarkeit 1 Kraftfahrzeugscheinwerfer (R2, HS1) 02 ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 1. L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e 3 Retroreflektierende Einrichtungen Ergänzung 12 zu Änderungsserie 02 ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 1. L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e 6 Fahrtrichtungsanzeiger Ergänzung 25 zu Änderungsserie 01 ABl. L 213 vom 18.7.2014, S. 1. L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e 7 Begrenzungs-, Schluss-, Bremsleuchten Ergänzung 23 zu Änderungsserie 02 ABl. L 285 vom 30.9.2014, S. 1. L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e 8 Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, H8, H9, H11, HIR1, HIR2) 05 ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 71. L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e 16 Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme Ergänzung 5 zu Änderungsserie 06 ABl. L 304 vom 20.11.2015, S. 1. L2e, L4e, L5e, L6e und L7e 19 Nebelscheinwerfer Ergänzung 6 zu Änderungsserie 04 ABl. L 250 vom 22.8.2014, S. 1. L3e, L4e, L5e und L7e 20 Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Lampen) 03 ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 170. L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e 28 Akustische Warneinrichtungen Ergänzung 3 zu Änderungsserie 00 ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 33. L3e, L4e und L5e 37 Glühlampen Ergänzung 42 zu Änderungsserie 03 ABl. L 213 vom 18.7.2014, S. 36. L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e 38 Nebelschlussleuchten Ergänzung 15 zu Änderungsserie 00 ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 20. L3e, L4e, L5e und L7e 39 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus Ergänzung 5 zur ursprünglichen Fassung der Regelung ABl. L 120 vom 13.5.2010, S. 40. L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e 43 Sicherheitsglas Ergänzung 2 zu Änderungsserie 01 ABl. L 42 vom 12.2.2014, S. 1. L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e 46 Einrichtungen für indirekte Sicht (Rückspiegel) Ergänzung 1 zu Änderungsserie 04 ABl. L 237 vom 8.8.2014, S. 24. L2e, L5e, L6e und L7e 50 Beleuchtungseinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L Ergänzung 16 zu Änderungsserie 00 ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1. L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e 53 Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Krafträder) Ergänzung 14 zu Änderungsserie 01 ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 55. L3e 56 Scheinwerfer für Mopeds und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge 01 ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 1. L1e, L2e und L6e 57 Scheinwerfer für Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge 02 ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 45. L3e, L4e, L5e und L7e 60 Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen Ergänzung 4 zu Änderungsserie 00 ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 1. L1e und L3e 72 Scheinwerfer für Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge (HS1) 01 ABl. L 75 vom 14.3.2014, S. 1. L3e, L4e, L5e und L7e 74 Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Mopeds) Ergänzung 7 zu Änderungsserie 00 ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88. L1e 75 Reifen Ergänzung 13 zu Änderungsserie 01 ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 46. L1e, L2e, L3e, L4e und L5e 78 Bremsen, einschließlich Antiblockier- und kombinierte Bremssysteme Berichtigung 2 der Änderungsserie 03 ABl. L 24 vom 30.1.2015, S. 30. L1e, L2e, L3e, L4e und L5e 81 Rückspiegel Ergänzung 2 zu Änderungsserie 00 ABl. L 185 vom 13.7.2012, S. 1. L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e 82 Scheinwerfer für Mopeds und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge (HS2) 01 ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 92. L1e, L2e und L6e 87 Tagfahrleuchten Ergänzung 15 zu Änderungsserie 00 ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 24. L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e 90 Ersatz-Bremsbelag-Einheiten, Ersatz- Trommelbremsbeläge 02 ABl. L 185 vom 13.7.2012, S. 24. L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e 98 Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen Ergänzung 4 zu Änderungsserie 01 ABl. L 176 vom 14.6.2014, S. 64. L3e 99 Gasentladungslichtquellen Ergänzung 9 zu Änderungsserie 00 ABl. L 285 vom 30.9.2014, S. 35. L3e 112 Scheinwerfer mit asymmetrischem Licht Ergänzung 4 zu Änderungsserie 01 ABl. L 250 vom 22.8.2014, S. 67. L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e 113 Scheinwerfer mit symmetrischem Licht Ergänzung 3 zu Änderungsserie 01 ABl. L 176 vom 14.6.2014, S. 128. L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e Erläuterung: Durch die bloße Nennung eines Bauteils in diesem Verzeichnis wird dessen An- oder Einbau nicht verbindlich. Für bestimmte Bauteile sind jedoch verbindliche Anforderungen für den An- oder Einbau in anderen Anhängen dieser Verordnung festgelegt.“ (2) Anhang IV wird wie folgt geändert: a) Nummer 4.1.4 erhält folgende Fassung: „4.1.4. Wenn das eingebaute REESS vom Benutzer extern aufgeladen werden kann, darf das Fahrzeug so lange nicht durch sein eigenes Antriebssystem bewegt werden können, wie der Steckverbinder des externen Stromversorgungsgeräts mit dem Eingangsanschluss am Fahrzeug verbunden ist. Bei Fahrzeugen der Klasse L1e mit einer Masse in betriebsbereitem Zustand von bis zu 35 kg darf das Fahrzeug so lange nicht durch sein eigenes Antriebssystem bewegt werden können, wie der Steckverbinder des Batterieladegeräts mit dem externen Stromversorgungsgerät verbunden ist. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist mit dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Steckverbinder oder Batterieladegerät nachzuweisen. Im Falle von dauerhaft angeschlossenen Ladekabeln gilt die Vorschrift als erfüllt, wenn durch die Verwendung des Ladekabels offensichtlich die Nutzung des Fahrzeugs verhindert wird (z. B. wenn das Kabel immer über die Bedientafel, den Sattel des Fahrzeugführers bzw. den Sitz des Fahrzeugführers oder den Lenker bzw. das Lenkrad verläuft, oder wenn der sich über dem Stauraum für das Kabel befindende Sitz geöffnet bleiben muss).“; b) Nummer 4.3 erhält folgende Fassung: „4.3.   Rückfahreinrichtung Bewegt sich das Fahrzeug vorwärts, so darf es nicht möglich sein, die Steuereinrichtung für Rückwärtsfahrt auf unkontrollierte Weise derart zu aktivieren, dass eine solche Aktivierung eine plötzliche und starke Verzögerung oder ein Blockieren der Räder verursachen könnte. Jedoch darf die Steuereinrichtung für Rückwärtsfahrt derart aktiviert werden, dass das Fahrzeug allmählich verzögert wird.“; (3) Anhang VII Teil 1 Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung: „1.1.1. Jegliche im Fahrzeug eingebaute Sicherheitsverglasung muss nach der UNECE-Regelung Nr. 43 (*1) typgenehmigt sein. (*1)   ABl. L 42 vom 12.2.2014, S. 1.“;" (4) Anhang VIII wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1.1.1.1 und 1.1.1.2 erhalten folgende Fassung: „1.1.1.1. Es ist sicherzustellen, dass weder in Form noch Ausrichtung der vorgeschriebenen Symbole Abweichungen auftreten; insbesondere sind eigenmächtige visuelle Veränderungen der vorgeschriebenen Symbole untersagt. 1.1.1.2. Geringfügige Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Dicke der Zeilen, der Anbringung der Aufschriften und sonstige diesbezügliche Produktionstoleranzen sind gemäß Absatz 4 der Norm ISO 2575:2010/Amd1:2011 (Gestaltungsgrundsätze) zulässig.“; b) Nummer 2.1.3 erhält folgende Fassung: „2.1.3. Es ist sicherzustellen, dass weder in Form noch Ausrichtung der vorgeschriebenen Symbole Abweichungen auftreten; insbesondere sind eigenmächtige visuelle Veränderungen der vorgeschriebenen Symbole untersagt. Geringfügige Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Dicke der Zeilen, der Anbringung der Aufschriften und sonstige diesbezügliche Produktionstoleranzen sind gemäß Absatz 4 der Norm ISO 2575:2010/Amd1:2011 (Gestaltungsgrundsätze) zulässig.“; (5) Anhang IX wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.12 erhält folgende Fassung: „1.12 Hängt die automatische Einschaltung der Scheinwerfer oder der Tagfahrleuchte vom laufenden Motor ab, gilt dies für Fahrzeuge mit elektrischen oder anderweitig alternativen Antriebssystemen sowie für Fahrzeuge mit Antriebssystem und automatischem Start-Stopp-System des Antriebssystems als eine Verknüpfung mit dem Einschalten des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs in normaler Betriebsart.“; b) Nummer 2.3.11.8 erhält folgende Fassung: „2.3.11.8. Sonstige Anforderungen: — Sofern keine anderen Vorschriften für Rückfahrscheinwerfer bestehen, die für Fahrzeuge der Klasse L typgenehmigt werden können, muss der Rückfahrscheinwerfer gemäß der UNECE-Regelung Nr. 23 (*2) typgenehmigt sein. (*2)   ABl. L 237 vom 8.8.2014, S. 1 “;" c) Nummer 2.3.15.8 erhält folgende Fassung: „2.3.15.8. Sonstige Anforderungen: — Sofern keine anderen Vorschriften für Seitenmarkierungsleuchten bestehen, die für Fahrzeuge der Klasse L typgenehmigt werden können, müssen die Leuchten gemäß der UNECE-Regelung Nr. 91 (*3) typgenehmigt sein. (*3)   ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 27 “;" (6) Anhang XV wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1.1 und 1.1.1 erhalten folgende Fassung: „1.1. Vorbehaltlich der Vorschriften der Nummern 1.1.1 bis 1.1.2 müssen alle an Fahrzeugen montierte Reifen, einschließlich etwaiger Ersatzreifen, gemäß UNECE-R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.