Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die von Italien geplante staatliche Beihilferegelung C 31/06 (ex N 621/05) im Zusammenhang mit Sofortmaßnahmen zur Verhütung der Aviären Influenza (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7802)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

von der normalen Funktionsweise des Marktes klar abweicht. (61) Im Übrigen lässt sich aus den von Italien vorgelegten Angaben nicht auf den außergewöhnlichen Charakter der Tierseuche schließen, sondern vielmehr auf ihr endemisches Auftreten. (62) Nach dem Dafürhalten der italienischen Behörden wurde das in der Tierseuche liegende außergewöhnliche Ereignis vom Ministerrat durch die Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 679/2006 und seitens der Kommission selbst durch ihre Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 ausdrücklich anerkannt. (63) Zu den beiden vorgenannten Verordnungen ist zu sagen, dass es im Zuge der durch die Aviäre Influenza ausgelösten Marktkrise zu einem starken Rückgang des Verbrauchs an Geflügelfleisch und Eiern in einer Reihe von Mitgliedstaaten, begleitet von einem ausgeprägten Preisverfall, kam. Die Marktordnungen für Eier und Geflügel sahen jedoch eine gemeinschaftliche Kofinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen in Fällen wie bei der Aviären Influenza bislang nur vor, wenn ein Geflügelhaltungsbetrieb wegen eines Seuchenausbruchs gesperrt ist oder ein veterinärrechtliches Verbringungsverbot für Geflügel besteht. Bei Absatzausfällen, die auf einen Verlust an Verbrauchervertrauen zurückzuführen sind, waren Hilfen der Gemeinschaft nicht möglich. Angesichts der schwerwiegenden Marktstörung in einigen Ländern hat die Kommission deswegen im Jahr 2006 die Voraussetzungen geschaffen, dass Marktstützungsmaßnahmen zu 50 % aus dem Gemeinschaftshaushalt kofinanziert werden können, während die übrigen 50 % von den Mitgliedstaaten übernommen werden. (64) Die Kommission möchte betonen, dass der Verfall der Preise für Erzeugnisse des Geflügelsektors an sich kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des EG-Vertrags darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine in bestimmten Agrarsektoren bekanntermaßen zu beobachtende konjunkturelle Entwicklung, die von zahlreichen Faktoren hervorgerufen werden kann, wie einer schlechten Planung des Angebots gegenüber der Nachfrage (vgl. den zyklischen Preisrückgang im Schweinesektor), oder aber es liegen rein kommerzielle Faktoren vor, deren Hintergründe nicht als außergewöhnliches Ereignis zu betrachten sind (z. B. durch eine Änderung des Verbrauchergeschmacks bedingte Entscheidung für alternative Erzeugnisse). Ebenso kann das alleinige Auftreten einer Tierseuche, die wie die Aviäre Influenza im Mittelpunkt des Medieninteresses steht, nicht als außergewöhnliches Ereignis angesehen werden. Im Gegenteil könnten die Ausbreitung der Seuche und die dadurch hervorgerufene Krise des Geflügelsektors in einigen Fällen sogar darauf zurückzuführen sein, dass die nationalen Behörden die geltenden Vorschriften über die Sicherheitsvorkehrungen, die für die Seuchenbekämpfung unerlässlich sind, nicht streng genug eingehalten haben. (65) Dank der Marktstützungsmaßnahmen, die mit den vorerwähnten Verordnungen eingerichtet wurden, wollte die Kommission gegen die negativen Auswirkungen der durch die Aviäre Influenza verursachten Marktkrise vorgehen. Mit den Maßnahmen hat die Kommission ihre feste Absicht bekundet, zur Lösung der Krise beizutragen, ohne dass irgendwelche anderen Eingriffe stattfinden, die die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern würden. (66) Die italienischen Behörden haben im Übrigen keinerlei Begründung geliefert, warum im vorliegenden Fall die Aviäre Influenza ein außergewöhnliches Ereignis darstellen soll, wenn dies in anderen Fällen nicht anerkannt wurde. Folglich kann die von den italienischen Behörden geplante Beihilferegelung nicht auf der Rechtsgrundlage von Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag genehmigt werden, da die dort vorgesehenen Ausnahmen nicht zur Anwendung kommen. Insbesondere gilt diese Nichtanwendbarkeit für die Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EGV, wonach Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Freistellungstatbestände gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag (67) Es gilt nunmehr zu prüfen, ob die beabsichtigten Beihilfemaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gelten können. In Betracht kommen insbesondere die Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EGV, dem zufolge Beihilfen, die der Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dienen, gegebenenfalls als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße verändern. (68) Unter Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Agrarbeihilfen sind die Grundsätze aufgeführt, nach denen Landwirten staatliche Beihilfen zum Ausgleich für infolge von Tierseuchen erlittene Verluste gewährt werden können. (69) Im Einzelnen heißt es hier, dass, wenn ein Landwirt infolge einer Tierseuche Verluste seines Viehbestands erleidet oder seine Kulturen von einer Pflanzenkrankheit befallen werden, dies in der Regel keine Naturkatastrophe und kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des EG-Vertrags darstellt. In solchen Fällen kann die Kommission Beihilfen als Ausgleich für die entstandenen Verluste und Beihilfen zur Vermeidung zukünftiger Verluste nur auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag genehmigen. Demnach können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (70) Damit dieser Freistellungstatbestand zur Anwendung kommen kann, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Bedingungen für die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfemaßnahmen erfüllt sind. (71) In Übereinstimmung mit Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Agrarbeihilfen ist die Kommission der Ansicht, dass die Gewährung von Beihilfen an Landwirte als Ausgleich für Verluste, die durch Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten verursacht wurden, nur als Teil eines auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene durchgeführten Programms akzeptiert werden kann, das zur Bekämpfung der Seuche oder Krankheit durch Vorbeugung, Überwachung und Tilgung zweckdienlich ist. Beihilfen, die Landwirte lediglich für die entstandenen Verluste entschädigen, ohne dass geeignete Schritte unternommen werden, um die Probleme an der Wurzel zu bekämpfen, sind als reine Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind. (72) Die Kommission vertritt im vorliegenden Fall jedoch die Auffassung, dass die italienischen Behörden keine hinreichenden Beweiselemente geliefert haben, die im Lichte der Vorschriften für staatliche Beihilfen und insbesondere von Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Agrarbeihilfen die Anwendung des betreffenden Freistellungstatbestands rechtfertigen würden. (73) Daher kann die von den italienischen Behörden geplante Beihilferegelung auch auf dieser Rechtsgrundlage nicht genehmigt werden. (74) Weitere Rechtsgrundlagen für die Genehmigung der Beihilferegelung haben die italienischen Behörden nicht geltend gemacht. (75) Selbst wenn die italienischen Behörden sich im vorliegenden Fall zu keiner Zeit auf die gemeinschaftlichen Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen berufen haben, hat die Kommission im Interesse einer umfassenden Untersuchung auch geprüft, ob hier nicht die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (22) zur Anwendung kommen können. Die Grundvoraussetzung dafür, dass eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden darf, besteht darin, dass sich das betreffende Unternehmen im Sinne der vorgenannten einschlägigen Leitlinien in Schwierigkeiten befindet. Aus den der Kommission verfügbaren Informationen geht allerdings nicht hervor, dass sich die begünstigten Unternehmen in Schwierigkeiten befinden, wie sie in den genannten Leitlinien definiert werden. (76) Auf jeden Fall aber betont die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, für die Vorlage sämtlicher Nachweise verantwortlich ist, anhand deren die Kommission überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmegenehmigung erfüllt sind (23). Die italienischen Behörden haben zu keinem Zeitpunkt Unterlagen zugeleitet, mittels deren die Kommission die Gegebenheiten im Lichte der einschlägigen Leitlinien hätte überprüfen können, und dies trotz eines entsprechenden Hinweises unter Nummer 24 des Beschlusses der Kommission über die Verfahrenseinleitung (vgl. Randnummer 30 des jetzigen abschließenden Beschlusses). VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (77) Aus den vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die von Italien geplante Beihilferegelung für den Geflügelsektor eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, die für keine der Ausnahmen bzw. Freistellungstatbestände gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EGV in Betracht kommt. (78) Da die Beihilferegelung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet wurde und die italienischen Behörden die Beihilfemaßnahmen noch nicht umgesetzt haben, ist es nicht notwendig, die Wiedereinziehung etwaiger Beihilfezahlungen anzuordnen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Italien geplante staatliche Beihilferegelung im Zusammenhang mit Sofortmaßnahmen zur Verhütung der Aviären Influenza ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Durchführung der Beihilferegelung wird daher nicht genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Dezember 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2)   ABl. C 233 vom 28.9.2006, S. 5. (3)  Amtsblatt der Italienischen Republik vom 30.11.2005, allgemeine Reihe Nr. 279, S. 44. (4)  Amtsblatt der Italienischen Republik vom 26.1.2006, allgemeine Reihe Nr. 21, S. 50. (5)  Amtsblatt der Italienischen Republik vom 11.3.2006, ordentliches Supplement Nr. 58. (6)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (7)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (8)  Maßnahmenteil A mit Schreiben C(2007) 3249 vom 10.7.2007 und Maßnahmenteil B mit Schreiben D(2008) 13797 vom 13.5.2008 (Az. AGR 11275). (9)  Mit Schreiben D(2005) 38372 vom 12.12.2005 (Az. AGR 31606), mit Fernschreiben D(2006) 9256 vom 20.3.2006 (Az. AGRI 7800) und mit Schreiben D(2006) 1927 vom 12.4.2006 (Generaldirektion Entwicklung). (10)  Idem Fußnote 7. (11)  Idem Fußnote 6. (12)  Idem Fußnote 6. (13)  Idem Fußnote 5. (14)   ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1. (15)   ABl. L 180 vom 4.7.2006, S. 3. (16)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980, Rechtssache C-730/79, Philipp Morris Holland BV gegen Kommission, Slg. 1980, S. 2671, Randnummern 11 und 12. (17)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990, Rechtssache C-142/87, Königreich Belgien gegen Kommission, Slg. 1990, S. I-959, Randnummer 43, und Urteil vom 14. September 1994, verb. Rechtssachen C-278/92 und C-280/92, Königreich Spanien gegen Kommission, Slg. 1994, S. I-4103, Randnummern 40 bis 42. (18)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (19)  Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 2004, Rechtssache C-73/03, Spanien gegen Kommission, Randnummer 37, und Urteil vom 23. Februar 2006, verb. Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, Giuseppe Atzeni u. a., Randnummer 79. (20)  Es handelt sich um Beihilfen für die von der BSE-Krise betroffenen Rinderhalter. Vgl. Schreiben D(2001) 290558 vom 27.7.2001 (Az. AGR 25807), Beihilfefall NN 46/01, Schreiben D(2001) 292096 vom 9.11.2001 (Az. AGR 37860), Beihilfefall N 657/01, und Schreiben D(2001) 290526 vom 27.7.2001 (Az. AGR 25798), Beihilfefall N 437/01. (21)  Die Aviäre Influenza findet sich auch auf der Tierseuchenliste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). (22)  Idem Fußnote 5. (23)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2005, Rechtssache T-171/02, Regione autonoma della Sardegna gegen Kommission, Slg. 2005, S. II-2123, Randnummer 129.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.