Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die von Italien geplante staatliche Beihilferegelung C 31/06 (ex N 621/05) im Zusammenhang mit Sofortmaßnahmen zur Verhütung der Aviären Influenza (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7802)

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15.6.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 149/20 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2008 über die von Italien geplante staatliche Beihilferegelung C 31/06 (ex N 621/05) im Zusammenhang mit Sofortmaßnahmen zur Verhütung der Aviären Influenza (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7802) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2010/332/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem vorgenannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005, eingetragen am 13. Dezember 2005, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag den Artikel 5 des Gesetzes Nr. 244 vom 30. November 2005 (Gesetz 244/05) bei der Kommission angemeldet. (2) Mit Fernschreiben vom 14. Februar 2006 (Az. AGR 4535) und vom 20. März 2006 (Az. AGR 7800) hat die Kommission zusätzliche Auskünfte erbeten. (3) Mit E-Mail vom 2. März 2006, eingetragen am 3. März 2006, haben die italienischen Behörden der Kommission Artikel 1a Absätze 8 sowie 10 bis 14 des Gesetzentwurfs zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 2 vom 10. Januar 2006 übermittelt. Dieses Gesetzesdekret wurde mit bestimmten Änderungen durch das Gesetz Nr. 81 vom 11. März 2006 (Gesetz 81/06) in Gesetzesform umgewandelt. Damit wurde Artikel 5 des Gesetzes 244/05 geändert. Die in Artikel 1a vorgesehenen Bestimmungen über die Einrichtung eines Notfonds für den Geflügelsektor wurden im Rahmen des Dossiers zur staatlichen Beihilferegelung Nr. N 322/2006 geprüft. (4) Mit E-Mail vom 20. April 2006, eingetragen am 25. April 2006, haben die italienischen Behörden zusätzliche Auskünfte übermittelt. (5) Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 hat die Kommission die italienischen Behörden um eine 30-tägige Verlängerung der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1) ersucht, um ihre Entscheidung angesichts der für deren Übersetzung benötigten Zeit bis zum 26. Juli 2006 erlassen zu können. (6) Mit E-Mail vom 22. Juni 2006, eingetragen am 23. Juni 2006, haben die italienischen Behörden der von der Kommission erbetenen Fristverlängerung zugestimmt. (7) Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 hat die Kommission Italien ihren Beschluss mitgeteilt, wegen eines Teils der fraglichen Beihilfemaßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (8) Mit Schreiben vom 19. Juli 2006, eingetragen am 3. August 2006, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Stellungnahme der italienischen Behörden zu dem Beschluss der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt. (9) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die übrigen Beteiligten zur Stellungnahme zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (10) Bei der Kommission sind keine Stellungnahmen von sonstigen Beteiligten eingegangen. (11) Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 hat die Kommission die italienischen Behörden um Übermittlung zusätzlicher Auskünfte gebeten, um den Fall abschließen zu können. Die italienischen Behörden haben auf dieses Schreiben nicht geantwortet. (12) Am 30. Oktober 2008 hat die Kommission den italienischen Behörden ein Erinnerungsschreiben übermittelt. Mit mehreren Schreiben vom 4. November 2008 haben die italienischen Behörden daraufhin der Kommission die mit Schreiben vom 7. Mai 2008 angeforderten Auskünfte zugeleitet und dabei bestätigt, dass die geplanten Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 5 Absätze 1, 3a und 3c des mit dem Gesetz 244/05 umgewandelten Gesetzesdekrets Nr. 202 vom 1. Oktober 2005 in der geänderten Fassung des Artikels 1a Absatz 7 des Gesetzes 81/06 nicht verwirklicht worden sind. II.   BESCHREIBUNG Titel (13) Sofortmaßnahmen zur Verhütung der Aviären Influenza Rechtsgrundlage (14) Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 202 vom 1. Oktober 2005 (Gesetzesdekret 202/05) in der umgewandelten Fassung des Gesetzes Nr. 244 vom 30. November 2005 (Gesetz 244/05) (3), geändert durch Artikel 1a Absatz 7 des Gesetzes Nr. 81 vom 11. März 2006 (Gesetz 81/06) zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 2 vom 10. Januar 2006. (15) Rechtsverordnung des Ministeriums für Landwirtschaftspolitik vom 13. Januar 2006 (Ministerialverordnung vom 13. Januar 2006) mit Durchführungsbestimmungen für die Marktrücknahme von Geflügelfleisch gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Gesetzes 244/2005 (4). (16) Artikel 1a Absätze 8, 10, 11 und 12 des Gesetzes 81/06 (5). Finanzmittel (17) Die Mittel zur Finanzierung der verschiedenen Maßnahmen stammen aus dem Staatshaushalt. Nach Angaben der italienischen Behörden gliedert sich die Mittelzuweisung in Höhe von 120 Mio. EUR wie folgt auf: 20 Mio. EUR für die humanitäre Nahrungsmittelhilfe und 100 Mio. EUR für die Einrichtung eines Notfonds für den Geflügelsektor. Laufzeit (18) Die italienischen Behörden hatten die Absicht, die Beihilfe bis zum 1. Januar 2007 zu gewähren, doch wurde bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei Beihilfezahlung im Rahmen dieser Regelung gewährt. Beihilfeempfänger (19) Geflügelhaltungen, Schlachthöfe und Geflügelfleischverarbeitungsbetriebe, Großhändler von Geflügelfleisch sowie Hersteller von Geflügelfutter. Maßnahmen (20) In Artikel 5 des Gesetzesdekrets 202/05, geändert durch Artikel 1a Absatz 7 des Gesetzes 81/06, ist Folgendes vorgesehen: a) Ankauf durch die Marktordnungsstelle AGEA von 17 000 Tonnen Geflügelfleisch und sonstigen Geflügelerzeugnissen, die der humanitären Hilfe zur Verfügung gestellt werden (Absätze 1 und 2); b) Aussetzung der Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Tilgungsraten für die Wirtschaftsbeteiligten des Geflügelsektors (Absatz 3a); c) Gewährung von Beihilfen für Darlehen zur Umstrukturierung und Umstellung von Geflügelhaltungsbetrieben, die von der Notlage des Geflügelsektors betroffen sind (Absatz 3c). (21) Artikel 1a Absätze 8, 10, 11 und 12 des Gesetzes 81/06 sieht die Einrichtung eines Notfonds für den Geflügelsektor (nachstehend „Notfonds“) beim Ministerium für Landwirtschaftspolitik mit einer Mittelausstattung von 100 Mio. EUR für das Jahr 2006 zur Inanspruchnahme für folgende Zwecke vor: a) Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung des Geflügelsektors (gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (6)); b) Ausgleich für die Einnahmeausfälle oder zusätzlichen Ausgaben der Tierhalter infolge der Aufstellung von gemeinschaftlichen, nationalen oder regionalen Plänen zur Verhütung und Tilgung der Aviären Influenza sowie für indirekte Schäden, die sich aus den Einschränkungen bei der Verbringung der Tiere oder aus den von den Gesundheitsbehörden vorgeschriebenen Zeiten der Produktionseinstellung ergeben; c) Beihilfen zur endgültigen Aufgabe der Produktionstätigkeit (gemäß Ziffer 9 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (7) — nachstehend Gemeinschaftsrahmen für staatliche Agrarbeihilfen); d) Investitionen in Maßnahmen zur Förderung von Biosicherheit und Veterinärhygiene in den Geflügelhaltungsbetrieben; e) Schlachtung von Tieren auf Anordnung der Gesundheitsbehörde zur Verbesserung des Tierschutzes im Falle einer Überbelegung der Produktionsstrukturen oder eines Verbots der Verbringung von Tieren. (22) Gemäß Artikel 1a Absatz 12 des Gesetzes 81/06 werden die Durchführungsbestimmungen zu den aus dem Notfonds finanzierten Beihilfen im Wege von Rechtsverordnungen des Ministeriums für Landwirtschaftspolitik und des Gesundheitsministeriums erlassen. Die italienischen Behörden haben sich mit E-Mail vom 20. April 2006 verpflichtet, die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag über die genannten Ministerialverordnungen zu unterrichten. (23) Mit E-Mail vom 23. Mai 2006, eingetragen am selben Tag, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag den Entwurf einer Ministerialverordnung mit Durchführungsbestimmungen zu den aus dem Notfonds finanzierten Beihilfen übermittelt. Diese Durchführungsmaßnahmen wurden im Rahmen des Dossiers zur staatlichen Beihilferegelung Nr. N 322/06 (8) genehmigt. (24) Mehrere Male hat die Kommission den italienischen Behörden empfohlen, die in Artikel 5 des Gesetzesdekrets 202/05 vorgesehene Beihilfemaßnahme im Wege des Ankaufs von tiefgefrorenem Geflügelfleisch für die humanitäre Hilfe nicht durchzuführen (9). (25) Die Ministerialverordnung vom 13. Januar 2006, die die für die AGEA geltenden Ankaufsmodalitäten für Geflügelerzeugnisse mit Gemeinschaftsursprung festlegt, sieht folgende Ankaufspreise vor: Schlachtkörper und Teilstücke Frisch EUR/kg Tiefgefroren EUR/kg Hähnchen Golden und/oder Leghorn 2,40 2,10 Hähnchen Vallespluga 2,40 2,10 Andere Hühner 1,40 1,20 Hühnerschenkel 1,40 1,20 Hühnerflügel 1,00 0,80 Putenschlegel 1,00 0,80 Putenschenkel 1,10 0,90 Putenflügel 1,00 0,80 Putenbrüste 1,30 1,10 Perlhühner und Enten 2,40 2,10 (26) Für die Zwecke der humanitären Hilfe können ihre Erzeugnisse alle natürlichen oder juristischen Personen anbieten, die bei Inkrafttreten der Ministerialverordnung vom 13. Januar 2006 seit mindestens 12 Monaten eine Wirtschaftstätigkeit in der Geflügelhaltung und der Geflügelfleischverarbeitung ausüben und hierfür in dem von der Handelskammer geführten Unternehmensregister verzeichnet sind. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (27) Die Maßnahmen gemäß Artikel 1a Absätze 8, 10, 11 und 12 des Gesetzes 81/06, mit dem ein Notfonds zur Finanzierung der unter Randnummer 21 Buchstaben a bis e des vorliegenden abschließenden Beschlusses beschriebenen Beihilfemaßnahmen eingerichtet wird, wurden im Rahmen des Dossiers zur staatlichen Beihilferegelung Nr. N 322/2006 geprüft und für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt (10) erklärt, da sie die einschlägigen Bedingungen der Ziffern 4.1, 4.2, 9 und 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Agrarbeihilfen (11) erfüllen. (28) Der vorliegende Beschluss erstreckt sich somit auf die unter Randnummer 20 Buchstaben a, b und c aufgeführten Einzelmaßnahmen, nämlich: Ankauf durch die Marktordnungsstelle AGEA von 17 000 Tonnen Geflügelfleisch und sonstigen Geflügelerzeugnissen, die der humanitären Hilfe zur Verfügung gestellt werden; Aussetzung der Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Tilgungsraten für die Wirtschaftsbeteiligten des Geflügelsektors; und Gewährung von Beihilfen für Darlehen zur Umstrukturierung und Umstellung von Geflügelhaltungsbetrieben, die von der Notlage des Geflügelsektors betroffen sind. (29) Die unter Randnummer 20 aufgeführten Maßnahmen scheinen der Definition staatlicher Beihilfen zu entsprechen, weil sie aus öffentlichen Mitteln entweder in Form von Ausfällen bei den Steuereinnahmen oder in Form des Preises für den Ankauf von Geflügelfleisch gewährt werden und sie aufgrund der Bedeutung Italiens in dem betreffenden Sektor den Handel beeinträchtigen können. (Italien war 2004 der viertgrößte Geflügelfleischerzeuger in der Europäischen Union.) (30) Die italienischen Behörden haben keine Informationen übermittelt, die die genannten Maßnahmen im Sinne der Vorschriften für staatliche Beihilfen, insbesondere nach Maßgabe von Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Agrarbeihilfen (12) oder aber der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (13), rechtfertigen würden. Infolgedessen konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die geplante Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt, d.h. eine Beihilfe, mit der ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen. (31) Die Kommission hat das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, da sie Zweifel daran hatte, dass die in Artikel 5 des Gesetzesdekrets 202/05 in der geänderten Fassung des Artikel 1a Absatz 7 des Gesetzes 81/06 vorgesehenen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Gemäß Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können jedoch Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. IV.   STELLUNGNAHMEN VON ANDEREN BETEILIGTEN (32) Nach Einleitung des Verfahrens sind bei der Kommission keine Stellungnahmen von sonstigen Beteiligten eingegangen. V.   STELLUNGNAHME ITALIENS (33) Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 19. Juli 2006, eingetragen am 3. August 2006, ihre Stellungnahme zur Einleitung des Prüfverfahrens übermittelt. (34) Zunächst einmal weisen die italienischen Behörden die Kommission darauf hin, dass sie trotz der Dringlichkeit noch keine spezifischen Maßnahmen getroffen haben. (35) Sodann nehmen die italienischen Behörden auf Nummer 18 des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung Bezug, wo gesagt wird, dass gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (36) Hieraus schlussfolgern sie, dass nach der Auslegung von Geist und Buchstaben dieser Rechtsvorschriften staatliche Beihilfen nicht systematisch und ausnahmslos verboten seien, sondern nur insoweit, als sie den Handel beeinträchtigen und den begünstigten Unternehmen eine Vorzugsstellung am Markt verschaffen. (37) Die italienischen Behörden vertreten die Auffassung, dass diese Folgen im vorliegenden Fall vollkommen ausgeschlossen sind, da der Gesetzgeber lediglich die Absicht hatte, eine Regelung zum teilweisen und nachträglichen Ausgleich der durch die Krise des Sektors verursachten Verluste einzuführen. (38) In diesem Zusammenhang heben die italienischen Behörden insbesondere hervor, dass die unter Buchstabe b der obigen Randnummer 20 genannten Maßnahmen (Aussetzung der Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Tilgungsraten für die Wirtschaftsbeteiligten des Geflügelsektors — Artikel 5 Absatz 3a des Gesetzesdekrets 202/05, geändert durch Artikel 1a Absatz 7 des Gesetzes 81/06) als De-minimis-Beihilfen hätten angewendet werden können, wenn die Italien für einen Dreijahreszeitraum zugewiesenen Mittel nicht in voller Höhe für eine andere Maßnahme ausgegeben worden wären. (39) Die italienischen Behörden nehmen ferner auf Nummer 22 des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung Bezug, wo von der Möglichkeit eines Freistellungstatbestands gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag gesprochen wird, dem zufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (40) Sie weisen darauf hin, dass im vorliegenden Fall zweifelsfrei ein offenkundiger Tatbestand vorliege und dass nach den etablierten Grundsätzen von Rechtsprechung und Dogmatik ein solcher offenkundiger Tatbestand nicht erst bewiesen werden müsse, wohingegen Beweise nur dann unerlässlich seien, wenn die Feststellung des Sachverhalts auf Zweifel oder Unsicherheiten stoße. (41) Die italienischen Behörden machen die Kommission, sofern nach deren Ansicht die geplanten Maßnahmen nicht unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag fallen, außerdem darauf aufmerksam, dass die Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben b EGV genehmigt werden sollten, laut dem Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (42) Im vorliegenden Fall wurde nach italienischer Meinung die Tatsache, dass es sich um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, vom Ministerrat durch die Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 679/2006 des Rates vom 25. April 2006 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 in Bezug auf die Anwendung von Sondermaßnahmen zur Marktstützung (14) ausdrücklich anerkannt. (43) Die italienischen Behörden vertreten nämlich die Auffassung, dass ein Ereignis, das als außergewöhnlich angesehen wird und zum Erlass von Sondermaßnahmen zur Marktstützung führt, im Rahmen der Würdigung von staatlichen Beihilfen, mit denen dieselbe Notsituation behoben werden soll, nicht als normales Ereignis angesehen werden kann. (44) Und schließlich noch verweisen diese Behörden darauf, dass die Kommission selbst durch ihre Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 vom 3. Juli 2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten (15) das Ereignis als außergewöhnlich anerkannt hat. VI.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 1.   Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (45) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (46) Die unter Randnummer 20 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Maßnahmen entsprechen der Definition staatlicher Beihilfen, weil sie für einen bestimmten Sektor (Geflügelfleischbranche) einen wirtschaftlichen Vorteil (entweder durch Verzicht auf Steuereinnahmen oder in Form des gezahlten Preises beim Ankauf von Geflügelfleisch, für das es auf dem Gemeinschaftsmarkt infolge der Aviären Influenza keine Absatzmöglichkeit gibt) schaffen, die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln (des Zentralstaates) stammt und die betreffenden Beihilfemaßnahmen den Handel beeinträchtigen können. (47) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (16). In der Rechtsprechung wurde dabei dargelegt, dass die relativ geringe Höhe einer Beihilfe oder die relativ geringe Größe des begünstigten Unternehmens nicht von vornherein die Möglichkeit ausschließen, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten hiervon beeinträchtigt wird (17). (48) Eine Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten dann, wenn sie Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten erschwert oder Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten erleichtert. Ausschlaggebend dabei ist, dass sich der innergemeinschaftliche Handel aufgrund der fraglichen Maßnahme unterschiedlich entwickelt oder unterschiedlich zu entwickeln droht. (49) Das Erzeugnis, auf das sich die geplante Beihilferegelung erstreckt, ist Teil des Handels zwischen Mitgliedstaaten und ist daher dem Wettbewerb ausgesetzt. (50) Die Kriterien für eine Beeinträchtigung des Handels und eine Wettbewerbsverzerrung sind damit in vollem Umfang erfüllt. (51) Die vorliegenden Maßnahmen stellen somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (52) Auch wenn die Maßnahmen darauf abzielen, dem Geflügelsektor einen Ausgleich für die Verluste infolge der Aviären Influenza zu gewähren, so ändert dies nichts am Beihilfecharakter, falls wie bei den vorliegenden Maßnahmen die Kriterien von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt sind. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sowohl der hier anwendbare seinerzeitige Gemeinschaftsrahmen für staatliche Agrarbeihilfen (die Anmeldung erfolgte im Jahr 2005) als auch die neue Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (18) ausdrücklich die Prüfung der Möglichkeit vorsehen, Beihilfen zur Behebung der Schäden infolge von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen sowie von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten zu gewähren. 2.   Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (53) Das in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag festgelegte Beihilfeverbot ist nicht absoluter Natur. Um als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu gelten, muss die beabsichtigte Maßnahme allerdings für einen der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EGV vorgesehenen Ausnahme- bzw. Freistellungstatbestände in Betracht kommen. Die Kommission wird im Weiteren zunächst die etwaige Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag und, da die Beihilferegelung im Jahr 2005 angemeldet wurde, die Einhaltung der Beihilfebedingungen im Fall von Tierseuchen prüfen, die der seinerzeit geltende Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 2000-2006 vorgibt. Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag (54) Die italienischen Behörden berufen sich auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag, dem zufolge Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse hervorgerufen wurden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. In ihrem Antwortschreiben vom 19. Juli 2006 stufen sie dabei die Aviäre Influenza als ein solches „außergewöhnliches Ereignis“ ein. (55) Im EG-Vertrag werden die Begriffe „außergewöhnliche Ereignisse“ und „Naturkatastrophen“ nicht definiert, so dass zu prüfen ist, ob die Aviäre Influenza, von der Italien betroffen war, als naturkatastrophenähnliches außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EGV angesehen werden kann. Wie unter Ziffer 11.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Agrarbeihilfen dargelegt, ist es ständige Praxis der Kommission, die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EGV genannten Begriffe „Naturkatastrophen“ und „außergewöhnliche Ereignisse“ restriktiv auszulegen, da es hier um Ausnahmen von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag verankerten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt geht. (56) Die Notwendigkeit einer derartigen restriktiven Auslegung wurde vom Europäischen Gerichtshof regelmäßig bestätigt (19). (57) Bis heute verstand die Kommission unter Naturkatastrophen Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche sowie Überschwemmungen. Als außergewöhnliche Ereignisse betrachtet wurden Kriege, innere Unruhen und Streiks sowie unter Vorbehalt und entsprechend ihrem Ausmaß schwere nukleare Störfälle oder Industrieunfälle ebenso wie Brände, die erhebliche Verluste nach sich ziehen. (58) In der Regel akzeptiert die Kommission dagegen nicht, dass Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten den Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen gleichgestellt werden können. In einem Fall allerdings hat die Kommission eine völlig neue, grassierende Tierseuche als außergewöhnliches Ereignis anerkannt (20). (59) Die ständige Praxis der Kommission geht dahin, die Aviäre Influenza in gleicher Weise wie die anderen Tierseuchen zu behandeln (21) und die Grundsätze anzuwenden, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Agrarbeihilfen seit langem für die Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten aufgestellt sind. (60) Ein außergewöhnliches Ereignis hingegen muss generell zumindest Merkmale aufweisen, aufgrund deren es sich in seiner Art und seinen Auswirkungen auf die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten deutlich von den üblicherweise herrschenden Gegebenheiten unterscheidet und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.