Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/644 der Kommission vom 16. Januar 2015 in der Sache SA 31855 (11/C, ex N 503/10) über die geplante staatliche Beihilfe Zyperns für die Umstrukturierung der Schlachthauszentrale von Kofinos (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 58)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0644. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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turierungsbeihilfe behandelt. V.3.2.   Darlehen von 512 850 EUR (110) Wie in Erwägungsgrund 96 dargelegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Verbindung mit dem vom Gemeindeverband gewährten Darlehen von 512 850 EUR, das noch nicht von CSK zurückgezahlt wurde, ein weiteres Beihilfeelement vorliegt. Diese weitere Beihilfe wäre weder an Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch an sonst eine vom Begünstigten geforderte Gegenleistung gebunden gewesen. Die Beihilfe wäre lediglich dazu bestimmt gewesen, die finanzielle Situation des Beihilfeempfängers zu verbessern. Diese Beihilfe würde daher eine Betriebsbeihilfe darstellen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Dieses weitere Beihilfeelement müsste noch an den Gemeindeverband zurückgezahlt werden und würde die offenen Verbindlichkeiten von CSK erhöhen, deren Begleichung im Kontext der Schulden behandelt wird, die als Teil des Umstrukturierungsplans beglichen werden sollen (vgl. Erwägungsgrund 109). V.3.3.   Beihilfe für Personal (111) Die Kommission hat immer die Auffassung vertreten, dass ein Ausgleich für sogenannte „verlorene Kosten“ (d. h. Kosten, die aus Verpflichtungen stammen, die vor Beginn der Marktöffnung eingegangen worden sind und in einem wettbewerbsorientierten Markt nicht mehr unter den gleichen Bedingungen bewältigt werden können) unter bestimmten Umständen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. (112) In diesem Zusammenhang hat sie festgestellt, dass der schrittweise Übergang von einem weitgehend beschränkten Wettbewerb zu einem echten Wettbewerb auf Unionsebene unter annehmbaren wirtschaftlichen Bedingungen stattfinden muss. Deshalb hat sie in mehreren Beschlüssen akzeptiert, dass Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen gewähren, um den alten Unternehmer von einem Teil seiner übernommenen Rentenverbindlichkeiten zu entlasten. Die Kommission hat in ihrer Beschlussfassungspraxis die Auffassung vertreten, dass die Entlastung auf das zu beschränken ist, was erforderlich ist, um den Satz der Sozialverbindlichkeiten, die der alte Unternehmer als Kosten tragen muss, an den Satz der Sozialverbindlichkeiten anzugleichen, die von seinen Wettbewerbern getragen wird (19). (113) Im vorliegenden Fall wird die Auffassung vertreten, dass CSK aufgrund seines Charakters als öffentliches Dienstleistungsunternehmen gegenüber seinen Wettbewerbern strukturell benachteiligt ist, da es hohe Arbeitskosten tragen muss, die aus der Zeit vor der Liberalisierung des zyprischen Schlachthofmarktes vor dem Beitritt Zyperns zur EU im Jahr 2004 herrühren (vgl. Erwägungsgründe 35 und 36). (114) In ihrer Antwort vom 30. März 2012 argumentieren die zyprischen Behörden, dass gemäß dem Gesetz über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Nr. 24/1976) im Falle von privaten Schlachthöfen die Mindestbelastung für die Entlassung von Beschäftigten eine obligatorische achtwöchige Kündigungsfrist ist (vgl. Erwägungsgrund 86). Den zyprischen Behörden zufolge ist ein privater Schlachthof nicht zur weiteren Zahlung irgendeines Ausgleichs für die Entlassung von Arbeitnehmern verpflichtet, sofern keine speziellen tariflichen Vereinbarungen mit den Gewerkschaften vorliegen, was, denselben Behörden zufolge, im Falle des wichtigsten Wettbewerbers von CSK nicht zutrifft. (115) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die 3,4 Mio. EUR für die Gehaltsdifferenz für die Beschäftigten, die zu den Gemeindeverwaltungen transferiert werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnten, allerdings in Anbetracht der Tatsache, dass CSK ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, von Zypern in die entsprechenden Umstrukturierungskosten hätten eingeschlossen werden müssen. Die Bewertung der Vereinbarkeit wird daher direkt im Rahmen der Bewertung der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe behandelt. V.3.4.   Umstrukturierungsbeihilfen (116) Um zu beurteilen, ob die in Rede stehende Beihilfe als auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden kann, muss sie vor dem Hintergrund der in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegten Voraussetzungen geprüft werden. (117) Die Kommission hat am 9. Juli 2014 neue Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (20) angenommen. Gemäß Randnummer 136 dieser neuen Leitlinien werden Anmeldungen, die bei der Kommission vor dem 1. August 2014 eingegangen sind, gemäß den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien geprüft. (118) Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von CSK (3. November 2010) galten die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten („Leitlinien“). Die in Rede stehende Beihilfe ist daher vor dem Hintergrund der in diesen Leitlinien enthaltenen Bestimmungen zu prüfen. V.3.4.1.   Förderungswürdigkeit des Begünstigten (119) Zunächst ist zu prüfen, ob der Begünstigte ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummern 10 und 11 der Leitlinien ist. Die zyprischen Behörden haben schon im Rahmen der Sache N 60/10 nachgewiesen, dass CSK ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, da die typischen Symptome für ein Unternehmen in Schwierigkeiten (wie zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, zunehmende Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Abnahme des Reinvermögenswerts) vorlagen, und dass es sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder mit Fremdmitteln sanieren konnte (vgl. Erwägungsgrund 21). Der negative Trend der wirtschaftlichen Entwicklung von CSK hat sich seitdem fortgesetzt (vgl. Erwägungsgründe 22 und 23). CSK kann daher als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 11 der Leitlinien angesehen werden. (120) Die Voraussetzung von Randnummer 12 der Leitlinien ist ebenfalls erfüllt, da CSK 1981 gegründet wurde und somit kein neu gegründetes Unternehmen ist. Schließlich haben die zyprischen Behörden im Rahmen der Sache N 60/10 bestätigt, dass CSK nicht zu einer größeren Unternehmensgruppe gehört. (121) Kapitel 5 der Leitlinien enthält besondere Bestimmungen, die auf Umstrukturierungsbeihilfen im Agrarsektor anzuwenden sind. Beihilfemaßnahmen zugunsten von Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten und vermarkten, sind in diesem Kapitel allerdings nicht inbegriffen. Da CSK landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitet und vermarktet, finden die besonderen Bestimmungen der Leitlinien, die auf Umstrukturierungsbeihilfen im Agrarsektor anzuwenden sind, keine Anwendung. V.3.4.2.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (122) Gemäß Randnummer 34 der Leitlinien ist die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig zu machen, der im Falle von Einzelbeihilfen zuvor von der Kommission gebilligt werden muss. Gemäß Randnummer 35 der Leitlinien muss der Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist erlauben. (123) Im vorliegenden Fall hat Zypern einen Umstrukturierungsplan genehmigt und ihn auch im Zusammenhang mit der am 3. November 2010 übermittelten Anmeldung an die Kommission übermittelt. Wie von den Leitlinien verlangt, ist der Plan ausführlich und schließt eine detaillierte Marktstudie des zyprischen Schlachthofmarkts ein. Auf Anfrage der Kommission haben die zyprischen Behörden am 26. November 2012 eine Aktualisierung des Geschäftsplans in Bezug auf die Finanzprognosen und Marktdaten übermittelt. (124) Der ursprüngliche Plan beschreibt im Einzelnen die Schwierigkeiten, mit denen CSK konfrontiert war und die seine Rentabilität beeinträchtigt haben. Die Hauptgründe waren die mangelnde Flexibilität von CSK als öffentliches Unternehmen, die erheblichen Schulden und die Personalkosten. Die in den Erwägungsgründen 43 bis 45 beschriebenen Umstrukturierungsmaßnahmen (Änderung des Rechtsstatus, Verringerung der Verbindlichkeiten des Unternehmens und Personalabbau) könnten zur Wiederherstellung der Rentabilität beitragen. Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan basiert auf den aktuellen Ergebnissen des Jahres 2009 und der ersten acht Monate des Jahres 2010 und einem voraussichtlichen Wachstum des Marktes von 2 % p. a. Die zyprischen Behörden argumentieren, dass dieser Prozentsatz dem durchschnittlichen jährlichen Anstieg der Schlachtungen in Zypern im Zeitraum 1998-2008 entspricht, und dies war auch die von der Unternehmensleitung von CSK im ursprünglichen Umstrukturierungsplan für den Projektionszeitraum von fünf Jahren angestellte Prognose (vgl. Erwägungsgrund 63). Es werden die Daten und Prognosen für die Entwicklung des Unternehmens bis 2017 aufgeführt. (125) Die im ursprünglichen Plan für alle drei Szenarien (erwartete, günstigste und ungünstigste Entwicklung) veranschlagten und von den zyprischen Behörden hervorgehobenen Finanzergebnisse sind in den nachstehenden Tabellen aufgeführt (Angaben in Tausend EUR). Erwartetes Szenario Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Produktionskosten 3 029 3 006 3 083 3 121 3 196 3 255 3 403 Verwaltungskosten 451 458 466 476 485 495 504 Betriebseinnahmen 4 867 5 041 5 15 5 341 5 459 5 666 5 791 Nicht-operative Beträge 3 277 – 1 494 – 1 167 – 1 178 – 1 123 – 962 – 893 Überschuss 4 833 275 547 660 687 958 993 Günstigstes Szenario Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Produktionskosten 3 369 3 343 3 429 3 470 3 555 3 620 3 686 Verwaltungskosten 457 463 472 481 491 500 510 Betriebseinnahmen 5 426 5 620 5 750 5 955 6 086 6 317 6 456 Nicht-operative Beträge 3 277 – 1 494 – 1 164 – 1 161 – 1 087 – 925 – 855 Überschuss 5 081 604 831 979 1 091 1 417 1 577 Ungünstigstes Szenario Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Produktionskosten 2 734 2 710 2 781 2 813 2 881 2 932 2 986 Verwaltungskosten 444 451 459 469 478 487 497 Betriebseinnahmen 4 303 4 457 4 560 4 723 4 827 5 011 5 121 Nicht-operative Beträge 3 277 – 1 494 – 1 279 – 1 332 – 1 322 – 1 205 – 182 Überschuss 4 535 – 82 147 215 254 497 568 (126) Alle drei Szenarien zeigen eine deutliche Abnahme der Produktions- und Verwaltungskosten (die 2009 noch rund 4,5 Mio. EUR bzw. 1,5 Mio. EUR betrugen), was es CSK gestattete, ab 2011 einen Nettogewinn zu erwirtschaften (mit Ausnahme des Nettoverlusts von rund 80 000 EUR im Jahr 2012 im Falle des ungünstigsten Szenarios). (127) Allerdings sind diese Ergebnisse vor dem Hintergrund der finanziellen Gesamtsituation von CSK und im Zusammenhang mit den erwarteten Cashflows zu betrachten. Kumulierte Verluste haben zu einem negativen Eigenkapital von CSK in Höhe von rund 28,6 Mio. EUR Ende 2009 geführt. Selbst unter der Annahme des günstigsten Szenarios des ursprünglichen Geschäftsplans wäre CSK nicht zu einer positiven Eigenkapitalbasis zurückgekehrt (für das Ende des Prognosezeitraums im Jahr 2017 wird noch ein negatives Eigenkapital von rund 3 Mio. EUR prognostiziert). Außerdem werden beim erwarteten Szenario nach wie vor negative Netto-Cashflows im Zeitraum 2012-2016 prognostiziert. In diesem Zusammenhang ist überdies zu beachten, dass bis einschließlich 2012 keine Kapitalaufwendungen veranschlagt sind und sie dann nur mit 200 000 EUR für die Jahre 2013 und 2014 und mit 100 000 EUR für den Zeitraum 2015-2017 eingerechnet sind. In Anbetracht eines prognostizierten Abschreibungsniveaus im Bereich von 595 000 EUR im Jahr 2011 bis 346 000 EUR im Jahr 2017 bei allen drei Szenarien scheint dies unvorsichtig zu sein. (128) Im November 2012 übermittelten die zyprischen Behörden auf Anfrage der Kommission aktualisierte Finanzprognosen für das erwartete und das ungünstigste Szenario für den Zeitraum 2013-2020. Beide Szenarien nehmen die Angaben zum 31. August 2012 zu Finanzlage, Anzahl und Vergütung der Beschäftigten, Marktgröße und Marktanteil von CSK als Ausgangspunkt. Den zyprischen Behörden zufolge wird davon ausgegangen, dass CSK wieder die Marktanteile erlangen wird, die im ursprünglichen Umstrukturierungsplan zugrunde gelegt wurden (im entsprechenden Szenario). Das Hauptargument zur Stützung dieser Annahme besteht darin, dass viele Kunden, obwohl sie nach eigenem Bekunden mit CSK arbeiten wollen, ihre Arbeit mit CSK beendet haben, weil die Fortsetzung des Betriebs ungewiss ist und sie sich eines Dienstleisters für die Schlachtung ihrer Tiere versichern wollen. (129) Der aktualisierte Geschäftsplan zeigt die folgenden Prognosen: Aktualisiertes erwartetes Szenario Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Produktionskosten 3 058 3 151 3 070 3 117 3 192 3 248 3 305 3 363 Verwaltungskosten 604 470 468 478 486 496 504 514 Betriebseinnahmen 4 472 4 495 4 495 4 596 4 762 4 868 5 053 5 164 Nicht-operative Beträge 2 303 – 1 253 – 1 107 – 1 078 – 1 068 – 919 – 764 – 724 Überschuss 3 568 76 305 374 432 610 867 950 Aktualisiertes ungünstigstes Szenario Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Produktionskosten 2 981 3 015 2 918 2 938 2 993 3 027 3 072 3 123 Verwaltungskosten 604 470 468 478 486 496 504 514 Betriebseinnahmen 3 922 3 935 3 823 3 852 3 933 3 959 4 110 4 201 Nicht-operative Beträge 2 303 – 1 291 – 1 207 – 1 240 – 1 307 – 1 243 – 1 185 – 1 251 Überschuss 3 095 – 386 – 315 – 340 – 389 – 334 – 168 – 194 (130) Aufgrund der späteren Wiederherstellung der Rentabilität ist die Eigenkapitalsituation im aktualisierten Geschäftsplan sogar noch schlechter und weist für das aktualisierte erwartete Szenario weiterhin ein negatives Eigenkapital von rund 10,4 Mio. EUR am Ende des Projektionszeitraums (2020) und keinen positiven Netto-Cashflow im Zeitraum 2015-2020 aus. (131) Die Kommission weist darauf hin, dass der ursprüngliche Geschäftsplan auf einem voraussichtlichen Wachstum des Marktes von 2 % p. a. basiert (vgl. Erwägungsgrund 124). Doch zufolge den von den zyprischen Behörden am 26. November 2012 übermittelten Informationen wies der zyprische Markt der Tierschlachtungen einen allgemeinen Abwärtstrend mit einer Stagnation im Jahr 2010, einem Rückgang um 2 % im Jahr 2011 und einem weiteren Rückgang um 3,8 % im Jahr 2012 auf (vgl. Erwägungsgrund 31). Außerdem war mittlerweile Cypra in das Segment der Rinderschlachtungen eingetreten und die Überkapazität in diesem Markt hatte im Allgemeinen zugenommen. Vor diesem Hintergrund überrascht es, dass die zyprischen Behörden in Bezug auf den aktualisierten Geschäftsplan (übermittelt im November 2012) davon ausgehen, dass CSK zu den im ursprünglichen Umstrukturierungsplan zugrunde gelegten Marktanteilen zurückkehren werde (vgl. Erwägungsgrund 128). (132) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der vorgesehene Umstrukturierungsplan in Anbetracht der allgemein ungünstigen finanziellen Situation von CSK (negatives Eigenkapital am Ende des Projektionszeitraums sogar beim günstigsten Szenario des ursprünglichen Geschäftsplans; vgl. Erwägungsgrund 127) und des knappen Cashflows des Unternehmens in Verbindung mit den ungünstigen Marktbedingungen das Unternehmen nicht in die Lage versetzen wird, die langfristige Rentabilität wiederherzustellen. V.3.4.3.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (133) Gemäß Randnummer 38 der Leitlinien sind Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass nachteilige Auswirkungen auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden, sodass die angestrebten positiven Folgen die nachteiligen überwiegen. (134) Gemäß Randnummer 39 der Leitlinien können derartige Maßnahmen die Veräußerung von Vermögenswerten, einen Kapazitätsabbau, eine Beschränkung der Marktpräsenz oder eine Senkung der Zutrittsschranken auf den betreffenden Märkten einschließen. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu einer Verschlechterung der Marktstruktur beispielsweise durch die mittelbare Schaffung eines Monopols oder Oligopols führen. Gemäß Randnummer 40 der Leitlinien müssen die Ausgleichsmaßnahmen im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zur Größe und Stellung des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen. Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß Randnummer 56 der Leitlinien die Anforderungen an die Ausgleichsmaßnahmen für ein in einem Fördergebiet angesiedeltes Unternehmen weniger streng sein können. Wie oben erwähnt, ist CSK in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV angesiedelt. (135) Die im Umstrukturierungsplan vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen (Randnummer 46 des Beschlusses) sind nur verhaltensbezogen und bestehen weder in einer Veräußerung von Vermögenswerten noch in einem Kapazitätsabbau oder einer Beschränkung der Marktpräsenz. Die zyprischen Behörden haben diesbezüglich die folgenden Argumente vorgebracht: (136) Im Umstrukturierungsplan wird angeführt, dass der Marktanteil von CSK am europäischen Markt minimal ist und dass sein Marktanteil in Zypern in den letzten Jahren stetig zurückgegangen ist. Dies lag an dem starken Wettbewerb durch andere Marktteilnehmer und insbesondere Cypra. Das den niedrigen Marktanteil von CSK auf europäischer Ebene betreffende Argument erscheint bedeutungslos. Obgleich der grenzüberschreitende Transport von Tieren für die Schlachtung erlaubt ist (vgl. Erwägungsgrund 91), scheinen die Kunden der Schlachthöfe in Zypern in der Praxis nicht auf Schlachtdienstleistungen außerhalb Zyperns zurückzugreifen. Des Weiteren ist die Kommission der Meinung, dass der Marktanteil von CSK weiterhin bedeutend ist, obwohl sein Anteil am zyprischen Schlachtmarkt einen beträchtlichen Einbruch von 68 % im Jahr 2005 auf rund 31 % im Jahr 2010 und auf 26,5 % im Jahr 2012 verzeichnet hat (vgl. die Erwägungsgründe 30 bis 33). (137) Im anfänglichen Plan wurde außerdem angeführt, dass die Einstellung der Tätigkeit von CSK schwerwiegende Marktstörungen und Wettbewerbsprobleme nach sich ziehe. Zum einen würde eine saisonabhängige Nachfrage nach Fleisch aufgrund geringer Kapazitäten anderer Marktteilnehmer voraussichtlich nicht befriedigt werden. Da CSK das einzige in der Rinderschlachtung tätige Unternehmen war, wäre außerdem kein anderes Unternehmen imstande, die entsprechenden Dienstleistungen bereitzustellen. Überdies wurde vorgebracht, dass Cypra im Schweineschlachtmarkt eine Quasi-Monopolstellung und im Markt der Schaf-/Ziegenschlachtung einen sehr hohen Marktanteil habe. Schließlich führten die zyprischen Behörden an, dass auch dann, wenn es Hinweise darauf gab, dass ein Markteintritt erwogen wurde, zum Zeitpunkt der Anmeldung der Umstrukturierung kein anderes Unternehmen im Rinderschlachtmarkt tätig war. Doch zeigten jüngere Daten, dass Cypra Ende 2012 tatsächlich mit einer zusätzlichen Tagesschlachtkapazität von 104 Tieren gegenüber der bestehenden Kapazität von CSK in Höhe von 200 Tieren in den Rinderschlachtmarkt eingetreten war (vgl. Erwägungsgrund 32). (138) Die Kommission kann daher die von den zyprischen Behörden vorgebrachten Argumente nicht gelten lassen. Es ist möglich, dass CSK ohne die Beihilfe insolvent wird und dass ein anderes Unternehmen seine Vermögenswerte erwirbt, sodass die Tätigkeit fortgesetzt wird. Wenn dies geschehen sollte, würde sich weder die Gesamtmarktkapazität verringern noch Cypra eine Quasi-Monopolstellung erlangen. Selbst wenn Cypra die Vermögenswerte von CSK erwerben würde, scheint in den beiden Segmenten der Schweineschlachtungen und der Rinderschlachtungen eine starke Nachfragemacht zu bestehen, die die Entstehung eines engen oligopolistischen Marktes und einen Preisanstieg vielleicht nicht unmöglich, aber zumindest sehr unwahrscheinlich macht. So hat beispielsweise der zyprische Schweinezüchterverband darauf hingewiesen, dass er kürzlich ein Unternehmen gegründet hat, das 60 % der Produktion des Landes kontrolliert. Der Verband räumt außerdem ein, dass dieses Unternehmen in Zukunft seine Wahl des Schlachthofes auf die Rentabilität betreffende Überlegungen stützen könnte. Dies gilt auch für die Rinderzüchter. Ihr Verband repräsentiert insgesamt 75 % der Produktion des Landes und man kann sich nur schwer vorstellen, wie die Schlachthöfe nicht dem Wettbewerb unterworfene Preise durchsetzen könnten. (139) Überdies liegt es auf der Hand, dass der Markt unter einer Überkapazität leidet. Die zyprischen Behörden räumen das in ihren Schreiben ein. Der Austritt von CSK aus dem Markt würde zu keinerlei Engpässen in den verschiedenen Segmenten des Schlachtmarktes führen. (140) In Bezug auf die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen wird im Plan angeführt, dass die Veräußerung von Produktionskapazität oder die Beschränkung der Marktpräsenz im Falle von CSK schlicht unmöglich sei. CSK sei ein kleines Unternehmen, das neben der Tierschlachtung keine anderen Tätigkeiten ausübe. Seine Produktionsanlagen unterschieden sich nur in einem sehr geringen Maß in Abhängigkeit von der Tierart. Die Schlachtungen jeder Art würden vom selben Personal ausgeführt, wobei eine Reihe von betrieblichen Vorgängen (z. B. die Beschickung) allen Produktionsanlagen gemein sei. Aus diesen Gründen wird im Plan geltend gemacht, dass eine Verringerung der Kapazität CSK schlicht unrentabel machen würde. (141) Es trifft zu, dass die Kommission eingeschränkte Ausgleichsmaßnahmen gelten lassen kann, da CSK in einem Fördergebiet tätig ist. Doch müssten diese dennoch mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien in Einklang stehen und die Veräußerung von Vermögenswerten, einen Kapazitätsabbau, eine Beschränkung der Marktpräsenz oder eine Senkung der Zutrittsschranken auf den betreffenden Märkten einschließen und in einer Beschränkung der Marktpräsenz von CSK im Vergleich zur Situation vor der Umstrukturierung resultieren. Der genaue Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen hängt von der Marktstruktur und den Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb ab. (142) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die zyprischen Behörden nicht den Nachweis erbracht haben, dass eine unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrung vermieden wird. Daher befindet die Kommission die von Zypern vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen für unzureichend. V.3.4.4.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß: konkrete Eigenleistung ohne Beihilfeelement (143) Die Leitlinien (Randnummer 43) sehen vor, dass sich Höhe und Intensität der Beihilfe auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, beschränken müssen. (144) Randnummer 44 der Leitlinien legt fest, dass die Kommission im Regelfall einen Beitrag zur Umstrukturierung bei großen Unternehmen (wie CSK im vorliegenden Fall) von mindestens 50 % als ausreichend ansehen wird. Doch gemäß den Randnummern 55 und 56 der Leitlinien können die Anforderungen an den Umfang der Eigenleistung des Begünstigten für die Genehmigung der Beihilfe weniger streng sein, wenn der Begünstigte in einem Fördergebiet angesiedelt ist. (145) Gemäß dem anfänglichen Umstrukturierungsplan beliefen sich die Gesamtkosten für die Umstrukturierung von CSK auf ungefähr 27 Mio. EUR, von denen 15 Mio. EUR vom Staat als Umstrukturierungsbeihilfe gewährt und die übrigen 12 Mio. EUR durch den Eigenbeitrag von CSK finanziert werden sollten (Verkauf von unbeweglichem Vermögen im Wert von 7 Mio. EUR und Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 5 Mio. EUR). Nach diesem anfänglichen Umstrukturierungsplan h

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.