Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/644 der Kommission vom 16. Januar 2015 in der Sache SA 31855 (11/C, ex N 503/10) über die geplante staatliche Beihilfe Zyperns für die Umstrukturierung der Schlachthauszentrale von Kofinos (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 58)

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Quellenkennung: 32016D0644. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von CSK aus dem Markt profitieren würde. Doch wenn dies eintreten sollte, würde CSK aufgelöst, und seine Vermögenswerte wären nicht ausreichend, um seine Schulden zu decken. In diesem Fall würde der Staat die Verbindlichkeiten von CSK übernehmen, und ein anderer privater Wirtschaftsteilnehmer könnte den Schlachthof wieder eröffnen. Auf der anderen Seite gebe der Umstrukturierungsplan CSK die Gelegenheit, seine Verbindlichkeiten selbst zu decken, und zugleich bestünde die Möglichkeit des Eintritts von privaten Investoren. In Bezug auf die Ausgleichsmaßnahmen argumentieren die zyprischen Behörden, dass A&A seine Vorschläge nicht begründet, die außerdem willkürlich sind, in wirtschaftlicher Hinsicht keinen Sinn haben und in jedem Fall nicht die Rentabilität des Unternehmens nach sich ziehen. Die zyprischen Behörden argumentieren ferner, dass das Vorbringen von A&A den Eindruck vermittelt, dass der Umstrukturierungsplan nicht sorgfältig ausgearbeitet worden sei. Doch schiene A&A grundlegende Elemente der maßgeblichen Rechtsprechung und des Umstrukturierungsplans selbst zu übersehen. (81) Im Hinblick auf die Stellungnahme von Cypra argumentieren die zyprischen Behörden, dass bezüglich der Gefahr der Monopolbildung zurzeit nicht klar ist, ob neue Schlachthöfe eröffnet werden. In jedem Fall würden die Behörden Maßnahmen befürworten, die es CSK erlaubten, seine Tätigkeit fortzusetzen, und die die Bildung von Monopolen oder Oligopolen verhinderten. Die Umstrukturierung von CSK diene zu diesem Zweck, insbesondere wenn CSK seine Tätigkeit im Segment der Schweineschlachtungen fortsetze. Die Bedenken von Cypra bezüglich seiner eigenen Rentabilität schienen sich mehr auf die Wiedereröffnung des Schlachthofs von A&A in Verbindung mit der weiteren Tätigkeit von CSK zu beziehen. In Bezug auf die Identität der privaten Investoren weisen die zyprischen Behörden darauf hin, dass zu den möglichen Investoren in der Tat Mitglieder des zyprischen Schweinezüchterverbands gehören könnten. Doch bedeute dies nicht, dass eine der Bedingungen für eine solche Beteiligung darin bestehe, dass die Anzahl von Schweineschlachtungen von CSK zunehmen müsse oder dass die Schweinezüchter Kunden von CSK sein müssten. (82) Die zyprischen Behörden weisen die Bedenken hinsichtlich der engen Beziehung zwischen früheren und gegenwärtigen Mitgliedern der Regierung und CSK zurück und wenden ein, dass derartige Bedenken unbegründet sind. Was die tierärztlichen Gebühren betreffe, bringen sie vor, dass diese schrittweise zurückgezahlt würden. Als Beispiel weisen die zyprischen Behörden darauf hin, dass CSK im Zeitraum 2008-2011 CSK Gebühren in Höhe von 479 000 EUR bezahlt hat. In Bezug auf den Verkauf des unbeweglichen Vermögens von CSK geben die zyprischen Behörden an, dass die Bewertung des Grundstücks von einem unabhängigen Schätzer (Vermessungs- und Katasteramt) vorgenommen wurde, und dass die Bedenken von Cypra gleichfalls unbegründet sind. Die zyprischen Behörden übermittelten ein Schreiben des staatlichen Vermessungs- und Katasteramts zur Rechtfertigung der Preisdifferenz zwischen der von Sigan Management Limited bezahlten Pacht und der Bewertung des Grundstücks von CSK. Abschließend argumentieren die zyprischen Behörden, dass die Vorschläge von Cypra nicht gelten gelassen werden können. Selbst wenn die Umstrukturierung von CSK nicht abgeschlossen werde, habe der Staat oder der Konkursverwalter von CSK die Pflicht und das Recht, seine Vermögenswerte an private Investoren oder Unternehmen zu verkaufen oder zu vermieten. IV.4.   VON DEN ZYPRISCHEN BEHÖRDEN ÜBERMITTELTE WEITERE INFORMATIONEN (83) Auf Anfrage der Kommission haben die zyprischen Behörden mit den Schreiben vom 30. März 2012 und vom 26. November 2012 weitere Erläuterungen und aktualisierte Angaben übermittelt. Am 14. Mai 2013 ergänzten sie ihre Einreichung mit weiteren Elementen. (84) In Bezug auf die offenen Verbindlichkeiten von CSK übermittelte Zypern mit dem Schreiben vom 30. März 2012 eine Aufschlüsselung und spezifizierte im Schreiben vom 26. November 2012 näher die Art dieser Verbindlichkeiten und ihre Fälligkeiten. Die zyprischen Behörden machten die Kommission auch darauf aufmerksam, dass das Gesetz Nr. 26(I) von 2003, das die Struktur, Organisation und Funktionen von Schlachthauszentralen wie CSK regelt und nach dem das bewegliche und unbewegliche Vermögen derartiger Einrichtungen weder normalen Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren noch irgendeinem anderem Verfahren aufgrund einer Klage gegen sie unterzogen werden kann, lediglich das Gesetz Nr. 69 von 1981 über Schlachthöfe ersetzt hat, das in seinem Artikel 22 genau die gleiche Bestimmung enthielt. Die zyprischen Behörden richten daher an die Kommission die dringende Bitte zu prüfen, inwieweit diese Bestimmung des Gesetzes von 2003 zufolge der Beitrittsakte als bestehende Beihilfe gilt, und verweisen auf einen von der Kommission geprüften vergleichbaren Fall (E 12/2005 — Polen — unbeschränkte staatliche Sicherheitsleistung zugunsten von Poczta Polska), in dem die Kommission die Auffassung vertreten hat, dass es sich, obwohl die geltende gesetzliche Bestimmung, die verhindert, dass das fragliche Unternehmen in Konkurs geht, in einem Gesetz von 2003 enthalten ist, um einen Fall einer bestehenden Beihilfe handelte, weil der Inhalt dieser Bestimmung auf ein Gesetz aus dem Jahr 1934 zurückgeht. (85) Die zyprischen Behörden bestätigten ferner in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2013, dass die im Rahmen der Umstrukturierung noch zu begleichenden Beträge Nennbeträge zuzüglich der rückständigen Zinsen sind. Sie bestätigten des Weiteren, dass die noch nicht beglichene Schuld gegenüber den Veterinärdiensten von CSK im Anschluss an die Umstrukturierung schrittweise zurückgezahlt wird. (86) In Bezug auf den Transfer von Personal zu den Gemeindeverwaltungen geben die zyprischen Behörden in ihrem Schreiben vom 30. März 2012 an, dass am Tag des Schreibens acht Beschäftigte schon auf Anfrage der Gemeindeverwaltungen selbst transferiert worden waren, die einen zusätzlichen Personalbedarf hatten und wo beim herrschenden wirtschaftlichen Klima das Innenministerium und das Finanzministerium nicht imstande waren, die Schaffung von neuen/zusätzlichen Stellen in den Gemeindeverwaltungen zu genehmigen. Der Umstrukturierungsplan sehe den Transfer von insgesamt 15 Beschäftigten vor und schließe eine Rückstellung für Pensionsansprüche für diese 15 Beschäftigten ein. Es sei vorgesehen, dass die Gemeindeverwaltungen diesen Beschäftigten einen Betrag bezahlen, der der ersten Gehaltsstufe im Falle einer Neueinstellung einer Person für die gleiche Position entspreche, und dass der Staat für die Differenz zum gegenwärtigen Gehalt des Beschäftigten aufkomme. Der zur Deckung der Gehaltsdifferenz für die 15 Beschäftigten erforderliche Gesamtbetrag sei von den zyprischen Behörden für die Zeit vom Tag des Transfers bis zur Pensionierung von jedem der Beschäftigten mit 3 342 450 EUR veranschlagt worden. Im selben Kontext betonten die zyprischen Behörden, dass gemäß dem Gesetz über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Nr. 24/1976) im Falle von privaten Schlachthöfen die Mindestkosten für die Entlassung von 15 Beschäftigten einer obligatorischen achtwöchigen Kündigungsfrist entsprechen. Den zyprischen Behörden zufolge ist ein privater Schlachthof nicht zur weiteren Zahlung irgendeines Ausgleichs für die Entlassung von Arbeitnehmern verpflichtet, sofern keine speziellen tariflichen Vereinbarungen mit den Gewerkschaften vorliegen. Die Behörden gaben ferner an, dass der wichtigste Wettbewerber von CSK anscheinend keinen Tarifvertrag hat. (87) Die zyprischen Behörden haben außerdem einen aktualisierten Geschäftsplan übermittelt, der auf den jüngsten Entwicklungen und Marktdaten basiert. Sie übermittelten auch eine Aufschlüsselung der aktuellen Umstrukturierungskosten und ihrer Finanzierung; und in diesem Zusammenhang übermittelten sie eine vom Vermessungs- und Katasteramt des Innenministeriums durchgeführte Bewertung des unbeweglichen Vermögens von CSK vom 24. April 2013, in der der Marktwert der Grundstücke und Gebäude im Besitz von CSK auf rund 8,16 Mio. EUR veranschlagt wird. (88) Die Behörden räumten in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2013 in Bezug auf die Aufnahme eines neuen Darlehens außerdem ein, dass der Erhalt eines solchen Darlehens im gegenwärtigen wirtschaftlichen Umfeld als ungewiss anzusehen ist. V.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG V.1.   ANWENDBARKEIT DER BESTIMMUNGEN ZU STAATLICHEN BEIHILFEN (89) CSK übt die Tätigkeit der Schlachtung von Tieren aus und zwar von Schafen/Ziegen, Schweinen und Rindern. Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (8), die zum Zeitpunkt der Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe an CSK in Kraft war, legt fest, dass die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag (jetzt Artikel 107, 108 und 109 AEUV) für die Herstellung von und den Handel mit Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch gelten. Daher müssen die fraglichen Maßnahmen vor dem Hintergrund der Bestimmungen über staatliche Beihilfen geprüft werden. V.2.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE (90) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art verboten, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (91) Die Umstrukturierungsbeihilfe wird vom zyprischen Staat gewährt und verschafft ihrem Empfänger einen selektiven Vorteil, da sie nur CSK gewährt wird. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs weist die reine Tatsache, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen gestärkt wird, indem diesem Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, den es ansonsten im normalen Gang seiner Geschäfte nicht erhalten hätte, auf eine mögliche Verfälschung des Wettbewerbs hin (9). CSK ist in einem Markt tätig, in dem der Handel zwischen Mitgliedstaaten erfolgt, und daher verfälscht die Beihilfe den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, da CSK ein Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft wird und der grenzüberschreitende Transport von Tieren für die Schlachtung erlaubt ist. Überdies können ausländische Investoren in Schlachthöfe in Zypern investieren. Daher stellt die fragliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. (92) Der vorliegende Beschluss erstreckt sich außer auf die Umstrukturierungsbeihilfe auch auf mehrere mögliche Beihilfen, die CSK möglicherweise gewährt wurden oder in Zukunft gewährt werden. Diese Beihilfen bestehen in i) der fortgesetzten Duldung seitens des Staates von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen, ii) dem vom Gemeindeverband gewährten Darlehen in Höhe von 512 850 EUR, iii) der mutmaßlichen Beihilfe in Verbindung mit staatlich verbürgten Anleihen, und iv) der Übernahme von Beschäftigten und der zugehörigen Altersversorgungsverpflichtungen durch die Gemeindeverwaltungen. V.2.1.   Staatliche Duldung von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen (93) Die fortgesetzte Duldung seitens des Staates von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen könnte normalerweise unter die Definition staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen: Nach ständiger Rechtsprechung kann die günstigere Behandlung eines Unternehmens durch den Staat im Hinblick auf die Eintreibung von Forderungen als staatliche Beihilfe angesehen werden. Gemäß der EU-Rechtsprechung (10) kann eine Minderung von Zahlungen für Verbindlichkeiten oder die unterlassene Eintreibung einer ausstehenden Schuld seitens des Staates als Gläubiger eine Beihilfe beinhalten, wenn ein privater Gläubiger unter gleichen oder ähnlichen Umständen nicht in derselben Weise verfahren wäre. In der Tat ist im vorliegenden Fall ersichtlich, dass die Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt wird, da der Staat auf Einnahmen verzichtet, die er aus der Bezahlung der Schulden von CSK erlangen würde. Wie in Erwägungsgrund 23 festgestellt, hatte CSK zum 31. Dezember 2011 überfällige Schulden gegenüber dem zyprischen Darlehensbeauftragten in Höhe von rund 11 Mio. EUR, Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungs- und Steuerbehörden in Höhe von rund 8,7 Mio. EUR und Veterinärkosten in Höhe von rund 1,3 Mio. EUR angehäuft. Ferner ist ersichtlich, dass die Maßnahme CSK einen selektiven Vorteil verschafft, da sie speziell diesem Unternehmen gewährt wird. Die Erwägungen von Erwägungsgrund 91 treffen auch auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung und der Auswirkungen auf den Handel zu. Die staatliche Duldung von Verzögerungen bei der Bezahlung von CSK geschuldeter Beträge stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. V.2.2.   Darlehen von 512 850 EUR (94) In Bezug auf das Darlehen von 512 850 EUR seitens des Gemeindeverbands haben die zyprischen Behörden angegeben, dass dieser Betrag im Dezember 2007 gewährt wurde. Im Anschluss an eine ablehnende Stellungnahme des zyprischen Beauftragten für staatliche Beihilfen habe CSK am 15. Januar 2010 diesen Betrag mit Zinsen durch die Übertragung von Grundbesitz im Wert von 580 000 EUR an den Gemeindeverband zurückgezahlt. Die Bewertung des Grundstücks sei vom Vermessungs- und Katasteramt durchgeführt worden, das als die offizielle Schätzstelle des Staates angesehen werde. (95) Die zyprischen Behörden argumentieren, dass die Zinsen in Höhe von 67 150 EUR einem jährlichen Zinssatz von 6,12 % einschließlich der jährlichen Kapitalisierung entsprechen. Den zyprischen Behörden zufolge ist dieser Zinssatz nicht niedriger als die marktüblichen Zinssätze bei unbeweglichen Sicherheiten während des fraglichen Zeitraums. Die Kommission stellt fest, dass die Basiszinssätze in Zypern im Bezugszeitraum zwischen 4,99 % (Dezember 2007) und 1,24 % (Januar 2010) lagen. Gemäß der früheren Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (11) müssen 75 Basispunkte zum Basissatz addiert werden, um den betreffenden Referenzsatz zu bestimmen. Gemäß einer neuen Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (12), die seit dem 1. Juli 2008 gilt, ist im Durchschnitt eine Marge von 220 Basispunkten zu addieren (was einer normalen Besicherung und einem zufriedenstellenden Rating oder einer hohen Besicherung und einem schwachen finanziellen Rating entspricht). Die von CSK an den Gemeindeverband bezahlten Zinsen von 6,12 % p. a. waren im Durchschnitt höher als der anwendbare Referenzsatz für den Zeitraum Dezember 2007 bis Januar 2010. Demzufolge könnte die Kommission dem Grundsatz nach gelten lassen, dass in Bezug auf das Darlehen von 512 850 EUR des Gemeindeverbands an CSK jede möglicherweise eingeschlossene staatliche Beihilfe an den Gemeindeverband zurückgezahlt worden ist. (96) Die oben angegebenen Referenzsätze sind jedoch nicht auf Unternehmen in Schwierigkeiten anwendbar. Wie schon in Erwägungsgrund 21 angegeben, hat die Kommission in ihrem Genehmigungsbeschluss für die Rettungsbeihilfe an CSK anerkannt, dass Letzteres ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Dies war überdies das Argument der zyprischen Behörden vor der Annahme dieses Beschlusses, das mit den Jahresabschlüssen des Unternehmens der Jahre 2006-2009 untermauert wurde. Im Übrigen wird diese Feststellung auch durch die Tatsache erhärtet, dass das Unternehmen im Juli 2007 mit der Rückzahlung seiner Anleihen in Verzug geraten war und der zyprische Staat als Garantiegeber einschreiten musste (vgl. Erwägungsgrund 60). Im Laufe des Jahres 2007 scheint CSK die typischen Symptome für ein Unternehmen in Schwierigkeiten wie zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, Überkapazitäten, verminderten Cashflow und Abnahme des Reinvermögenswerts aufgewiesen zu haben, wie sie in Randnummer 11 der dann anzuwendenden Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beschrieben werden (13). Sowohl die frühere Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze als auch die neue Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze sehen eine Risikomarge von mindestens 400 Basispunkten vor, die bei Unternehmen in Schwierigkeiten anzuwenden ist. Da CSK schon im Dezember 2007 die Voraussetzung für seine Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllte, stellt die Differenz zwischen den tatsächlich bezahlten Zinsen und den Zinsen, die es unter Berücksichtigung einer Risikomarge von 400 Basispunkten hätte bezahlen müssen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. V.2.3.   Anleihen mit staatlicher Garantie (97) Im Jahr 1985 hat CSK Anleihen mit einer Garantie des Staates aufgelegt, die 1992 und 1999 neu aufgelegt wurden. Zypern hat ein entsprechendes Gesetz erlassen. Daher ist ersichtlich, dass die Beihilfe vor dem Beitritt Zyperns zur Europäischen Union gewährt wurde. Gemäß Absatz 2.1 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 107 und 108 AEUV) auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (14) wird eine Beihilfe in Form einer Garantie tatsächlich bei Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen. Die Kommission stellt daher fest, dass keine staatliche Beihilfe gewährt wurde, als die Garantie 2007 in Anspruch genommen wurde. V.2.4.   Beihilfe in Verbindung mit dem Personaltransfer (98) Schließlich wird, wie im Umstrukturierungsplan angegeben, ein Teil des Personals zu den Gemeindeverwaltungen transferiert. Wie von den zyprischen Behörden in ihrem Schreiben vom 20. April 2011 dargelegt, wurden die Pensionsansprüche der Beschäftigten, die zu den Gemeindeverwaltungen transferiert werden, in die Umstrukturierungskosten eingeschlossen; sie belaufen sich auf 1,4 Mio. EUR. Die Sozialausgaben, die nicht in den Umstrukturierungsplan eingeschlossen wurden, betreffen den Teil des Gehalts der Beschäftigten oberhalb der Gehaltsstufe eines bei der Gemeindeverwaltung neu eingestellten Beschäftigten bis zum Gehalt, den ein jeder Beschäftigte bei CSK bezog. Dieser Betrag wird auf 3,4 Mio. EUR veranschlagt. (99) Jede Maßnahme, die ein Unternehmen von Ausgaben befreit, die es normalerweise zu tragen hat, stellen eine staatliche Beihilfe dar. Hierin eingeschlossen sind auch die Ausgaben, die mit den Bezügen der Beschäftigten verbunden sind. In diesem Rahmen vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass die Tatsache, dass staatliche Maßnahmen Mehrkosten ausgleichen sollen, nichts daran ändert, dass sie als Beihilfe anzusehen sind (15). (100) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die 3,4 Mio. EUR für die Gehaltsdifferenz für Beschäftigte, die zu den Gemeindeverwaltungen transferiert werden, eine staatliche Beihilfe zugunsten CSK darstellen. V.3.   VEREINBARKEIT DER STAATLICHEN BEIHILFE (101) Das Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV schließt nicht aus, dass bestimmte Arten von Beihilfen, auf Basis der in den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels vorgesehenen Ausnahmen, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. (102) In Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Doch ist zu beachten, dass die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe an ein Unternehmen in Schwierigkeiten grundsätzlich nur in Einklang mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erklärt werden kann (16), da eine Beihilfe an ein Unternehmen in Schwierigkeiten normalerweise nicht geeignet ist, um ein vereinbares legitimes Ziel zu erreichen, wenn die Rentabilität des Unternehmens als solche ungewiss ist. V.3.1.   Staatliche Duldung von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen (103) Gemäß den Randnummern 66 und 67 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (17) müssen die Beihilfemaßnahmen bestimmte Anreizelemente enthalten. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahingehend ändert, dass es zur Entwicklung des Sektors beitragende zusätzliche Tätigkeiten aufnimmt, die es ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise aufgenommen hätte. Einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage eines Unternehmens zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors beitragen, werden als Betriebsbeihilfen angesehen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (104) Die fortgesetzte Duldung von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen durch CSK war weder an Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch an sonst eine vom Begünstigten geforderte Gegenleistung gebunden. Die Beihilfe war lediglich dazu bestimmt, die finanzielle Situation des Beihilfeempfängers zu verbessern. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (105) In dem in Rede stehenden Fall hat sie auch geprüft, ob diese Maßnahme als bestehende Beihilfe eingestuft werden kann. (106) Gemäß Anhang IV Artikel 4 Absatz 4 der Beitrittsakte Zypern werden die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitritt in Kraft gesetzten und nach dem Beitritt weiterhin anwendbaren Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zugunsten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 108 Absatz 1 AEUV) betrachtet, wenn die Beihilfemaßnahmen der Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts mitgeteilt werden. Die von Zypern nach seinem Beitritt am 1. Mai 2004 übermittelte und von der Kommission veröffentlichte Liste (18) enthielt keinerlei Beihilfe zugunsten von CSK. Die in Rede stehende Maßnahme kann daher nicht als bestehende Beihilfe im Sinne von Anhang IV Artikel 4 Absatz 4 der Beitrittsakte betrachtet werden. (107) Der Umstrukturierungsplan sieht jedoch unter anderem die Umwandlung von CSK in eine privatrechtliche Gesellschaft vor. Diese Umwandlung wird den gegenwärtigen Rechtsstatus von CSK beenden, sodass gegen das Unternehmen künftig auch ein normales Konkursverfahren eingeleitet werden kann. (108) Der Umstrukturierungsplan sieht ferner die vollständige Bezahlung der Schulden des Unternehmens bei der Sozialversicherungskasse und dem Finanzamt sowie die Begleichung fälliger Schulden gegenüber dem Darlehensbeauftragten vor (vgl. Erwägungsgrund 44). Die zyprischen Behörden haben ferner bestätigt, dass offene Verbindlichkeiten gegenüber dem Veterinärdienst nach der Umstrukturierung schrittweise zurückgezahlt werden. Sie argumentieren, dass ihre Entscheidung, CSK die Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren, ein Beweis für die Absicht der Regierung ist, eine Vereinbarung in Bezug auf die Schulden von CSK bei den Regierungsstellen umzusetzen. (109) Da ein Unternehmen in Schwierigkeiten wie CSK grundsätzlich nur vereinbare staatliche Beihilfen auf der Basis eines genehmigten Rettungs- und Umstrukturierungsplans in Anspruch nehmen kann, wird die Begleichung der offenen Verbindlichkeiten direkt im Rahmen der Bewertung der Vereinbarkeit der Umstruk

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.