Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/644 der Kommission vom 16. Januar 2015 in der Sache SA 31855 (11/C, ex N 503/10) über die geplante staatliche Beihilfe Zyperns für die Umstrukturierung der Schlachthauszentrale von Kofinos (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 58)

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Quellenkennung: 32016D0644. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ätte die Beteiligung des Unternehmens 44,4 % der Gesamtumstrukturierungskosten ausgemacht (vgl. Erwägungsgründe 25 und 26). Die zyprischen Behörden haben bestätigt, dass der Betrag der Beihilfe nur zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten von CSK verwendet wird. Demzufolge werde er nur zur Durchführung des Umstrukturierungsplans verwendet und verschaffe dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität, die für Tätigkeiten verwendet werden könnte, die nicht vom Umstrukturierungsprozess berührt werden. (146) In ihrem Schreiben vom 14. Mai 2013 haben die zyprischen Behörden angegeben, dass sich die Umstrukturierungskosten in der Zwischenzeit auf rund 29,8 Mio. EUR erhöht haben. Wie in Erwägungsgrund 115 dargelegt, müssen die 3,4 Mio. EUR für die Gehaltsdifferenz für die zu den Gemeindeverwaltungen transferierten Beschäftigten in die Umstrukturierungskosten eingeschlossen werden, sodass diese auf eine Gesamthöhe von rund 33,2 Mio. EUR ansteigen. Der Beitrag von CSK bleibt unverändert und stellt so einen Anteil von gerade 36 % dar, wenn man die erhöhten Gesamtumstrukturierungskosten berücksichtigt. Des Weiteren haben die zyprischen Behörden im selben Schreiben eingeräumt, dass der Erhalt des vorgesehenen Darlehens im gegenwärtigen wirtschaftlichen Umfeld als ungewiss anzusehen ist. Berücksichtigt man nur den Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks im Wert von rund 7 Mio. EUR, beträgt der Eigenbeitrag von CSK nur 21 %, was die Kommission als viel zu wenig ansieht, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Begünstigte in einem Fördergebiet angesiedelt ist (21). V.3.4.5.   Vollständige Durchführung des Plans (147) Die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe ist von der Durchführung des Umstrukturierungsplans abhängig zu machen. Die zyprischen Behörden haben bestätigt, dass die (vollständig oder teilweise) mangelnde Durchführung des Umstrukturierungsplans durch den Begünstigten innerhalb des angegebenen Zeitraums die Aufhebung der Gewährung der Beihilfe und die Verpflichtung zur Rückzahlung der schon gewährten Beträge nach sich zieht. V.3.4.6.   Kontrolle und Jahresbericht (148) Die zyprischen Behörden haben sich verpflichtet, jährlich einen Bericht zu übermitteln, der die von Randnummer 51 der Leitlinien verlangten Informationen enthält. V.3.4.7.   Grundsatz der „einmaligen Beihilfe“ (149) Gemäß den Leitlinien darf eine Umstrukturierungsbeihilfe nur einmal alle zehn Jahre gewährt werden. (150) Die zyprischen Behörden haben im Zusammenhang mit dem Rettungsbeihilfebeschluss bestätigt, dass CSK vorher keinerlei Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat. V.3.5.   Rettungsbeihilfe (151) Die zyprischen Behörden haben sich in Randnummer 28 des Rettungsbeihilfebeschlusses verpflichtet, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorzulegen oder aber den Nachweis zu erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft ausgelaufen ist (22). Bisher hat die Kommission keine derartige Mitteilung von den zyprischen Behörden erhalten. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (152) Die Kommission stellt vor dem Hintergrund der in den Erwägungsgründen 132, 142 und 146 dargelegten Überlegungen fest, dass die von Zypern am 3. November 2010 angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (153) Die Kommission ersucht Zypern in Bezug auf die mit dem Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2010 genehmigte Rettungsbeihilfe in Höhe von 1,6 Mio. EUR an CSK entweder den Nachweis zu erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde, oder einen Liquidationsplan für CSK gemäß Randnummer 27 der Leitlinien vorzulegen. (154) Die Kommission fordert Zypern auf, jede CSK in Bezug auf die staatliche Duldung von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen und in Verbindung mit dem Personaltransfer zu Gemeindeverwaltungen bereits gewährte Beihilfe sowie jede ggf. noch nicht an den Gemeindeverband in Bezug auf das Darlehen von 512 850 EUR zurückgezahlte Beihilfe zurückzufordern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Zypern der Schlachthauszentrale von Kofinos („CSK“) zu gewähren beabsichtigt, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Daher darf diese Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 Zypern unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die es ergriffen hat, um Artikel 1 nachzukommen. Artikel 3 Die mit dem Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2010 genehmigte Rettungsbeihilfe in Höhe von 1,6 Mio. EUR sowie die Beihilfen in Bezug auf die staatliche Duldung von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen, in Verbindung mit dem Personaltransfer zu Gemeindeverwaltungen und in Bezug auf das Darlehen von 512 850 EUR stellen staatliche Beihilfen dar, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Artikel 4 (1)   Zypern fordert die in Artikel 3 genannten Beihilfen vom Begünstigten, CSK, zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (23) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (24) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Zypern stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 3 genannten Beihilfen ein. Artikel 5 (1)   Die in Artikel 3 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Zypern stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Zypern übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Zypern unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 3 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Zypern unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Zypern ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet. Brüssel, den 16. Januar 2015 Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 165 vom 7.6.2011, S. 12. (2)  Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2010 in der Beihilfesache N 60/10 (ABl. C 233 vom 28.8.2010, S. 2). (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Amtsblatt, Anhang I(I), Nr. 3679 vom 31. Januar 2003. (5)  Berechnet als Vieheinheiten im Sinne von Artikel 4 Buchstabe A der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64). (6)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. (7)  Berechnet als Vieheinheiten gemäß Artikel 4 Buchstabe A der Richtlinie 64/433/EWG. (8)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1). (9)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11. (10)  Siehe beispielsweise GEI, Rechtssache 152/99, HAMSA/Kommission, Slg. 2001, II-3049, Randnr. 156 ff. (11)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (12)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (13)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (14)   ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10. (15)  Rechtssache 30/59 Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde, Slg. 1961, S. 3, Randnrn. 29 und 30; Rechtssache C-251/97, Frankreich gegen Kommission, Slg. 1999, I-6639, Randnrn. 40, 46 und 47; und Verbundene Rechtssachen C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Comitato Venezia vuole vivere gegen Kommission, Slg. 2011, I-4727, Randnrn. 90 bis 96. (16)  Die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahr 2004 sind gemäß den Erläuterungen in den Erwägungsgründen 117 und 118 anzuwenden. (17)   ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1. (18)  Mitteilung der Kommission — Staatliche Beihilfen — Veröffentlichung bestehender staatlicher Beihilfemaßnahmen im Landwirtschaftssektor der neuen Mitgliedstaaten (ABl. C 147 vom 17.6.2005, S. 2). (19)  Entscheidung 2008/204/EG der Kommission vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Mitarbeiter gewährt hat (ABl. L 63 vom 7.3.2008. S. 16). (20)   ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1. (21)  Hätte ein weiteres Beihilfeelement in Verbindung mit dem Darlehen des Gemeindeverbands (vgl. Erwägungsgrund 112) vorgelegen, das zu den Umstrukturierungskosten hätte addiert werden müssen, dann hätte der Eigenbeitrag von CSK sogar noch weniger betragen. (22)  Siehe obige Fußnote Nr. 1. (23)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (24)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.