Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/644 der Kommission vom 16. Januar 2015 in der Sache SA 31855 (11/C, ex N 503/10) über die geplante staatliche Beihilfe Zyperns für die Umstrukturierung der Schlachthauszentrale von Kofinos (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 58)

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Quellenkennung: 32016D0644. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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daran, dass CSK nur eine Produktionsanlage für jede Tierart hat. Die zyprischen Behörden argumentieren, dass die Veräußerung wichtiger Maschinen zwecks Reduzierung der Kapazität für CSK darauf hinausliefe, das entsprechende Marktsegment zu verlassen. II.7.   STILLHALTEPFLICHT (48) Den zyprischen Behörden zufolge kann die Umstrukturierungsbeihilfe nur nach ihrer Genehmigung durch die Kommission gewährt werden. II.8.   JAHRESBERICHTE (49) Die zyprischen Behörden haben sich verpflichtet, regelmäßige detaillierte Berichte über die Durchführung des Umstrukturierungsplans zu übermitteln. III.   BESCHWERDE (50) Am 20. Januar 2011 reichte Cypra, ein Wettbewerber von CSK, eine Beschwerde ein. Cypra ist ein privates Unternehmen, das 2006 die Tätigkeit auf dem zyprischen Schlachtmarkt aufgenommen hat. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde hatte Cypra den größten Marktanteil am Schweineschlachtmarkt (71 %) und auch am zyprischen Schlachtmarkt insgesamt (57 %). (51) Die Beschwerde machte geltend, dass der Beihilfeempfänger in der jüngsten Vergangenheit von zahlreichen Beihilfen profitiert habe. Im Einzelnen wird vorgebracht, dass CSK die folgenden Beihilfen erhalten habe: a) Beihilfe in Form der fortgesetzten Duldung seitens des Staates von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen in Höhe von ungefähr 29 Mio. EUR wie fällige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge; von den Darlehensbeauftragten gewährte Darlehen, zugehörige Zinsen sowie Beträge, die Schlachtgebühren darstellen. Zur Untermauerung seiner Behauptung hat der Beschwerdeführer eine begründete Stellungnahme des zyprischen Beauftragten für staatliche Beihilfen vom 9. Juli 2007, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Zypern am 20. Juli 2007, übermittelt. Die Stellungnahme räumt ein, dass die zyprischen Behörden faktisch eine staatliche Beihilfe gewähren, indem sie darauf verzichten, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Schulden von CSK einzutreiben; b) Änderung der Siedlungs- und Planungszone des Grundstücks von CSK von Landwirtschaftszone in Industriezone im März 2007; c) Gewährung eines Darlehens in Höhe von 512 850 EUR durch den Gemeindeverband im Dezember 2007; d) die von der Europäischen Kommission im Mai 2010 genehmigte Rettungsbeihilfe in Höhe von 1,6 Mio. EUR, die dem Beschwerdeführer zufolge nicht genehmigt worden wäre, wenn es Zypern nicht unterlassen hätte, wesentliche Tatsachen offenzulegen, darunter insbesondere die vorherige Gewährung von staatlichen Beihilfen. (52) Die Beschwerde kommt zu dem Schluss, dass die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe den Wettbewerb verzerren werde, da der Beihilfeempfänger in den vergangenen Jahren ständig in den Genuss von vom zyprischen Staat gewährten Beihilfen gekommen sei. (53) Nach Ansicht der Kommission schien die Änderung der Siedlungs- und Planungszone des Grundstücks von CSK nicht mit dem Transfer staatlicher Mittel verbunden zu sein, während die Rettungsbeihilfe schon einer Prüfung durch die Kommission unterzogen worden war. Die Kommission gab daher den zyprischen Behörden die Möglichkeit, ihre Stellungnahme zu den in der Erwägungsgrund 51 Buchstaben a und c angeführten Behauptungen hinsichtlich der Gewährung der Beihilfen abzugeben. (54) Die zyprischen Behörden haben in ihrer Antwort vom 4. März 2011 keine angemessenen Angaben gemacht, die gezeigt hätten, dass die fortgesetzte Duldung der Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen keine staatliche Beihilfe darstellte. Im Hinblick auf das Darlehen von 512 850 EUR haben die zyprischen Behörden angegeben, dass CSK im Anschluss an eine ablehnende Stellungnahme des zyprischen Beauftragten für staatliche Beihilfen das Darlehen mit Zinsen durch die Übertragung von Grundbesitz an den Gemeindeverband zurückgezahlt habe. IV.   BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 20. APRIL 2011 (55) Durch Beschluss vom 20. April 2011 hat die Kommission beschlossen, das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. Insbesondere kam sie zu dem Schluss, dass in Bezug auf die Umstrukturierungsbeihilfe alle Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 auf den ersten Blick erfüllt zu sein scheinen. Außerdem wurde festgestellt, dass es Hinweise darauf gibt, dass möglicherweise weitere Beihilfen in Form i) der fortgesetzten Duldung seitens des Staates von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen, ii) des vom Gemeindeverband gewährten Darlehens in Höhe von 512 850 EUR, iii) der mutmaßlichen Beihilfe in Verbindung mit staatlich verbürgten Anleihen und iv) der Übernahme von Beschäftigten und der zugehörigen Altersversorgungsverpflichtungen durch die Gemeindeverwaltungen gewährt wurden. IV.1.   STELLUNGNAHME ZYPERNS ZUM BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 20. APRIL 2011 (56) Die zyprischen Behörden haben ihre Stellungnahme zum Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 mit Schreiben vom 24. Juni 2011 übermittelt. Die Argumente der zyprischen Behörden werden in den folgenden Erwägungsgründen dargelegt. IV.1.1.   Staatliche Duldung von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen (57) Die zyprischen Behörden wenden in ihrer Antwort ein, dass mehrere öffentliche Behörden wie das Finanzamt und die Sozialversicherungsanstalt in der Vergangenheit Gerichtsurteile erwirkt haben, die CSK auferlegten, seine Schulden an die jeweiligen Behörden zurückzuzahlen. Doch könne gemäß Artikel 18 des Gesetzes Nr. 26(I) von 2003 das bewegliche und unbewegliche Vermögen von öffentlichen Schlachthöfen weder normalen Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren noch irgendeinem anderem Verfahren aufgrund einer Klage gegen sie unterzogen werden. Daher könnten die gegen CSK erlassenen Gerichtsurteile nach den gegenwärtigen Rechtsvorschriften nicht vollstreckt werden. (58) Ferner wird argumentiert, dass angesichts des Unvermögens, Gerichtsurteile gegen CSK zu vollstrecken, und in Anbetracht des laufenden Umstrukturierungsprozesses von den Behörden keine weitere Maßnahmen ergriffen werden, bis der Umstrukturierungsprozess abgeschlossen ist. Es wird auch darauf hingewiesen, dass jede andere Vorgehensweise zur Eintreibung der fraglichen Schulden nicht die Einziehung von irgendwelchen Beträgen nach sich zöge. Die zyprischen Behörden stellen fest, dass ihre Entscheidung, CSK die Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren, ein Beweis für die Absicht der Regierung ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Schulden von CSK bei den Regierungsstellen beglichen werden. IV.1.2.   Gewährung eines Darlehens von 512 850 EUR durch den Gemeindeverband (59) Die zyprischen Behörden räumen ein, dass der Gemeindeverband CSK im Dezember 2007 ein Darlehen in Höhe von 512 850 EUR gewährt hat. Im Anschluss an die Einreichung einer Beschwerde habe der zyprische Beauftragte für staatliche Beihilfen entschieden, dass die Gewährung dieses Betrags als rechtswidrige Betriebsbeihilfe anzusehen ist, die ohne vorherige Anmeldung bei der Europäischen Kommission gewährt wurde. Die zyprischen Behörden fügen an, dass CSK diesen Betrag inklusive Zinsen am 15. Januar 2010 durch die Übertragung von Grundbesitz im Wert von 580 000 EUR an den Gemeindeverband zurückgezahlt hat. Die Bewertung des Grundstücks sei vom Vermessungs- und Katasteramt durchgeführt worden, das als die offizielle Schätzstelle des Staates angesehen werde. Die zyprischen Behörden argumentieren, dass die Zinsen in Höhe von 67 150 EUR einem jährlichen Zinssatz von 6,12 % entsprechen, wenn auch die jährliche Kapitalisierung berücksichtigt wird. Den zyprischen Behörden zufolge ist dieser Zinssatz nicht niedriger als die marktüblichen Zinssätze bei unbeweglichen Sicherheiten während des fraglichen Zeitraums. IV.1.3.   Mutmaßliche neue Beihilfe in Verbindung mit staatlich verbürgten Anleihen (60) Die zyprischen Behörden bekräftigen, dass die fraglichen Anleihen im Jahr 1985 mit einer staatlichen Garantie aufgelegt worden sind und dass sie 1992 und 1999 auf Grundlage eines vom Parlament genehmigten Gesetzes neu aufgelegt worden sind. Am 9. Juli 2007 habe das regionale Gericht von Lefkosia die Bezahlung der Schuld durch den Staat als Garant an einen der Anleiheinhaber verfügt. Im Anschluss an dieses Gerichtsurteil habe die Regierung die entsprechenden Beträge einschließlich Zinsen zurückzahlen müssen. Der Staat habe keine Gegenansprüche gegenüber CSK gehabt; aus diesem Grund sei keine Streichung von Ansprüchen erfolgt. IV.1.4.   Personaltransfer zu den Gemeindeverwaltungen (61) Im Hinblick auf den Personaltransfer zu den Gemeindeverwaltungen argumentieren die zyprischen Behörden, dass dies nur 19 Beschäftigte betraf. Die Rentenleistungen für diese Personen seien schon in die Umstrukturierungskosten einkalkuliert worden und beliefen sich laut Umstrukturierungsplan auf 1,4 Mio. EUR. 13 Gemeindeverwaltungen hätten eingewilligt, 15 der 19 fest angestellten Mitglieder der Belegschaft von CSK einzustellen, um so ihren eigenen Personalbedarf zu decken. Im Anschluss an diese Abmachung würden das Innenministerium und das Finanzministerium die Schaffung von neuen oder zusätzlichen Stellen in den betroffenen Gemeindeverwaltungen nicht genehmigen. (62) Demzufolge sei vereinbart worden, dass jeder fest angestellte Beschäftigte von CSK unter Beibehaltung seiner bei CSK eingenommenen Position und seines dort bezogenen Gehalts transferiert würde. Aus diesem Grund sei vereinbart worden, dass die Gemeindeverwaltungen, welche die früheren Beschäftigten von CSK übernehmen, den Teil des Gehalts bezahlen, der der Anfangsgehaltsstufe eines neu eingestellten Mitarbeiters entspricht, und dass der Staat die Gehaltsdifferenz bezahlt. Die vom Staat gezahlten Beträge würden den Zeitraum vom Transfer bis zum Ende des Berufslebens jedes Mitarbeiters betreffen. Diese Summe für die 15 Beschäftigten von CSK sei mit ungefähr 3,4 Mio. EUR veranschlagt worden. Den zyprischen Behörden zufolge betrifft dieser Betrag keine Ausgaben, die von CSK hätten getragen werden müssen, und aus diesem Grund ist er nicht in die Umstrukturierungskosten eingeschlossen. Dies sei eine normale Praxis unter vergleichbaren Umständen. Die zyprischen Behörden kommen zu dem Schluss, dass die Maßnahme aus diesem Grund keinen selektiven Charakter hat und daher keine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt. Doch machen die zyprischen Behörden geltend, dass die Maßnahme selbst dann, wenn sie als staatliche Beihilfe angesehen würde, eine Beihilfe sozialer Art darstellte, die über die Interessen des Beihilfeempfängers hinausginge. In Hinblick auf derartige Beihilfen stellten die Leitlinien fest, dass sie von der Kommission unterstützt würden. IV.1.5.   Wirksamkeit der Maßnahmen des Umstrukturierungsplans (63) Im Hinblick auf das im Umstrukturierungsplan prognostizierte Wachstum des Schlachthofmarktes von 2 % bei allen drei Szenarien (günstigste, ungünstigste und mittlere Entwicklung) weisen die zyprischen Behörden darauf hin, dass dieser Prozentsatz dem durchschnittlichen jährlichen Anstieg der Schlachtungen in Zypern im Zeitraum 1998-2008 entspricht. Dies sei auch die von der Unternehmensleitung von CSK für den folgenden Fünfjahreszeitraum angestellte Prognose gewesen. Ein Rückgang der Wachstumsrate um 0,5 % schlüge sich in einem Rückgang des Gewinns von CSK um 500 000 EUR nieder, doch wäre der Beihilfeempfänger nach dem Umstrukturierungszeitraum weiterhin rentabel. (64) Im Hinblick auf die Kosten für den Personaltransfer zu den Gemeindeverwaltungen bekräftigen die zyprischen Behörden, dass nur 19 Personen transferiert würden und dass der Großteil des überflüssigen Personals entlassen würde. (65) Die Kommission wirft in ihrem Beschluss vom 20. April 2011 Zweifel hinsichtlich der Fähigkeit von CSK auf, Darlehensverträge mit Finanzinstituten abzuschließen. Die zyprischen Behörden wenden diesbezüglich ein, dass CSK bei Geschäftsbanken Darlehen aufgenommen hat, die normal und ohne Verzug zurückgezahlt werden. In Anbetracht der oben dargelegten Tatsache, dass das Vermögen von CSK gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften keinen normalen Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren unterzogen werden könne, seien diese mit den Banken vereinbarten Darlehen durch staatliche Bürgschaften gedeckt. Die zyprischen Behörden fügen an, dass sich das im Zuge der Umstrukturierung des Unternehmens und der Änderung seines Rechtsstatus ändern wird. Künftige Darlehen zu Marktbedingungen könnten dank des Vermögens des Unternehmens, darunter unbewegliches Vermögen mit einem Wert von ungefähr 7 Mio. EUR, erhalten werden. In Bezug auf den Wert des unbeweglichen Vermögens von CSK spezifizieren die zyprischen Behörden, dass dieser Wert vom Vermessungs- und Katasteramt des Innenministeriums veranschlagt wurde. (66) Abschließend bekräftigen die zyprischen Behörden, dass die Probleme von CSK auf den folgenden Sachverhalten beruhen: a) mangelnde Flexibilität in Bezug auf seine Struktur und Funktionsweise, b) hohe Arbeitskosten und c) hohe Schulden. Der Umstrukturierungsplan begegne diesen Ursachen durch die Änderung des Rechtsstatus des Unternehmens, die Senkung der Arbeitskosten und die Verringerung der Schulden des Unternehmens. IV.1.6.   Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen (67) Im Hinblick auf die Ausgleichsmaßnahmen bekräftigen die zyprischen Behörden zunächst ihre Bedenken in Bezug auf die Möglichkeit, dass Cypra eine Monopolstellung auf dem Markt erlangen könnte. Den zyprischen Behörden zufolge hat Cypra den zyprischen Ministern für Innere Angelegenheiten, für Handel sowie für Finanzen ein Schreiben übermittelt, in dem erwähnt wird, dass das Unternehmen einen Marktanteil von 71 % am Schweineschlachtmarkt habe, dass seine Preise um 20 % höher seien und dass die Bevorzugung durch die Kunden unter anderem darauf beruhe, dass es eine bessere Fleischqualität biete. Dies stellt aus der Sicht der zyprischen Behörden einen Beweis für die Tatsache dar, dass Cypra eine marktbeherrschende Stellung einnimmt und dass die Preise ansteigen werden, wenn CSK seine Tätigkeit einstellt. Die zyprischen Behörden fügen an, dass Cypra zwar seine Absicht kundgetan hat, innerhalb von sechs Monaten in den Rinderschlachtmarkt einzutreten, dies aber bislang nicht getan hat. Des Weiteren argumentieren die zyprischen Behörden, dass Cypra noch nicht über alle erforderlichen Raumplanungsgenehmigungen und Genehmigungen anderer Art verfüge, was seinen Eintritt in das Segment der Rinderschlachtungen innerhalb des festgesetzten Zeitrahmens unwahrscheinlich mache. Gemäß den im Besitz der zyprischen Behörden befindlichen Informationen beabsichtige auch kein anderes Unternehmen den Eintritt in dieses Segment. (68) Im Hinblick auf die Frage der Überkapazität weisen die zyprischen Behörden darauf hin, dass die Überkapazität im Segment der Schweineschlachtungen bei 39 % liegt und dass die Kapazität in diesem Segment um 32 % angestiegen ist, seit Cypra 2006 in den Markt eingetreten ist, während bei den Schlachtungen von Schafen/Ziegen die Überkapazität bei 51 % liegt und seit dem Eintritt von Cypra um 17 % angestiegen ist. Dies lässt den zyprischen Behörden zufolge die Schlussfolgerung zu, dass die Überkapazität im Markt durch den Eintritt von Cypra verursacht wurde. Die zyprischen Behörden kommen zu dem Schluss, dass sich angesichts der finanziellen Situation von CSK jede weitere Einschränkung seiner Tätigkeiten nachteilig auf seine Rentabilität auswirken würde. IV.2.   STELLUNGNAHMEN VON DRITTEN IV.2.1.   Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 (69) Der Beschwerdeführer hat seine Stellungnahme zum Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 mit Schreiben vom 4. Juli 2011 übermittelt. Cypra bekräftigt in diesem Schreiben, dass die gesamtzyprische Organisation von Rinderzüchtern beabsichtigt, einen Schlachthof zu errichten. (70) In Bezug auf die Ausgleichsmaßnahmen weist Cypra darauf hin, dass, wenn die Umstrukturierungsbeihilfe freigegeben wird und wenn die Schweinezüchter an CSK beteiligt werden, in Anbetracht ferner des Baus des neuen Schlachthofs von A&A, seine Rentabilität gefährdet sein wird. Der Grund hierfür liege darin, dass die Anzahl von Schweineschlachtungen, die es ausführen würde, in einem erheblichen Maß abnehmen würde. Cypra erinnert auch daran, dass es kürzlich bedeutende Beträge zur Steigerung seiner Kapazität investiert hat. Das Unternehmen fügt außerdem an, dass der zyprische Schweinezüchterverband (der 100 % der Schweinezüchter der Insel repräsentiert) am Umstrukturierungsprozess beteiligt ist. Offenbar biete die Regierung diesem Verband Anteile an dem neuen Unternehmen an, das im Anschluss an die Umstrukturierung gegründet werde. Cypra zufolge verstößt schon dies allein gegen die Verpflichtung, für die Dauer von drei Jahren keine aggressiven Maßnahmen zu ergreifen, um die Marktanteile zu erhöhen. Was die Kapazität betrifft, haben die drei Unternehmen Cypra, A&A und Trimithias eine Kapazität von mehr als 20 000 Schweineschlachtungen pro Woche, während die entsprechende Produktion ungefähr 14 000 betrage. (71) Cypra argumentiert, dass die zyprischen Behörden vor Genehmigung der Beihilfe nachweisen sollten, dass für CSK die Möglichkeit besteht, ein Darlehen von 5 Mio. EUR aufzunehmen. In jedem Fall besteht dem Beschwerdeführer zufolge die beste Lösung darin, die Produktionsanlage für die Schweineschlachtung stillzulegen. Dies würde nicht zu einem Engpass auf dem Markt führen, da die übrigen Unternehmen den Bedarf des Lands decken könnten. Cypra erhebt außerdem Anschuldigungen in Bezug auf die enge Beziehung zwischen gegenwärtigen und früheren Mitgliedern der zyprischen Regierung und der Unternehmensleitung von CSK, die, falls weitergeführt, auf ein weiteres unfaires Verhalten gegenüber privaten Schlachthöfen hinausliefe. (72) In Bezug auf die Forderungen des Staates gegenüber CSK macht Cypra geltend, dass CSK tierärztliche Gebühren in Höhe von 900 000 EUR angehäuft hat, die nicht an den Staat zurückgezahlt wurden. Was den Personaltransfer betreffe, habe sich der Staat damit einverstanden erklärt, die Kosten des Transfers der Beschäftigten zu bezuschussen, indem er für alle transferierten Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem Gehalt eines neu eingestellten Arbeitnehmers (bei den Gemeindeverwaltungen) und dem gegenwärtigen Gehalt der Arbeitnehmer bezahle. Ferner werde der Staat für die Arbeitnehmer, die im neuen Unternehmen bleiben, 40 % des früheren Gehalts bis zum Ende ihrer Dienstzeit subventionieren, während das neue Unternehmen 60 % bezahlen werde. (73) In Bezug auf den Eigenbeitrag des Unternehmens macht Cypra geltend, dass der Verkauf des unbeweglichen Vermögens von CSK auf dem freien Markt erfolgen sollte. Cypra hegt den Verdacht, dass der Wert des fraglichen Grundstücks, wie die Pacht zeigt, die der Staat einem anderen Unternehmen (Sigan Management Limited) im selben Gebiet berechnet, sehr viel geringer ist als im Umstrukturierungsplan angegeben. In Bezug auf die Gewährung des Darlehens in Höhe von 512 850 EUR durch den Gemeindeverband bezweifelt Cypra, dass das Darlehen durch die Übertragung von Grundbesitz zurückbezahlt wurde. (74) Abschließend schlägt der Beschwerdeführer vor, dass jede künftige Umstrukturierung von CSK die zeitweilige Vermietung der Rinderschlachtanlage an die gesamtzyprische Organisation von Rinderzüchtern, die zeitweilige Vermietung der Produktionsanlage für Schafe/Ziegen an einen beliebigen Interessierten und die Stilllegung der Schweineschlachtanlage einschließen sollte. Wenn die gesamtzyprische Organisation von Rinderzüchtern ihren eigenen Schlachthof errichte, sollte der Schlachthof CSK stillgelegt werden, und die Regierung sollte das betreffende Grundstück an Dritte verkaufen. IV.2.2.   Stellungnahmen anderer Beteiligter zum Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 (75) Mehrere Dritte haben Stellungnahmen zum Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 übermittelt. (76) Ein Wettbewerber (A&A Slaughterhouses) bringt vor, dass er gerade die Aufrüstung seiner Betriebsstätte abgeschlossen hat und dass er gegenwärtig die Möglichkeit hat, 35-40 % des landesweiten Bedarfs bei der Schweineschlachtung und 30 % des landesweiten Bedarfs bei der Schlachtung von Schafen/Ziegen zu decken. Das Unternehmen argumentiert ferner, dass der Umstrukturierungsplan für CSK Entwicklungen wie die Aufrüstung von Produktionsanlagen von Konkurrenten von CSK wie A&A oder Agioi Trimithias nicht berücksichtigt hat. Demzufolge wird argumentiert, dass die Situation des Beihilfeempfängers sehr viel schlechter ist als im Umstrukturierungsplan dargestellt, selbst wenn man vom ungünstigsten Szenario ausgeht. Außerdem macht A&A geltend, dass das Argument der zyprischen Behörden, dass Cypra eine Monopolstellung erlangen könnte, wenn CSK eine seiner Produktionsanlagen stillsetzte, in Anbetracht der Aufrüstung der Produktionsanlagen von A&A und Agioi Trimithias und der Kapazität dieser Unternehmen nicht stichhaltig sei. Aus der Sicht von A&A sind die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen unannehmbar. Die einzige glaubwürdige Ausgleichsmaßnahme, die akzeptiert werden könne, bestünde darin, dass CSK aufhört, Schweineschlachtdienstleistungen anzubieten. Zugleich sollte die Leitung von CSK einem Leitungsstab mit Markterfahrung übertragen werden, und nur eine geringe Zahl von Beschäftigten sollte für den Betrieb der Schlachtanlagen für Rinder und für Schafe/Ziegen im Unternehmen verbleiben. (77) Ein Beteiligter, der um die vertrauliche Behandlung seines Schreibens gebeten hat, argumentierte, dass CSK seinen Verpflichtungen gemäß den EU-Richtlinien, die den Abfall betreffen, ordnungsgemäß nachkommt. Seine Konkurrenten hätten jedoch die unangemessene Umsetzung und Kontrolle der maßgeblichen EU-Richtlinien seitens der lokalen Behörden missbräuchlich ausgenutzt und dadurch einen direkten und indirekten unlauteren Wettbewerb mit CSK bewirkt, der seinerseits einer der Gründe für die gegenwärtige finanzielle Situation des Unternehmens sei, da CSK im Unterschied zu seinen Konkurrenten Gebühren bezahle, um seine Abfälle, anders als seine Konkurrenten, zu behandeln. (78) Ein Beteiligter, der zyprische Schweinezüchterverband, äußerte Bedenken in Bezug auf die „Aggressivität des dominierenden Unternehmens im Segment der Schweineschlachtungen“, d. h. Cypra. Es wird argumentiert, dass Cypra, falls CSK seine Tätigkeit einstellen sollte, zumindest im Segment der Schweineschlachtungen eine Monopolstellung erlangen würde. Ferner wird argumentiert, dass der Eintritt in das Segment der Rinderschlachtungen unwahrscheinlich ist. Der Verband weist außerdem darauf hin, dass die Schweinezüchter vor kurzem ein Unternehmen gegründet haben, das gegenwärtig 60 % der Produktion des Landes kontrolliert. Derzeit werde die Wahl des Schlachthofes vom Kunden (Fleisch- Einzel- oder Großhändler) getroffen. Doch der Verband weist darauf hin, dass dieses Unternehmen künftig seine Wahl des Schlachthofs auf Überlegungen im Hinblick auf die Rentabilität eines Schlachthofes gründen könnte, indem es beispielsweise Angebote für die Schlachtung seiner Tiere einholt. Daher sollte in Anbetracht der Marktstruktur in Zypern die Rentabilität von keinem Unternehmen als selbstverständlich angesehen werden. IV.3.   STELLUNGNAHME ZYPERNS ZU DEN VORBRINGUNGEN VON DRITTEN (79) Mit Schreiben vom 8. November 2011 haben die zyprischen Behörden ihre Stellungnahme zu den Vorbringungen von Dritten übermittelt. (80) Im Hinblick auf die Stellungnahme von A&A wenden die zyprischen Behörden ein, dass sich der Umstrukturierungsplan auf die Situation des Marktes zur Zeit seiner Ausarbeitung stützte. Der Plan habe in der Tat den Betrieb der Schlachthöfe von Agioi Trimithias und Cypra berücksichtigt. Was die Eröffnung der neuen Anlage von A&A betreffe, glaube man bei CSK nicht, dass sie die Bedingungen auf dem Markt in einem erheblichen Maß beeinflussen werde. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Stellungnahme von A&A auf die Tatsache stützt, dass dieses Unternehmen von einem potenziellen Austritt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.