Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-11-08

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1)  Die Beträge anrechenbarer Kredite, die zum Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zum Ende dieses Zeitraums ausstehen (Positionen 1 und 4), werden nach Währungen aufgeschlüsselt, wobei der Schwerpunkt auf Krediten liegt, die auf GBP, USD, CHF und JPY lauten. Sind diese Daten nicht ohne Weiteres verfügbar, können die Daten zu ausstehenden Beträgen in der Bilanz, einschließlich verbriefter oder anderweitig übertragener, jedoch nicht ausgebuchter Kredite (Positionen 1.1 und 4.1), verwendet werden. 2)  Die einzelnen Kreditpools werden wie folgt behandelt. Die Nummern der entsprechenden Gleichungen im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken sind in Klammern beigefügt: —  Die Beträge, die zum Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zum Ende dieses Zeitraums ausstehen, werden in die ursprüngliche Kreditwährung zum jeweiligen nominalen Wechselkurs ( 15 ) umgerechnet (Gleichungen [7.2.2] und [7.2.3]). —  Die Änderung der auf Fremdwährungen lautenden ausstehenden Beträge im Referenzzeitraum wird ermittelt und anhand des Durchschnittswerts der täglichen Wechselkurse im Meldezeitraum zurück in Euro umgerechnet (Gleichung [7.2.4]). —  Die Differenz zwischen der nach dem vorhergehenden Schritt in Euro umgerechneten Bestandsänderung und der Bestandsänderung in Euro wird ermittelt (Gleichung [7.2.5], mit umgekehrtem Vorzeichen). 3)  Die endgültige geschätzte Wechselkursanpassung entspricht der Summe der Anpassungen für die einzelnen Währungen. Weitere Informationen enthalten die Abschnitte 5.8 und 7.2.2 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. —  Abschreibungen und Wertberichtigungen (3.2B) Gemäß Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) bezeichnet „Wertberichtigung“ die unmittelbare Reduzierung des (statistischen) Bilanzwerts eines Kredits aufgrund seiner Wertminderung. Gemäß Artikel 1 Buchstabe h derselben Verordnung bezeichnet „Abschreibung“ eine Wertberichtigung des vollen Bilanzwerts eines Kredits, die zum Entfernen eines Vermögenswertes aus der Bilanz führt. Die Effekte von Wertberichtigungen und Abschreibungen sind mit einem Minus- bzw. Plus-Zeichen auszuweisen, wenn sie netto zu Rückgängen bzw. Zunahmen bei ausstehenden Beträgen führen. Diese Daten sind für eine lückenlose Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erforderlich. Was Abschreibungen und Wertberichtigungen in Zusammenhang mit ausstehenden Kreditbeträgen in der Bilanz betrifft, so können die zur Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Tabelle 1A zu monatlichen Anpassungen infolge Neubewertung) zusammengestellten Daten verwendet werden. Damit jedoch die Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite aufgeschlüsselt werden können, müssen gesonderte Daten aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden. Daten zu den ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite (Positionen 1 und 4) werden in den Fällen, in denen Kredite nach Abzug von Rückstellungen in der Bilanzstatistik ausgewiesen werden, grundsätzlich um die nicht abgerufenen Beträge von Rückstellungen bereinigt. —  Melden die Teilnehmer die Positionen 1.3 und 4.3, so ist die Auflösung früherer Rückstellungen für Kredite, die mittlerweile als (teilweise oder völlig) uneinbringlich gelten, in den Daten zu Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen von Krediten zu erfassen; außerdem auszuweisen sind dabei etwaige über die Rückstellungen hinausgehende Verluste. Wird ein wertberichtigter Kredit verbrieft oder anderweitig übertragen, so ist eine Abschreibung bzw. eine Wertberichtigung in Höhe der nicht abgerufenen Rückstellungen mit dem umgekehrten Vorzeichen auszuweisen, um die Wertänderung in der Bilanz — bereinigt um die Rückstellungsbeträge und den Wert des Netto-Kapitalflusses — widerzuspiegeln. Rückstellungen können im Lauf der Zeit aufgrund neuer Rückstellungen und Minderungen für Kreditausfälle (nach Abzug etwaiger Rückabwicklungen, beispielsweise bei Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer) Veränderungen unterworfen sein. Derartige Veränderungen sind in den Datenmeldungen nicht als Teil der Abschreibungen und Wertberichtigungen auszuweisen (da im Meldebogen Werte vor Abzug von Rückstellungen abgebildet werden) ( 16 ). Eine Aufschlüsselung der Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite kann unterbleiben, wenn gesonderte Daten zu Rückstellungen nicht aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden können. —  Ist es gängige Praxis, ausstehende Kreditbeträge nach Abzug von Rückstellungen auszuweisen, die entsprechenden Positionen (1.3 und 4.3) zu Rückstellungen jedoch nicht zu melden (siehe Punkt 4 Buchstabe a), so müssen neue Rückstellungen und Minderungen für Kreditausfälle im Kreditportfolio (nach Abzug etwaiger Rückabwicklungen, beispielsweise bei Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer) ( 17 ) in den Abschreibungen und Wertberichtigungen erfasst werden. Eine Aufschlüsselung der Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite ist nicht erforderlich, wenn gesonderte Daten zu Rückstellungen nicht aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden können. Grundsätzlich werden in diesen Positionen auch Neubewertungen aufgrund der Verbriefung oder anderweitigen Übertragung von Krediten erfasst, wenn der Transaktionswert von dem Nominalwert, der zum Zeitpunkt der Übertragung aussteht, abweicht. Diese Neubewertungen müssen — sofern feststellbar — gemeldet werden; zu berechnen sind sie als Differenz zwischen dem Transaktionswert und dem zum Zeitpunkt der Veräußerung ausstehenden Nominalwert. Weitere Informationen sind in Anhang I Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 5.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken enthalten. —  Umgliederungen (3.2C) Unter Umgliederungen werden alle übrigen Effekte erfasst, die nicht mit der Nettokreditvergabe — wie in Punkt 4 Buchstabe b definiert — in Zusammenhang stehen, aber zu Änderungen der ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz führen, wobei Kredite unberücksichtigt bleiben, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht ausgebucht wurden. Diese Effekte fallen nicht unter die Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33); ihre Auswirkungen werden üblicherweise bei der Zusammenstellung makroökonomischer Statistiken auf aggregierter Basis geschätzt. Wichtig sind sie allerdings auf Ebene der Einzelinstitute (oder GLRG-III-Gruppen), damit die Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erfolgen kann. Bezüglich der ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz — ohne nicht ausgebuchte verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite — sind die nachstehenden Effekte zu melden, wobei die übliche Konvention gilt, der zufolge zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führende Effekte mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen sind. Dies betrifft: 1)  Änderungen des Sektors, dem Kreditnehmer zugeordnet sind, oder des Gebiets, in dem sie ansässig sind, wenn diese Änderungen zu nicht durch die Nettokreditvergabe bedingten Änderungen der gemeldeten ausstehenden Positionen führen und daher auszuweisen sind. 2)  Veränderungen in der Klassifizierung von Instrumenten. Diese können sich auch auf die Indikatoren auswirken, wenn die ausstehenden Kreditbeträge beispielsweise aufgrund der Umgliederung einer Schuldverschreibung als Kredit oder umgekehrt zunehmen bzw. zurückgehen. ▼M5 3)  Anpassungen aufgrund der Korrektur von Meldefehlern nach den von der betreffenden NZB gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h erhaltenen Weisungen. ▼B 4)  Anpassungen in Bezug auf Unternehmensreorganisationen und Änderungen an der Zusammensetzung von GLRG-III-Gruppen, für die gemäß Artikel 6 Absatz 8 keine erneute Vorlage der ersten Datenmeldung, in der die neue Unternehmensstruktur bzw. Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe korrekt dargestellt wird, erforderlich ist. Weitere Informationen enthält der Abschnitt 5.6. des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. Allerdings ist bei der Erhebung der Daten zu Umgliederungen auf Ebene der Einzelinstitute den oben dargelegten konzeptuellen Unterschieden Rechnung zu tragen. d)   Zusätzliche Positionen in Bezug auf eigenverbriefte anrechenbare Kredite (S.1) Teilnehmer, die die Option gemäß Artikel 6 Absatz 3 ausüben, müssen außerdem die folgenden zusätzlichen Positionen in Bezug auf ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer Kredite in Meldebogen A zur Verfügung stellen: i)  „Ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchter Kredite“ (S.1.1) Diese Daten beziehen sich auf Kredite, die eigenverbrieft und in den unter Position 1.2 ausgewiesenen Beträgen enthalten sind. ii)  „Ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer, aus der Bilanz ausgebuchter Kredite“ (S.1.2) Diese Daten beziehen sich auf Kredite, die eigenverbrieft wurden und nicht mehr in der Bilanz erfasst sind, weil sie ausgebucht wurden. Soweit die Kredite vom Teilnehmer weiterhin bedient werden, unterliegen sie nach wie vor der Meldepflicht gemäß Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 3.1 in den Tabellen 5a und 5b). iii)  „Ausstehende Rückstellungen für eigenverbriefte anrechenbare, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte Kredite“ (S.1.3) Diese Daten beziehen sich auf Kredite, die nicht aus der Bilanz ausgebucht, d. h. unter S.1.1 gemeldet wurden. Diese Positionen sind nur in Fällen zu melden, in denen entgegen der allgemeinen BSI-Praxis Kredite nach Abzug von Rückstellungen gemeldet werden. Ist dies jedoch der Fall, können die Teilnehmer beschließen, diese Information nicht zur Verfügung zu stellen; dann werden die entsprechenden Beträge nicht in die Berechnung der ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite einbezogen. Meldung von GLRG-III-Daten Bogen A für die Meldung von GLRG-III-Daten Meldezeitraum:28. Februar 2019   Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (ohne Wohnungsbaukredite) (jeweils in Tausend EUR)     Hauptaggregate für die Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag   Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Kredite an private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck) (ohne Wohnungsbaukredite)                     Position Formel Validierung   1 Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite …   0 0 1 1 = 1.1 – 1.2 (+ 1.3)                         S.1 Zusätzliche Beträge in Bezug auf eigenverbriefte anrechenbare Kredite …   0 0 S.1 S.1 = S.1.1 + S.1.2 (+ S.1.3)                       Zugrunde liegende Positionen                                     Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite in der Bilanz                                   1.1 Ausstehende Beträge in der Bilanz …       1.1                           1.2 Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge …       1.2                           1.3 Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite in Position 1.1 ohne 1.2 (*1)…       1.3                                                 Zusätzliche Positionen in Bezug auf eigenverbriefte anrechenbare Kredite                                   S.1.1 Ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer, nicht aus der Bilanz ausgebuchter Kredite …       S.1.1   S.1.1 <= 1.2                       S.1.2 Ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer, aus der Bilanz ausgebuchter Kredite …       S.1.2                           S.1.3 Ausstehende Rückstellungen für eigenverbriefte anrechenbare, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte Kredite (*1)…       S.1.3                         (*1)    Lediglich in Fällen anwendbar, in denen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden; nähere Angaben siehe Meldeanweisungen. ▼M4 Bogen B für die Meldung von GLRG-III-Daten ( 1 ) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3). ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8). ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107). ( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1). ( 5 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35). ( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10) ( 7 ) Beschluss EZB/2010/10 der Europäischen Zentralbank vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48). ( 8 ) Der Begriff „Teilnehmer“ ist als Bezugnahme auf einzelne Teilnehmer oder GLRG-III-Gruppen zu verstehen. ( 9 ) Der im Beschluss EZB/2014/34 und Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) beschriebene, den Meldepflichten zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen hat sich nicht geändert, ausgenommen in Bezug auf die Änderungen hinsichtlich der Einbeziehung von eigenverbrieften anrechenbaren Krediten zum Zweck der Berechnung des Kreditlimits. ( 10 ) Für die Zwecke der Datenmeldungen werden unter „private Haushalte“ auch private Organisationen ohne Erwerbszweck erfasst. ( 11 ) Siehe „Manual on MFI balance sheet statistics“ (Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken), EZB, Januar 2019, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu; insbesondere Abschnitt 4.3, Seite 40, zu statistischen Meldungen über Kredite. ( 12 ) Diese Abweichung hat auch Auswirkungen auf die Meldung von Daten zu Abschreibungen und Wertberichtigungen, die nachstehend näher erläutert werden. ( 13 ) Die im Vergleich zu den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gegenteilige Zeichenkonvention steht in Einklang mit der vorstehend dargelegten allgemeinen Anforderung an Daten zu Bereinigungen, wonach zu Zunahmen bzw. Rückgängen bei ausstehenden Beträgen führende Effekte jeweils mit einem Plus- bzw. Minus-Symbol auszuweisen sind. ( 14 ) MFI haben nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) die Möglichkeit, erworbene Kredite zu ihrem Transaktionswert zu melden, wenn alle in dem betreffenden Land ansässigen MFI Meldungen dieser Art vornehmen. In diesen Fällen sind etwaig auftretende Neubewertungskomponenten in Position 3.2B auszuweisen. ( 15 ) Zu verwenden sind die offiziellen Referenzkurse der EZB. Siehe auch „Setting-up of common market standards“, Pressemitteilung der EZB vom 8. Juli 1998, abrufbar auf der Webseite der EZB (www.ecb.europa.eu). ( 16 ) Diese Anforderung weicht von den Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) ab. ( 17 ) Diese Anforderung entspricht der Information, die MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) melden müssen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.