Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-11-08

Quellenkennung: 32019D0021(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n zweiten Bezugszeitraum und ii) wahlweise auf den Sonderbezugszeitraum beziehen, zum Zwecke der Bestimmung der für die im Rahmen der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge geltenden Zinssätze (nachfolgend die „zweite Datenmeldung“). c)  Die Daten, die sich auf den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum beziehen, zum Zwecke der Bestimmung der geltenden Zinssätze (nachfolgend die „dritte Datenmeldung“). Unbeschadet des vorangegangenen Satzes übermitteln Teilnehmer, die erstmalig am achten oder darauffolgenden GLRG III teilnehmen, i) der betreffenden NZB die erste Datenmeldung und ii) die dritte Datenmeldung. ▼B (2)   Die Vorlage der Daten erfolgt im Einklang mit: a)  dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III; b)  den in Anhang II dargelegten Leitlinien; c)  den Mindestanforderungen für die Exaktheit und Erfüllung der in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Konzepte. (3)   Teilnehmer, die die Einbeziehung eigenverbriefter anrechenbarer Kredite zur Berechnung ihres Kreditlimits beabsichtigen, üben diese Option aus, indem sie die zusätzlichen Positionen in Bezug auf alle eigenverbrieften anrechenbaren Kredite gemäß Anhang II zusammen mit der Bewertung dieser zusätzlichen Positionen durch den Wirtschaftsprüfer gemäß den folgenden Regelungen zur Verfügung stellen: a)  Teilnehmer an der ersten oder zweiten GLRG-III-Operation können auf der Grundlage einer ersten Datenmeldung teilnehmen, die keine zusätzlichen Positionen enthält. Um jedoch eigenverbriefte Kredite in die Berechnung ihres Kreditlimits und Höchstgebotsbetrags für die zweite oder dritte Operation einbeziehen zu können, sind der betreffenden NZB die zusätzlichen Positionen und die betreffende Bewertung der zusätzlichen Positionen durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb der Frist für die erste Datenmeldung für jede dieser Operationen, die im auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, zur Verfügung zu stellen, b)  Teilnehmer, die erstmalig an der dritten oder einer nachfolgenden GLRG-III-Operation teilnehmen, stellen der betreffenden NZB innerhalb der Frist, die im auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen ist, sowohl die erste Datenmeldung, die die zusätzlichen Positionen enthält, als auch die Bewertung der zusätzlichen Positionen durch den Wirtschaftsprüfer zur Verfügung. ▼M4 (3a)   Teilnehmer, die beabsichtigen, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zinssätze in Anspruch zu nehmen, üben diese Option aus, indem sie in der zweiten Datenmeldung die sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten sowie die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten gemäß Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b getrennt übermitteln. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird der Zinssatz für die von den Teilnehmern aufgenommenen Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 2, 3 oder 3a berechnet. Sanktionen werden im Fall der unterbleibenden Übermittlung von sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehender Daten bzw. von den Ergebnissen der jeweiligen Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten nicht verhängt. ▼M4 (3b)   Teilnehmer, die beabsichtigen, die in Artikel 5 Absätze 3a und 3b genannten Zinssätze in Anspruch zu nehmen, übermitteln in der dritten Datenmeldung getrennt die sich auf den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten sowie die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten gemäß Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe bb. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird der Zinssatz für die von den Teilnehmern aufgenommenen Beträge gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 3c berechnet. ▼B (4)   Die in der eingereichten Datenmeldung von den Teilnehmern verwendeten Begriffe sind im Sinne der in Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) enthaltenen Begriffsbestimmungen zu verstehen. (5)   Die Leitinstitute von GLRG-III-Gruppen reichen Datenmeldungen ein, die aggregierte Daten aller Mitglieder der GLRG-III-Gruppe enthalten. Darüber hinaus kann die NZB des Leitinstituts oder die NZB eines Mitglieds einer GLRG-III-Gruppe, sofern dies in Abstimmung mit der NZB des Leitinstituts erfolgt, verlangen, dass das Leitinstitut disaggregierte Daten für jedes einzelne Gruppenmitglied einreicht. ▼M4 (6)   Jeder Teilnehmer muss sicherstellen, dass die Qualität der gemäß den Absätzen 1 bis 3b gemeldeten Daten von einem externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den folgenden Regelungen bewertet wird: a)  Die Bewertung des Wirtschaftsprüfers der ersten Datenmeldung ist der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist. b)  Die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der zweiten Datenmeldung sind der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist. bb)  Die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der dritten Datenmeldung sind der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist. c)  Die Bewertungen des Wirtschaftsprüfers konzentrieren sich auf die in den Absätzen 2, 3a, 3b und 4 dargelegten Anforderungen. Insbesondere prüft der Wirtschaftsprüfer: i)  die Exaktheit der vorgelegten Daten. Zu diesem Zweck kontrolliert er, ob die anrechenbaren Kredite des Teilnehmers, im Falle eines Leitinstituts einschließlich der anrechenbaren Kredite seiner Mitglieder der GLRG-III-Gruppe, die Zulassungskriterien erfüllen; ii)  ob die gemeldeten Daten den in Anhang II dargelegten Leitlinien und den in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eingeführten Konzepten entsprechen; iii)  ob die gemeldeten Daten mit den gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellten Daten in Einklang stehen; iv)  ob Kontrollen und Verfahren vorhanden sind, um die Integrität, Exaktheit und Konsistenz der Daten zu prüfen; und v)  ob in Bezug auf die zusätzlichen Positionen durch ein positives Prüfverfahren (d. h. ein Verfahren, das gewährleistet, dass die gemeldeten Daten richtig und relevant sind) sichergestellt wird, dass zur Berechnung der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag einbezogene eigenverbriefte anrechenbare Kredite eines Teilnehmers den jeweiligen Asset-Backed Securities entsprechen, die zu 100 % beim jeweiligen Teilnehmer oder Mitglied der GLRG-III-Gruppe, der bzw. das der Originator der eigenverbrieften anrechenbaren Kredite ist, verblieben sind. Im Fall der Teilnahme als Gruppe werden die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers den NZBen der anderen Mitglieder der GLRG-III-Gruppe zur Verfügung gestellt. Auf Ersuchen der NZB des Teilnehmers werden dieser NZB detaillierte Ergebnisse der gemäß diesem Absatz vorgenommenen Bewertungen übermittelt, und im Fall einer Teilnahme als Gruppe werden diese anschließend den NZBen der Gruppenmitglieder zur Verfügung gestellt. d)  Die Bewertungen des Wirtschaftsprüfers umfassen mindestens folgende Elemente: i)  die Art des angewendeten Prüfverfahrens; ii)  den von der Prüfung erfassten Zeitraum; iii)  die analysierte Dokumentation; iv)  eine Beschreibung der von den Wirtschaftsprüfern angewendeten Methoden zur Durchführung der in Buchstabe c beschriebenen Aufgaben; v)  gegebenenfalls die Kennungen (jeweils FMKG- und/oder Rechtsträgerkennungen) jeder Verbriefungsgesellschaft, die die eigenverbrieften anrechenbaren Kredite gemäß Buchstabe c Ziffer v hält und die MFI-Kennung des Teilnehmers oder des Mitglieds der GLRG-III-Gruppe, der bzw. das der Originator der eigenverbrieften anrechenbaren Kredite ist; vi)  gegebenenfalls vorgenommene Korrekturen nach Anwendung der in Ziffer iv beschriebenen Methoden; vii)  eine Bestätigung, dass die in den Meldebögen enthaltenen Daten im Einklang mit den in den internen Systemen der Teilnehmer enthaltenen Informationen stehen; viii)  abschließende Beobachtungen oder Bewertungen als Ergebnis der externen Prüfung. Das Eurosystem kann weitere Vorgaben für die Durchführung einer solchen Bewertung durch den Wirtschaftsprüfer bestimmen. In diesem Fall vergewissern sich die Teilnehmer, dass die Wirtschaftsprüfer diesen Vorgaben bei ihrer Bewertung Folge leisten. (7)   Vorbehaltlich von Absatz 8 wird nach einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung, die Auswirkungen auf die anrechenbaren Kredite des Teilnehmers hat, eine korrigierte erste Datenmeldung im Einklang mit den Weisungen der NZB dieses Teilnehmers wie folgt übermittelt. (a)  Erfolgt eine Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine Unternehmensumstrukturierung vor dem 31. März 2021, so ist nach der Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder der Unternehmensumstrukturierung eine korrigierte erste Datenmeldung innerhalb der Frist zu übermitteln, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist. (b)  Erfolgt eine Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine Unternehmensumstrukturierung im Zeitraum zwischen dem 1. April 2021 und der Frist, bis zu welcher Leitinstitute bei der betreffenden NZB eine Anerkennung von Änderungen einer für das letzte GLRG III in dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen GLRG-III-Gruppe beantragen können, so ist nach der Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder der Unternehmensumstrukturierung eine korrigierte erste Datenmeldung innerhalb der Frist zu übermitteln, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für das GLRG III angegeben ist. (c)  Erfolgt eine Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine Unternehmensumstrukturierung im Zeitraum zwischen der Frist, bis zu welcher Leitinstitute bei der betreffenden NZB eine Anerkennung von Änderungen einer für das letzte GLRG III in dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen GLRG-III-Gruppe beantragen können, und dem 31. Dezember 2021, so ist eine korrigierte erste Datenmeldung für die Vorlage der Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der ersten Datenmeldung innerhalb der Frist zu übermitteln, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III für jene Teilnehmer angegeben ist, die erstmalig an der achten oder darauffolgenden GLRG III teilnehmen. Die zuständige NZB bewertet die Auswirkungen dieser Korrektur und ergreift entsprechende Maßnahmen. Solche Maßnahmen können die Verpflichtung zur Rückzahlung jener Beträge einschließen, die in Anbetracht der Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder der Unternehmensumstrukturierung das maßgebliche Kreditlimit überschreiten. Der betreffende Teilnehmer (dies kann auch ein Unternehmen sein, das im Zuge der Unternehmensumstrukturierung neu gegründet wurde) muss alle von der zuständigen NZB verlangten zusätzlichen Informationen vorlegen, die hilfreich sind, um die Auswirkungen einer solchen Korrektur bewerten zu können. ▼M5 (7a)   Wird eine korrigierte erste Datenmeldung aufgrund einer Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung gemäß Absatz 7 Buchstabe a übermittelt, dann wird eine solche Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine solche Unternehmensumstrukturierung für die Übermittlung der zweiten und dritten Datenmeldung nach Absatz 1 berücksichtigt. Wird eine korrigierte erste Datenmeldung aufgrund einer Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung gemäß Absatz 7 Buchstaben b und c übermittelt, dann wird eine solche Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine solche Unternehmensumstrukturierung für die Übermittlung der dritten Datenmeldung nach Absatz 1 berücksichtigt und die zweite Datenmeldung nicht korrigiert. ▼M4 (8)   In folgenden Fällen ist ausnahmsweise keine Korrektur der ersten Datenmeldung gemäß Absatz 7 erforderlich, sondern die jeweiligen Auswirkungen auf anrechenbare Kredite können stattdessen als Anpassung in der zweiten oder dritten Datenmeldung erfasst werden: a)  Die Unternehmensumstrukturierung betrifft Institute, die vor der Unternehmensumstrukturierung Aufsichts- oder Abwicklungsmaßnahmen unterlagen, und diese Maßnahmen beeinträchtigten gemäß Bestätigung der betreffenden NZB über mindestens die Hälfte des zweiten Bezugszeitraums oder mindestens die Hälfte des zusätzlichen Sonderbezugszeitraums de facto deren Kreditvergabefähigkeit. b)  Die Unternehmensumstrukturierung betrifft eine in den letzten sechs Monaten des zusätzlichen Sonderbezugszeitraums abgeschlossene Übernahme eines Kreditinstituts, das weder Teilnehmer noch Mitglied einer GLRG-III-Gruppe ist, durch einen Teilnehmer oder durch ein Mitglied einer GLRG-III-Gruppe. c)  Gemäß der Bewertung der Auswirkungen der Änderung der Gruppenzusammensetzung oder der Unternehmensumstrukturierung durch die betreffende NZB ist keine korrigierte erste Datenmeldung erforderlich. In den Fällen, in denen Buchstabe b oder c einschlägig sind, können Teilnehmer beschließen, die erste Datenmeldung zu korrigieren, um Unternehmensumstrukturierungen Rechnung zu tragen. ▼M5 (8a)   Ein Teilnehmer, der eine korrigierte erste Datenmeldung gemäß Absatz 7 übermittelt, muss sicherstellen, dass die Qualität der in dieser korrigierten ersten Datenmeldung übermittelten Daten von einem externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den in Absatz 6 festgelegten Bestimmungen bewertet wird. Diese Bewertung der korrigierten ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer ist der betreffenden NZB wie folgt zur Verfügung zu stellen: a)  Betreffen die Korrekturen die zusätzlichen Positionen, dann ist die durch den Wirtschaftsprüfer erfolgte Bewertung dieser zusätzlichen Positionen zusammen mit der korrigierten ersten Datenmeldung zur Verfügung zu stellen. b)  Übermittelt der Teilnehmer eine korrigierte erste Datenmeldung nach Absatz 7 Buchstabe a, dann ist die Bewertung dieser Korrekturen durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB, wie in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben, bis zum 30. Juli 2021 zur Verfügung zu stellen. c)  Übermittelt der Teilnehmer eine korrigierte erste Datenmeldung nach Absatz 7 Buchstabe b oder c, dann ist die Bewertung dieser Korrekturen durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist und die für die Übermittlung der Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers für Teilnehmer, die zum ersten Mal an den achten oder darauffolgenden GLRG-III-Geschäften teilgenommen haben, gilt. ▼M5 (8b)   In Ausnahme zu Absatz 8a ist ein Teilnehmer, der die Ergebnisse der Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB zur Verfügung gestellt hat und danach eine korrigierte erste Datenmeldung nach Absatz 7 übermittelt, nicht verpflichtet, der betreffenden NZB eine neue Bewertung dieser korrigierten ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer zur Verfügung zu stellen, wenn sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt sind: a)  Bei der Unternehmensumstrukturierung handelt es sich um eine Verschmelzung oder Übernahme, an der ein oder mehrere übernommene Kreditinstitute beteiligt sind, die alle als Einzelinstitut bzw. Einzelinstitute an GLRG III teilnehmen oder, wenn Kreditinstitute betroffen sind, die eine gesamte GLRG-III-Gruppe darstellen; b)  Die Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer wurde der betreffenden NZB für jeden Teilnehmer oder für die übernommene GLRG-III-Gruppe gesondert zur Verfügung gestellt, bevor die Unternehmensumstrukturierung vollzogen wurde; und c)  die Korrekturen betreffen nicht die zusätzlichen Positionen, auf die in der ersten Datenmeldung Bezug genommen wurde. ▼B (9)   Die Daten, die von den Teilnehmern gemäß diesem Artikel gemeldet werden, können vom Eurosystem für die Umsetzung des GLRG-III-Rahmens sowie zur Prüfung seiner Wirksamkeit und für andere analytische Zwecke des Eurosystems herangezogen werden. Zu diesen Zwecken können NZBen, die nach diesem Artikel gemeldete Daten erhalten, diese Daten innerhalb des Eurosystems austauschen. Im Rahmen dieses Artikels gemeldete Daten können auch zur Validierung der gelieferten Daten innerhalb des Eurosystems ausgetauscht werden. ▼M5 Artikel 6a Berechnungen der Zinssätze bei einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder bei einer zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgten Unternehmensumstrukturierung (1)   Bei einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder bei einer Unternehmensumstrukturierung, welche Teilnehmer betrifft, die an den ersten sieben GLRG III als Einzelinstitut oder als Gruppe teilgenommen haben, bei denen die Änderung zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt, wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen jedes der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, wie folgt berechnet: a)  Im Zeitraum bis 23. Juni 2021 wird der Zinssatz auf der Grundlage der sich auf den zweiten Bezugszeitraum und den Sonderbezugszeitraum beziehenden Zinsdaten unter Berücksichtigung der individuellen Kreditvergabe eines jeden Teilnehmers sowie der für die Berechnung des Zinssatzes maßgeblichen Bestimmungen des Artikels 5 dieses Beschlusses berechnet. b)  Im Zeitraum beginnend am 24. Juni 2021 bis zum Laufzeitende wird der Zinssatz auf der Grundlage der Zinsdaten berechnet, die für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum für das Institut aufgrund der Unternehmensumstrukturierung oder für die GLRG-III-Gruppe nach der Änderung der Gruppenzusammensetzung maßgeblich sind, (es sei denn, ein günstigerer Satz wäre auf der Grundlage der sich auf den zweiten Bezugszeitraum und den Sonderbezugszeitraum beziehenden Zinsdaten und abhängig von der individuellen Kreditvergabe des Teilnehmers angezeigt) sowie unter Berücksichtigung der für die Berechnung des Zinssatzes maßgeblichen Bestimmungen des Artikels 5 dieses Beschlusses. (2)   Bei einer Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung, welche Teilnehmer betrifft, die an den ersten sieben GLRG III als Einzelinstitut oder als Gruppe teilgenommen haben, bei denen die Änderung zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt, wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen jedes der achten oder darauffolgenden GLRG III aufgenommen wurden, auf der Grundlage der Zinsdaten berechnet, die für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum für das Institut aufgrund der Unternehmensumstrukturierung oder für die GLRG-III-Gruppe nach der Änderung der Gruppenzusammensetzung maßgeblich sind. ▼M5 Artikel 7 Nichteinhaltung von Meldepflichten (1)   Erfüllt ein Teilnehmer seine Melde- oder Prüfpflichten nicht oder werden Fehler bei den gemeldeten Daten festgestellt, so gilt Folgendes: a)  Stellt ein Teilnehmer die erste Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung, so wird sein Kreditlimit auf null herabgesetzt. b)  Stellt ein Teilnehmer die Ergebnisse der Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, gelten folgende Bestimmungen: i)  Geht die Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fristablauf bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer für jeden Tag bis zum Eingang einer solchen Bewertung ein Strafgeld in Höhe der insgesamt ausstehenden Beträge auferlegt, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, geteilt durch 1 000 000 (oder, wenn dieser Betrag kleiner als 1 000  EUR ist, ein Strafgeld in Höhe von 1 000  EUR für jeden Tag bis zum Eingang der Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer). Die täglich anfallenden Strafgelder werden kumuliert und die betreffende NZB erhebt sie vom Teilnehmer nach Eingang der Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer. ii)  Geht die Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, muss der Teilnehmer die ausstehenden Beträge zurückzuzahlen, die er im Rahmen dieser GLRG-III-Geschäfte aufgenommen hat und in Bezug auf welche das Kreditlimit auf der Grundlage der ersten Datenmeldung berechnet wurde, als die Bewertung durch den Wirtschaftsprüfer noch nicht eingegangen war. Der Teilnehmer muss diese Beträge am Abwicklungstag des nächsten Hauptrefinanzierungsgeschäfts zum durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zur Abwicklung der Rückzahlung zurückzuzahlen, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz im jeweiligen Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten gilt. c)  Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, gelten die folgenden Bestimmungen: i)  Gehen entweder die sich auf den zweiten Bezugszeitraum in der zweiten Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fristablauf bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer für jeden Tag bis zum Eingang ein Strafgeld in Höhe der insgesamt ausstehenden Beträge auferlegt, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, geteilt durch 1 000 000 (oder, wenn dieser Betrag kleiner als 1 000  EUR ist, ein Strafgeld in Höhe von 1 000  EUR für jeden Tag bis zum Eingang). Die täglich anfallenden Strafgelder werden kumuliert und die betreffende NZB erhebt sie vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder nach Eingang der Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer. Die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Zinsdaten werden dem Te

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.