Europäische Union

2005/669/EG: Beschluss des Rates vom 20. September 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0669. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Umkreis von drei Seemeilen um die vom für Fischerei zuständigen Ministerium der Komoren ausgesetzten Fischsammelgeräte, deren Position dem Vertreter der Europäischen Kommission in Mauritius mitgeteilt wurde, untersagt. Diese Bestimmungen können von dem in Artikel 7 des Abkommens genannten Gemischten Ausschuss geändert werden. KAPITEL III FANGMELDUNGEN 1.   Die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs im Sinne dieses Anhangs ist wie folgt definiert: — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die komorischen Gewässer und der Ausfahrt aus den komorischen Gewässern oder — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die komorischen Gewässer und einer Umladung oder — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die komorischen Gewässer und einer Anlandung auf den Komoren. 2.   Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den komorischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem für Fischerei zuständigen Ministerium der Komoren wie folgt melden: 2.1 Die Fangmeldungen betreffen die Fänge des Fischereifahrzeugs während einer Fangreise. Sie sind dem für Fischerei zuständigen Ministerium der Komoren am Ende der Fangreise, aber auf jeden Fall vor Verlassen der komorischen Gewässer, elektronisch zu übermitteln; die Europäische Kommission erhält eine Kopie. Die beiden Empfänger senden dem Fischereifahrzeug unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung und einander eine Kopie der Bestätigung. 2.2 Die auf einem physischen Träger angebrachten Originale der Meldungen, die während eines Gültigkeitsjahres der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 Absatz 2 elektronisch übermittelt wurden, werden dem für Fischerei zuständigen Ministerium der Komoren binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Der Europäischen Kommission werden gleichzeitig Kopien auf einem physischen Träger übermittelt. 2.3 Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den komorischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der AWZ der Komoren“ einzutragen. 2.4 Diese Formulare sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen. 3.   Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung der Komoren vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden Vorschriften der Komoren vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet. KAPITEL IV ANHEUERUNG VON SEELEUTEN 1.   Jedes Fischereifahrzeug der Gemeinschaft heuert während einer Fangreise in den komorischen Gewässern auf eigene Kosten mindestens einen Seemann von den Komoren an. 2.   Die Reeder bemühen sich, noch weitere komorische Seeleute anzuheuern. 3.   Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute unter denjenigen, die auf einer von der zuständigen komorischen Behörde übermittelten Liste stehen, frei auswählen. 4.   Der Reeder oder sein Vertreter teilt der zuständigen Behörde der Komoren die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten komorischen Seeleute mit und bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste. 5.   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der EU tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 6.   Die Arbeitsverträge der komorischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der Komoren ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also lebens-, kranken- und unfallversichert). 7.   Die Heuer der komorischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den komorischen Behörden einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der komorischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die komorischer Besatzungen und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. 8.   Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. 9.   Werden aus anderen als dem unter Nummer 8 genannten Grund keine komorischen Seeleute angeheuert, so haben die Reeder der betreffenden Gemeinschaftsschiffe für jeden Tag der Fangreise in den komorischen Gewässern einen Pauschalbetrag von 20 $ pro Tag zu zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb der in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 6 dieses Anhangs festgesetzten Frist zu zahlen. 10.   Diese Summe wird für die Ausbildung von komorischen Seefischern verwendet; sie ist auf ein von den komorischen Behörden angegebenes Konto zu zahlen. KAPITEL V TECHNISCHE MASSNAHMEN Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen die Maßnahmen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) für Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen einhalten. KAPITEL VI BEOBACHTER 1.   Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den komorischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von den komorischen Fischereibehörden benannten Beobachter an Bord. 1.1   Die Thunfischfänger nehmen auf Antrag des für Fischerei zuständigen Ministeriums der Komoren einen von diesem benannten Beobachter zur Kontrolle der in den Gewässern der Komoren getätigten Fänge an Bord. 1.2   Die zuständige Behörde der Komoren erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Kommission weitergeleitet. 1.3   Die zuständige Behörde der Komoren teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit. 2.   Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Jedoch kann auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen komorischen Behörden dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständigen komorischen Behörden äußern dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilen, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll. 3.   Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den komorischen Behörden einvernehmlich festgelegt. 4.   Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den komorischen Gewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord. 5.   Die betreffenden Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und komorischen Häfen mit. 6.   Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die Gewässer der Komoren mit einem komorischen Beobachter an Bord, so wird mit allen Mitteln für dessen unverzügliche Rückkehr nach den Komoren auf Kosten des Reeders gesorgt. 7.   Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. 8.   Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben: 8.1 Er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe. 8.2 Er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang. 8.3 Er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor. 8.4 Er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte. 8.5 Er überprüft die Angaben zu den in den komorischen Gewässern getätigten Fängen im Logbuch. 8.6 Er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren und Kopffüßern vor. 8.7 Er übermittelt per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen. 9.   Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten. 10.   Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes stehen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss. 11.   Während seines Aufenthalts an Bord 11.1 trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; 11.2 geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes. 12.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden der Komoren mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht. 13.   Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter entsprechend der für Offiziere. 14.   Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Behörden der Komoren. 15.   Die Reeder beteiligen sich mit einem Betrag von 20 $ pro Tag und Schiff an den Kosten der wissenschaftlichen Beobachtung. Diese Beträge werden zur gleichen Zeit wie die Lizenzgebühren und zusätzlich zu diesen gezahlt. KAPITEL VII ÜBERWACHUNG 1.   Die Europäische Gemeinschaft führt eine aktualisierte Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen komorischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt. 2.   Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft können in die unter Nummer 1 genannte Liste eingetragen werden, sobald die Benachrichtigung über die Vorauszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 eingegangen ist. In diesem Fall kann der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste erhalten, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist. 3.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt 3.1   Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen Behörden der Komoren mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die komorischen Gewässer einzufahren oder sie zu verlassen. 3.2   Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position sowie Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und anderenfalls, wenn die Schiffe nicht über ein Faxgerät verfügen, über Funk. 3.3   Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne die zuständige komorische Behörde entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Fischereifahrzeug ohne Lizenz angesehen. 3.4   Die Fax- und Telefonnummern sowie die E–Mail-Adresse werden auch bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt. 4.   Kontrollverfahren 4.1   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den komorischen Gewässern Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten der Komoren, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 4.2   Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. 4.3   Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. 5.   Satellitenüberwachung Alle im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe werden nach den in Anlage 3 genannten Bedingungen per Satellit überwacht. Diese Bestimmungen treten am zehnten Tag nach der Benachrichtigung der komorischen Behörden an die Delegation der EG in Mauritius über die Inbetriebnahme des Fischereiüberwachungszentrums der Komoren in Kraft. 6.   Aufbringung 6.1   Die zuständigen Behörden der Komoren benachrichtigen die Europäische Kommission und den Flaggenstaat binnen höchstens 48 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in den komorischen Gewässern aufgebracht wurde oder eine Sanktion gegen ein Gemeinschaftsschiff verhängt wurde. 6.2   Gleichzeitig ist der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln. 7.   Aufbringungsprotokoll 7.1   Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der zuständigen komorischen Behörde erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen. 7.2   Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. 7.3   Der Kapitän muss sein Schiff in den von den komorischen Behörden bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige Behörde der Komoren dem Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten. 8.   Konzertierungssitzung im Fall einer Aufbringung 8.1   Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen eines Arbeitstags nach Eingang der vorstehend genannten Informationen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen komorischen Behörden eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann. 8.2   Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert. 9.   Verfahren im Fall einer Aufbringung 9.1   Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Aufbringung abgeschlossen. 9.2   Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den komorischen Rechtsvorschriften festgesetzt. 9.3   Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen Behörden der Komoren bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind. 9.4   Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag von den zuständigen Behörden der Komoren freigegeben. 9.5   Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald — den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder — in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens eine Bankkaution gemäß Nummer 9.3 hinterlegt und von den zuständigen Behörden der Komoren akzeptiert wurde. 10.   Umladungen 10.1   Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den komorischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in den Ankerplätzen der komorischen Häfen durch. 10.2   Die Reeder dieser Schiffe müssen den zuständigen komorischen Behörden mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mitteilen: — die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen; — den Namen des übernehmenden Frachtschiffes; — die umzuladende Menge nach Arten; — Datum der Umladung. 10.3   Das Umladen gilt als Verlassen der komorischen Gewässer. Die Schiffe müssen den zuständigen komorischen Behörden folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die komorischen Gewässer zu verlassen. 10.4   Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in den komorischen Gewässern verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden komorischen Rechtsvorschriften geahndet. 11.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem komorischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die komorischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. ANLAGEN 1.    Formular für den Lizenzantrag 2.    IOTC-Logbuch 3.    Bestimmungen für die Satellitenüberwachung Anlage 1 LIZENZANTRAG FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE   Name des Antragstellers:   Anschrift des Antragstellers:   Name und Anschrift des Befrachters (falls nicht Antragsteller):   Name und Anschrift eines Vertreters auf den Komoren:   Schiffsname:   Schiffstyp:   Registrierland:   Registriernummer und -hafen:   Äußere Kennzeichen des Schiffes:   Rufzeichen und Frequenz:   Schiffslänge:   Schiffsbreite:   Maschinentyp und -leistung:   Bruttoregistertonnen:   Nettoregistertonnen:   Mindeststärke der Besatzung:   Art des Fischfangs:   Zielarten:   Beantragte Geltungsdauer: Der Unterzeichner bestätigt die Richtigkeit der vorstehenden Angaben. Datum Unterschrift Anlage 2 FISCHEREILOGBUCH FÜR DEN THUNFISCHFANG Text von Bild Schiffsname: Flaggenstaat: Registriernummer: Reeder: Anschrift: Bruttoregistertonnen: Ladekapazität (t): Kapitän: Anzahl Besatzungsmitglieder: Berichtsdatum: (Berichtet durch): AUSFAHRT: Monat Tag Jahr Hafen Langleinen Lebendköder Ringwade RÜCKKEHR: Schleppnetz Sonstige Anzahl der Tage auf See Anzahl Fangtage Anzahl der durchgeführten Hols Nummer der Reise: Datum Gebiet Wasseroberflächentemperatur (°C) Fischereiaufwand Zahl der verwendeten Haken Fänge Fänge verwendeter Köder Monat Tag Breite N/S Länge O/W Roter Thun Thunnus thynnus oder maccoyi Gelbflossenthun Thunnus albacares (Großaugenthun) Thunnus obesus (Weißer Thun) Thunnus alalunga (Schwertfisch) Xiphias gladius (Weißer Marlin) Tetraptunus audax oder albidus (Schwarzer Marlin) Makaira indica Segelfisch Istiophorus albicane oder platypterus Echter Bonito Katsuwonus pelamis (Gemischte Fänge) Tagesmenge insgesamt (Gewicht in kg) Makrelenhechte Tintenfisch Lebendköder (Andere) Stück kg Stück kg Stück kg Stück kg Stück kg Stück kg Stück kg Stück kg Stück kg Stück kg Stück kg                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Anlandegewicht (in kg)                                                     Bemerkungen 1. Für jeden Monat ist ein Blatt auszufüllen und für jeden Tag eine Zeile. 2. Am Ende jeder Fangreise ist eine Kopie an Ihren Korrespondenten oder an die IOTC zu übersenden. 3. „Tag“ ist der Tag, an dem Sie die Leinen aussetzen. 4. Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition. Längen- und Breitengrade und -minuten sind auf- bzw. abzurunden. Unbedingt N/S und O/W angeben. 5. Die unterste Zeile — Anlandegewicht — erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Entladen. 6. Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt. Anlage 3 BESTIMMUNGEN ÜBER DIE METHODE DER ÜBERMITTLUNG VON DATEN ÜBER DIE SATELLITENGESTÜTZTE POSITIONSÜBERWACHUNG VON GEMEINSCHAFTSSCHIFFEN, DIE IM RAHMEN DES FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER EG UND DER ISLAMISCHEN BUNDESREPUBLIK KOMOREN FISCHFANG BETREIBEN Die Union der Komoren wird für ihre nationale Flotte ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) einführen; dieses System soll ohne Diskriminierung auf alle in der komorischen Fischereizone fischenden Schiffe ausgedehnt werden; die Gemeinschaftsschiffe werden bereits seit dem 1. Januar 2000 gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in ihrem Tätigkeitsbereich satellitengestützt überwacht; daher empfiehlt es sich, dass die einzelstaatlichen Behörden der Flaggenstaaten und der Union der Komoren unter nachstehenden Bedingungen eine Satellitenüberwachung der Schiffe durchführen, die im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik der Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren Fischfang betreiben: 1. Die komorischen Be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.