Europäische Union

2005/669/EG: Beschluss des Rates vom 20. September 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0669. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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hörden teilen der Gemeinschaft zum Zweck der Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der Fischereizone der Komoren mithilfe des beigefügten Musterformulars (Tabelle I) vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen mit. Die komorischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Datum. 2. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die X.25-Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter den Nummern 4 und 6 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können. 3. Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt. 4. Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens EG/Komoren Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in ein Fanggebiet der Union der Komoren einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen unverzüglich und mindestens alle zwei Stunden an die Zentrale für Fischereiüberwachung der Komoren. Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet. 5. Die unter Nummer 4 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format X.25 ohne zusätzliches Protokoll übermittelt. Die Mitteilungen werden in Echtzeit gemäß dem Format in Tabelle II übermittelt. 6. Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 4 vorgesehenen Angaben baldmöglichst an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats. In diesem Fall ist alle zwölf Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln, solange sich das Fischereifahrzeug in einer Fischereizone der Union der Komoren befindet. Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats oder das Fischereifahrzeug sendet diese Mitteilungen unverzüglich an die Zentrale für Fischereiüberwachung. Das defekte Gerät ist zu reparieren oder auszutauschen, sobald das Fischereifahrzeug seine Fangreise beendet hat, spätestens jedoch innerhalb eines Monats. Nach Ablauf dieser Frist darf das betreffende Fischereifahrzeug keine neue Fangreise antreten, bevor das Gerät repariert oder ausgetauscht ist. 7. Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den komorischen Gewässern in Abständen von zwei Stunden. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist die Zentrale für Fischereiüberwachung der Komoren unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren der Nummer 6 findet Anwendung. 8. Stellt die Fischereiüberwachungszentrale fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 4 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, wird die andere Vertragspartei unverzüglich unterrichtet. 9. Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Fischereiabkommens EG/Komoren Fischfang betreiben, durch die komorischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen keinesfalls an andere Parteien weitergegeben werden. 10. Die Parteien kommen überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Anforderungen an die in den Nummern 4 und 6 genannten Übermittlungen baldmöglichst, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen, zu genügen. 11. Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang den Anforderungen der anderen Vertragspartei entsprechen. 12. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren statt. 13. Diese Bestimmungen treten am zehnten Tag nach der Benachrichtigung der komorischen Behörden an die Delegation der EG in Mauritius über die Inbetriebnahme des Fischereiüberwachungszentrums der Komoren in Kraft. Tabelle I Koordinaten (Breitengrade und Längengrade) der Fischerzone der Komoren   Koordinaten in Dezimalgraden Koordinaten in Grad und Minuten Ref X Y X Y A         B         C         D         E         F         G         H         I         J         K         L         M         N         O         P         Q         R         S         T         U         V         Tabelle II ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN DIE KOMOREN POSITIONSMELDUNG Datenelement Code Obligatorisch/ fakultativ Bemerkungen Aufzeichnungsbeginn SR O Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an Empfänger AD O Angabe zur Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes Absender FR O Angabe zur Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes Art der Meldung TM O Angabe zur Meldung — Art der Meldung „POS“ Rufzeichen RC O Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs Interne Referenznummer der Vertragspartei IR F Angabe zum Schiff — Einheitsnummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) Äußere Kennziffer XR F Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs Flaggenstaat FS F Angabe zum Flaggenstaat Breitengrad LA O Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84) Längengrad LO O Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten O/W GGMM (WGS-84) Datum DA O Angabe zur Position des Schiffs — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit TI O Angabe zur Position des Schiffs — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungsende ER O Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an Zeichensatz: ISO 8859.1 Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut: — Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds; — ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten. Die fakultativen Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.