Europäische Union

2005/669/EG: Beschluss des Rates vom 20. September 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010

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Quellenkennung: 32005D0669. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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28.9.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 252/8 BESCHLUSS DES RATES vom 20. September 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 (2005/669/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren (1) haben zwischen den beiden Parteien Verhandlungen stattgefunden, um die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls zu dem Abkommen vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen des Abkommens festzulegen. (2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 24. November 2004 ein neues Protokoll paraphiert. (3) Mit diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Islamischen Bundesrepublik Komoren eingeräumt. (4) Damit die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ihre Fangtätigkeit nicht unterbrechen müssen, ist es unerlässlich, dass das neue Protokoll möglichst bald angewendet wird; zu diesem Zweck haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab 1. Januar 2005 paraphiert. (5) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist vorbehaltlich des endgültigen Abschlusses des Protokolls durch den Rat zu genehmigen. (6) Die Festlegung des Schlüssels für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss sich auf die im Rahmen des Fischereiabkommens übliche Aufteilung der Fangmöglichkeiten gründen — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels sowie des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfischwadenfänger:   Spanien: 21 Schiffe   Frankreich: 18 Schiffe   Italien: 1 Schiff b) Oberflächenlangleinenfischer:   Spanien: 12 Schiffe   Portugal: 5 Schiffe Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, sind gehalten, der Kommission die in der Fischereizone der Komoren gefangenen Mengen aus jedem Bestand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission (2) zu melden. Artikel 4 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. BECKETT (1)   ABl. L 137 vom 2.6.1988, S. 19. (2)   ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8. ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 A.   Schreiben der Regierung der Komoren Sehr geehrter Herr …, ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 24. November 2004 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 mitzuteilen, dass die Regierung der Komoren bereit ist, dieses Protokoll ab 1. Januar 2005 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 13 vorläufig anzuwenden, sofern die Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist. In diesem Fall muss die Zahlung der ersten Jahrestranche des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. September 2005 erfolgen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem vorstehend Gesagten bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Union der Komoren B.   Schreiben der Gemeinschaft Sehr geehrter Herr …, ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: „Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 24. November 2004 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 mitzuteilen, dass die Regierung der Komoren bereit ist, dieses Protokoll ab 1. Januar 2005 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 13 vorläufig anzuwenden, sofern die Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist. In diesem Fall muss die Zahlung der ersten Jahrestranche des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. September 2005 erfolgen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem vorstehend Gesagten bestätigen würden.“ Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten (1)   Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab 1. Januar 2005 für einen Zeitraum von sechs Jahren wie folgt festgesetzt: — Thunfischwadenfänger: 40 Schiffe, — Oberflächen-Langleinenfischer: 17 Schiffe. (2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls. (3)   Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Fangtätigkeiten in den Hoheitsgewässern der Komoren nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 2 340 000 EUR festgesetzt. (2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 7 dieses Protokolls. (3)   Die Gemeinschaft zahlt die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 während der Laufzeit des vorliegenden Protokolls in jährlichen Teilbeträgen von 390 000 EUR. (4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den komorischen Gewässern getätigten Fänge 6 000 Tonnen jährlich, so wird der Gesamtbetrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 3 genannten Betrages nicht übersteigen (780 000 EUR). Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt. (5)   Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr bis spätestens 30. September 2005 und in den folgenden Jahres spätestens zum Jahrestag des Protokolls. (6)   Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 der ausschließlichen Zuständigkeit der komorischen Behörden. (7)   Der in Artikel 7 Absatz 1 genannte Teil der finanziellen Gegenleistung wird auf ein Konto des für Fischerei zuständigen Ministeriums bei der Zentralbank der Komoren überwiesen. Der Restbetrag der finanziellen Gegenleistung wird auf ein Konto des Schatzamts bei der Zentralbank der Komoren überwiesen. Artikel 3 Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei — Wissenschaftliche Sitzung Gemäß Artikel 5 des Abkommens konsultieren die Parteien einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken. Artikel 4 Freiwillige Anpassung der Fangmöglichkeiten (1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresschätze der Komoren nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch das Doppelte des auf diese Weise angepassten Betrages nicht übersteigen. (2)   Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des angepassten jährlichen Gesamtbetrages entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt. (3)   Einigen sich die Parteien auf Maßnahmen gemäß Artikel 3, mit denen die in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten verringert werden, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt. (4)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt. Artikel 5 Neue Fangmöglichkeiten Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultieren die Vertragsparteien einander vor einer eventuellen Genehmigung durch die komorischen Behörden. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang. Artikel 6 Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen höherer Gewalt (1)   Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in den komorischen Gewässern, so kann die Europäische Gemeinschaft — möglichst nach Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien — die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung aussetzen unter der Voraussetzung, dass sie bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat. (2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wiederaufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die schwerwiegenden Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und die Fangtätigkeit wiederaufgenommen werden kann. (3)   Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 4 des Abkommens gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert. Artikel 7 Unterstützung für eine verantwortungsvolle Fischerei in den komorischen Gewässern (1)   60 % der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung ist für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen auf den Komoren zur Einrichtung einer verantwortungsvollen Fischerei in den komorischen Gewässern vorgesehen. Für die Verwaltung dieses Beitrags legen die Parteien einvernehmlich die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung fest. (2)   Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien in dem in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils des finanziellen Ausgleichs; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die am Ende zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten der Komoren auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. (3)   Alle Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden. (4)   Die Komoren beschließen jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten finanziellen Beitrags für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. Für jedes Folgejahr teilen die Komoren der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 30. November des vorangehenden Jahres mit. (5)   Wenn die jährliche Bewertung der Ergebnisse der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um neu festzulegen, wie die in Artikel 2 Absatz 1 genannte finanzielle Gegenleistung zu verwenden ist, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an diese Ergebnisse angepasst wird. Artikel 8 Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls (1)   Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 7 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird. (2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen wird und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnte. (3)   Die Anwendung des Protokolls kann nur ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. (4)   Im Fall der Aussetzung fahren die Vertragsparteien mit ihren Konsultationen fort und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheit. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag des finanziellen Ausgleichs je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 9 Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet: a) Die zuständigen Behörden der Komoren teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 30 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Benachrichtigung. b) Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 dieses Protokolls genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, sind die zuständigen Behörden der Komoren berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis. c) Die Anwendung des Protokolls wird wiederaufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist. Artikel 10 Anwendbares nationales Recht Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den komorischen Gewässern gilt komorisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen. Artikel 11 Überprüfungsklausel Im dritten Jahr der Anwendung dieses Protokolls, seines Anhangs und dessen Anlagen können die Parteien die Bestimmungen des Protokolls, des Anhangs und der Anlagen überprüfen und gegebenenfalls ändern. Diese Änderungen können auch die Referenzmenge und die von den Reedern geleisteten pauschalen Vorauszahlungen betreffen. Artikel 12 Aufhebung Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren wird aufgehoben und durch den Anhang des vorliegenden Protokolls ersetzt. Artikel 13 Inkrafttreten (1)   Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. (2)   Sie gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2005. ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER GEMEINSCHAFT IN DEN GEWÄSSERN DER KOMOREN KAPITEL I LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG Abschnitt 1 Lizenzerteilung 1.   Eine Fanglizenz für die komorischen Gewässer können nur die zugelassenen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft erhalten. 2.   Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in den Komoren verhängt worden ist. Sie müssen sich in einer ordnungsgemäßen Lage im Verhältnis zu den komorischen Behörden befinden, d. h. sie müssen allen früheren Verpflichtungen in den Komoren aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. 3.   Jedes Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in den Komoren vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Lizenzantrag anzugeben. 4.   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, bei den zuständigen komorischen Behörden mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer. 5.   Für die Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage I zu verwenden. 6.   Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen: — ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz; — alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind. 7.   Die Gebühren sind auf das von den Behörden der Komoren angegebene Konto zu überweisen. 8.   Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. 9.   Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Mauritius durch die zuständigen Behörden der Komoren binnen fünfzehn Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt. 10.   Sollten die Büros der Delegation der Europäischen Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Lizenz geschlossen sein, so wird die Lizenz direkt dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs zugestellt, und die Delegation erhält eine Kopie. 11.   Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. 12.   Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine Lizenz für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr fällig wird. 13.   Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an die zuständigen komorischen Behörden zurück. 14.   Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder den zuständigen Behörden der Komoren die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission in Mauritius wird von der Lizenzübertragung unterrichtet. 15.   Die Lizenz ist unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VII Absatz 2 dieses Anhangs jederzeit an Bord mitzuführen. Abschnitt 2 Lizenzbedingungen — Gebühren und Vorauszahlungen 1.   Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden. 2.   Die Gebühren sind auf 35 EUR je Tonne festgesetzt, die in den Gewässern der Komoren gefangen wird. 3.   Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind: — 3 375 EUR jährlich je Thunfischwadenfänger, was der Gebühr für 96 Tonnen gefangenen Thunfisch im Jahr entspricht; — 2 065 EUR jährlich je Oberflächenlangleinenfischer, was der Gebühr für 59 Tonnen gefangenen Thunfisch im Jahr entspricht. 4.   Die Endabrechnung der für die Fangreise fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des darauf folgenden Jahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografía — Spanisches Ozeanographisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), bestätigt worden sind. 5.   Diese Abrechnung wird der zuständigen Behörde der Komoren und den Reedern gleichzeitig zugestellt. 6.   Die Reeder überweisen den zuständigen komorischen Behörden etwaige offenstehende Beträge bis spätestens 31. August des darauf folgenden Jahres auf das in Abschnitt 1 Nummer 7 genannte Konto. 7.   Fällt die endgültige Abrechnung jedoch niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. KAPITEL II FISCHEREIZONEN Um der handwerklichen Fischerei in den Gewässern der Komoren nicht zu schaden, ist die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in einem Umkreis von zehn Seemeilen um jede Insel sowie in einem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.