Europäische Union

Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

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14.8.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 218/15 BESCHLUSS Nr. 778/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 26. Juni 2013 gebilligten gemeinsamen Entwurfs (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Beziehungen zwischen Georgien und der Europäischen Union entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Im Jahr 2006 haben sich die Gemeinschaft und Georgien auf einen ENP-Aktionsplan verständigt, in dem mittelfristige Prioritäten in den Beziehungen zwischen der Union und Georgien festgelegt wurden. Im Jahr 2010 nahmen die Union und Georgien Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen auf, das an die Stelle des bestehenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommens EU-Georgien (2) treten soll. Der Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Georgien wird durch die neu begründete Östliche Partnerschaft weiter gestärkt. (2) Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen Georgien und der Russischen Föderation vom August 2008 hat der Europäische Rat auf seinem Sondergipfel vom 1. September 2008 die Bereitschaft der Union bekräftigt, die Beziehungen zwischen der Union und Georgien auszubauen. (3) Seit dem dritten Quartal 2008 ist Georgiens Wirtschaft von der internationalen Finanzkrise betroffen, was sich in einem Rückgang der Wirtschaftsleistung, einem Rückgang der Steuereinnahmen und einer Zunahme des Außenfinanzierungsbedarfs niederschlägt. (4) Auf der internationalen Geberkonferenz am 22. Oktober 2008 sagte die internationale Gemeinschaft zu, den Prozess der wirtschaftlichen Erholung in Georgien im Einklang mit der von den Vereinten Nationen und der Weltbank durchgeführten Gemeinsamen Bedarfsbewertung zu unterstützen. (5) Die Union stellte Georgien eine Finanzhilfe von bis zu 500 Mio. EUR in Aussicht. (6) Zur Unterstützung des Prozesses der wirtschaftlichen Anpassung und Erholung erhält Georgien eine Finanzhilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF). Im September 2008 verständigten sich die georgischen Behörden mit dem IWF auf eine Bereitschaftskreditvereinbarung über einen Betrag von 750 Mio. USD, um die georgische Wirtschaft dabei zu unterstützen, die angesichts der Finanzkrise notwendigen Anpassungen zu vollziehen. (7) Angesichts der weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Georgiens und der damit erforderlich werdenden Überprüfung der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Annahmen des IWF-Programms sowie angesichts des größeren Außenfinanzierungsbedarfs Georgiens verständigten sich Georgien und der IWF auf eine Aufstockung des Darlehens im Rahmen der Bereitschaftskreditvereinbarung um 424 Mio. USD; diese Aufstockung wurde im August 2009 vom Exekutivdirektorium des IWF gebilligt. (8) Die Union wies Georgien für die Jahre 2010 bis 2012 im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) Haushaltszuschüsse in Höhe von durchschnittlich 24 Mio. EUR jährlich bereit. (9) In Anbetracht der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und Perspektiven Georgiens hat Georgien um eine Makrofinanzhilfe der Union ersucht. (10) Da in der Zahlungsbilanz Georgiens eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände Georgiens Ersuchen nachzukommen und den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem laufenden IWF-Programm zu unterstützen. (11) Die für Georgien bereitzustellende Makrofinanzhilfe der Union („Makrofinanzhilfe der Union“) sollte die Programme und Mittel des IWF und der Weltbank nicht lediglich ergänzen, sondern auch den Mehrwert eines Engagements der Union sicherstellen. (12) Die Kommission sollte gewährleisten, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht. (13) Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht stärken. Diese Ziele sollten von der Kommission regelmäßig überprüft werden. (14) Die an die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union geknüpften Auflagen sollten die wichtigsten Grundsätze und Ziele der Strategie der Union gegenüber Georgien widerspiegeln. (15) Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass Georgien geeignete Maßnahmen trifft, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Außerdem ist es notwendig, dass die Kommission angemessene Kontrollen und der Rechnungshof angemessene Prüfungen vorsehen. (16) Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde. (17) Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Finanzausschuss in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Makrofinanzhilfe der Union informieren und ihnen die einschlägigen Unterlagen zur Verfügung stellen. (18) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3), ausgeübt werden. (19) In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass gemäß jener Verordnung das Beratungsverfahren grundsätzlich in allen Fällen, außer in den in jener Verordnung vorgesehenen, anzuwenden ist. Angesichts der möglicherweise bedeutenden Auswirkungen der Transaktionen oberhalb des Schwellenwerts von 90 Mio. EUR ist es angebracht, dass das Prüfverfahren für diese Transaktionen angewandt wird. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Georgien sollte für die Verabschiedung der Vereinbarung oder für die Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Beratungsverfahren zur Anwendung kommen. — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Union stellt Georgien eine Makrofinanzhilfe in Höhe von maximal 46 Mio. EUR zur Verfügung, um Georgien im Prozess der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und seinen im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarf zu decken. Von diesem Maximalbetrag werden bis zu 23 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und bis zu 23 Mio. EUR in Form von Darlehen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsplans 2013 der Union durch die Haushaltsbehörde. (2)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Anleihen in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen, um die Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren. Die Darlehenslaufzeit beträgt höchstens 15 Jahre. (3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Georgien getroffenen Übereinkünften und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, die in dem zwischen der EU und Georgien geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über Entwicklungen bei der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union und stellt ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung. (4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für eine Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) bereitgestellt. Artikel 2 (1)   Die Kommission verabschiedet gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren eine Vereinbarung, die die wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, denen die Makrofinanzhilfe der Union unterliegt, einschließlich eines Zeitrahmens für die Erfüllung dieser Auflagen, enthält. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen in Einklang stehen. Mit diesen Auflagen wird insbesondere bezweckt, die Effizienz und Transparenz der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich des öffentlichen Finanzverwaltungssystems in Georgien, sowie die entsprechenden Rechenschaftspflichten zu stärken. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft. Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in der Zuschussvereinbarung und der Darlehensvereinbarung, die zwischen der Kommission und den georgischen Behörden zu schließen sind, im Einzelnen festgelegt. (2)   Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union überwacht die Kommission die Solidität der Finanzregelungen Georgiens, die Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle, die für eine solche Finanzhilfe relevant sind, sowie die Einhaltung des vereinbarten Zeitrahmens durch Georgien. (3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Georgiens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufriedenstellendem Maße erfüllt werden. Zu diesem Zweck stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab. Artikel 3 (1)   Vorbehaltlich der in Absatz 2 festgelegten Bedingungen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Zuschuss- und einer Darlehenskomponente zusammensetzen. Die Höhe der jeweiligen Tranche wird in der Vereinbarung festgelegt. (2)   Die Kommission beschließt über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufriedenstellenden Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. (3)   Die Mittel der Union werden an die Nationalbank Georgiens ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsfinanzierungsbedarfs, können die Mittel der Union an das georgische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden. Artikel 4 (1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen die Union weder Laufzeittransformationen noch einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen. (2)   Die Kommission trägt auf Ersuchen Georgiens dafür Sorge, dass eine Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen der Kommission aufgenommen werden. (3)   Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern Georgien darum ersucht, kann die Kommission ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit des betreffenden Darlehens noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen. (4)   Alle der Union entstehenden Kosten, die sich auf die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen beziehen, gehen zu Lasten Georgiens. (5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss fortlaufend über die Entwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen. Artikel 5 Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (4) und ihren Durchführungsbestimmungen (5) durchgeführt. Insbesondere sehen die Vereinbarung, die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung, die mit den georgischen Behörden zu unterzeichnen sind, besondere Maßnahmen vor, um Betrug, Korruption und jegliche sonstigen Unregelmäßigkeiten, die die Makrofinanzhilfe der Union beeinträchtigen, zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Zur Gewährleistung größerer Transparenz bei der Verwaltung und Auszahlung von Mitteln sehen die Vereinbarung, die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung zudem Prüfungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, vor. In diesen Dokumenten werden zudem Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen, einschließlich Prüfungen vor Ort. Artikel 6 (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 7 (1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht wird der Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Georgiens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union dargelegt. (2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor. Artikel 8 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. August 2013. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ Im Namen des Rates Der Präsident L. LINKEVIČIUS (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 (ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 211) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Mai 2012 (ABl. C 291 E vom 27.9.2012, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Juli 2013. (2)  Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 205 vom 4.8.1999, S. 3). (3)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. (4)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. (5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, zusammen mit dem Beschluss über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien angenommen Das Europäische Parlament und der Rat — kommen überein, dass die Annahme des Beschlusses über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien im größeren Zusammenhang der Notwendigkeit, einen Rahmen für solide und wirkungsvolle Beschlüsse über die Makrofinanzhilfen an Drittländer zu schaffen, zu sehen ist; — kommen überein, dass die Annahme von Beschlüssen über Makrofinanzhilfetransaktionen auf den unten aufgeführten Erwägungen und Grundsätzen für die Gewährung von Makrofinanzhilfen der Union an Drittländer und Gebiete, die hierfür in Betracht kommen, beruhen sollten, unbeschadet des Rechts auf gesetzgeberische Initiative und der rechtlichen Form, die ein künftiges Instrument zur formalen Ausgestaltung dieser Erwägungen und Grundsätze annehmen könnte; — verpflichten sich, diese Erwägungen und Grundsätze in vollem Umfang in die künftigen Einzelbeschlüsse über die Gewährung von Makrofinanzhilfen der Union zu übernehmen. TEIL A —   ERWÄGUNGEN 1. Die Union leistet in maßgeblichem Umfang wirtschaftliche, finanzielle und technische Hilfe an Drittländer. Makrofinanzhilfen der Union (Makrofinanzhilfen) haben sich als effizientes Instrument für die wirtschaftliche Stabilisierung und als Triebkraft für Strukturreformen in den Ländern und Gebieten erwiesen, die solche Hilfen erhalten haben (Empfänger). In Einklang mit ihrer Gesamtpolitik in Bezug auf Kandidaten-, potenzielle Kandidaten- und Nachbarschaftsländer sollte die Union in der Lage sein, diesen Ländern Makrofinanzhilfe zu leisten, um einen gemeinsamen Raum der Stabilität, der Sicherheit und des Wohlstands zu schaffen. 2. Makrofinanzhilfen sollten auf länderspezifischen Ad-hoc-Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates basieren. Durch diese Grundsätze sollen die Verfahren für die Beschlussfassung und die Umsetzung der entsprechenden Beschlüsse effizienter und effektiver gestaltet, die Erfüllung der politischen Vorbedingungen für die Gewährung von Makrofinanzhilfen in den Empfängerländern und -gebieten erleichtert und die Transparenz und demokratische Kontrolle der Hilfen verbessert werden. 3. In seiner Entschließung vom 3. Juni 2003 zu der Durchführung der makrofinanziellen Hilfe für Drittländer forderte das Europäische Parlament eine Rahmenverordnung für Makrofinanzhilfen, um den Beschlussfassungsprozess zu beschleunigen und dieses Finanzierungsinstrument auf eine förmliche und transparente Grundlage zu stellen. 4. In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2002 stellte der Rat Kriterien (die so genannten Genval-Kriterien) für Makrofinanzhilfeoperationen auf. Es wäre angemessen, diese Kriterien zu aktualisieren und klarzustellen, u. a. die Kriterien zur Festlegung der jeweils angemessenen Form der Finanzhilfe (Darlehen, Zuschuss oder eine Kombination aus beidem). 5. Diese Grundsätze sollten die Union in die Lage versetzen, zügig Makrofinanzhilfen bereitzustellen, insbesondere dann, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln erfordern, und die Klarheit und Transparenz der Kriterien für die Durchführung von Makrofinanzhilfen zu erhöhen. 6. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfen mit den Grundprinzipien, den Zielen und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und den anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang stehen. 7. Die Makrofinanzhilfen sollten die Außenpolitik der Union stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sollten im Verlauf einer Makrofinanzhilfetransaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist. 8. Die Makrofinanzhilfen sollten die Verpflichtung der Empfänger auf die gemeinsamen Werte, die sie mit der Union teilen, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie auf die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen. 9. Eine der Vorbedingungen für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte darin bestehen, dass das in Betracht kommende Land über wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Diese Vorbedingungen sollten von der Kommission regelmäßig überprüft werden. 10. Zu den spezifischen Zielen einzelner Beschlüsse über Makrofinanzhilfen sollte unter anderem die Stärkung der Effizienz, der Transparenz und der Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltung in den Empfängerländern und -gebieten gehören. Die Erreichung dieser Ziele sollte von der Kommission regelmäßig überwacht werden. 11. Mit den Makrofinanzhilfen sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz in Drittstaaten und Gebieten unterstützt werden, die mit einer Devisenknappheit und damit verbundenen Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert sind. Makrofinanzhilfen sollten weder eine regelmäßige finanzielle Unterstützung darstellen noch in erster Linie der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Empfänger dienen. 12. Makrofinanzhilfen sollten die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) und anderen multilateralen Finanzinstitutionen bereitgestellten Mittel ergänzen, und es sollte eine faire Lastenteilung zwischen der Union und anderen Gebern bestehen. Die Makrofinanzhilfen sollten den zusätzlichen Nutzen einer Beteiligung der Union sicherstellen. 13. Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfen wirksam geschützt werden, sollten die Empfänger geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Verhinderung bzw. der Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe ergreifen, und es sollten Kontrollen durch die Kommission sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen werden. 14. Das Verfahren für die Annahme der Vereinbarungen sollte nach den in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Kriterien gewählt werden. In diesem Zusammenhang sollte grundsätzlich das Beratungsverfahren Anwendung finden, doch angesichts der möglicherweise weitreichenden Folgen von Transaktionen, die die in Teil B festgelegte Schwelle überschreiten, ist es angemessen, dass für diese Transaktionen das Prüfverfahren angewandt wird. TEIL B —   GRUNDSÄTZE 1.   Ziel der Finanzhilfe a) Makrofinanzhilfen sollten ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe für als Empfänger in Betracht kommende Drittländer und Gebiete sein. Ziel sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz in Ländern und Gebieten sein, die für eine Hilfe in Betracht kommen und die mit Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert sind. Mit der Finanzhilfe sollte die Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation vorsieht, vor allem innerhalb des Programmzeitraums gefördert und die Umsetzung entsprechender Abkommen und Programme mit der Union unterstützt werden. b) Makrofinanzhilfen sollten unter der Voraussetzung gewährt werden, dass auch nach der Bereitstellung von Mitteln durch den IWF und andere multilaterale Einrichtungen und trotz Umsetzung entschlossen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.