Europäische Union

Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0778. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

er wirtschaftlicher Stabilisierungs- und Reformprogramme in dem betroffenen Land oder Gebiet eine beträchtliche Außenfinanzierungslücke verbleibt, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den multilateralen Finanzeinrichtungen festgestellt wurde. c) Makrofinanzhilfen sollten eine kurzfristige Maßnahme sein und eingestellt werden, sobald die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz wiederhergestellt ist. 2.   Für eine Finanzhilfe in Betracht kommende Länder und Gebiete Als Empfänger einer Makrofinanzhilfe kommen folgende Drittländer und Gebiete in Betracht: — Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, — unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder und Gebiete, — in hinreichend begründeten Ausnahmefällen andere Drittländer, die eine entscheidende Rolle für die regionale Stabilität spielen, von strategischer Bedeutung für die Union sind und politisch, wirtschaftlich und geographisch eng mit der Union verbunden sind. 3.   Form der Finanzhilfe a) Die Makrofinanzhilfe sollte im Allgemeinen in Form eines Darlehens gewährt werden. Ausnahmsweise kann die Hilfe jedoch in Form eines Zuschusses oder einer Kombination aus Darlehen und Zuschuss bereitgestellt werden. Bei der Festlegung der geeigneten Form einer möglichen Zuschusskomponente sollte die Kommission bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Stand der wirtschaftlichen Entwicklung des Empfängers, gemessen an Pro-Kopf-Einkommen und Armutsquote, sowie — ausgehend von einer Analyse der Tragfähigkeit der Schuldenlage — dessen Rückzahlungsfähigkeit berücksichtigen und gleichzeitig darauf achten, dass der Grundsatz der fairen Lastenteilung zwischen der Union und anderen Gebern beachtet wird. Dabei sollte die Kommission auch darauf achten, inwieweit internationale Finanzinstitutionen und andere Geber dem betreffenden Land Vorzugsbedingungen einräumen. b) Wird die Makrofinanzhilfe als Darlehen gewährt, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und an den Empfänger weiterzugeben. c) Die Anleihe- und Darlehensoperationen sollten in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt werden und für die Union weder eine Laufzeittransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko mit sich bringen. d) Alle der Union entstehenden Kosten, die sich aus den Anleihe- oder Darlehenstransaktionen ergeben, sollten zu Lasten des Empfängers gehen. e) Auf Ersuchen des Empfängers kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, durch Beschluss ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen sollten nach Maßgabe der unter Nummer 3 Buchstabe d genannten Bedingungen erfolgen und weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen. 4.   Finanzbestimmungen a) Die Höhe der als Zuschuss gewährten Makrofinanzhilfen sollte den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Haushaltsmitteln entsprechen. b) Die Höhe der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfen sollten gemäß der Verordnung über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen bereitgestellt werden. Die Höhe dieser Beträge sollte den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Haushaltsmitteln entsprechen. c) Die jährlichen Mittel sollten von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens genehmigt werden. 5.   Höhe der Finanzhilfe a) Die Bestimmung der Höhe der Finanzhilfe sollte sich nach dem verbleibenden Außenfinanzierungsbedarf des in Betracht kommenden Empfängerlandes oder -gebietes richten und dessen Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren sowie insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigen. Dieser Finanzbedarf sollte von der Kommission in Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung und transparenter Belege festgestellt werden. Dabei sollte sich die Kommission insbesondere auf die jüngsten Zahlungsbilanzprojektionen des IWF für das betreffende Land oder Gebiet stützen und den zu erwartenden Finanzbeitrag multilateraler Geber sowie den vorherigen Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in dem in Betracht kommenden Land oder Gebiet berücksichtigen. b) Die Belege der Kommission sollten Informationen über die veranschlagten Devisenreserven im Verhältnis zu als angemessen erachteten Beträgen - unter Außerachtlassung einer Makrofinanzhilfe - beinhalten, die anhand von aussagekräftigen Indikatoren wie dem Verhältnis der Reserven zu den kurzfristigen Auslandsschulden oder dem Verhältnis der Reserven zu den Einfuhren des Empfängerlandes berechnet werden. c) Bei der Festsetzung der Höhe der Makrofinanzhilfe sollte außerdem der Notwendigkeit einer fairen Lastenteilung zwischen der Union und den übrigen Gebern sowie dem zusätzlichen Nutzen eines Engagements der Union Rechnung getragen werden. d) Sollte der Finanzbedarf des Empfängers im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe gegenüber den ursprünglichen Projektionen erheblich sinken, sollte die Kommission gemäß dem Beratungsverfahren, wenn sich die Hilfe auf maximal 90 Mio. EUR beläuft, bzw. gemäß dem Prüfverfahren, wenn sie sich auf mehr als 90 Mio. EUR beläuft, diese Finanzhilfe kürzen oder die Auszahlung aussetzen oder einstellen. 6.   Konditionalität a) Eine der Vorbedingungen für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte darin bestehen, dass das in Betracht kommende Empfängerland oder -gebiet über wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte gewährleistet. Die Kommission sollte prüfen, ob diese Vorbedingung erfüllt ist und über die gesamte Dauer der Makrofinanzhilfe eingehalten wird (1), und die Ergebnisse dieser Prüfung öffentlich zugänglich machen. Diese Bestimmung sollte im Einklang mit dem Beschluss über die Organisation und die Arbeitsweise des EEAS angewandt werden. b) Die Makrofinanzhilfe sollte an die Bedingung geknüpft sein, dass ein nicht der Vorsorge dienender Kreditmechanismus zwischen dem in Betracht kommenden Land oder Gebiet und dem IWF vereinbart wurde, der folgende Bedingungen erfüllt. — Der Mechanismus verfolgt dasselbe Ziel wie die Makrofinanzhilfe, nämlich die Abfederung kurzfristiger Zahlungsbilanzschwierigkeiten. — Die Umsetzung weitreichender Korrekturmaßnahmen dient dem Ziel der Makrofinanzhilfe gemäß Nummer 1 Buchstabe a. c) Die Auszahlung der Hilfe sollte an die Bedingung geknüpft sein, dass mit einem vom IWF unterstützten Maßnahmenprogramm kontinuierlich zufriedenstellende Erfolge erzielt werden und die Vorbedingung gemäß Buchstabe a erfüllt ist. Eine weitere Voraussetzung sollte die Durchführung einer Reihe klar definierter, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellender wirtschaftspolitischer Maßnahmen innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens sein, die zwischen Kommission und Empfänger zu vereinbaren und in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind. d) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Unterstützung einer guten Regierungsführung im Empfängerland oder -gebiet sollten in dem Memorandum of Understanding auch Maßnahmen vereinbart werden, die auf die Erhöhung von Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltung abzielen. e) Bei der Konzipierung geeigneter politischer Maßnahmen sollten auch Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels sowie andere außenpolitische Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt werden. f) Die politischen Maßnahmen sollten mit den bestehenden Partnerschafts-, Kooperations- oder Assoziationsabkommen zwischen der Union und dem Empfänger sowie mit den makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, die der Empfänger mit Unterstützung des IWF durchführt, in Einklang stehen. 7.   Verfahren a) Um eine Makrofinanzhilfe sollte das betreffende Land oder Gebiet schriftlich bei der Kommission ersuchen. Die Kommission sollte kontrollieren, ob die unter den Nummern 1, 2, 4 und 6 genannten Bedingungen erfüllt sind, und könnte gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss vorlegen. b) In dem Beschluss über die Gewährung eines Darlehens sollten der Darlehensbetrag, die maximale durchschnittliche Laufzeit und die maximale Anzahl der Tranchen der Makrofinanzhilfe angegeben sein. Bezieht sich der Beschluss auch auf einen Zuschuss, so sollten auch dessen Höhe und die maximale Anzahl der Tranchen darin angegeben sein. Dem Beschluss über die Gewährung eines Zuschusses sollte eine Begründung für den Zuschuss (oder die Zuschusskomponente) beigefügt werden. In beiden Fällen sollte der Zeitraum festgelegt werden, in dem die Makrofinanzhilfe bereitgestellt wird. In der Regel sollte der Bereitstellungszeitraum höchstens drei Jahre betragen. Bei der Einreichung eines Vorschlags für einen neuen Beschluss über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte die Kommission die unter Nummer 12 Buchstabe c genannten Angaben vorlegen. c) Nach Erlass des Beschlusses über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte sich die Kommission nach dem Beratungsverfahren, wenn sich die Hilfe auf maximal 90 Mio. EUR beläuft, und nach dem Prüfverfahren, wenn sich die Hilfe auf mehr als 90 Mio. EUR beläuft, mit dem Empfänger in der Vereinbarung über die unter Nummer 6 Buchstaben c, d, e und f aufgeführten politischen Maßnahmen einigen. d) Nach Annahme des Beschlusses über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte sich die Kommission mit dem Empfänger über die für die Finanzhilfe geltenden detaillierten finanziellen Bedingungen einigen. Diese detaillierten finanziellen Bedingungen sollten in einer Zuschuss- bzw. einer Darlehensvereinbarung festgelegt werden. e) Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen der länderspezifischen Finanzhilfen, auch über deren Auszahlungen, unterrichten und diesen Organen fristgerecht die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen. 8.   Durchführung und Finanzverwaltung a) Die Kommission sollte die Makrofinanzhilfe gemäß der Haushaltsordnung der Union durchführen. b) Die Makrofinanzhilfe sollte im Wege der direkten zentralen Mittelverwaltung durchgeführt werden. c) Die Mittelbindungen sollten auf der Grundlage von Beschlüssen erfolgen, die die Kommission gemäß dieser Nummer fasst. Erstreckt sich die Makrofinanzhilfe über mehrere Haushaltsjahre, können Mittelbindungen für diese Finanzhilfe in jährliche Teilbeträge aufgeteilt werden. 9.   Auszahlung der Finanzhilfe a) Die Makrofinanzhilfen sollten an die Zentralbank des Empfängers ausgezahlt werden. b) Die Makrofinanzhilfen sollten in aufeinanderfolgenden Tranchen ausgezahlt werden, vorausgesetzt, dass die in Nummer 6 Buchstabe a genannte Vorbedingung und die unter Nummer 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen erfüllt wurden. c) Die Kommission sollte in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die unter Nummer 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind. d) Werden die unter Nummer 6 Buchstabe a genannte Vorbedingung und die unter Nummer 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen nicht erfüllt, sollte die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe zeitweise aussetzen oder einstellen. In solchen Fällen sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mitteilen. 10.   Unterstützende Maßnahmen Haushaltsmittel der Union können zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die für die Durchführung der Makrofinanzhilfe erforderlich sind. 11.   Schutz der finanziellen Interessen der Union a) Übereinkünfte auf der Grundlage eines landesspezifischen Beschlusses sollten Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Empfänger regelmäßig die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Haushaltsplan der Union bereitgestellten Mittel kontrollieren, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug treffen und, falls erforderlich, gerichtliche Schritte einleiten, um aufgrund dieses landesspezifischen Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen. b) Übereinkünfte auf der Grundlage eines landesspezifischen Beschlusses sollten Bestimmungen enthalten, mit denen der Schutz der finanziellen Interessen der Union, insbesondere in Bezug auf Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten, im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht sichergestellt wird. c) In der Vereinbarung nach Nummer 6 Buchstabe c sollten Kommission und Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen. Außerdem sollte die Vereinbarung die Kommission oder ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen. d) Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe sollte die Kommission mittels operativer Bewertungen überprüfen, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle des Empfängers sind. e) Übereinkünfte auf der Grundlage eines landespezifischen Beschlusses sollten Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Union Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des Zuschusses bzw. die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich ein Empfänger im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat. 12.   Jahresbericht a) Die Kommission sollte die Fortschritte bei der Durchführung von Makrofinanzhilfen prüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen jährlichen Bericht vorlegen. b) Im Jahresbericht sollten die Wirtschaftslage und -aussichten der Empfänger sowie die bei der Durchführung der politischen Maßnahmen gemäß Nummer 6 Buchstabe c erzielten Fortschritte bewertet werden. c) Er sollte zudem aktuelle Angaben über die verfügbaren Haushaltsmittel in Form von Darlehen und Zuschüssen unter Berücksichtigung der beabsichtigten Operationen enthalten. 13.   Bewertung a) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat Ex-post-Evaluierungsberichte übermitteln, in denen die Ergebnisse und die Effizienz der in jüngster Vergangenheit abgeschlossenen Makrofinanzhilfeoperationen bewertet werden und beurteilt wird, inwieweit sie zur Verwirklichung der mit der Unterstützung angestrebten Ziele beigetragen haben. b) Die Kommission sollte regelmäßig und mindestens alle vier Jahre die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen evaluieren und dem Europäischen Parlament und dem Rat eine detaillierte Übersicht über die Makrofinanzhilfen vorlegen. Bei solchen Evaluierungen sollte überprüft werden, ob die Ziele der Makrofinanzhilfen erreicht wurden und ob die Bedingungen für die Makrofinanzhilfe, unter anderem die unter Nummer 7 Buchstabe c festgelegte Schwelle, nach wie vor erfüllt werden. Außerdem dient sie der Kommission als Grundlage für Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Transaktionen. Bei ihrer Evaluierung sollte die Kommission außerdem die Zusammenarbeit mit europäischen oder multilateralen Finanzinstitutionen bei der Gewährung von Makrofinanzhilfen beurteilen. (1)  Diese Prüfung wird auf dem im Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie (Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2012 über Menschenrechte und Demokratie) vorgesehenen Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt beruhen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.