Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3634) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0151. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bsatz 3 Buchstabe d AEUV ist ebenfalls nicht anwendbar, weil die geförderten Tätigkeiten offensichtlich weder der Förderung der Kultur noch der Erhaltung des kulturellen Erbes dienen. (219) Im vorliegenden Fall sind die einschlägigen Voraussetzungen in den Abschnitten 3.1 und 3.2nicht erfüllt. Denn die Maßnahmen sind nicht nach 6 Monaten ausgelaufen, und Deutschland hat keinen Umstrukturierungsplan im Sinne der Leitlinien angemeldet. Zudem ist nicht nachgewiesen worden, dass die Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt waren, insbesondere durch einen erheblichen eigenen Beitrag der Beihilfeempfänger. Die Behörden haben auch keinen Liquidationsplan vorgelegt. (220) Die Kommission kann keine sonstigen möglichen Gründe für die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt erkennen (151). Denn im vorliegenden Fall befanden sich die Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen in Schwierigkeiten und kommen daher nicht für die Anwendung einer anderen Grundlage für die Vereinbarkeitsprüfung als die Leitlinien in Betracht. (221) Aus diesen Gründen sieht die Kommission Maßnahme 1, einen Teil von Maßnahme 2 (die Darlehen der NG an EWN, MAN, TTI, Camp4Fun, BWN1, BWNB und BWN2) sowie die Maßnahmen 3 bis 7, 9, 10, 12 bis 14 und 16 bis 19 als mit dem AEUV unvereinbar an. 5.5.   RÜCKFORDERUNG (222) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (152). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die Verpflichtung des Mitgliedstaats, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehene Beihilfe aufzuheben, der Wiederherstellung der früheren Lage (153). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die Beträge, die ihm als rechtswidrige Beihilfe gewährt wurden, zurückgezahlt hat. Durch diese Rückzahlung verliert er den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (154). (223) Im Einklang mit der Rechtsprechung gilt nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (155) Folgendes: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern […].“ (224) Da die vorliegenden Maßnahmen unter Verletzung des Artikels 108 AEUV nicht bei der Kommission angemeldet wurden und folglich eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellen, müssen sie zur Wiederherstellung der Marktsituation vor der Gewährung der Beihilfe zurückgefordert werden. Die Rückforderung sollte sich auf den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte den Vorteil erlangte, d. h. ihm die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung erstrecken; die Rückforderungsbeträge sollten die bis zur tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Zinsen umfassen. (225) Die Kommission stellt fest, dass bestimmte Begünstigte (NG, MSR, CMHN, CST (156), IPC) sich in einem Insolvenzverfahren befinden (157). Nach ständiger Rechtsprechung wirkt sich die Tatsache, dass ein Begünstigter zahlungsunfähig ist oder sich in einem Insolvenzverfahren befindet, nicht auf seine Verpflichtung zur Rückzahlung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen aus (158). Gleichzeitig ist es in den meisten Fällen, in denen der Begünstigte zahlungsunfähig ist, nicht möglich, die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe in voller Höhe (einschließlich Zinsen) zurückzuerhalten, da das Vermögen des Empfängers nicht ausreicht, um alle Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Daher kann die Lage vor Gewährung der Beihilfe nicht in der üblichen Weise in vollem Umfang wiederhergestellt werden. Da die Rückforderung letztlich auf die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung abzielt, hat der Gerichtshof entschieden, dass in solchen Fällen die Liquidation des begünstigten Unternehmens als annehmbare Option zur Rückzahlung angesehen werden kann (159). Somit kann nach Auffassung der Kommission davon ausgegangen werden, dass ein Beschluss, mit dem ein Mitgliedstaat zur Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe von einem zahlungsunfähigen Empfänger angewiesen wird, ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, wenn die Beihilfe in voller Höhe zurückgezahlt worden ist oder, im Falle der Rückzahlung eines Teilbetrags, wenn die auf Rückzahlung der Beihilfe gerichtete Forderung in der Forderungstabelle eingetragen ist, das Unternehmen abgewickelt wird und seine Vermögenswerte zu Marktbedingungen veräußert werden, was die endgültige Einstellung seiner Tätigkeiten bedeutet. Allgemein sollte sichergestellt werden, dass kein Wirtschaftsbeteiligter nach dem Verschwinden des Beihilfeempfängers von rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen profitiert. (226) Die Rückforderung betrifft auch Begünstigte, die sich nicht im Insolvenzverfahren befinden: NAG, und BikeWorld GmbH für BWN1, BWNB und BWN2 (nach der Übernahme von BWN1 durch BWNB wurde das neuaufgestellte Unternehmen in BWNB2 umbenannt; dieses Unternehmen firmierte anschließend unter BikeWorld GmbH). (227) Die Kommission stellt fest, dass bestimmte Begünstigte — EWN, MAN, TTI, Camp4Fun, MIB — zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses nicht mehr bestehen. (228) EWN, MAN und Camp4Fun wurden am 6. September 2011, 29. August 2013 bzw. 1. März 2010 aufgelöst. Es gab keine förmliche Liquidation. Zwischen diesen drei Begünstigten und ihrem verbleibenden Gesellschafter NG besteht wirtschaftliche Kontinuität. Als verbleibender Gesellschafter dieser Begünstigten haftet NG für deren Schulden einschließlich der aus staatlichen Beihilfen resultierenden Schulden. Da sich NG in einem Liquidationsverfahren befindet, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Forderung bezüglich der Zahlung der Beihilfe ordnungsgemäß in die Forderungstabelle eingetragen wird und NG seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt. Ferner sollte sichergestellt werden, dass kein Wirtschaftsbeteiligter nach dem Verschwinden von NG von rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen profitiert. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die den Begünstigten gewährten Beihilfen von NG als deren wirtschaftlichem Nachfolger zurückzufordern sind. Da NG die Beihilfen gewährt hat und gleichzeitig der wirtschaftliche Nachfolger der Beihilfeempfänger ist, muss die Rückforderung durch den Staat erfolgen. (229) MIB wurde nicht liquidiert, sondern am 6. September 2013 mit NAG zusammengeschlossen, so dass es nicht mehr als juristische Person besteht. Folglich ist NAG wie im Handelsregister angegeben nach § 2 Absatz 1 Umwandlungsgesetz der wirtschaftliche Nachfolger von MIB. Als wirtschaftlicher Nachfolger von MIB muss NAG die Beihilfe zurückzahlen. (230) TTI wurde nach dem deutschen Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung am 4. Dezember 2007 liquidiert. TTI war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch einen Beschluss der Gesellschafter über die Liquidation aufgelöst wurde. Danach bestand der einzige Zweck von TTI in der Durchführung der Abwicklung. Nach § 70 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung hatte der Liquidator „die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen …“. Dann wurde das verbleibende Barvermögen auf die Gesellschafter aufgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt war die Gesellschaft bereits aufgelöst. Nach Angaben Deutschlands gab es keine Rechtsnachfolge nach dem Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität, weil der Großteil des Barvermögens den Gesellschaftern zufloss, keine Geschäftstätigkeit mehr durchgeführt wurde und keine Übertragung des Geschäfts oder Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Gesellschafter erfolgte. Deutschland erklärte ferner, dass die Vermögenswerte von TTI nicht in einem Bietverfahren veräußert wurden, da sie bei Einleitung der Liquidation von TTI am 12. März 2004 lediglich den Abschlusssaldo von 19 777,39 EUR, Steuerrückforderungen von 1 222,01 EUR und Zinsen von einem Bankkonto in Höhe von 30,69 EUR umfassten. Da TTI wie dargelegt liquidiert wurde, hatte es keinen wirtschaftlichen Nachfolger, zumal nach der Liquidation keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde und die Gesellschafter keine Vermögenswerte oder operativen Elemente von TTI erhielten, sondern nur sehr geringes Barvermögen. Vor diesem Hintergrund und weil das Geschäft von TTI niemandem übertragen wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die in Rede stehende Maßnahme bedingte Beihilfe an niemanden übertragen wurde. Das Unternehmen wurde bereits vollständig liquidiert und die Rückforderung ist gegenstandslos, weil der Begünstigte der Beihilfe nicht mehr besteht und keinen wirtschaftlichen Nachfolger hat. 6.   BEWERTUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN KONTINUITÄT ZWISCHEN DEN INSOLVENTEN UNTERNEHMEN UND DEM ERWERBER DER VERMÖGENSWERTE 6.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE ZUGUNSTEN DES ERWERBERS DER VERMÖGENSWERTE (231) Wenn die Kommission auf der Grundlage der Artikel 107 und 108 AEUV einen Negativbeschluss erlässt, mit dem die Rückforderung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe angeordnet wird, muss der betreffende Mitgliedstaat die unvereinbare Beihilfe zurückfordern. Die Rückforderungsverpflichtung kann dann auf ein neues Unternehmen, dem das betreffende Unternehmen einen Teil seiner Vermögenswerte übertragen oder verkauft hat, ausgedehnt werden, wenn die Übertragungs- bzw. Veräußerungsstruktur auf eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den beiden Unternehmen schließen lässt. Staatliche Beihilfen für den Erwerber könnten auch das Ergebnis einer Veräußerung der Vermögenswerte unter ihrem Marktwert sein (selbst wenn keine wirtschaftliche Kontinuität vorliegt). (232) Um zu entscheiden, ob der Erwerber der Vermögenswerte durch staatliche Beihilfen begünstigt wird, muss die Kommission prüfen, ob die Vermögenswerte zu ihrem Marktpreis veräußert wurden, und weitere im Folgenden behandelte Kriterien untersuchen. (233) Nach dem Urteil des Gerichts in der Sache Italien und SIM 2/Kommission (160), auf das die Kommission ihre Entscheidungen in den Beihilfesachen Olympic Airlines, Alitalia und SERNAM (161) stützte, wird die Prüfung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem „alten“ Unternehmen und den neuen Strukturen anhand einer Reihe von Indikatoren vorgenommen. Dabei können die folgenden Faktoren berücksichtigt werden: Gegenstand der Veräußerung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), Kaufpreis, Identität des/der Erwerber(s), Zeitpunkt der Veräußerung (nach der Einleitung der vorläufigen Prüfung, des förmlichen Prüfverfahrens oder nach dem abschließenden Beschluss) und die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion. Diese Indikatoren wurden vom Gericht in seinem Urteil vom 28. März 2012 in der Rechtssache Ryanair/Kommission (162) übernommen, das mithin die Alitalia-Entscheidung bestätigt. 6.1.1.   Gegenstand der Veräußerung (234) Die Kommission stellt fest, dass die von Capricorn übernommenen Vermögenswerte alle Vermögenswerte der insolventen NG, MSR und CMHN umfassen und mit den wichtigsten Tätigkeiten dieser Gesellschaften zusammenhängen. Die Vermögenswerte von NG, MSR und CMHN wurden jedoch im Rahmen des Bietverfahrens in 11 Verwertungseinheiten unterteilt, und alle Bieter konnten für einzelne Vermögenswerte sowie für eine, mehrere oder alle Verwertungseinheiten Angebote einreichen (siehe Abschnitt 2.5). Die Einteilung der Verwertungseinheiten erfolgte unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Vermögenswerte, des Investoreninteresses und der Separierungskosten. Die Insolvenzverwalter stellten keine Bedingungen hinsichtlich der zukünftigen Nutzung der Vermögenswerte. Die Kommission hält fest, dass die Entscheidung, alle Vermögenswerte an ein einziges Unternehmen zu veräußern, nicht von den Insolvenzverwaltern, sondern von den Marktkräften (d. h. von den Wirtschaftsbeteiligten, die ein Angebot für die Vermögenswerte abgegeben haben) getroffen wurde. Alle Bieter hatten die Möglichkeit, ein Angebot für eine der 11 Verwertungseinheiten, für alle oder bestimmte Vermögenswerte einzureichen. Aus marktbedingten Gründen lag der Wert der Angebote für einzelne Vermögenswerte oder Verwertungseinheiten unter dem Wert des höchsten Angebots für die Gesamtheit der Vermögenswerte. Dies dürfte eine Folge der wirtschaftlichen Interdependenz der Verwertungseinheiten sein: Ohne die Rennstrecke wären die Hotels nicht rentabel und ohne die Hotels wäre ein rentabler Betrieb der Rennstrecke mit Profirennen, Rockkonzerten und anderen Aktivitäten mit großem Einzugsbereich schwieriger. (235) Hinsichtlich der Beschäftigten enthalten weder die Unterlagen für das Bietverfahren noch der Kaufvertrag über die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften hinausgehende Verpflichtungen (z. B. eine Beschäftigungsgarantie) zum Übergang der Arbeitsverträge auf den neuen Eigentümer. Nach deutschem Recht gehen die Beschäftigungsverhältnisse automatisch auf den Erwerber der Vermögenswerte über. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (163) kann der Erwerber vom Insolvenzverwalter die Beendigung der Arbeitsverträge verlangen. Folglich konnte der Erwerber grundsätzlich selbst entscheiden, welchen Beschäftigten er neue Verträge anbieten wollte. Im vorliegenden Fall prüfte Capricorn seinen Bedarf mit Blick auf den rentablen Betrieb der erworbenen Vermögenswerte und beschloss, nicht alle Beschäftigten der Veräußerer, sondern 85 % davon (d. h. 253 der insgesamt 297 Beschäftigten) am 1. Januar 2015 (Termin der Aufnahme des Betriebs der erworbenen Vermögenswerte) zu übernehmen. Da Capricorn unabhängig über die Übernahme der Beschäftigten entscheiden konnte, führt die bestätigte Einstellung bestehenden Personals nicht zu einer Fortführung des Geschäftsbetriebs. Zudem sollen Management und Personal 2014 vollständig umstrukturiert werden. (236) Ferner stellt die Kommission fest, dass die das laufende Geschäft prägenden Veranstaltungsverträge ganz überwiegend nach der Saison 2014 beendet sein werden. Neue Verträge für die Zeit ab 1. Januar 2015 werden von der vom Erwerber gegründeten Betriebsgesellschaft mit den Kunden und Lieferanten verhandelt und abgeschlossen. Dabei werden auch neue Vertragspartner angesprochen. Capricorn beabsichtigt, selbst eine Reihe von Veranstaltungen zu organisieren, anstatt die Rennstrecke an externe Veranstalter zu vermieten. (237) Die Kommission hält fest, dass der Gegenstand der künftigen Tätigkeiten von Capricorn sich beträchtlich von denen der Nürburgring-Gruppe unterscheiden wird (siehe unten, insbesondere Abschnitt 6.1.5.). 6.1.2.   Der Kaufpreis (238) Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Kontinuität müssen die Vermögenswerte im Rahmen des Bietverfahrens zu ihrem Marktwert verkauft werden. (239) Der Marktwert ist der Preis, den ein unter Marktbedingungen handelnder privater Investor hätte festsetzen können (164). (240) Deutschland hat die Vermögenswerte im Wege eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens an den Bieter verkauft, der das höchste Angebot mit einer gesicherten Finanzierung eingereicht hat. (241) Erstens enthielt die Aufforderung zur Interessenbekundung für die Nürburgring-Vermögenswerte keine Beschränkung hinsichtlich der Bieter, so dass jeder in dem Bietverfahren ein Angebot einreichen konnte. (242) Zweitens ist hinsichtlich des Transparenzgrundsatzes festzustellen, dass die Veräußerer allen Bietern genügend Zeit für eine sachgemäße Bewertung der Vermögenswerte gaben und alle erforderlichen und detaillierten Informationen zur Verfügung stellten. Nach dem Prozessbrief „Project RING — procedures for the submission of a final offer“, den KPMG interessierten Investoren am 17. Oktober 2013 sandte, sollten die Bieter, die eine gesicherte Finanzierung des in ihren indikativen Angeboten enthaltenen Preises nachweisen konnten, umfassenden Zugang zu einem elektronischen Datenraum erhalten und an einem Meeting mit dem NBG-Management und an einem strukturierten Q&A Prozess teilnehmen können. Hingegen würden Bieter, die nicht diegenannte Versicherung abgeben und keinen Beleg der Verfügbarkeit der erforderlichen Finanzierung vorweisen konnten, lediglich begrenzten Zugang zum elektronischen Datenraum und zum Financial Fact Book (FFB) der Veräußerer erhalten; sie sollten die Mitglieder des Teams, das das FFB erstellt hat, treffen, eine Ortsbegehung durchführen und an einem Meeting zur Vorabdiskussion des Kaufvertragsentwurfs teilnehmen können. (243) Außerdem standen die Veräußerer (KPMG) und alle Bieter, die sich für die betreffende Phase des Bietverfahrens qualifiziert hatten, über Schreiben und E-Mails von Juli 2013 bis April 2014 ständig miteinander im Kontakt, damit diesen Bietern alle relevanten Informationen und Klarstellungen übermittelt werden konnten. In diesem Rahmen wurde auf die Fragen dieser Bieter geantwortet oder auf ihre Behauptungen reagiert und es wurden ihnen alle Informationen zu den weiteren Schritten des Bietverfahrens übermittelt. So sandte KPMG beispielsweise die folgenden Schreiben und E-Mails an die Bieter: a) das Schreiben vom 19. Juli 2013, mit dem die Bieter über das Verfahren für die Einreichung eines indikativen Angebotes unterrichtet wurden; b) das Schreiben vom 12. September 2013, mit dem den Bietern die Verlängerung der Frist für die Einreichung indikativer Angebote mitgeteilt wurde; c) die E-Mail vom 19. September 2013, mit der einer der Bieter ([Bieter 5]) neuere Informationen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Nürburgrings erhielt; d) das Schreiben vom 17. Oktober 2013, mit dem ein Bieter ([Bieter 3]) über das Verfahren für die Einreichung eines endgültigen Angebotes unterrichtet wurde; e) die E-Mail vom 28. Oktober 2013, mit der einem der Bieter ([Bieter 2]) die vorläufigen Termine für die Treffen mit Interessenträgern mitgeteilt wurden; f) das Schreiben vom 3. Dezember 2013, mit dem ein Bieter ([Bieter 6]) darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass sein indikatives Angebot nicht mehr berücksichtigt wurde, da sich seine Finanzierungspartner zurückgezogen hatten und keine anderen genannt worden waren, weshalb die Finanzierung des Angebots als nicht gesichert erachtet und die Abschlusswahrscheinlichkeit als unzureichend bewertet wurde; g) das Schreiben vom 11. Dezember 2013 mit umfassenden und klaren Erläuterungen zu den Problemen und Behauptungen, die ein Bieter ([Bieter 3]) in einem Schreiben vom 9. Dezember 2013 (zwei Tage vorher) dargelegt hatte; h) das Schreiben vom 18. Dezember 2013 mit umfassenden und klaren Erläuterungen zu den Problemen und Behauptungen, die ein Bieter ([Bieter 3]) in einem Schreiben vom 11. Dezember 2013 (sieben Tage vorher) dargelegt hatte; i) die E-Mail vom 18. Februar 2014, mit der ein Bieter ([Bieter 3]) um bestimmte Präzisierungen und Bestätigungen zu seinem mit E-Mail vom 17. Februar 2014 (einen Tag vorher) übermittelten endgültigen Angebot gebeten und aufgefordert wurde, u. a. seine verbindliche Finanzierungszusage z. B. in Form eines verbindlichen Bestätigungsschreibens nachzuweisen und näher auszuführen, wann er mit den ausstehenden Finanzierungszusagen rechnete und wann er die Geschäftsbedingungen des Angebots voraussichtlich endgültig festlegen werde; j) die E-Mail vom 9. April 2014, mit der einem Bieter ([Bieter 3]) auf seine (sieben Tage vorher gesandte) E-Mail vom 2. April 2014 hin mitgeteilt wurde, dass KPMG noch keine näheren Angaben zu der von diesem Bieter geplanten Finanzierungsstruktur oder schriftliche Bestätigung von Drittparteien über die Unterstützung seines Angebots erhalten habe. (244) Drittens geht aus den von Deutschland übermittelten Unterlagen hervor, dass in keiner Phase des Bietverfahrens Bieter diskriminiert wurden. Wie in Erwägungsgrund 235 dargelegt, erhielten alle Bieter Informationen und Präzisierungen bezüglich der im Bietverfahren zugrunde gelegten Auswahlkriterien, Regeln und Verfahren, der Fristen für die Einreichung indikativer und endgültiger Angebote, der Verlängerung solcher Fristen, der finanziellen Lage des Nürburgrings, der in den indikativen oder endgültigen Angeboten der Bieter fehlenden Angaben und möglicher Fragen der Bieter. Gleichzeitig wurden Bieter, die die Auswahlkriterien des Bietverfahrens erfüllten (insbesondere die Vorlage einer Bestätigung von Finanzierungspartnern für die Finanzierung der Angebote), nicht von den Verhandlungen ausgeschlossen. Die Kommission stellt zudem fest, dass mit keinem Bieter Exklusivverhandlungen geführt wurden und auch mit Bietern, deren endgültige Angebote nicht die genannte Finanzierungsbestätigung enthielten, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen verhandelt wurde, da eine solche Bestätigung noch erfolgen konnte. (245) Wie in Erwägungsgrund 54 beschrieben, enthält der Kaufvertrag eine Klausel, nach der die Parteien zum Vollzug des Vertrags erst verpflichtet sind, wenn: 1) die Kommission einen bestandskräftigen Beschluss erlässt, aus dem hervorgeht, dass weder der Erwerber noch seine Betriebsgesellschaft als Begünstigter der hier geprüften Beihilfen anzusehen sind und dass dementsprechend eventuelle Rückzahlungsforderungen weder an den Erwerber noch an die Betriebsgesellschaft zu richten sind, und 2a) die Frist für eine gerichtliche Überprüfung des Kommissionsbeschlusses ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs abgelaufen ist oder 2b) nach Einlegung eines Rechtsbehelfs ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts ergangen ist, das den Beschluss der Kommission bestätigt. Deutschland erläuterte, dass diese Klausel auf die fehlende Bereitschaft der Bieter, das Risiko einer Haftung für eine Rückforderung staatlicher Beihilfen zu übernehmen, zurückzuführen ist, dass die Veräußerer diese Klausel akzeptiert hatten, um die Vermögenswerte verkaufen zu können, und dass die Veräußerer, wie auch im ersten Entwurf des Kaufvertrags erklärt wurde, die Bieter von Beginn des Bietverfahrens an darauf hingewiesen hatten, dass sie bereit waren, mit den Bietern über die Auswirkungen des Beihilfeverfahrens zu sprechen (165). Deutschland erklärte ferner, dass ein Kommissionsbeschluss über die staatliche Beihilfe für den Nürburgring in den Mark-ups von Capricorn, [Bieter 2] und [Bieter 3] zum Kaufvertrag zur Bedingung gemacht wurde. (246) Viertens wurden für die Bieter außer den durch den rechtlichen Rahmen bedingten Einschränkungen keine Bedingungen festgelegt, wie deutlich an der Aufforderung zur Interessenbekundung und den Schreiben von KPMG an die Bieter abzulesen ist. (247) Daraus folgt, dass dieses Auswahlverfahren an sich hinreichend gewährleistet, dass der Preis der an den Erwerber veräußerten Vermögenswerte dem Marktwert entspricht. Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Veräußerung der Vermögenswerte zum Marktpreis erfolgte, da die Vermögenswerte im Wege eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens an den Bieter veräußert wurden, der das höchste Angebot mit einer gesicherten Finanzierung eingereicht hat. 6.1.3.   Die Identität des Erwerbers (248) Die Kommission muss feststellen, dass zwischen dem neuen Eigentümer der Vermögenswerte und NG, MSR und CMHN keine Verbindungen bestehen, damit die Haftung des neuen Eigentümers bei einer etwaigen Rückforderung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen ausgeschlossen werden kann. (249) Zwischen Capricorn und NG, MSR, CMHN oder deren Anteilseignern oder den bisherigen Pächtern des Nürburgrings bestehen weder gesellschaftsrechtliche noch persönliche direkte oder indi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.