Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3634) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0151. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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urgring 2009“ realistisch waren (147). In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass den Unternehmen mit der Auswahl der IPC für die Erbringung dieser besonderen Dienstleistungen ein Vorteil verschafft wurde. Die Maßnahme stellt daher eine staatliche Beihilfe in Höhe der an diese Unternehmen geleisteten Zahlungen von insgesamt 640 000 EUR dar. (197) Zudem ist die Kommission der Auffassung, dass das Darlehen der NG an die PNG von 3 Mio. EUR und das Darlehen der PNG an die MSR von 2 941 000 EUR zusammen eine Maßnahme bilden, bei der die PNG nur als Intermediär auftrat und dafür eine Gebühr von […] EUR erhielt. Begünstigte der Maßnahme war die MSR, die letztlich das Darlehen zu einem Zeitpunkt erhielt, zu dem sie sich in solchen finanziellen Schwierigkeiten befand, dass sie auf dem Markt keine Finanzierung erhalten hätte. Mit der Vergabe eines Darlehens an ein Unternehmen, das sich in solchen Schwierigkeiten befand, dass kein privater Investor es zu keinem Zinssatz finanziert hätte, wurde dem Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Betrags des Darlehens verschafft. Der Vorteil, den die NG der MSR mit dem Darlehen vom 15. Oktober 2008 verschaffte, beträgt demnach 2 941 000 EUR. (198) Im Rahmen von Maßnahme 7 trat die MIB ihre Forderungen gegen die CST, die Nehmerin der betreffenden Darlehen, an die NG ab, die der MIB dafür einen Nominalpreis plus Zinsen zahlte. Da sich die CST in Schwierigkeiten befand (siehe Erwägungsgrund 184), stellt die Kommission fest, dass es nicht wahrscheinlich war, dass die MIB ihre Forderungen gegen die CST würde realisieren können. Deshalb kam diese Maßnahme der MIB zugute, die ihre Forderungen realisieren konnte und von der NG als Gläubiger eines Unternehmens in Schwierigkeiten abgelöst wurde. In Ermangelung eines Rentabilitätsplans der CST, mit dem eine Rückkehr des Unternehmens zur Rentabilität und damit auch die Aussichten auf Begleichung seiner Schulden hätten glaubhaft gemacht werden können, ist diese Maßnahme nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar. Die Abtretung von Forderungen der MIB in Höhe von 1 476 830,88 EUR an die NG stellt daher eine Beihilfe in Höhe des Kaufpreises von 1 476 830,88 EUR dar. (199) Zu Maßnahme 8 (Darlehen der ISB in Höhe von 325 265 000 EUR an NG, MSR und CMHN) ist festzustellen, dass mit der Vergabe von Darlehen ohne eine entsprechende Garantie (Maßnahme 9) an Unternehmen, die sich in solchen Schwierigkeiten befanden, dass kein privater Investor sie zu keinem Zinssatz finanziert hätte, den Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Betrags der Darlehen verschafft worden sein könnte. In diesem besonderen Fall besteht die Beihilfe jedoch nicht in dem Darlehen (Maßnahme 8), sondern nur in der Garantie (Maßnahme 9), da die Kommission nicht ausschließen kann, dass ein privater Gläubiger NG, MSR und CMHN wegen der Garantie des Landes (Maßnahme 9) Darlehen zu vergleichbaren Bedingungen hätte gewähren können. (200) Maßnahme 9, die Garantie für das ISB-Darlehen in Höhe von 325 265 000 EUR (Maßnahme 8), war nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar. Denn hierbei handelt es sich um eine regionalentwicklungspolitische Maßnahme öffentlicher Stellen; ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber würde keine derartigen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten und zum erheblichen Nachteil der eigenen finanziellen Interessen treffen. Ferner stellt die Kommission fest, dass es nicht Ziel der Regionalentwicklungspolitik ist, Unternehmen in Schwierigkeiten in die Rentabilität zurückzuführen. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (148) („Garantiemitteilung“) genannten Voraussetzungen, die das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausschließen würden, nicht erfüllt sind. Denn die Begünstigten waren Unternehmen in Schwierigkeiten, die Garantie deckte das Darlehen zu 100 %, und es wurde keine Garantieprämie für die Übernahme des Ausfallrisikos des garantierten Darlehens durch das Land gezahlt. Angesichts der gravierenden finanziellen Schwierigkeiten der Begünstigten (NG, MSR und CMHN) zum Zeitpunkt der Stellung der betreffenden Garantie (siehe die Tabellen 11 bis 13), geht die Kommission davon aus, dass kein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger den Begünstigten unter diesen Voraussetzungen eine Garantie gestellt hätte. Der Kommission liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Garantie in Anspruch genommen wurde. Deshalb stellt Maßnahme 9 nach Auffassung der Kommission eine staatliche Beihilfe dar. Die Höhe der Beihilfe, die NG, MSR und CMHN durch die Garantie des Landes gewährt wurde, entspricht den Beträgen der betreffenden Darlehen (Maßnahme 8), d. h. 96 574 200 EUR und 113 590 800 EUR im Falle der NG, 92 000 000 EUR im Falle der MSR und 23 100 000 EUR im Falle der CMHN. (201) Zu Maßnahme 10 (Verpachtung des Nürburgring-Komplexes an die NAG) stellt die Kommission fest, dass mit einem Bietverfahren im Allgemeinen ausgeschlossen werden kann, dass einem Pächter ein Vorteil verschafft wird. Im vorliegenden Fall wurde jedoch für die Auswahl des Betreibers des modernisierten Nürburgring-Komplexes keine Ausschreibung durchgeführt. Dennoch lag die im Pachtvertrag angesetzte Mindestpacht abgesehen von den ersten drei Pachtjahren (d. h. vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2013) innerhalb der Bandbreite der Minimal- und Maximalwerte für marktübliche Jahrespachtbeträge, die im Sachverständigengutachten vom 29. September 2011 festgestellt wurden. Der EBITDA-Pachtzins lag mit Ausnahme des zweiten Pachtjahres sogar höher als die im Sachverständigengutachten angegebene maximale marktkonforme Jahrespacht. Die Kommission stellt daher fest, dass der Mindestpachtzins von 15 Mio. EUR ab 1. Mai 2013 nach dem Sachverständigengutachten vom 29. September 2011 als marktkonform gelten könnte, da er innerhalb der Bandbreite der marktüblichen Pachtbeträge lag und daher der NG keinen selektiven Vorteil verschafft hätte. Der Pachtvertrag lief jedoch tatsächlich nur vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2012. Der im Gutachten und im Pachtvertrag für die ersten drei Pachtjahre festgelegte Mindestpachtzins ist in Tabelle 16 aufgeführt. Tabelle 16 Mindestpachtzins für den Nürburgring-Komplex   1.5.2010-30.4.2011 1.5.2011-30.4.2012 1.5.2012-30.4.2013 Gutachten 1,6 Mio. EUR 12 Mio. EUR 12,3 Mio. EUR Pachtvertrag 0 EUR 5 Mio. EUR 11,5 Mio. EUR Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2012 erhobene Pachtzins der NAG einen selektiven Vorteil verschafft hat, der der Differenz entspricht zwischen a) dem Pachtzins, der nach dem Sachverständigengutachten hätte erhoben werden müssen, und b) dem im Pachtvertrag festgelegten Pachtzins. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass eine Beihilfe in Höhe von 9 Mio. EUR, d. h. der Differenz zwischen den genannten Beträgen a und b, vorliegt (für das dritte Jahr wird nur die Hälfte der Differenz berechnet, da der Pachtvertrag am 31. Oktober 2012, d. h. Mitte des dritten Jahres, auslief) (149). (202) Zu Maßnahme 11 (die Darlehen der RIM an die MSR über Mediinvest als Intermediär und — im Falle eines der Darlehen — auch über die PNG als Intermediär) gibt Deutschland selbst an, dass für die Finanzierung des Teilbereichs II des Projekts „Nürburgring 2009“ keine privaten Investoren gefunden werden konnten. Außerdem geht aus dem Gutachten des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz hervor, dass die potenziellen Investoren das Projekt als zu Marktbedingungen nicht rentabel einstuften. Mehrere private Betreiber von Freizeitparks lehnten eine Beteiligung an dem Projekt ab. Ohne eine entsprechende Garantie (Maßnahme 12) könnte mit der Vergabe eines Darlehens an Unternehmen, die sich in solchen Schwierigkeiten befanden, dass kein privater Investor sie zu keinem Zinssatz finanziert hätte, den Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Betrags der Darlehen verschafft worden sein. In diesem besonderen Fall besteht die Beihilfe jedoch nicht in den Darlehen (Maßnahme 11), sondern nur in der Garantie (Maßnahme 12), da die Kommission nicht ausschließen kann, dass ein privater Gläubiger der MSR wegen der Garantie des Landes (Maßnahme 12) Darlehen zu vergleichbaren Bedingungen hätte gewähren können. Die Kommission stellt fest, dass die Mediinvest und die PNG nicht die eigentlichen Empfänger der Beihilfen waren, sondern lediglich als Intermediäre auftraten, damit die Darlehen der RIM die MSR erreichten. Mit dieser Dienstleistung erzielte zudem nur die Mediinvest einen Gewinn, der einer Zinssatzdifferenz von höchstens 4,3 % (zwischen den von der RIM erhaltenen Darlehen und den der MSR gewährten Darlehen) entsprach, während die PNG nicht von unterschiedlichen Zinssätzen profitierte (für das von der Mediinvest erhaltene Darlehen galt derselbe Zinssatz wie für das der MSR gewährte Darlehen). Außerdem kann die Kommission angesichts der in den Erwägungsgründen 32 bis 34 und in Tabelle 14 wiedergegebenen Daten nicht den Schluss ziehen, dass die Mediinvest und die PNG für ihre Dienstleistungen nicht marktübliche Zinssätze in Rechnung gestellt hätten oder dass die Zinssatzdifferenzen (höchstens 4,3 % im Falle der Mediinvest, 0 % im Falle der PNG) über dem Marktniveau gelegen hätten. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Mediinvest und die PNG nicht als Begünstigte von Maßnahme 11 angesehen werden können. (203) In Bezug auf Maßnahme 12, d. h. die der ISB gewährte Garantie des Landes für die stillen Beteiligungen der RIM an der Mediinvest (Maßnahme 11) ist die Kommission der Auffassung, dass es der MSR mit dieser Konstruktion ermöglicht werden sollte, die als Maßnahme 11 beschriebenen Darlehen zu erhalten. Die MSR befand sich zum Zeitpunkt der Darlehen in einer sehr schlechten finanziellen Lage. Kein privater Investor hätte einem Unternehmen in einer so schlechten finanziellen Lage eine Garantie gewährt. Der Kommission liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Garantie in Anspruch genommen wurde. Deshalb stellt Maßnahme 12 nach Auffassung der Kommission eine staatliche Beihilfe dar. Die Höhe der Beihilfe, die durch die Garantie des Landes für die MSR gewährt wurde, entspricht dem Betrag der betreffenden Darlehen (Maßnahme 11), d. h. 85 484 000 EUR. (204) Bezüglich Maßnahme 13 (Bereitstellung von Einnahmen aus der Spielbankabgabe für die Tourismusförderung zugunsten der NG durch das Land) ist die Kommission der Auffassung, dass es sich hierbei um eine tourismuspolitische Maßnahme öffentlicher Stellen handelt; ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber würde keine derartigen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten und zum erheblichen Nachteil seiner eigenen finanziellen Interessen treffen. Ferner stellt die Kommission fest, dass es nicht Ziel der Tourismuspolitik ist, Unternehmen in Schwierigkeiten in die Rentabilität zurückzuführen. Angesichts der schlechten Finanzlage der NG ist die Kommission der Auffassung, dass der NG ein Vorteil in Höhe des Gesamtbetrags der in Rede stehenden Maßnahmen verschafft wurde. Insgesamt stellen die vom Land für die NG bereitgestellten Einnahmen aus der Spielbankabgabe in Höhe von 1,6 Mio. EUR im Jahr 2009 und je 3,2 Mio. EUR in den Jahren 2010 und 2011 eine Beihilfe zugunsten der NG dar. (205) Die Ausführungen zu Maßnahme 13 in Bezug auf die Tourismuspolitik gelten auch für Maßnahme 14 (die Darlehen des Landes und Rangrücktritt). Zudem wurde mit der Vergabe eines Darlehens an ein Unternehmen, das sich in solchen Schwierigkeiten befand, dass kein privater Investor es zu keinem Zinssatz finanziert hätte, dem Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Betrags des Darlehens verschafft. Die Darlehen in Höhe von 20 Mio. EUR vom 21. August 2007, 10 Mio. EUR vom 22. Dezember 2009, 4,65 Mio. EUR vom 28. Dezember 2010 und 3,2 Mio. EUR vom 26. April 2011 sowie ein weiteres Darlehen in Höhe von 4,95 Mio. EUR vom 9. Dezember 2011, die der NG vom Land gewährt wurden, stellen daher Beihilfen dar, deren Höhe dem Betrag der Darlehen entspricht. (206) Infolge des Rangrücktritts, den das Land am 29. August 2007 in Bezug auf das genannte Darlehen von 20 Mio. EUR erklärte, um die Insolvenz der NG abzuwenden, nehmen die Forderungen des Landes gegen die NG den letzten Rang hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger gegen die NG ein. Vor diesem Hintergrund stellt der Rangrücktritt (Teil von Maßnahme 14) nach Auffassung der Kommission einen gesonderten Vorteil zugunsten des Darlehens von 20 Mio. EUR im Rahmen von Maßnahme 14 dar, da er die Möglichkeiten des Landes, seine Forderungen gegen die NG einzuziehen, erheblich verringert hat. Der Umfang der Maßnahme entspricht dem Betrag des nachrangigen Darlehens, da sie es der NG ermöglichte, sich der Rückzahlung des nachrangigen Darlehens in Höhe von 20 Mio. EUR zu entziehen. (207) Zu Maßnahme 15 (Übernahme der Geschäftsanteile an der MSR durch die NG und die RIM) ist festzuhalten, dass die MSR zum Zeitpunkt der Maßnahme in Schwierigkeiten war, d. h. mit Verlust arbeitete. Dies wiederum bedeutet, dass der im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erwirtschaftete und den Gesellschaftern zur Verfügung gestellte Betrag negativ war. In diesem Sinne schlugen sich die negativen betrieblichen Ergebnisse der MSR in einem negativen Wert der einzelnen Geschäftsanteile nieder. Anders ausgedrückt hätte ein potenzieller Investor eigentlich Anspruch auf einen Betrag in Höhe der Verluste der MSR aus ihrer Geschäftstätigkeit, die sich in den Geschäftsanteilen widerspiegeln. Mit dem Kauf der MSR wollten die NG und die RIM das Unternehmen eindeutig unterstützen. Der Eigentümerwechsel als solcher beinhaltet jedoch keine Beihilfe für die MSR. Es sind vielmehr die sich daran anschließenden Maßnahmen (z. B. Darlehen der NG an die MSR), die Beihilfen für die MSR darstellen könnten. Wegen der Gesellschaftsrechtsform der MSR haften die Gesellschafter nicht für die Verbindlichkeiten des Unternehmens, und beim Verkauf der MSR durch seine früheren Eigentümer an die NG und die RIM wurde den Veräußerern nur ein dem Kaufpreis entsprechender symbolischer Preis von 3 EUR gezahlt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Preis von 1 EUR pro Anteil für die Veräußerer der MSR-Anteile, d. h. die Mediinvest, Geisler & Trimmel und Weber, keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellt. (208) Maßnahme 16 umfasst ein Gesellschafterdarlehen und einen Zuschuss des Landes an die NG für Formel-1-Rennveranstaltungen. Aus seinem Liquiditätspool stellte das Land der NG zwischen 2003 und 2007 24 978 808 EUR und 2009 15 426 562 EUR zur Verfügung (Maßnahme 3). Zur Refinanzierung dieser Beträge gewährte das Land der NG 2011 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 40 405 000 EUR. Ferner erhielt die NG im Juli 2011 einen Zuschuss von 13,5 Mio. EUR aus dem Landeshaushalt. Der Vorteil, den diese öffentlichen Zuwendungen für die NG darstellen, liegt auf der Hand, da die NG von einer Belastung befreit wurde, die sie normalerweise selbst hätte tragen müssen. Das Darlehen ist nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar. Mit der Vergabe eines Darlehens an ein Unternehmen, das sich in solchen Schwierigkeiten befand, dass kein privater Investor es zu keinem Zinssatz finanziert hätte, wurde dem Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Betrags des Darlehens verschafft. Der Vorteil, den das Land der NG mit dem am 11. Januar 2011 gewährten Darlehen von 40 405 000 EUR verschaffte, beträgt demnach 40 405 000 EUR. Der Vorteil, den das Land der NG mit dem im Juli 2011 gewährten Zuschuss von 13,5 Mio. EUR verschaffte, beträgt 13,5 Mio. EUR. (209) Zu dem Formel-1-Konzessionsvertrag (Maßnahme 17) führte Deutschland an, die Organisation von Formel-1-Rennveranstaltungen stelle eine nach den Vorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfemaßnahme dar. Deutschland macht jedoch nicht geltend, dass die Maßnahme ein beihilfefreier Ausgleich ist, der alle Kriterien des Altmark-Urteils erfüllt. Schließlich hat Deutschland nicht belegt, dass die Konzessionsgebühr ausweislich eines Sachverständigengutachtens oder einer Marktstudie eine marktübliche Höhe hatte oder dass die Konzession ausgeschrieben worden war. In Ermangelung von Nachweisen dafür, dass die Maßnahme marktkonform war, ist die Kommission daher der Auffassung, dass der Konzessionsvertrag der NAG einen Vorteil verschaffte. Bei dieser Maßnahme hätte der Beihilfebetrag im Prinzip der Differenz zwischen der Konzessionsgebühr und dem Marktwert der Konzession entsprochen. Da jedoch nach Angaben Deutschlands auf der Grundlage des Vertrags keine Zahlungen geleistet wurden, ist die darin enthaltene staatliche Beihilfe nicht verwirklicht worden und kann kein Beihilfebetrag ermittelt werden. Maßnahmen, die Gegenstand des Beschlusses vom 7. August 2012 waren (210) Im Gegensatz zu Deutschland ist die Kommission der Auffassung, dass die Stundung der Zinszahlungen (Maßnahme 18) nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar ist und daher insbesondere angesichts der Finanzlage der NG, der MSR und der CMHN einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt. Denn die NG, die MSR und die CMHN befanden sich, wie oben dargelegt, zum Zeitpunkt der Maßnahme in einer sehr schlechten finanziellen Lage. Mit der Stundung der Zinszahlungen für ein Darlehen an ein Unternehmen, das sich in solchen Schwierigkeiten befand, dass kein privater Investor ihm zu keinem Zinssatz ein Darlehen gewährt hätte, wurde dem Unternehmen ein Vorteil in Höhe des ausstehenden Betrags des umgeschuldeten Darlehens verschafft. Die Stundung von 1,473 Mio. EUR im Falle der NG, 1,205 Mio. EUR im Falle der MSR und 303 000 EUR im Falle der CMHN, die von der ISB am 15. Mai 2012 gewährt wurde, stellt daher eine Beihilfe dar, deren Höhe dem ausstehenden Betrag der umgeschuldeten Darlehen entspricht. (211) In Bezug auf die Freistellungserklärung des Landes und den Rangrücktritt (Maßnahme 19) stellt die Kommission Folgendes fest: a) Die 2012 gestellte staatliche Garantie für Forderungen von bis zu 254 Mio. EUR (für ein Darlehen von 325 265 000 EUR) wurde durch eine Erklärung des Landes gewährt, um die Insolenz der NG, der MSR und der CMHN abzuwenden, die sich zu diesem Zeitpunkt in gravierenden Schwierigkeiten befanden. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme nicht die Voraussetzungen der Garantiemitteilung erfüllte, den Begünstigten daher einen Vorteil verschaffte und damit eine staatliche Beihilfe darstellt. b) Der Rangrücktritt des Landes von 2012 für seine Forderungen aus der genannten Freistellungserklärung führte dazu, dass die Forderungen des Landes den letzten Rang hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger gegen die NG, die MSR und die CMHN einnehmen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger einen solchen Rangrücktritt für bestehende Forderungen gegen Unternehmen in gravierenden Schwierigkeiten nicht akzeptiert hätte, da eine solche Maßnahme de facto auf den Verlust der Forderungen hinauslaufen würde. Deshalb stellt der Rangrücktritt nach Auffassung der Kommission einen Vorteil dar. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die Freistellungserklärung und der Rangrücktritt von 2012 eine Maßnahme darstellen, die zusätzlich zu der Garantie von 2010 gewährt wurde. Denn die Freistellungserklärung und der Rangrücktritt von 2012 waren in der Garantie von 2010 weder vorgesehen noch vorgeschrieben, sondern wurden von den Behörden nach eigenem Ermessen beschlossen, um 2012 die Insolvenz der NG, der MSR und der CMHN abzuwenden. Der Umfang der Maßnahme entspricht dem Betrag der von der Freistellungserklärung und dem Rangrücktritt von 2012 abgedeckten Schulden, d. h. 254 Mio. EUR. (212) Die genannten Maßnahmen betreffen nach Auffassung der Kommission den Betrieb eines Komplexes, der nicht Teil der allgemeinen Infrastruktur ist, und wurden nicht in der Erwartung getroffen, dass der Beitrag des Landes eine marktübliche Rendite erbringen würde. Daher liegt eine staatliche Beihilfe für den Bau und den Betrieb der genannten Einrichtungen vor, die deren Betreiber, d. h. insbesondere der NG, zugutekommt. (213) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die staatliche Beihilfe in der Differenz zwischen einem angemessenen Marktpreis für das Darlehen bzw. die Garantie und dem tatsächlich für die Maßnahme gezahlten Preis besteht; da sich die Beihilfeempfänger in so gravierenden Schwierigkeiten befanden, dass sie auf dem Markt keine Finanzierung erhalten hätten, entspricht der Vorteil dem vollen Umfang der in Rede stehenden Maßnahmen. f)   Schlussfolgerung zum Vorliegen staatlicher Beihilfen (214) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Teil von Maßnahme 2 (die Darlehen der NG an die FSZ) sowie die Maßnahmen 8, 11 und 15 keine staatlichen Beihilfen darstellen, während Maßnahme 1, ein Teil von Maßnahme 2 (die Darlehen der NG an EWN, MAN, TTI, Camp4Fun, BWN1, BWNB und BWN2) sowie die Maßnahmen 3 bis 7, 9, 10, 12 bis 14 und 16 bis 19 staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 5.3.   RECHTSWIDRIGE BEIHILFEN (215) Maßnahme 1, ein Teil von Maßnahme 2 (die Darlehen der NG an EWN, MAN, TTI, Camp4Fun, BWN1, BWNB und BWN2) sowie die Maßnahmen 3 bis 7, 9, 10, 12 bis 14 und 16 bis 19 wurden unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. Die Kommission sieht diese Maßnahmen daher als rechtswidrige staatliche Beihilfen an. 5.4.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM BINNENMARKT (216) Soweit bestimmte Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anhand der Ausnahmeregelungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels geprüft werden. (217) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache des Mitgliedstaats, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geltend zu machen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (150). (218) Da die Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen und da NG, MSR und CMHN seit 2002, 2007 bzw. 2008 Unternehmen in Schwierigkeiten waren, stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehenden Maßnahmen nur anhand des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und insbesondere der Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft werden sollten. Nach Randnummer 20 der Leitlinien kann „ein Unternehmen in Schwierigkeiten nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. Nach Auffassung der Kommission können Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten deswegen nur dann zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne den Handel so weit zu beeinträchtigen, dass dies dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.“ Entgegen dem Vorbringen Deutschlands ist die Ausnahme nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die unterstützten Dienstleistungen keine im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Dienstleistungen, sondern wirtschaftliche Tätigkeiten in dem Wettbewerb unterliegenden Wirtschaftszweigen sind. Auch die Ausnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ist in dieser Beihilfesache nicht anwendbar, da das Vorhaben und die Unternehmen, die durch die geprüften Maßnahmen unterstützt wurden, nicht als wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse erachtet werden können und das Wirtschaftsleben Deutschlands nicht beträchtlich gestört war. Die Ausnahme nach Artikel 107 A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.