Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3634) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0151. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rekte Verbindungen. Demnach bestehen keine Verbindungen zwischen der Nürburgring-Gruppe und ihren Anteilseignern einerseits und dem neuen Eigentümer und dessen Anteilseignern andererseits. (250) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Käufer ein von NG, MSR und CMHN unabhängiges Unternehmen ist. 6.1.4.   Der Zeitpunkt der Veräußerung (251) Die Kommission muss prüfen, ob der Zeitpunkt des Bietverfahrens zu einer Umgehung eines Kommissionsbeschlusses über die Rückforderung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen führen kann. (252) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass im Anschluss an die Ausweitung des Hauptprüfverfahrens auf die Maßnahmen, die bei der Kommission als Rettungsbeihilfen angemeldet wurden, 2012 vom zuständigen deutschen Amtsgericht das Insolvenzverfahren eingeleitet und Insolvenzverwalter benannt wurden. Die Veräußerung der Vermögenswerte wurde im Mai 2013 von den Insolvenzverwaltern eingeleitet, bevor ein Beschluss der Kommission zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens ergangen war. Da der Erwerber darauf besteht, dass die Übertragung erst stattfindet, wenn ein abschließender Beschluss der Kommission nicht mehr gerichtlich angefochten werden kann, tritt der Kaufvertrag erst nach Erlass dieses Rückforderungsbeschlusses in Kraft und auch das Insolvenzverfahren wird erst danach abgeschlossen. Die Zahlung der ersten Kaufpreisrate fand vor Erlass dieses Beschlusses statt. Nach dem Kaufvertrag wird die Übertragung der Vermögenswerte an dem Tag wirksam, an dem dieser Beschluss Bestandskraft erlangt. (253) Im vorliegenden Fall weist die Tatsache, dass die Veräußerung von den vom zuständigen Amtsgericht bestellten Insolvenzverwaltern eingeleitet wurde und die Entscheidung über die Übertragung der Vermögenswerte vor Erlass dieses Kommissionsbeschlusses erfolgt ist, nach Auffassung der Kommission nicht so eindeutig auf eine wirtschaftliche Kontinuität hin, wie das der Fall wäre, wenn die Veräußerungsentscheidung von den Beihilfeempfängern selbst getroffen oder der Veräußerungsprozess erst nach Erlass dieses Beschlusses eingeleitet würde. 6.1.5.   Die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion (254) Das Kriterium der ökonomischen Folgerichtigkeit dient der Beurteilung, ob der Erwerber der Vermögenswerte diese auf die gleiche Weise wie der frühere Eigentümer oder aber für eine andere Tätigkeit oder Strategie nutzen wird. (255) Nach Auffassung der Kommission wird der neue Eigentümer die Möglichkeit haben, seine Tätigkeiten unter anderen Bedingungen als NG, MSR und CMHN auszuüben und sein eigenes Geschäftsmodell umzusetzen. (256) Das Geschäftskonzept der Veräußerer wird vom Erwerber nicht übernommen. Die beiden vorhandenen Rennstrecken (Grand-Prix-Strecke und Nordschleife) werden in Zukunft […]genutzt, die eine […] ermöglichen. Zu diesem Zweck plant Capricorn den Bau zusätzlicher Einrichtungen und die Ausstattung […]. Ein Teil der Einrichtungen, die im Rahmen von Teilbereich II des „Projekts Nürburgring 2009“ gebaut wurden, wird stillgelegt (z. B. […]). Der ringoracer wird veräußert und die ringocard als Bezahlsystem abgeschafft. Im ringoboulevard werden die […]. (257) Außerdem wird sich der Nürburgring nach den Plänen des Erwerbers von einer Tourismusattraktion hin zu einem Technologiecluster und Industriepool wandeln. Die Nutzung der Rennstrecken zu […] und die […] sollen einen Schwerpunkt der Aktivitäten am Nürburgring bilden. Zudem sollen durch […] gehoben werden. Der Erwerber plant überdies die […] am Nürburgring, wobei er […]. (258) Der Erwerber wird die Vermögenswerte demnach nicht auf die gleiche Weise nutzen wie die insolventen Gesellschaften. Im Gegenteil will Capricorn die erworbenen Vermögenswerte in sein eigenes Geschäftskonzept integrieren und Synergien schaffen, was sein Interesse am Kauf der Vermögenswerte rechtfertigt. Verglichen mit dem gegenwärtigen Geschäftsmodell hat Capricorn ein neues Konzept für die Nutzung der Vermögenswerte entwickelt. Außerdem war der Betrieb einiger Vermögenswerte strukturell defizitär, was weitere Umstrukturierungs- und Optimierungsmaßnahmen erforderlich machen könnte. (259) Die genannten Aspekte zeigen, dass die ökonomische Folgerichtigkeit des Angebots von Capricorn nicht in einer Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Nürburgring-Gruppe besteht, sondern in der Integration bestimmter Vermögenswerte und eines Teils der Belegschaft der Nürburgring-Gruppe in einen Konzern, der seiner eigenen wirtschaftlichen Logik folgt. (260) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die ökonomische Folgerichtigkeit des Betriebs darin besteht, dem neuen Eigentümer die Nutzung der Vermögenswerte von NG, MSR und CMHN unter anderen Bedingungen zu ermöglichen, und nicht in der Fortführung der Strategie dieser Unternehmen. 6.1.6.   Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Kontinuität von NG, MSR und CMHN durch die Veräußerung der Vermögenswerte (261) Die Vermögenswerte wurden im Wege eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens zu ihrem dabei ermittelten Marktwert an den Bieter verkauft, der das höchste Angebot mit einer gesicherten Finanzierung eingereicht hat. Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass der Erwerber keine wirtschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zu NG, MSR oder CMHN hat. Die Veräußerungsentscheidung wurde vor einem etwaigen Negativbeschluss der Kommission im Zusammenhang mit dem förmlichen Prüfverfahren getroffen. Der neue Eigentümer wird die Vermögenswerte unter anderen Bedingungen und nach einem anderen Geschäftsmodell als NG, MSR und CMHN nutzen; der Gegenstand seiner Tätigkeiten wird sich erheblich von dem der Tätigkeiten der Nürburgring-Gruppe unterscheiden. (262) Angesichts dessen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass zwischen NG, MSR und CMHN und dem Erwerber der Vermögenswerte, Capricorn, oder seiner Betriebsgesellschaft keine wirtschaftliche Kontinuität vorliegt, so dass diese nicht für etwaige staatliche Beihilfen haften, die von den Begünstigten zurückgefordert werden müssen. 6.1.7.   Die Abhängigkeit des Vertragsvollzugs von einem Kommissionsbeschluss (263) Der von den Veräußerern und Capricorn geschlossene Kaufvertrag enthält eine Klausel, nach der die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings erst vollzogen ist, sobald mit einem bestandskräftigen Kommissionsbeschluss festgestellt wird, dass die Beihilfe nicht vom Erwerber der Vermögenswerte zurückgefordert wird. Wie schon in Erwägungsgrund 56 ausgeführt, werden die veräußerten Vermögenswerte, sofern Anfang 2015 noch kein bestandskräftiger Kommissionsbeschluss vorliegt, vor dem 1. Januar 2015 an NewCo veräußert, an der der Erwerber 95,1 % und ein unabhängiger Treuhänder 4,9 % der Anteile halten werden. Der Treuhänder handelt im Interesse der Gläubiger und nicht der insolventen Beihilfeempfänger, ist aber nicht an Weisungen der Gläubiger gebunden. Ferner wird ein Betriebspachtvertrag zwischen NewCo und OpCo geschlossen, der mit Wirkung zum Vollzugstag endet. Die Geschäfte von OpCo werden unter ihrem Namen, auf der Grundlage ihres Geschäftsplans und mit Beschäftigten ihrer Wahl geführt. NewCo erhält von OpCo einen jährlichen Pachtzins von insgesamt [4,6-5,1] Mio. EUR, der in die Insolvenzmasse der Nürburgring-Unternehmen eingehen wird (alle Zahlungen zugunsten der Insolvenzmasse werden ausschließlich zwecks Auszahlung an die Gläubiger in die Treuhänderkonten der Insolvenzverwalter überwiesen). Sobald der Beschluss der Kommission bestandskräftig wird, überträgt der Treuhänder alle seine Anteile an NewCo an den Erwerber. Wenn der Erwerber jedoch seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann der Treuhänder die Vermögenswerte veräußern. Sollte der Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt werden, würden die Vermögenswerte wieder an die Insolvenzverwalter gehen, die diese dann unverzüglich verkaufen müssten, da die Liquidationspflicht nach deutschem Insolvenzrecht selbst in einem solchen Fall weiter besteht. Die Möglichkeit einer Weiterführung der Geschäfte der Nürburgring-Unternehmen durch NewCo besteht nicht. (264) Die Kommission stellt fest, dass mit dieser Vorgehensweise: a) der tatsächlicher Verkauf der Vermögenswerte der Begünstigten innerhalb von vier Monaten nach der Verabschiedung des vorliegenden Beschlusses stattfindet; b) selbst wenn der Abschluss der Transaktion in einem späterem Zeitpunkt stattfindet, der Käufer in der Zwischenzeit bereits Kontrolle über die Gesellschaft ausübt, in der er eine überwiegende Mehrheit der Vermögenswerte besitzt und wo der verbleibender Anteil an den Vermögenswerten einem Treuhänder gehören, der von den Darlehensnehmern unabhängig ist und vor deren Gläubigern keinen Anweisungen unterliegt; c) die Rückforderung nicht ausgesetzt ist; und d) die Begünstigten unwiderruflich aus dem Markt ausscheiden und keine Geschäftstätigkeit ausüben oder Geldströme erhalten. Sie werden liquidiert sobald ihre Forderungen und Verbindlichkeiten geregelt und die notwendigen Formalitäten erledigt sind (siehe Erwägungsgrund 55). (265) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Angebote anderer Bieter, die die Endphase des Bietverfahrens erreichten oder fast erreichten, ähnliche Bedingungen enthielten (166). Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall eine Rückforderungsumgehung weder bezweckt wird noch droht und dass die in Rede stehende Vorgehensweise lediglich den Zweck einer geordneten Liquidation verfolgt. 6.2.   BESCHWERDEN ZUR VERÄUSSERUNG DER VERMÖGENSWERTE 6.2.1.   Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 (266) Ausgehend von den Angaben der Insolvenzverwalter und der Beschwerdeführer 1 bis 4 betrachtet die Kommission die von Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführer 2 vorgebrachten Beanstandungen nicht als gerechtfertigt. Die Vermögenswerte des Nürburgrings wurden in 11 Verwertungseinheiten aufgeteilt. Ausgehend von den Nachweisen, die von den Insolvenzverwaltern und den Beschwerdeführern 1 bis 4 vorgelegt wurden, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die Bieter in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren Angebote für einen Vermögenswert, mehrere oder alle Vermögenswerte unterbreiten konnten. Auch wenn Capricorn als Bieter mit dem höchsten Angebot mit gesicherter Finanzierung letztendlich den Zuschlag für alle Vermögenswerte erhielt, ist dies an sich kein Beweis für eine wirtschaftliche Kontinuität (siehe auch Abschnitt 6.2.7). Die Kommission vermutet in diesem Zusammenhang, dass es den Beschwerdeführern 1 und 2 eher darum ging, die Übertragung der Rennstrecke an einen privaten Investor zu verhindern. (267) Die Bieter, die wie Beschwerdeführer 2 nur für einzelne Verwertungseinheiten ein Angebot einreichten, wurden nicht über die Verlängerung der Frist für die Einreichung verbindlicher Angebote bis zum 17. Februar 2014 informiert, weil ihre indikativen Angebote aufgrund der niedrigen Angebotswerte nicht für die zweite Phase des Auswahlverfahrens in Betracht kamen. Nach Auffassung der Kommission ist dies jedoch kein Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz, da diesen Bietern mitgeteilt wurde, sie könnten ihr indikatives Angebot jederzeit vor Erteilung des Zuschlags für den Vertrag erhöhen, und anzunehmen ist, dass die Insolvenzverwalter die Bieter in diesem Fall nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung über die Fristverlängerung informieren würden. (268) Die Kommission erachtet es als vernünftig und effizient, dass nur die Bieter, deren Angebotswert hoch genug war, Zugang zu detaillierten Informationen über die Vermögenswerte erhielten (anhand denen sie u. a. den künftigen Investitionsbedarf bewerten konnten). Angesichts der in den verschiedenen Verfahrensphasen erteilten Informationen ist die Kommission zudem der Auffassung, dass den Bietern genügend Informationen für die Erstellung ihrer Angebote gegeben wurden. Außerdem haben die Beschwerdeführer 1 und 2 keine konkrete Information genannt, die sie an der Abgabe eines Angebots hindern würde. (269) Bezüglich der angeblich aus den Unterlagen zum Bietverfahren hervorgehenden langfristigen Vertragsbeziehungen stellt die Kommission fest, dass in dem hier vorliegenden Fall der Übertragung von Vermögenswerten die Arbeits- und Mietverträge nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen übertragen werden, dass die Veranstaltungsverträge grundsätzlich nur weiterlaufen können, wenn beide Vertragsparteien zustimmen, und dass Veranstaltungsverträge für die Übertragung der Vermögenswerte nicht zwangsläufig große wirtschaftliche Bedeutung haben. Zur Frage, ob durch den Betrieb von NGB neue Beihilfen gewährt wurden, stellt die Kommission fest, dass NGB von den Insolvenzverwaltern nur als Vehikel bis Ende 2014 für den vorübergehenden Betrieb der Vermögenswerte während des Insolvenz- und des Bietverfahrens gegründet wurde. Die Wahrnehmung des operativen Geschäfts durch eine vorübergehend bestehende Tochtergesellschaft eines insolventen Unternehmens während des Insolvenzverfahrens ist nach deutschem Recht zulässig und kann den Insolvenzverwaltern nicht untersagt werden. Im vorliegenden Fall lieferten die Insolvenzverwalter auch eine wirtschaftliche Begründung für das Bestehen von NBG für NG, MSR und CMHN, da die Gründung von NBG nach Auffassung der Verwalter den Wert der Vermögenswerte von NG, MSR und CMHN und damit des Gegenstands der Liquidation gesteigert hat. Gleichwohl nimmt die Kommission die Umstände der Gründung von NBG zur Kenntnis, d. h., dass NBG eine Tochtergesellschaft der Beihilfeempfänger NG, MSR und CMHN und, da sie deren sämtliche Aktiva und Passiva erhalten hat, deren Rechtsnachfolger ist, dass NBG diese Aktiva und Passiva unentgeltlich und nicht auf der Grundlage eines Bietverfahrens oder Wertgutachtens erhalten hat, genau dieselben Mitarbeiter beschäftigt und deren Geschäfte weiterführt. Daraus folgert die Kommission, dass zwischen NBG und den Beihilfeempfängern NG, MSR und CMHN eine wirtschaftliche Kontinuität besteht, weshalb mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen zugunsten von NG, MSR und CMHN ebenfalls von NGB zurückgefordert werden müssen. (270) Die Kommission steht ferner auf dem Standpunkt, dass der Vertrag zwischen NBG und der Gewerkschaft ver.di geschlossen wurde, um das operative Geschäft von NBG bis zum Verkauf der Vermögenswerte fortzuführen, nicht aber um die wirtschaftliche Kontinuität des Nürburgrings nach der Veräußerung aufrechtzuerhalten. Die Arbeitsverträge gehen aufgrund des deutschen Arbeitsrechts und nicht aufgrund des Tarifvertrags von NBG auf Capricorn über. Da keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den Veräußerern und Capricorn besteht, ist nach Auffassung der Kommission nur relevant, dass Capricorn nach eigenem Ermessen entscheiden kann, welche Arbeitsverträge von NBG übernommen werden, und dass Capricorn beabsichtigt, rund 20 % dieser Verträge nicht zu übernehmen. (271) Die Kommission weist daher die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 als ungerechtfertigt zurück, da die in Rede stehenden Vermögenswerte an den Bieter veräußert wurden, der im Rahmen eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahren das höchste Gebot einschließlich eines Finanzierungsnachweises vorlegte. 6.2.2.   Beschwerde des Beschwerdeführers 3 (272) Die Kommission stellt fest, dass das indikative und das endgültige Angebot von Beschwerdeführer 3 keinen Nachweis seiner Finanzierungsfähigkeit beinhalteten. Dies wurde Beschwerdeführer 3 mit den Schreiben vom 17. Oktober 2013, vom 11., 17. und 18. Dezember 2013 und mit den E-Mails vom 18. Februar 2014 und 9. April 2014 von den Veräußerern mitgeteilt. Beschwerdeführer 3 hatte bis zur Erteilung des Zuschlags durch den Gläubigerausschuss am 11. März 2014 und auch danach keine Nachweise zur Finanzierung seines Angebots beigebracht, die gerechtfertigt hätten, dass die Veräußerer keinem der beiden Angebote mit nachgewiesener Finanzierung den Zuschlag erteilen, sondern auf die Vorlage des Finanzierungsnachweises für das Angebot von Beschwerdeführer 3 warten. In diesem Zusammenhang sei auf Folgendes hingewiesen: a) In seiner E-Mail vom 21. Februar 2014 erklärte Beschwerdeführer 3, er sei zuversichtlich, alle verbindlichen Finanzierungszusagen in den kommenden zwei bis fünf Wochen zu erhalten; b) in seinem Schreiben vom 11. März 2014 gab Beschwerdeführer 3 an, er würde alle verbindlichen Finanzierungszusagen bis zum 31. März 2014 vorlegen können; c) in einem nicht unterzeichneten Schreiben vom 31. März 2014 der […] (Investmentbank und Beratungsunternehmen), das Beschwerdeführer 3 am 2. April 2014 KPMG vorlegte, heißt es, dass ein potenzieller Investor […] Mio. EUR zur Finanzierung des Erwerbs des Nürburgrings für Beschwerdeführer 3 bereitstellen werde. Diese angebliche Finanzierung stand allerdings u. a. unter dem Vorbehalt eines alle Parteien zufriedenstellenden Abschlusses der Due Diligence sowie der Erstellung und Übermittlung von endgültigen Unterlagen; der potenzielle Erwerber wurde nicht genannt. Daher hält die Kommission fest, dass Beschwerdeführer 3 sogar nach dem Capricorn erteilten Zuschlag für die Nürburgring-Vermögenswerte den Veräußerern keine Finanzierungszusage eines spezifischen Finanzierungspartners für den Erwerb des Nürburgrings aus erster Hand vorlegte. Stattdessen übermittelte Beschwerdeführer 3 den Veräußerern lediglich: a) ein endgültiges Angebot, das auf eine Finanzierungszusage für 30 Mio. EUR Bezug nahm, aber keinen Nachweis für diese Zusage (z. B. in Form eines verbindlichen Bestätigungsschreibens des betreffenden Finanzierungspartners) und keine näheren Angaben darüber enthielt, wann Beschwerdeführer 3 mit den ausstehenden Finanzierungszusagen rechnete und wann er die Geschäftsbedingungen des Angebots endgültig festlegen werde; b) ein nicht unterzeichnetes Schreiben, in dem auf die Finanzierung eines nicht genannten Investors Bezug genommen wurde, die jedoch von dem zufriedenstellenden Abschluss der Due Diligence sowie der Übermittlung von endgültigen Unterlagen abhing (Schreiben der […] vom 31. März 2014). Nach Auffassung der Kommission ist nicht nachgewiesen, dass die angebliche Finanzierungszusage der Jupiter Financial Group vom 26. März 2014 den Veräußerern jemals übermittelt wurde. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Veräußerer die Frist für die Vorlage des Finanzierungsnachweises von Beschwerdeführer 3 nicht verlängerten, weil viel dafür sprach, dass [Bieter 2] im Falle einer Fristverlängerung sein Angebot zurückziehen würde. [BIETER 2] hatte z. B. mit einer E-Mail des [Bieter 2]-Vertreters an KPMG vom 13. Januar 2014 erklärt, dass alle Veräußerungsvoraussetzungen vor dem 3. April 2014 vorliegen müssten, da [Bieter 2] sonst sein Angebot zurückziehen würde. Zudem berücksichtigten die Veräußerer, dass der Wert der Vermögenswerte später auch sinken konnte, da der Einfluss des Erwerbers auf das Geschäft in der Saison 2014 abnehme und der Abschluss der Verträge für 2015 anlaufen müsse. Die Kommission weist darauf hin, dass Beschwerdeführer 3 nicht an der Vorlage des Finanzierungsnachweises für sein bestätigendes Angebot in der Endphase des Veräußerungsprozesses gehindert war, solange kein endgültiger Kaufvertrag unterzeichnet war. Daher entspricht nach Auffassung der Kommission das Verhalten der Veräußerer dem eines marktwirtschaftlich handelnden Veräußerers. Die Bewertung des Angebots von Beschwerdeführer 3 ist daher marktkonform. (273) Gleichzeitig stellt die Kommission fest, dass die Veräußerer Gespräche mit [Bieter 2] und in der Endphase der Verkaufsverhandlungen mit [Bieter 2] und Capricorn führten, da [Bieter 2] ein Angebot in Höhe von 35 Mio. EUR vorgelegt hatte (siehe Tabelle 10) und bestätigte Verhandlungen zwischen Capricorn und der […] in der Finanzierungszusage der Bank vom 10. März 2014 resultierten. Bezüglich der Bewertung des Angebots von Capricorn stellt die Kommission fest, dass Capricorn eine Finanzierungszusage ihres Finanzierungspartners […] für ein Darlehen von 45 Mio. EUR vorlegte. Diese Zusage vom 10. März 2014 wurde den Veräußerern am 11. März 2014 vorgelegt, d. h. am Tag der Sitzung des Gläubigerausschusses, in der dieser über den Zuschlag für den Nürburgring entscheiden wollte. Capricorn legte eine Zusage für eine höhere Finanzierung als [Bieter 2] vor, da die Finanzierungszusage für [Bieter 2] für einen Betrag von [32-39] Mio. EUR galt. Ferner nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass das Gesamtangebot von Capricorn in Höhe von 77 Mio. EUR über dem Angebot von [Bieter 2] in Höhe von [47-52] Mio. EUR lag. Für das Gesamtangebot von [Bieter 2] sollten [30-33] Mio. EUR 2014 gezahlt werden, wovon allerdings [22-27] Mio. EUR bis März 2015 auf einem Sperrkonto bleiben sollten; die restlichen [16,5-18] Mio. EUR sollten in den Jahren 2016, 2017 und 2018 gezahlt werden. (274) Bezüglich der Vollzugsbedingung des zwischen den Veräußerern und Capricorn geschlossenen Kaufvertrags, nach der die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings erst bei Vorliegen eines bestandskräftigen Kommissionsbeschlusses vollzogen ist, in dem festgestellt wird, dass die Beihilfe nicht vom Erwerber der Vermögenswerte zurückgefordert wird, stellt die Kommission fest, dass nach den Bestimmungen in den relevanten Teilen der von den Insolvenzverwaltern und Deutschland vorgelegten Mark-ups von Beschwerdeführer 3 der Erwerber und der Veräußerer von dem Vertrag zurücktreten konnten, wenn bis zum 15. Juli 2014 (nach dem Vertragsentwurf vom 14. Januar 2014) bzw. bis zum 31. Dezember 2014 (nach dem Vertragsentwurf vom 14. Februar 2014) kein Positivbeschluss der Kommission erlassen worden wäre. Dieses Rücktrittsrecht war nicht befristet. (275) Zu den weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers 3 stellt die Kommission Folgendes fest: a) Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass Beschwerdeführer 3 die bestehenden Verträge oder Verpflichtungen von NBG (außer Verträgen, die wie bestimmte Arbeits- oder Mietverträge von Rechts wegen übertragen werden) übernehmen musste. Dies brachten die Veräußerer gegenüber Beschwerdeführer 3 mit dem KPMG-Schreiben vom 11. Dezember 2013 auch klar zum Ausdruck. Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass es im Ermessen von Beschwerdeführer 3 lag, in welchem Umfang er die Verträge übernehmen wollte, und von seinem Betriebs- und Nutzungskonzept für den Nürburgring abhing. Außerdem hat die Kommission keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das Veräußerungskonzept im Laufe des Bietverfahrens geändert wurde oder andere Bieter als Beschwerdeführer 3 über eine angebliche Änderung der Transaktionsstruktur geklagt hätten. Mit dem KPMG-Schreiben vom 11. Dezember 2013 wurde Beschwerdeführer 3 mitgeteilt, dass keine anderen Bieter sich beschwert hätten. b) Das Bietverfahren war nicht übermäßig lang. c) Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 wurde Beschwerdeführer 3 von den Veräußerern über die bis zum 17. Februar 2014 laufende Frist für die Vorlage eines bestätigenden Angebots unterrichtet. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass die Veräußerer die qualifizierten Bieter möglicherweise kurz nach Ablauf der verlängerten Frist auswählen würden. Die qualifizierten Bieter waren nicht an einer Änderung ihrer bestätigenden Angebote oder der Vorlage ihres Finanzierungsnachweises nach Ablauf dieser Frist gehindert, solange kein endgültiger Kaufvertrag unterzeichnet war (167). Die Frist bis zum 17. Februar 2014 wurde somit tatsächlich verlängert, um allen Bietern die Möglichkeit zur Änderung ihrer Angebote, zur Vorlage der Finanzierungsnachweise oder neuer Angebote zu geben. Da diese Verfahrensänderung jedem qualifizierten Bieter bekannt war, wurde nicht gegen die Prinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen. d) Da die Veräußerer allen Bietern alle verfügbaren Informationen gleichzeitig und mindestens drei Wochen vor der endgültigen Entscheidung des Gläubigerausschusses, Capricorn den Zuschlag für die Vermögenswerte zu erteilen, zur Verfügung stell

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.