Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3634) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0151. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und andere Motorsportveranstaltungen strukturell defizitär sind oder regionalpolitischen Zielen dienen, reicht als Grund nicht aus, um ihre Finanzierung vom Geltungsbereich der Vorschriften für staatliche Beihilfen auszunehmen. Die Kommission stellt daher fest, dass Formel-1- und andere Motorsportrennveranstaltungen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. (176) Tourismusförderung, Projekterschließung, Bau von Immobilien, Unternehmensführung und Handel mit Automobilen oder Motorrädern gelten ebenfalls als wirtschaftliche Tätigkeiten. c)   Selektivität (177) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahmen auf der Ebene der Betreiber (NG im Falle der Maßnahmen 1, 3, 8, 9, 13, 14, 16, 18 und 19; EWN, FSZ, MAN, TTI, BWN, BWNB und Camp4Fun im Falle von Maßnahme 2; MSR im Falle der Maßnahmen 4, 5, 8, 9, 11, 12, 18 und 19; CST im Falle von Maßnahme 5; MIB im Falle von Maßnahme 7; CMHN im Falle der Maßnahmen 8, 9, 18 und 19; NAG im Falle der Maßnahmen 10 und 17; Mediinvest, Geisler & Trimmel und Weber im Falle von Maßnahme 15) selektiven Charakter haben, da sie diesen Betreibern eine Begünstigung verschaffen. Ferner wurde die Betrauung mit dem Bau und dem Betrieb der Infrastruktur nicht transparent, diskriminierungsfrei und im Einklang mit den Vergabevorschriften vergeben. Auf der Ebene der Nutzer sind die Maßnahmen allerdings nicht selektiv, da der Zugang für Amateursportclubs und die breite Öffentlichkeit auf transparente und diskriminierungsfreie Weise gewährleistet ist. d)   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (178) Durch die Maßnahmen 1 bis 19 entsteht eine Verfälschung des Wettbewerbs auf den Märkten für den Betrieb von Rennstrecken, Offroad-Parks, Freizeitparks, Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, Fahrsicherheitszentren, Fahrschulen, Multifunktionshallen und bargeldlosen Bezahlsystemen sowie auf den Märkten für Tourismusförderung, Projekterschließung, den Bau von Immobilien, Unternehmensführung und den Handel mit Automobilen oder Motorrädern, da die Beihilfen zugunsten der Infrastruktur am Nürburgring und der Formel-1-Veranstaltungen die Nutzung dieser Infrastruktur fördern. Die Organisation von Formel-1- und anderen Motorsportveranstaltungen fördert den Zustrom von Kunden zu diesen Veranstaltungen. (179) Die in Rede stehenden Maßnahmen verschafften NG, MSR und CMHN die Möglichkeit, ihren Betrieb aufrechtzuerhalten, so dass sie im Gegensatz zu anderen Wettbewerbern, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befanden, nicht die Konsequenzen tragen mussten, die sich normalerweise aus ihren schwachen Finanzergebnissen ergeben hätten. Dies stellt insofern eine Verfälschung des Wettbewerbs dar, als andere auf denselben Märkten tätige Unternehmen ihren Betrieb ohne staatliche Unterstützung gewährleisten müssen. (180) Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten steht der Nürburgring mit seinen Formel-1-Veranstaltungen und der Deutschen Tourenwagen-Meisterschaft (DTM) im Wettbewerb mit anderen Rennstrecken in der Union, die Spitzenwettkämpfe im Motorsport ausrichten, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Freizeitpark am Nürburgring auch Besucher aus Belgien anzieht (dessen Grenze zu Deutschland rund 50 km vom Nürburgring entfernt liegt). In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass eine Beschwerde des konkurrierenden Freizeitparkbetreibers Eifelpark vorliegt (vgl. Erwägungsgrund 2). Außerdem ist nicht auszuschließen, dass in Bezug auf den Betrieb von Offroad-Parks, Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, Fahrsicherheitszentren, Fahrschulen, Multifunktionshallen und bargeldlosen Bezahlsystemen sowie in den Bereichen Tourismusförderung, Projekterschließung, Bau von Immobilien, Unternehmensführung und Handel mit Automobilen oder Motorrädern Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten entstehen. e)   Vorteil (181) Für die Prüfung, ob eine Transaktion zwischen einer staatlichen Stelle und einem Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstellt, ist nach ständiger Kommissionspraxis, die durch die Rechtsprechung bestätigt wurde, der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers heranzuziehen (140). Diesem Grundsatz zufolge muss der Staat, wenn er auf dem Markt als gewerblicher Unternehmer tätig ist, wie ein privater Marktteilnehmer handeln. Andernfalls könnte eine staatliche Beihilfe vorliegen. Wenn der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers Anwendung findet, ist für das Vorliegen einer Beihilfe folglich ausschlaggebend, ob sich ein privater Wirtschaftsbeteiligter in einer ähnlichen Situation gleich verhalten hätte. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes können als Gründe für die Gewährung von Fördermaßnahmen ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen berücksichtigt werden. Wie in der einschlägigen Rechtsprechung festgestellt, können staatliche Maßnahmen nicht getrennt betrachtet werden, sondern müssen im Zusammenhang mit anderen Beihilfemaßnahmen geprüft werden (141). (182) Bei der Prüfung der Frage, ob den Eigentümern bzw. Betreibern (NG, MSR und CMHN bis zum 30. April 2010 und auch NAG vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2012) ein Vorteil verschafft wurde, ist daher der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers anzuwenden. Zunächst ist festzustellen, dass die Maßnahmen 1 bis 19 keine Pari-passu-Transaktionen (142) sind, da Deutschland keinen privaten Investor gefunden hatte, der bereit gewesen wäre, unter vergleichbaren Bedingungen (zum Beispiel in den Teilbereich I des Projekts „Nürburgring 2009“) zu investieren. Zwei Darlehen wurden zwar von privaten Anbietern gewährt, die entsprechenden Beträge waren jedoch im Verhältnis zu den öffentlichen Investitionen gering, die Darlehen betrafen nur den Teilbereich II des Projekts „Nürburgring 2009“ (d. h. hauptsächlich die Hotels) (143), und sie wurden nicht der NG oder einem anderen Beihilfeempfänger gewährt, sondern nur der CMHN und der MSR. Tabelle 14 Darlehen privater Finanzinstitute an CMHN/MSR Finanzinstitut Jahr Empfänger Betrag (in Mio. EUR) Zinssatz Besicherung (in Mio. EUR) Bank für Tirol und Vorarlberg 2008 CMHN (…) […] % + […] % Gebühr […] (Hypothek) Verpfändung von Geschäftsanteilen der MSR Kreissparkasse Ahrweiler 2010 MSR (…) […] %   (183) Auf jeden Fall räumt Deutschland ein, dass auch für den Teilbereich II des Projekts kein langfristiger privater Investor gefunden wurde. (184) Außerdem wurden der Kommission Geschäftspläne für das Projekt „Nürburgring 2009“ und für die NG für den Zeitraum 2006 bis 2010 übermittelt: Tabelle 15 Geschäftspläne für das Projekt „Nürburgring 2009“ (in Mio. EUR) Relevantes Unternehmen/Tätigkeit Datum Kosten Umsatz (2009-2020) Ergebnis vor Steuern (2009-2020) Projekt „Nürburgring 2009“ 12/2005 113 (*10) 281 22 Projekt „Nürburgring 2009“ 3/2006 113 (*10) 181 – 59 Projekt „Nürburgring 2009“ 3/2006 113 (*10) 281 22 Projekt „Nürburgring 2009“ 8/2006 113 (*10) 281 22 Projekt „Nürburgring 2009“ 11/2007 135 279 45 Projekt „Nürburgring 2009“ 12/2008 140 283 40 Projekt „Nürburgring 2009“ 3/2009 159 287 28 Projekt „Nürburgring 2009“ 8/2009 195 331 (*11) 67 (*11) Projekt „Nürburgring 2009“ 10/2009 200 260 (*11) – 17 (*11) Projekt „Nürburgring 2009“ 12/2009 200 254 (*11) – 35 (*11) NG, MSR, CMHN konsolidiert (*12) 7/2010 — 283 – 769 (*13) NG, MSR, CMHN konsolidiert (*12) 9/2010 — 283 – 269 (*13) NG, MSR, CMHN konsolidiert (*12) 9/2010 — — 59 (*13) (185) Aus Tabelle 15 geht klar hervor, dass die veranschlagten Kosten in der Vorbereitungsphase des Projekts „Nürburgring 2009“ kontinuierlich anstiegen, während seine Gewinne (Ergebnis vor Steuern) deutlich zurückgingen, von einem Gewinn von 22 Mio. EUR im Plan vom Dezember 2005 auf einen Verlust von 35 Mio. EUR im Plan vom Dezember 2009. Ein privater Investor hätte einen derartig drastischen Anstieg der Kosten und einen erheblichen Rückgang der Gewinne in der Projektvorbereitungsphase zwischen Dezember 2005 und Dezember 2009 (nach den vorliegenden Informationen waren die Hauptfinanzierungen für die Bauvorhaben in der Zeit von Mai 2008 bis Juni 2010 gewährt worden) nicht akzeptiert. (186) Auf jeden Fall hat die Kommission bei der Prüfung der betreffenden Geschäftspläne, die sie im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers berücksichtigt hat, Folgendes festgestellt: a) Teile der Maßnahmen 1, 2 und 3 wurden bereits vor dem ersten Geschäftsplan vom Dezember 2005 durchgeführt. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahmen auf der Grundlage des betreffenden Geschäftsplans beschlossen wurden. b) Ferner wurden Teile der Maßnahmen 2 und 3 gleichzeitig mit dem ersten Geschäftsplan (Dezember 2005) gewährt. Hierzu stellt die Kommission fest, dass diese Maßnahmen im Kontext einer kontinuierlichen öffentlichen Förderung gewährt wurden, die bereits zuvor (2002 oder früher) begonnen hatte, und zwar ohne jegliche private Unterstützung und zugunsten eines Unternehmens, dessen Finanzlage sich verschlechterte. Daher können die betreffenden Teile der Maßnahmen 2 und 3 nicht losgelöst von den früheren Maßnahmen (Teile der Maßnahmen 1, 2 und 3) betrachtet werden; die betreffenden Teile der Maßnahmen 2 und 3 bilden vielmehr deren Fortsetzung und müssen daher als Gewährung eines weiteren Vorteils angesehen werden. c) Teile der Maßnahmen 2 und 3 wurden durchgeführt, als bereits die ersten drei Geschäftspläne vom Dezember 2005, März 2006 und August 2006 vorlagen. Allerdings stellt die Kommission fest, dass die in diesen Plänen veranschlagten Werte für die künftigen Umsätze und Gewinne der NG trotz der erheblichen Verschlechterung der tatsächlichen Geschäftsergebnisse der NG während des gleichen Zeitraums (negatives Eigenkapital, erheblicher Anstieg der Verbindlichkeiten, Umsatzrückgang, jährliche Verluste) unverändert fortgeschrieben wurden. Vor diesem Hintergrund können die betreffenden Geschäftspläne nicht als realistisch und akzeptabel angesehen werden, da sie ungeachtet der vom Unternehmen erwirtschafteten schlechten Ergebnisse die gleichen Prognosen wie zuvor aufwiesen. d) Die ersten sechs Geschäftspläne (Dezember 2005, März 2006, August 2006, November 2007 und Dezember 2008) bezogen sich nicht auf den zukünftigen Geschäftsbetrieb der NG insgesamt, sondern nur auf einen Teil, da das Geschäftssegment Formel 1 unberücksichtigt blieb. Vor diesem Hintergrund können die betreffenden Geschäftspläne nicht als verlässliche Grundlage für die Entscheidung über eine finanzielle Unterstützung der NG angesehen werden. e) Die Geschäftspläne vom März 2009 bis zum Dezember 2009 beinhalteten auch Prognosen zum Geschäftssegment Formel 1. Allerdings wurden für dieses Geschäftssegment für den gesamten Zeitraum 2009-2020 Verluste veranschlagt, mit Umsätzen, die konstant auf dem gleichen Niveau wie vor 2009 ausgewiesen wurden; daher hat es den Anschein, dass keine Umstrukturierung des Geschäftssegments Formel 1 vorgesehen war. Ebenso stellt die Kommission fest, dass in diesen Plänen Erträge veranschlagt waren, die deutlich geringer als die in den vorangegangenen Geschäftsplänen angesetzten waren (7-9 Mio. EUR gegenüber 22-40 Mio. EUR). Diese Fakten schmälern die Schlüssigkeit des Geschäftsmodells, das in den Geschäftsplänen vom März 2009 bis zum Dezember 2009 vorgestellt wurde. f) Die beiden Geschäftspläne vom Juli 2010 und vom September 2010 sahen in den Worst-Case-Szenarien bis 2030 Verluste vor, d. h. es wurde nicht von einer rentablen Geschäftstätigkeit ausgegangen. g) Im Plan vom September 2010 schließlich waren für 2016 bis 2030 Gewinne veranschlagt, allerdings enthielt dieser Plan keine Sensitivitätsanalyse (d. h. Ergebnisse für das Worst-Case-Szenario). In jedem Fall wird in diesem Plan die erhebliche Verschlechterung der tatsächlichen Geschäftsergebnisse der NG während des gleichen Zeitraums (negatives Eigenkapital, erheblicher Anstieg der Verbindlichkeiten, Umsatzrückgang, jährliche Verluste) ignoriert. Auf dieser Grundlage kann der betreffende Geschäftsplan nicht als realistisch und akzeptabel angesehen werden, da er die vom Unternehmen bisher erzielten schlechten Ergebnisse außer Acht lässt. (187) Aus diesen Gründen kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass die Ausreichung von öffentlichen Fördermitteln an die NG als ein Unternehmen in Schwierigkeiten (siehe Abschnitt 5.1), die auf die Finanzierung ihrer damaligen (Betrieb der Rennstrecke) oder zukünftigen betrieblichen Tätigkeit (Betrieb der Rennstrecke sowie neuer Hotels) ausgerichtet war, auf der Grundlage der betreffenden Geschäftspläne als marktkonform angesehen werden kann. (188) In Bezug auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers lässt sich zu den einzelnen Maßnahmen Folgendes anführen: Maßnahmen, die Gegenstand des Beschlusses vom 21. März 2012 waren (189) Zu Maßnahme 1 (Bereitstellung von Kapital durch das Land und den Landkreis Ahrweiler für die NG in Form von Einstellungen in die Kapitalrücklage und Kapitalerhöhungen) stellt die Kommission fest, dass die dargestellte Analyse der vorgelegten Geschäftspläne relevant ist. Kein privater Investor hätte der NG 2004 und in den folgenden Jahren Kapital zur Verfügung gestellt. Das der NG am 1. Mai 2002 (2 179 000 EUR) und am 21. Dezember 2004 (22 839 241 EUR) vom Land zugeführte Kapital sowie das ihr am 31. August 2004 (4 887 000 EUR) und am 4. September 2007 (10 000 000 EUR) vom Land und vom Landkreis Ahrweiler zugeführte Kapital stellen daher Beihilfen in Höhe des vollen Betrags des bereitgestellten Kapitals dar. (190) Zu Maßnahme 2 (die Gesellschafterdarlehen der NG vor Beginn des Projekts „Nürburgring 2009“) stellt die Kommission auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten Finanzkennzahlen fest, dass EWN, Camp4Fun und TTI jährliche Verluste verzeichneten und ein negatives Eigenkapital aufwiesen, als sie ihren jeweiligen Teil von Maßnahme 2 erhielten (siehe die Tabellen 1 bis 4). Gleichzeitig verzeichneten BWN1, BWNB und BWN2, die im Zeitraum 2004-2007 Darlehen erhalten hatten, während dieses gesamten Zeitraums jährliche Verluste und wiesen 2005, 2006 und 2007 auch ein negatives Eigenkapital aus. MAN schließlich verzeichnete sowohl kumulierte als auch jährliche Verluste, als es seinen Teil von Maßnahme 2 erhielt. Bezug nehmend auf Randnummer 11 der Leitlinien ist die Kommission daher der Auffassung, dass sich diese Unternehmen zum Zeitpunkt von Maßnahme 2 in Schwierigkeiten befanden. Dagegen stellt die Kommission auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten Finanzkennzahlen fest, dass sich die FSZ nicht in Schwierigkeiten befand, als sie ihren Teil von Maßnahme 2 erhielt, da sich anhand ihrer Finanzkennzahlen keines der unter Randnummer 11 der Leitlinien genannten Anzeichen belegen lässt. Mit der Vergabe von Darlehen an Unternehmen, die sich in solchen Schwierigkeiten befanden, dass kein privater Investor sie zu keinem Zinssatz finanziert hätte, vor allem da diese Unternehmen zu einem Unternehmen gehörten, das sich seinerseits in gravierenden finanziellen Schwierigkeiten befand (NG), wurde diesen Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Betrags der Darlehen verschafft. Die Darlehen der NG an ihre Tochtergesellschaften EWN (6 195 170,02 EUR), BWN/BWNB (3 760 000 EUR), Camp4Fun (450 000 EUR), MAN (100 000 EUR) und TTI (25 000 EUR) sind daher nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Beträge der den Unternehmen MAN und TTI gewährten Darlehen unter der De-minimis-Obergrenze liegen, Deutschland aber weder geltend gemacht noch belegt hat, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (144) erfüllt waren. Diese Verordnung könnte jedoch in der Rückforderungsphase angewandt werden, sofern Deutschland nachweist, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ferner stellt die Kommission fest, dass die der FSZ gewährten Darlehen (646 738,12 EUR) dieser keinen Vorteil verschafften, da der angewandte Zinssatz von 6 % marktüblich ist, weil er dem deutschen Basissatz zum Gewährungszeitpunkt (5,06 % im April 2002, 4,8 % im März 2003 und 5,19 % im März 2008) (145) zuzüglich der für die finanzielle Lage der FSZ zu addierenden (100) Basispunkte entspricht, wobei berücksichtigt wird, dass FSZ bei Erhalt der Darlehen keines der in Randnummer 11 der Leitlinien genannten Symptome aufwies (146). Daher stellen die FSZ gewährten Darlehen keine staatliche Beihilfe dar. (191) In Bezug auf Maßnahme 3 (die Darlehen aus dem Liquiditätspool des Landes an die NG) hat Deutschland keinen Nachweis dafür erbracht, dass die NG nicht von Zinssätzen profitierte, die im Vergleich zu den Konditionen ihrer Wettbewerber günstiger waren. Außerdem ist schwer vorstellbar, dass einem Unternehmen, das sich in vergleichbaren finanziellen Schwierigkeiten wie die NG befindet, auf dem Markt überhaupt Finanzierungsmittel bereitgestellt würden, zu welchem Zinssatz auch immer. Zudem findet die letztendliche Rückzahlung der Mittel und der entsprechenden Zinsen erst nachträglich statt und ist zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen nicht bekannt; daher kann dieser Aspekt bei der Prüfung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht berücksichtigt werden. Demnach wurden die aus dem Liquiditätspool finanzierten Maßnahmen nicht zu Marktkonditionen durchgeführt. Mit der Vergabe von Darlehen an ein Unternehmen, das sich in solchen Schwierigkeiten befand, dass kein privater Investor es zu keinem Zinssatz finanziert hätte, wurde dem Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Betrags der Darlehen verschafft. Insgesamt enthielten die der NG zwischen dem 30. Juni 2003 und dem 11. Mai 2010 vom Land gewährten Darlehen (siehe die Aufstellung der Darlehen in Tabelle 5) Beihilfen von 399 805 370 EUR. (192) Nach Prüfung des genannten Grundsatzes gelangt die Kommission in Bezug auf Maßnahme 4 (Darlehen der NG an die MSR) zum gleichen Schluss. Denn es ist nicht vorstellbar, dass zum Zeitpunkt der Maßnahme (Dezember 2007) einem Unternehmen, das sich in vergleichbaren finanziellen Schwierigkeiten wie die MSR befindet (siehe Tabelle 12 und Erwägungsgrund 155), auf dem Markt überhaupt Finanzierungsmittel bereitgestellt worden wären, zu welchem Zinssatz auch immer. Mit der Vergabe eines Darlehens an ein Unternehmen, das sich in solchen Schwierigkeiten befand, dass kein privater Investor es zu keinem Zinssatz finanziert hätte, wurde dem Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Betrags des Darlehens verschafft. Der Vorteil, den die NG der MSR mit dem am 27. Dezember 2007 gewährten Darlehen von 300 000 EUR verschaffte, beträgt demnach 300 000 EUR. (193) Die Unterstützung der CST durch die NG (Maßnahme 5) entspricht nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Denn die Kommission stellt auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten Finanzkennzahlen fest, dass die CST im Zeitraum 2008-2011 jährliche Verluste verzeichnete und ein negatives Eigenkapital aufwies und zudem 2009 in Liquidation ging. Bezug nehmend auf Randnummer 11 der Leitlinien ist die Kommission daher der Auffassung, dass sich die CST in Schwierigkeiten befand, als sie (in den Jahren 2008 bis 2011, siehe Tabelle 6) die zu Maßnahme 5 gehörenden Darlehen erhielt. Mit der Vergabe von Darlehen an ein Unternehmen, das sich in solchen Schwierigkeiten befand, dass kein privater Investor es zu keinem Zinssatz finanziert hätte, vor allem da die CST zu einem Unternehmen gehörte, das sich seinerseits in gravierenden finanziellen Schwierigkeiten befand (NG), wurde diesem Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Betrags der Darlehen verschafft. Der Vorteil, den die NG der CST mit den dieser zwischen dem 27. August 2008 und dem 18. April 2011 gewährten Darlehen von insgesamt 11 032 060 EUR verschaffte, entspricht demnach dem Betrag der Darlehen. (194) In der Patronatserklärung, die die NG am 23. Dezember 2009 zugunsten der CST abgab, sagte die NG zu, die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen zu finanzieren, die die CST selbst nicht leisten konnte. Zur Finanzierung dieser finanziellen Verpflichtungen würde die NG der CST Darlehen zu einem Zinssatz von 6 % gewähren. Die Zusage umfasste auch einen Rangrücktritt für die Forderungen der NG aus den von ihr auf der Grundlage der Patronatserklärung vom 23. Dezember 2009 finanzierten Darlehen, der vorsah, dass die einschlägigen Forderungen der NG gegen die CST den letzten Rang hinter den Forderungen aller anderen Gläubigern gegen die CST einnehmen. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger nicht zugesagt hätte, die nicht zurückgezahlten Darlehen eines Unternehmens in gravierenden Schwierigkeiten zu finanzieren, und keinen Rangrücktritt für bestehende Forderungen gegen ein Unternehmen in gravierenden Schwierigkeiten erklärt hätte, da eine solche Maßnahme de facto auf den Verlust der Forderungen hinauslaufen würde. Deshalb stellt die Patronatserklärung, die die genannte Zusage für die Finanzierung der nicht zurückgezahlten Darlehen und den Rangrücktritt für die sich daraus ergebenden Forderungen umfasste, nach Auffassung der Kommission einen Vorteil dar. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die Patronatserklärung eine Maßnahme darstellt, die zusätzlich zu den Darlehen der Jahre 2008 bis 2011 (siehe Erwägungsgrund 182) gewährt wurde, denn: a) sie wurde nicht zum selben Zeitpunkt wie diese Darlehen gewährt; b) sie war in den Verträgen über die zugrunde liegenden Darlehen weder vorgesehen noch vorgeschrieben; c) sie wurde von der NG nach eigenem Ermessen beschlossen, um die Insolvenz der CST abzuwenden. Der Umfang der Maßnahme entspricht dem Gesamtbetrag der von der NG auf der Grundlage der Patronatserklärung vom 23. Dezember 2009 finanzierten Darlehen, der der Kommission jedoch nicht vorliegt. (195) Der Rangrücktritt für die Forderungen schließlich wurde von der NG und der CST am 13. Dezember 2010 vereinbart und bezog sich laut Vertrag auf die bis zum 30. November 2010 gewährten Darlehen in Höhe von insgesamt 10,4 Mio. EUR (d. h. die ersten 13 der insgesamt 15 in Tabelle 6 aufgeführten Darlehen). Dieser Rangrücktritt führte dazu, dass die Forderungen der NG gegen die CST den letzten Rang hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger gegen die CST einnehmen. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger einen solchen Rangrücktritt für bestehende Forderungen gegen ein Unternehmen in gravierenden Schwierigkeiten nicht akzeptiert hätte, da eine solche Maßnahme de facto auf den Verlust der Forderungen hinauslaufen würde. Deshalb stellt der Rangrücktritt nach Auffassung der Kommission einen Vorteil dar. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass der Rangrücktritt von 2010 eine Maßnahme darstellt, die zusätzlich zu den zugrunde liegenden Darlehen gewährt wurde, denn: a) er wurde nicht zum selben Zeitpunkt wie diese Darlehen beschlossen; b) er war in den Verträgen über die zugrunde liegenden Darlehen weder vorgesehen noch vorgeschrieben; c) er wurde von der NG nach eigenem Ermessen beschlossen, um die Insolvenz der CST abzuwenden. Der Umfang der Maßnahme entspricht dem Gesamtbetrag der nachrangigen Darlehen, d. h. 10,4 Mio. EUR. (196) In Bezug auf die Zahlungen der NG an die IPC (Maßnahme 6) nimmt die Kommission die Feststellung des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz zur Kenntnis, dass ein sorgfältig handelnder Kaufmann die betreffenden Unternehmen nicht für die Erbringung von Dienstleistungen ausgewählt hätte und dass die NG frühere Tätigkeiten dieser Unternehmen nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft hatte, um zu ermitteln, ob sie die notwendige Eignung besaßen und ob die von ihnen angebotenen Konditionen für die Finanzierung des Projekts „Nürb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.