Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3634) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0151. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Identität der Bieter gegenüber dem Gläubigerausschuss abgeschirmt werde. b)   Von Deutschland übermittelte Stellungnahme der Insolvenzverwalter (140) Die Insolvenzverwalter erklären, Beschwerdeführer 4 sei als Mitglied des [Bieter 2] nur indirekt betroffen. Sie schlagen vor, die Beschwerde zurückzuweisen, da das Bietverfahren offen, transparent und bedingungsfrei gewesen sei und die Vermögenswerte unter dem Gesichtspunkt der Gesamterlösmaximierung an den Bestbieter veräußert worden seien. (141) Die Insolvenzverwalter widersprechen der Behauptung, die Mitglieder des Gläubigerausschusses hätten der Veräußerung an Capricorn zugestimmt, weil es sich um ein deutsches Unternehmen und nicht um ein von einer Beteiligungsgesellschaft geführtes Konsortium gehandelt habe. (142) Nach Angaben der Insolvenzverwalter führt das Angebot von Capricorn im Vergleich zum Angebot von [Bieter 2] zu einem deutlich höheren Verkaufserlös; hinsichtlich der Transaktionssicherheit wiesen die beiden Angebote keine entscheidenden Unterschiede auf, die den Zuschlag an das wesentlich geringere Angebot rechtfertigen würden (bei beiden Angeboten war die Transaktionssicherheit zufriedenstellend, aber nicht auf höchstem Niveau). [Bieter 2] sei auch nicht bereit gewesen, eine Bankbürgschaft für den Kaufpreis zu stellen oder diesen auf ein Treuhandkonto einzuzahlen, obwohl dies im Prozessbrief vom 17. Oktober 2013 ausdrücklich verlangt worden sei. Trotz mehrfacher Aufforderung hätten weder [Bieter 2], der Fremdkapital hätte beschaffen sollen) noch ein anderes Mitglied von [Bieter 2] eine rechtlich bindende Erklärung abgegeben, mit der es sich verpflichtet hätte, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dagegen habe Herr Robertino Wild, der Gesellschafter von Capricorn, umfangreiche Sicherheiten gestellt, und die Fremdfinanzierung von Capricorn sei durch eine geschäftsübliche Finanzierungsbestätigung der […] unterlegt worden. Die Insolvenzverwalter hätten diese Finanzierungsbestätigung geprüft und dem Gläubigerausschuss über das Ergebnis ihrer Prüfung berichtet, dass nämlich die Finanzierungsbestätigung keine ungewöhnlichen Vorbehalte oder Bedingungen enthielt. Nicht nur der Eigenanteil von [14-17] Mio. EUR, sondern auch der Fremdanteil von [41-49] Mio. EUR sei durch eine Vertragsstrafe in Höhe von [22-27] Mio. EUR abgesichert worden, die der Erwerber zu zahlen habe, wenn die Veräußerer wegen ausstehender Zahlungen vom Vertrag zurücktreten sollten. Auch die Vertragsstrafe ist durch Sicherheiten unterlegt. Der Gläubigerausschuss sei der Einschätzung der Insolvenzverwalter gefolgt. (143) Zu den Up-front-Zahlungen erklären die Insolvenzverwalter, das [Bieter 2]-Angebot habe Vorteile (bis zum 31. März 2014 Zahlung von [30-33] Mio. EUR im Falle von [Bieter 2], Zahlung von [4.6-5.1] Mio. EUR im Falle von Capricorn) und Nachteile gehabt: Die von [BIETER 2] bereitgestellten Mittel sollten mit Ausnahme einer Tranche von [7,1-7,6] Mio. EUR bis zum Vorliegen eines bestandskräftigen Kommissionsbeschlusses auf einem Sperrkonto verbleiben und den Veräußerern entweder bei Vorliegen eines bestandskräftigen Kommissionsbeschlusses oder — wenn der Erwerber auch bei Nichtvorliegen eines bestandskräftigen Beschlusses nicht vom Vertrag zurückgetreten wäre (wobei eine Verlängerung der Rücktrittsfrist nicht ausgeschlossen war) — bis zum 31.März 2015 überwiesen werden. Bei Vorliegen eines bestandskräftigen Kommissionsbeschlusses im Jahr 2014 hätten die Veräußerer im Falle von [Bieter 2] Zugang zu [30-33] Mio. EUR und im Falle von Capricorn zu [58-63] Mio. EUR (plus rund 6 Mio. EUR aus dem Cashflow der NBG). (144) Ein Vergleich der Angebote von Capricorn und [Bieter 2] zeige, dass das Angebot von Capricorn den höchsten nominalen Kaufpreis aufweise und zum besten wirtschaftlichen Ergebnis führe: Tabelle 10 Vergleich der Angebote von Capricorn und [Bieter 2] Angebot Capricorn Angebot [Bieter 2] Beträge in Mio. EUR       1. Kaufpreisrate 31.3.2014 [4,6-5,1] 1. Kaufpreisrate 31.3.2014 [7,1-7,6] 2. Kaufpreisrate 31.7.2014 [4,6-5,1] 2. Kaufpreisrate 31.3.2014 [22-27] 3. Kaufpreisrate 20.12.2014 [4,6-5,1] 3. Kaufpreisrate 2016 [2,3-2,6] Cashflow NBG 2014 (*7) 6,0 Erg.abh. Z. für 2015 in 2016 (*7) [2,3-2,6] 4. Kaufpreisrate bei Abschluss [41-49] Erg.abh. Z. für 2016 in 2017 (*7) [4,6-5,1] Rest Kaufpreis [10,5-11,5] Erg.abh. Z. für 2017 in 2018 (*7) [7,1-7,6] Gesamtkaufpreis 77,0   [47-52] Personalabbau/Umstrukturierung – 2,5   – 3,0 Kündigung Verträge Lindner – 1,0   – 1,0     Neg. Cashflow NBG 1. Q. 2014 – 1,6     Restzahlungen – 1,3 Wirtschaftliches Ergebnis [70-77]   [41-45] (145) Die Erfolgsbilanz der Mitglieder von [Bieter 2] und ihre größere Erfahrung mit Transaktionen im Bereich Fusionen und Übernahmen hätten es nicht gerechtfertigt, dem Angebot mit dem deutlich niedrigeren Kaufpreis den Zuschlag zu erteilen. Die Kompetenz der Konsortialpartner wird von den Veräußerern nicht bestritten, sei jedoch kein Zuschlagskriterium gewesen. Auch die Höhe der Investitionen am Nürburgring nach dem Kauf sei kein Zuschlagskriterium gewesen. (146) Die Insolvenzverwalter hätten keinen Bieter diskriminiert, und aus der Beschwerde sei nicht zu erkennen, welche ihrer Handlungen dazu geführt haben sollten, dass [Bieter 2] ein niedrigeres Angebot abgegeben habe als Capricorn. Die Insolvenzverwalter weisen die Argumente von Beschwerdeführer 4 zurück, die beteiligten Personen seien nicht verfügbar gewesen und der Verkaufsprozess sei in die Länge gezogen worden, um Capricorn die Abgabe eines Angebots zu ermöglichen. [Bieter 2] sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass bis zur Sitzung des Gläubigerausschusses am 11. März 2014 weitere Verhandlungen mit anderen Bietern stattfinden würden. (147) Ferner weisen die Insolvenzverwalter darauf hin, dass ihre Maßnahmen und die Zustimmung des Gläubigerausschusses nicht dem Staat zugerechnet werden könnten und dass im Verkaufsprozess kein Vorteil verschafft worden sei, da er marktüblichem Verhalten entsprochen habe. (148) Bezüglich der Behauptung von Beschwerdeführer 4, es habe nie eine Finanzierungsvereinbarung zwischen der […] und Capricorn bestanden, machte Deutschland geltend, dass die […] ihr Finanzierungsangebot nach einer umfassenden rechtlichen und finanziellen Due Diligence bestätigt und ihre Finanzierungsbestätigung nie aufgehoben habe. (149) Hinsichtlich der Behauptung von Beschwerdeführer 4, Capricorn habe die zweite Kaufpreisrate nicht gezahlt, macht Deutschland die in Erwägungsgrund 134 dargelegten Argumente geltend. 5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN (150) In diesem Beschluss geht es vorab um die Frage, ob die NG und ihre Tochtergesellschaften MSR und CMHN zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen 1 bis 19 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (127) („Leitlinien“) waren. Anschließend wird die Kommission prüfen, ob die betreffenden Maßnahmen für die Begünstigten staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, und schließlich, ob diese Beihilfen mit dem AEUV vereinbar sein könnten. 5.1.   SCHWIERIGKEITEN VON NG, MSR UND CMHN (151) Wenn die Maßnahmen 1 bis 19 staatliche Beihilfen darstellen würden und wenn NG, MSR und CMHN zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen wären, müssten diese Maßnahmen anhand des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und insbesondere der Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft werden. Eine der Kernfragen lautet daher, ob NG, MSR und CMHN Unternehmen in Schwierigkeiten waren. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass sie sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden und daher auf dem privaten Kreditmarkt keine Mittel hätten aufnehmen können. (152) Die folgende Würdigung stützt sich auf die Randnummern 9 bis 11 der Leitlinien. Die Kommission verweist auf ihre Würdigung in den Erwägungsgründen 202 bis 206 des Beschlusses vom 21. März 2012, in der vorläufig nicht ausgeschlossen wurde, dass die NG am 1. Juli 2008 als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien anzusehen war (siehe auch die Erwägungsgründe 46 und 47 des Beschlusses vom 7. August 2012). Zudem stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 6 bis 13 des Beschlusses vom 7. August 2012 fest, dass NG, MSR und CMHN Unternehmen in Schwierigkeiten waren. (153) Die Kommission ist der Auffassung, dass sie jedes Unternehmen als Ganzes bewerten muss, und zwar unter Einbeziehung aller Geschäftsbereiche. Es kann nicht akzeptiert werden, dass Deutschland die mit Verlust arbeitenden Geschäftsbereiche, d. h. die Formel-1-Rennveranstaltungen und das Projekt „Nürburgring 2009“ aus der Bewertung der Finanzkennzahlen ausnimmt. Ferner ist klar, dass die Unternehmen keinen Zugang zu externen Finanzierungsquellen hatten. (154) Die wichtigsten Finanzkennzahlen der NG für den Zeitraum 2001-2011 stellten sich wie folgt dar: Tabelle 11 Wichtigste Finanzkennzahlen der NG 2001-2011 (in Mio. EUR)   2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Umsatz 34,3 38,3 34,2 28,7 27,1 27,8 29,9 22,0 33,3 5,1 7,0 EBT (*8) 0,6 – 0,5 0,6 – 9,9 – 9,6 – 40,1 (*9) – 2,4 – 0,8 – 9,9 4,6 – 16,2 Gezeichnetes Kapital 5,1 5,1 5,1 10,0 10,0 10,0 13,3 16,7 20,0 20,0 20,0 Eigenkapital 15,2 18,6 19,1 37,3 27,6 – 12,6 – 10,2 – 9,9 – 15,8 – 10,9 – 27,4 Verbindlichkeiten insgesamt — 45,6 43,4 19,7 19,5 27,8 46,8 99,1 234,2 263,2 290,4 Verbindlichkeiten/Eigenkapital (in %) — 250 230 50 70 – 270 – 460 – 1 000 – 1 480 – 2 410 – 1 060 Verbindlichkeiten/Umsatz (in %) — 119 127 69 72 100 156 450 703 5 160 4 150 (155) Nach Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, „wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist“. Diese Bestimmung spiegelt die Annahme wider, dass ein Unternehmen, das einen massiven Verlust seines gezeichneten Kapitals erleidet, nicht in der Lage sein dürfte, diese Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben (wie unter Randnummer 9 der Leitlinien ausgeführt). (156) Die Kommission stellt weiter fest, dass nach Randnummer 11 der Leitlinien ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden kann, „wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts.“ In dieser Hinsicht verweist das Gericht darauf, dass negatives Eigenkapital „als erheblicher Indikator dafür angesehen werden kann, dass sich ein Unternehmen in einer schwierigen finanziellen Lange befindet.“ (128). (157) Nach den Finanzausweisen der NG für die Jahre 2001-2011 war nicht mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verlorengegangen. Gleichwohl war das Eigenkapital des Unternehmens im Zeitraum 2006-2011 negativ. In früheren Fällen ist die Kommission davon ausgegangen, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen ein negatives Eigenkapital aufweist, de facto impliziert, dass das gesamte gezeichnete Kapital dieses Unternehmens verlorengegangen ist und a priori anzunehmen ist, dass die unter Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien genannten Kriterien erfüllt sind (129). (158) Im Falle der NG stellt die Kommission fest, dass wohl nur deshalb nicht mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verlorenging, weil das Unternehmen keine angemessenen Maßnahmen getroffen hatte. Solche angemessenen Maßnahmen hätten darauf abgezielt, das Eigenkapital des Unternehmens vom negativen in den positiven Bereich überzuführen und es gleichzeitig auf ein angemessenes Niveau zu erhöhen. Hierfür könnte entweder eine Aktivierung von Verlustvorträgen oder eine Kapitalerhöhung oder beides in Betracht kommen. (159) In diesem Zusammenhang geht die Kommission davon aus, dass eine Aktivierung von Verlustvorträgen zum Verlust des gesamten gezeichneten Kapitals des Unternehmens geführt hätte, da die kumulierten Verluste höher waren als das gezeichnete Kapital. Aus diesem Grund sieht die Kommission die unter Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien genannten Kriterien im vorliegenden Fall als seit 2006 erfüllt an. (160) Bezug nehmend auf Randnummer 11 der Leitlinien ist die Kommission außerdem der Auffassung, dass sich die NG bereits seit 2002 in Schwierigkeiten befand, denn: a) der Jahresumsatz der NG ging in diesem Zeitraum um 80 % auf insgesamt 89,4 Mio. EUR zurück, und das Unternehmen verzeichnete während dieses Zeitraums in fast allen Jahren Verluste; b) während des gesamten Betrachtungszeitraums wies die NG eine übermäßige Verschuldung auf, die von 119 % des Umsatzes im Jahr 2002 auf 4 150 % des Umsatzes im Jahr 2011 anstieg; c) selbst 2004 und 2005, als die Verschuldung des Unternehmens auf unter 100 % des Umsatzes zurückging, blieb der Verschuldungsgrad mit rund 70 % des Umsatzes immer noch sehr hoch, und auch in diesen Jahren verzeichnete das Unternehmen Umsatzrückgänge und in jedem Jahr Verluste; d) die NG wies während des größten Teils dieses Zeitraums (2006-2011) ein negatives Eigenkapital auf. (161) Die wichtigsten Finanzkennzahlen der MSR für den Zeitraum 2007-2011 stellen sich wie folgt dar: Tabelle 12 Wichtigste Finanzkennzahlen der MSR 2007-2011 (in Mio. EUR)   2007 2008 2009 2010 2011 Umsatz 0,0 4,4 3,4 2,2 0,9 EBT – 0,1 – 0,5 – 4,0 – 4,8 – 8,6 Gezeichnetes Kapital 0,05 0,05 0,05 0,05 0,05 Eigenkapital 0,08 0,6 4,6 3,3 11,9 Verbindlichkeiten insgesamt 2,5 28,3 95,6 96,5 103,8 Verbindlichkeiten/Eigenkapital (in %) 3 130 4 720 2 080 2 920 870 Verbindlichkeiten/Umsatz (in %) — 643 2 810 4 380 11 500 (162) Die wichtigsten Finanzkennzahlen der CMHN für den Zeitraum 2008-2011 stellen sich wie folgt dar: Tabelle 13 Wichtigste Finanzkennzahlen der CMHN 2008-2011 (in Mio. EUR)   2008 2009 2010 2011 Umsatz 0,0 2,6 1,2 0,2 EBT – 0,8 – 2,5 – 3,6 0,0 Gezeichnetes Kapital 0,03 0,03 0,03 0,03 Eigenkapital 0,8 3,3 6,9 6,9 Verbindlichkeiten insgesamt 6,5 13,3 36,9 35,3 Verbindlichkeiten/Eigenkapital (in %) 810 400 530 510 Verbindlichkeiten/Umsatz (in %) — 510 3 070 17 650 (163) Die Kommission stellt fest, dass ihr von MSR und CMHN keine Unterlagen übermittelt wurden, aus denen die Rentabilitätsaussichten dieser Unternehmen ersichtlich wären. (164) Bezug nehmend auf Randnummer 11 der Leitlinien geht die Kommission davon aus, dass sich MSR und CMHN bereits seit 2007 bzw. 2008 in Schwierigkeiten befanden, da sie minimale Erträge, erhebliche jährliche Verluste und eine steigende Verschuldung aufwiesen, die ihre Jahresumsätze bei weitem überstieg. (165) Die Kommission kann dem Argument Deutschlands, NG, MSR und CMHN seien keine Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen, da der Bau von Infrastruktur und die Organisation von Formel-1- und Superbike-Rennveranstaltungen im Auftrag der öffentlichen Hand erfolgt seien und daher bei der Untersuchung ihrer Finanzlage nicht berücksichtigt werden dürften, nicht zustimmen. (166) Erstens stellt die Kommission fest, dass der Bau von Infrastruktur für den Motorsport, Freizeitaktivitäten, Beherbergung und Gastronomie sowie die Organisation von Motorsportveranstaltungen nicht als Sondereffekte außerhalb der regulären Geschäftstätigkeit von NG, MSR und CMHN anzusehen sind. Vielmehr handelte es sich dabei um die Kerngeschäftsbereiche dieser Unternehmen. Selbst wenn sowohl die Gesellschafter als auch die Geschäftsleitung NG, MSR und CMHN als ein Vehikel gesehen haben, um die Sportinfrastruktur „Nürburgring“ im Eigentum der öffentlichen Hand zu halten und unrentable Sportveranstaltungen durchzuführen, die ohne Deckung der Verluste durch die öffentliche Hand nicht angeboten worden wären, dürften die Gesellschafter und die Geschäftsleitung dennoch nicht zulassen, dass sich die Verbindlichkeiten auf so ineffiziente und verlustbringende Weise entwickeln, wie dies aus den vorstehenden Finanzkennzahlen dieser Unternehmen hervorgeht, ohne dass dafür ein solider und realistischer Geschäftsplan erarbeitet wird. Daher müssen die genannten Geschäftsbereiche in die Bewertung der Finanzlage mit einfließen. (167) Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass der Umstand, dass der Bau der genannten Infrastruktureinrichtungen und die Organisation von Motorsportveranstaltungen durchaus zu den Schwierigkeiten von NG, MSR und CMHN beigetragen haben mögen, an sich nicht der Erkenntnis entgegensteht, dass die NG bereits vor dem Start des Projekts „Nürburgring 2009“ die typischen Symptome für ein Unternehmen in Schwierigkeiten aufwies. Ein gesundes Unternehmen müsste seine Kosten für solche Aktivitäten anpassen, um überleben zu können. In den Jahren 2008 und 2009 wiesen NG, MSR und CMHN Verluste und eine steigende Verschuldung aus (Anstieg um 537 % im Zeitraum 2002-2011, 4 052 % im Zeitraum 2007-2011 bzw. 443 % im Zeitraum 2008-2011). Obwohl das Projekt „Nürburgring 2009“ 2010 abgeschlossen war, deuten die nachfolgenden Finanzergebnisse von NG, MSR und CMHN darauf hin, dass ihre Schwierigkeiten anhielten. (168) Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass NG, MSR und CMHN zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen 1 bis 19 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien und ihre Schwierigkeiten so gravierend waren, dass sie auf dem Markt keine Finanzierung erhalten hätten. 5.2.   VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFEN (169) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. a)   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (170) Ein Teil von Maßnahme 1 (Eigenkapitalerhöhungen), der vom Land und vom Landkreis Ahrweiler durchgeführt wurde, sowie ein anderer Teil von Maßnahme 1 (Einstellungen in die Kapitalrücklage) und die Maßnahmen 3, 9, 16 und 19, die vom Land allein durchgeführt wurden, stammen eindeutig aus staatlichen Mitteln und sind dem Staat zuzurechnen. (171) In Bezug auf die Maßnahmen der NG (Maßnahmen 2, 4, 5, 6, 7, 10, 12, 13, 14, 15 — hinsichtlich der Übertragung von Geschäftsanteilen an der MSR auf die NG — und 17) räumt Deutschland ausdrücklich ein, dass die Mittel dem Staat zuzurechnen sind. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Aufsichtsrat der NG das Land und den Landkreis Ahrweiler als Gesellschafter der NG vertrat. In diesem Zusammenhang erklärte der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende in der Sitzung vom 28. August 2005, die Vergabe an private Investoren könne nur erfolgen, wenn das Risiko für das Land gering sei (130). Ferner gab er in einem Workshop des Aufsichtsrats am 20. Dezember 2005 zu bedenken, dass eine Entscheidung über eine Investition der NG im neuen Kabinett nach der Landtagswahl getroffen werden müsse (131). Zudem kündigte die Landesregierung die Realisierung der Investition Erlebnisregion Nürburgring in der Regierungserklärung vom 30. Mai 2006 an, und der Ministerrat nahm am 19. September 2006 zur Kenntnis, dass der Aufsichtsrat der NG die Umsetzung des Projekts unter maßgeblicher Beteiligung eines privaten Dritten beabsichtigte (132). Außerdem verfassten das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau sowie das Ministerium der Finanzen des Landes kontinuierlich Gutachten, Stellungnahmen und Weisungen für das Projekt „Nürburgring 2009“ (133), das am 2. Dezember 2009 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Nach Auffassung der Kommission ist auch das Darlehen, das die NG der MSR über die PNG als Intermediär gewährt hat (Maßnahme 6), eine Maßnahme der NG und daher dem Staat zuzurechnen. (172) Was das ISB-Darlehen (Maßnahme 8) und die Stundung von Zinszahlungen (Maßnahme 18) anbelangt, hat Deutschland eingeräumt, dass die ISB das Darlehen auf Anweisung des Landes gewährt hatte. Zu den Darlehen der RIM an die MSR über Mediinvest und die PNG als Intermediäre (Maßnahme 11) und zur Übertragung von Geschäftsanteilen an der MSR auf die RIM (Teil von Maßnahme 15) stellt die Kommission fest, dass es sich bei der RIM um eine öffentliche Einrichtung handelt, deren Aufgabe in der Unterstützung der Wirtschafts- und Strukturpolitik des Landes besteht (134). Daher wirkten ISB und RIM für die Zwecke der genannten Maßnahmen in staatlichem Auftrag an der Umsetzung der Landespolitik mit, was belegt, dass die Tätigkeiten der ISB und der RIM, was diese Maßnahmen angeht, dem Staat zuzurechnen sind. Daher sind bei all diesen Maßnahmen Mittel im Spiel, die dem Staat zuzurechnen sind. b)   Wirtschaftliche Tätigkeit (173) Analog zum Urteil in der Rechtssache Flughafen Leipzig/Halle (135) kann der Bau von Infrastruktureinrichtungen als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden, wenn damit unmittelbar eine kommerzielle Nutzung verbunden ist, was hier der Fall ist. (174) Der Betrieb von Sporteinrichtungen (einschließlich Rennstrecken und Offroad-Parks), Freizeitparks (136), Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, Fahrsicherheitszentren, Fahrschulen, Multifunktionshallen und bargeldlosen Bezahlsystemen sowie deren Verpachtung zu professionellen und nichtprofessionellen Zwecken (137) stellt sowohl für den Eigentümer als auch für den Betreiber eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Folglich stellt auch der Bau oder die Renovierung von Infrastruktureinrichtungen, die untrennbar mit diesen Tätigkeiten verbunden sind, eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gelten hingegen unter anderem die Nutzung einer Sporteinrichtung durch nichtprofessionelle Nutzer (138) und das Jugendtraining durch professionelle Sportclubs, sofern die Buchführung für diese Tätigkeiten getrennt von der Buchführung für die wirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgt (139). Angesichts der untrennbaren Verbindung zwischen der Infrastruktur und der wirtschaftlichen Tätigkeit, für die sie genutzt wird, sind der Bau, Ausbau oder Betrieb der Sport- und Tourismusinfrastruktureinrichtungen am Nürburgring sowohl für die Investoren als auch für die Betreiber wirtschaftliche Tätigkeiten, selbst wenn die Erträge aus dem Betrieb der Infrastruktur die Kosten für ihre Errichtung nicht decken und über 90 % der Sportaktivitäten am Nürburgring als Amateursport einzustufen sind. Diese Tatsache spielt lediglich auf der Ebene der Nutzer eine Rolle: nichtprofessionelle Nutzer sind keine Unternehmen. Die Sport- und Tourismusinfrastruktur am Nürburgring ist keine allgemeine Infrastruktur wie beispielsweise eine öffentliche Straße, die zur öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Für die Finanzierung der Errichtung der in Rede stehenden Infrastruktur (über die Darlehen aus dem Liquiditätspool und Gesellschafterdarlehen bzw. später über das ISB-Darlehen) gelten daher die Vorschriften für staatliche Beihilfen. (175) Bei der Organisation von Formel-1- oder sonstigen Motorsportrennveranstaltungen handelt es sich um die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Profisportmarkt, der wesentlich von Senderechten profitiert. Der Umstand, dass Formel-1-

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.