Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3634) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0151. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bs der Nürburgring-Vermögenswerte unterrichtet (siehe Fußnote 105 zur den finanziellen Komponenten dieses Vorschlags). Dieser Finanzierungsvorschlag erfolgte unter anderem unter dem Vorbehalt des Abschlusses einer Due Diligence, die die Jupiter Financial Group zufriedenstellen würde. (116) Beschwerdeführer 3 macht außerdem geltend, dass 6 Mio. EUR des Kaufpreisangebots von Capricorn für den Nürburgring in Höhe von insgesamt 77 Mio. EUR aus der Saison 2014 finanziert und weitere 11 Mio. EUR erst in den Jahren 2015 bis 2018 gezahlt würden, so dass sich der tatsächliche Barkaufpreis auf 60 Mio. EUR belaufen würde; dies seien 50 Mio. EUR weniger als der von ihm gebotene Barkaufpreis von 110 Mio. EUR. Würden darüber hinaus die künftigen Barzahlungen berücksichtigt werden, ergäbe sich eine Differenz von 73 Mio. EUR zwischen dem Angebot von Capricorn und dem Angebot von Beschwerdeführer 3. Abschließend macht Beschwerdeführer 3 geltend, dass Capricorn Beihilfen in Höhe von mindestens 73 Mio. EUR erhalten habe; hierbei handele es sich um die Differenz zwischen dem von ihm als Bieter des Höchstgebots unterbreiteten Kaufpreis und dem Kaufpreis des Bieters, der den Zuschlag erhalten habe. Berücksichtige man zudem die Unterstützung zugunsten der Nachbargemeinden, würden die Beihilfen um 200 Mio. EUR steigen und sich auf insgesamt 273 Mio. EUR belaufen. (117) Beschwerdeführer 3 macht ferner geltend, dass das Angebot von Capricorn nicht bedingungsfrei gewesen sei, denn es enthalte die Bedingung, dass ein bestandskräftiger Beschluss der Kommission vorliegt, in dem eine Ausweitung der Rückforderungsanordnung ausgeschlossen wird. Dies stelle eine Abweichung von den veröffentlichten Grundsätzen des Verkaufsverfahrens und somit einen Verstoß gegen das Ausschreibungsverfahren dar, weil die anderen Parteien (wie Beschwerdeführer 3) nicht über derartige Anpassungen unterrichtet worden seien. (118) Des Weiteren behauptet Beschwerdeführer 3, dass der Verkauf der Vermögenswerte nicht im Zuge eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Bietverfahrens erfolgt sei. Insbesondere macht Beschwerdeführer 3 Folgendes geltend: a) Die von den Veräußerern zur Verfügung gestellten Fact Books seien inhaltlich inkorrekt und irreführend gewesen; insbesondere die vorgeschlagene „clean balance sheet“-Transaktionsstruktur sei nicht umsetzbar gewesen. Beschwerdeführer 3 habe unmittelbar nach Beginn der Due Diligence festgestellt, dass die von den Veräußerern vorgeschlagene Transaktionsstruktur nicht der sich aus dem Betrieb des Nürburgrings ergebenden Sachlage Rechnung trage und deshalb nicht umgesetzt werden könnte (114). b) Die Veräußerer haben während des Veräußerungsprozesses die Finalisierung des Kaufvertrags hinausgezögert. c) Die Veräußerer haben versäumt, eine eindeutige Frist für den Abschluss des Bietverfahrens mitzuteilen und stattdessen erklärt, das Verfahren laufe bis Ende März 2014. Dem Kommunikationsaustausch zwischen Beschwerdeführer 3 und den Veräußerern sowie der Pressemitteilung der Veräußern sei zu entnehmen gewesen, dass Beschwerdeführer 3 seine Angebot bis Ende März abgeben könne. Des Weiteren sei Capricorn bevorzugt behandelt worden, da das Unternehmen noch nach dem 17. Februar 2014 eine verbindliche Finanzierungszusage habe vorlegen dürfen (115). d) Die einschlägigen Verträge wie z. B. die Verträge der NBG mit Dritten zum operativen Geschäft wurden gar nicht oder erst sehr spät vorgelegt. Ferner hätten die Bieter angeblich entscheidende Finanzkennzahlen der NBG erst einen Werktag vor Ablauf der Frist für die Abgabe des endgültigen Angebots oder sogar erst am Tag selbst im Datenraum nur auf Deutsch erhalten. So seien wichtige Informationen wie die geprüfte Jahresbilanz der NGB zum 31. Dezember 2012 angeblich erst am Abend des letzten Werktages vor der Frist für die Abgabe des finalen Angebots zur Verfügung gestellt worden. e) Die Veräußerer sollen die anderen Bieter benachteiligt haben, indem sie Capricorn angeblich einen bevorzugten Zugang zu wichtigen Drittlieferanten gewährt haben. So macht Beschwerdeführer 3 insbesondere geltend, dass es bereits Wochen vor Bekanntgabe des erfolgreichen Bieters am 11. März 2014 Verhandlungen zwischen Capricorn, den Veräußerern und der Braugruppe Bitburger gegeben haben müsse (116). f) Die notarielle Beglaubigung des Kaufvertrags zwischen den Veräußerern und Capricorn muss vor dem 11. März 2014 erfolgt sein. Capricorn habe bereits von der Zuschlagserteilung erfahren, bevor die Entscheidung des Gläubigerausschusses gefällt wurde. Es liege eine Pressemitteilung von Capricorn vom 9. März 2014 vor, d. h., sie erschien zwei Tage vor der Entscheidung des Gläubigerausschusses am 11. März 2014. g) Die Veräußerer seien ohne Unterrichtung der anderen Bieter von dem Prozessbrief vom 17. Oktober 2013 abgewichen, indem sie zum alleinigen Vorteil von Capricorn auf die Vorlage einer finanziellen Garantie für das gesamte Kaufpreisangebot verzichtet hätten (117). h) Die Veräußerer haben gegen die Bedingungen im Prozessbrief verstoßen, indem sie vor dem Termin für die Abgabe des endgültigen Angebots den einzelnen Bietern keinen vereinbarten und intern genehmigten Mark-up des Kaufvertrags gegeben haben, was die Finalisierung der Finanzierung erheblich erschwerte. i) Die Veräußerer basierten den Zuschlag für die Vermögenswerte auch auf Umweltkriterien und gingen — ohne weitere Rücksprache mit Beschwerdeführer 3 — davon aus, dass das Unternehmen nicht in der Lage sein würde, derartige Kriterien zu erfüllen, obwohl die Veräußerer keine expliziten umweltspezifischen Konditionen eingeführt hatten (118). j) Capricorn wurde bevorzugt behandelt, denn das Unternehmen habe sich von der Rechtsanwaltskanzlei McDermot in Fragen, die staatliche Beihilfen betrafen, beraten lassen; diese Kanzlei habe zuvor auch die Veräußerer und das Land Rheinland-Pfalz ebenfalls in derselben Sache beraten. (119) Beschwerdeführer 3 macht geltend, dass die Veräußerung mit Ressourcen einhergeht, die dem Staat zuzurechnen sind (119), dass eine neue staatliche Beihilfe zugunsten von Capricorn vorliege und eine etwaige Rückforderungsanordnung für Beihilfen, die dem Veräußerer für die Vermögenswerte gewährt wurden, auf Capricorn ausgeweitet werden müsste (120). Schließlich macht Beschwerdeführer 3 geltend, der Kaufvertrag sei aufgrund der Verletzung des Durchführungsverbots nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ungültig. (120) Abschließend trägt Beschwerdeführer 3 vor, Capricorn habe die Ende Juli fällige zweite Kaufpreisrate nicht bezahlt, was darauf hindeute, dass Capricorn kein durchfinanziertes Angebot vorgelegt habe. Daraufhin seien die Finanzierungsbedingungen für den Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings unter klarem Verstoß gegen die Regeln, die von den Veräußerern und in dem den Bietern übersandten Prozessbrief festgelegt worden waren, zugunsten von Capricorn geändert worden, was eine weitere Beihilfe zugunsten von Capricorn darstellen könne. b)   Von Deutschland übermittelte Stellungnahme der Insolvenzverwalter (121) Nach Angaben der Insolvenzverwalter hat Beschwerdeführer 3 keine verbindliche Finanzierungszusage in Höhe von 30 Mio. EUR vorgelegt, und zwar weder mit seinem bestätigenden Angebot vom 17. Februar 2014 (in dem auf ein bindendes Finanzierungscommitment von […] in Höhe von 30 Mio. EUR Bezug genommen wurde) noch mit der Beschwerde. Die Ankündigung von Beschwerdeführer 3, den Finanzierungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen zu können, sei nicht einmal durch unverbindliche Erklärungen Dritter untermauert worden. Im Gegensatz zu den bestätigenden Angeboten von Capricorn und [Bieter 2] habe das bestätigende Angebot von Beschwerdeführer 3 nicht den im Prozessbrief vom 17. Oktober 2013 festgelegten Anforderungen an die Finanzierung genügt. Am 11. März 2014 hätten die Veräußerer daher keinen Grund gehabt, Beschwerdeführer 3 den Zuschlag zu erteilen. Für die Veräußerer sei das Risiko, dass sich durch das Warten auf den Finanzierungsnachweis von Beschwerdeführer 3 die Zahl der Bieter auf einen oder null reduziert, nicht zu akzeptieren gewesen, denn: a) das [Bieter 2] habe darauf bestanden, dass der Eigentumsübergang am 3. April 2014 vollzogen würde, und b) bei der Substantiierung des Angebots von Beschwerdeführer 3 seien keine Fortschritte erzielt worden, obwohl dieser seine Interessensbekundung am 17. Mai 2013 und sein indikatives Angebot bereits am 30. September 2013 eingereicht habe, so dass sich die Wahrscheinlichkeit eines Vertragsabschlusses mit Beschwerdeführer 3 verringert habe. Die angebliche Finanzierungszusage der Jupiter Financial Group vom 26. März 2014 sei den Veräußerern nicht zur Verfügung gestellt worden, während ein auf den 31. März 2014 datiertes, aber nicht unterzeichnetes Schreiben des Investmentbank- und Beratungsunternehmens […] unter dem Vorbehalt eines zufriedenstellenden Abschlusses der Due Diligence gestanden habe. Der Entwicklungsfonds für die Nachbargemeinden des Nürburgrings in Höhe von 200 Mio. EUR sei nicht den Veräußerern zugutegekommen. (122) Nach Angaben der Insolvenzverwalter war allen Bietern mitgeteilt worden, dass die Auswahl des erfolgreichen Bieters möglicherweise bereits kurz nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe am 17. Februar 2014 erfolgen würde. Die von den Veräußerern übermittelten Informationen seien nicht geeignet gewesen, die Erwartung zu wecken, dass das Verfahren verlängert würde. In der von Beschwerdeführer 3 zitierten Pressemitteilung habe es geheißen, die Insolvenzverwalter beabsichtigten, im ersten Quartal 2014 einen Vertrag abzuschließen. Die Insolvenzverwalter erklären, es sei unwahr, dass der Sachwalter öffentlich geäußert habe, es sei beabsichtigt, Ende März eine Entscheidung zu treffen, dass Capricorn bereits vor Abschluss der Gläubigerausschusssitzung darüber informiert worden sei, den Zuschlag zu erhalten, und dass am 9. März 2014 eine Pressemitteilung von Capricorn veröffentlicht worden sei. (123) Die Insolvenzverwalter erklären, die Transaktionsstruktur (Verkauf der Vermögenswerte einzeln, gebündelt oder in ihrer Gesamtheit, ohne Übertragung von Geschäftsanteilen oder Verbindlichkeiten) habe sich im Laufe des Bietverfahrens nicht geändert. Der Ausdruck „clean balance sheet“ habe nichts anderes besagt, als dass die Übertragung der Verbindlichkeiten im Rahmen des Verkaufs ausgeschlossen gewesen sei. Der Umstand, dass die Veräußerer die Besitzgesellschaften seien und die operativen Geschäfte von der NBG geführt würden, sei allen Interessenten bereits im Teaser mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer 3 am 17. Mai 2013 übersandt worden sei. Sollte Beschwerdeführer 3 tatsächlich — wie behauptet — erst während der Due Diligence die Tätigkeit der NBG zur Kenntnis genommen haben, so kann den Insolvenzverwaltern zufolge daraus nur der Schluss gezogen werden, dass sich Beschwerdeführer 3 mit den umfangreichen Unterlagen, die für die Abgabe des indikativen Angebots zur Verfügung gestellt worden seien, unzureichend auseinandergesetzt habe. Die Veräußerer hätten zu keinem Zeitpunkt verlangt, dass der Erwerber die Verträge der NBG übernimmt. Eine Übernahme des Pachtvertrags zwischen den Veräußerern und der NBG durch den Erwerber sei für die Insolvenzverwalter wegen der besonderen Situation der NBG im Hinblick auf die von Anfang an beabsichtigte Veräußerung der Vermögenswerte ohnehin nicht in Betracht gekommen. Die Insolvenzverwalter machen geltend, Beschwerdeführer 3 habe sehr spät erkannt, dass er bei einer Übernahme der Vermögenswerte zum 1. Januar 2014 einen weitgehend „leeren“ Nürburgring hätte und dass die von ihm angestrebten neuen Verträge mit Kunden und Sponsoren aufgrund der Vorlaufzeit bei (Renn)Veranstaltungen überwiegend erst in der Saison 2015 zu (erhöhten) Einnahmen führen würde. Zudem hätten die Veräußerer immer wieder betont, dass die Bieter den Kaufgegenstand selbst frei definieren könnten. (124) Was die Schadensersatzforderungen Dritter angeht, hätten die Veräußerer Beschwerdeführer 3 darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm kaum möglich sein werde, mit den Kunden der NBG neue Verträge zu — für den Kunden — gegenüber laufenden Verträgen schlechteren Konditionen abzuschließen, solange die Frage des Schadensersatzes wegen der Nichteinhaltung der Verträge mit der NBG nicht geklärt sei. Es habe dem Risiko Rechnung getragen werden müssen, dass Erwerber und Vertragspartner einen neuen Vertrag mit der Maßgabe schließen, dass der Vertragspartner ein hohes Entgelt zahlt, die Differenz zur alten Entgelthöhe als Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend macht und in späteren Jahren, für die kein Vertrag mit der NBG bestand, deutlich niedrigere Entgelte zahlt. Die Forderung der Veräußerer nach einer Freistellung sei bei Asset Deals, die zur Betriebseinstellung führen, keineswegs unüblich und sei geeignet, eine bestmögliche Verwertung im Interesse der Gläubiger abzusichern. (125) Die Frist für die Abgabe der bestätigenden Angebote wurde nach Angaben der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 verlängert, da auch andere Bieter noch kein zufriedenstellendes Angebot abgegeben hatten. Den Bietern sei wiederholt deutlich gemacht worden, dass die NBG das operative Geschäft erst nach der Saison 2012 übernommen habe und somit im Wesentlichen Altverträge der NAG habe abarbeiten müssen und deswegen (noch) kein verlässliches Berichtswesen für das operative Geschäft bestehe. Den Insolvenzverwaltern zufolge obliegt es den potenziellen Erwerbern, den damit verbundenen Risiken Rechnung zu tragen. (126) Die Insolvenzverwalter weisen darauf hin, dass Beschwerdeführer 3 am 6. März 2014 ein Mark-up zum Kaufvertrag zu seinem bestätigenden Angebot nachgereicht habe. Der am 13. Februar verhandelte Entwurf des Kaufvertrags habe von den Veräußerern gestammt. Es sei mithin klar gewesen, dass der nächste Entwurf von Beschwerdeführer 3 zu erstellen sein würde. (127) Nach Angaben der Insolvenzverwalter hatten alle Bieter, die sich für die jeweilige Phase des Auswahlverfahrens qualifizierten, im Datenraum dieselben Unterlagen zur Verfügung. Die in der Beschwerde angegebenen Unterlagen hätten zu einem früheren Zeitpunkt auch den Veräußerern und insbesondere anderen Bietern nicht zur Verfügung gestanden, alle Bieter hätten die gleiche Chance gehabt, die Unterlagen im Datenraum einzusehen, und andere Bieter hätten die Due Diligence mit denselben Unterlagen vollständig abgeschlossen. Alle Bieter seien früh genug darauf hingewiesen worden, dass das Berichtswesen der Gesellschaften deutliche Unzulänglichkeiten aufwies. Fast alle Unterlagen der Veräußerer und der NBG seien auf Deutsch in den Datenraum eingestellt worden, und die Veräußerer seien nicht verpflichtet gewesen, alle Unterlagen auf Englisch bereitzustellen. (128) Außerdem tragen die Insolvenzverwalter vor, dass der Zeitraum für die Abgabe der Angebote und Finanzierungsnachweise ausreichend bemessen gewesen sei. Beschwerdeführer 3 habe zehn Monate (vom 8. April 2013 als Zeitpunkt des Erstkontakts zwischen [Bieter 3] und den Veräußerern bis zum 17. Februar 2014) für die Abgabe des Finanzierungsnachweises und fast vier Monate (vom 23. Oktober 2013 bis zum 17. Februar 2014) für die Due Diligence zur Verfügung gehabt. Die Insolvenzverwalter seien damit über die Vorgaben hinausgegangen, die sich der Beschlusspraxis der Kommission (121) entnehmen ließen. (129) Die Verhandlungen über den neuen Bierlieferungsvertrag und mit „Rock am Ring“ seien nicht von Capricorn, sondern von der NBG geführt und die entsprechenden Unterlagen in den Datenraum eingestellt worden. Der von Beschwerdeführer 3 behauptete Bezug zu Capricorn bestehe nicht. (130) Die Veräußerer hätten keine Umweltkriterien in das Bietverfahren für die Auswahl des finalen Angebots eingeführt. Die einzigen Kriterien im Bietverfahren für die Auswahl des finalen Angebots seien gewesen: a) die Maximierung des Gesamterlöses für alle Vermögenswerte und b) die erwartete Transaktionssicherheit. Das Angebot von Beschwerdeführer 3 habe wegen fehlender Transaktionssicherheit nicht ausgewählt werden können, da Beschwerdeführer 3 bei Abgabe seines bestätigenden Angebots keine Finanzierungsbestätigung vorgelegt habe. Gleichzeitig hätten die Veräußerer Gespräche mit [Bieter 2] und in der Endphase der Verkaufsverhandlungen mit [Bieter 2] und Capricorn geführt, da [Bieter 2] ein Angebot in Höhe von [32-39] Mio. EUR vorgelegt hatte (siehe Tabelle 10 unten) und Verhandlungen zwischen Capricorn und der […] im Gange waren, die in der Finanzierungszusage der Bank vom 10. März 2014 resultierten. Wegen des Fehlens einer Finanzierungsbestätigung für das bestätigende Angebot habe im Falle von Beschwerdeführer 3 ein hohes Abschlussrisiko bestanden. Ferner hätten die Insolvenzverwalter versucht, anhand weiterer Indizien im Geschäftsmodell von Beschwerdeführer 3, die für eine Realisierung der Transaktion hätten sprechen können, dessen Chancen abzuschätzen, die Finanzierung doch noch zu bewerkstelligen. Das Geschäftsmodell von Beschwerdeführer 3 habe auf […] und auf […] beruht. Da die geltenden Lärmschutzauflagen am Nürburgring […] entgegengestanden hätten und ein […] nicht bestanden habe, sei eine kurzfristige Umsetzung des Konzepts nicht zu erwarten gewesen. Das Konzept von Beschwerdeführer 3 sei daher als Indiz für ein erhebliches Abschlussrisiko oder zumindest für einen erheblichen Zeit- und Verhandlungsbedarf gewertet worden. Die Vereinbarkeit des Konzepts mit den Lärmschutzauflagen am Nürburgring sei kein Auswahlkriterium gewesen. (131) Zur Behauptung von Beschwerdeführer 3, das Angebot von Capricorn sei nicht bedingungsfrei, da es von einem bestandskräftigen Kommissionsbeschluss abhänge, mit dem eine Ausweitung der Rückforderungsanordnung ausgeschlossen werde, erklären die Insolvenzverwalter und Deutschland, dass der Mark-up-Vertrag von Beschwerdeführer 3 ähnliche Bedingungen enthalte. Nach den einschlägigen Bestimmungen der von den Insolvenzverwaltern und Deutschland vorgelegten Mark-up-Verträge hatten der Veräußerer und/oder der Erwerber das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Kommission bis zum 15. Juli 2014 (nach dem Vertragsentwurf vom 14. Januar 2014) bzw. bis zum 31. Dezember 2014 (nach dem Mark-up-Entwurf vom 14. Februar 2014) keinen Positivbeschluss erlassen hätte. (132) Nach Auffassung der Insolvenzverwalter ist der Umstand, dass keiner der beiden Bieter, die ein qualifiziertes Angebot abgegeben hatten, die Forderung nach einer gesicherten Finanzierung (Garantie über die Kaufpreiszahlung oder Zahlung des Kaufpreises auf ein Treuhandkonto) in vollem Umfang erfüllte und dass die Veräußerer deshalb auf diese Forderung faktisch verzichteten, ohne dies Beschwerdeführer 3 mitzuteilen, kein Beleg für ein intransparentes Verfahren. Beschwerdeführer 3 sei mangels Abgabe eines bestätigenden Angebots mit Finanzierungsnachweis nicht betroffen gewesen. Eine Bekanntgabe des angeblichen Verzichts an alle Bieter hätte das Bietverfahren nicht beeinflusst. Der Verzicht sei zudem nicht ursächlich dafür gewesen, dass Beschwerdeführer 3 keine Finanzierungsbestätigung vorgelegt habe, und entspreche dem Verhalten eines hypothetischen privaten Veräußerers. (133) Die Insolvenzverwalter machen geltend, dass die Maßnahmen der Insolvenzverwalter und des Gläubigerausschusses nicht dem Staat zugerechnet werden könnten und eine Begünstigung von Capricorn nicht zu erkennen sei, da die Veräußerer das Auswahlverfahren nach den Maßstäben des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt hätten. (134) Bezüglich der Behauptung, Capricorn habe kein durchfinanziertes Angebot abgegeben, weil es die zweite Kaufpreisrate nicht bezahlt habe, und habe möglicherweise durch die Änderung der Finanzierungsbedingungen für den Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings zugunsten von Capricorn weitere Beihilfen erhalten, bringt Deutschland folgende Argumente vor: a) Capricorn hat dadurch keinen Vorteil erhalten, weil die zweite Tranche zu einem Zinssatz von 8 % und gegen dingliche Sicherung umfinanziert wurde (siehe Fußnote 72); b) die Umfinanzierung der zweiten Tranche beinhaltet keine staatliche Beihilfe, da die Entscheidung über die Umfinanzierung nicht dem Staat zuzurechnen ist, sondern allein von den Insolvenzverwaltern ohne Einbeziehung des Landes getroffen wurde; c) es gab keine Abweichung von den Regeln, die von den Veräußerern festgesetzt worden waren, und dem den Bietern übermittelten Prozessbrief, weil die Veräußerer im Bietverfahren keine Vorgaben bezüglich der Kaufpreistranchen vor dem Closing gemacht hatten, so dass ein möglicher Wunsch eines Bieters, Barsicherheiten für den Kaufpreis durch andere werthaltige Sicherheiten zu ersetzen, keine Auswirkung auf die Bewertung der Angebote gehabt hätte. (135) Nach Auffassung der Insolvenzverwalter sollte die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden. Die unsubstantiierten Andeutungen von Beschwerdeführer 3 zur Finanzierung seien nicht mit dem Verhalten eines umsichtigen Marktteilnehmers oder Insolvenzverwalters zu vereinbaren gewesen. 4.4.   BESCHWERDE DES HERRN MEYRICK COX (BESCHWERDEFÜHRER 4) a)   Die Beschwerde (136) Beschwerdeführer 4 trägt vor, Capricorn sei der Zuschlag nicht für das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt worden, sondern weil es sich um ein deutsches Unternehmen handele und die Veräußerer nicht an ein von einer Beteiligungsgesellschaft geführtes Konsortium verkaufen wollten. Weiter behauptet er, Capricorn habe ein bei mehreren Kriterien niedrigeres Angebot als [Bieter 2] eingereicht. Insbesondere macht Beschwerdeführer 4 geltend, A) die Finanzierung des Angebots von Capricorn sei weniger sicher als die von [Bieter 2] (122); B) im Angebot von [Bieter 2] seien höhere Up-front-Zahlungen vorgesehen gewesen (123); C) das Durchführungsrisiko sei bei Capricorn höher als im Falle der Annahme des Angebots von [Bieter 2] (124); D) [Bieter 2] verfüge über mehr Erfahrung und eine bessere Befähigung als Capricorn (125); E) die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Investition von 25 Mio. EUR in den Nürburgring sei bei [Bieter 2] höher als bei Capricorn; F) die Bieter seien im Bietverfahren unterschiedlich behandelt worden, Capricorn habe eine bessere Behandlung erfahren (126). (137) Beschwerdeführer 4 behauptet ferner, Capricorn habe die Ende Juli fällige zweite Kaufpreisrate nicht gezahlt; durch den Verzicht auf die für ausstehende Zahlungen vorgesehene Vertragsstrafe von 25 Mio. EUR sowie auf die Verzugszinsen von 8 % seien Capricorn weitere staatliche Beihilfen gewährt worden. Dies werfe auch Fragen bezüglich der Informationen auf, die dem Gläubigerausschuss von KPMG und den Insolvenzverwaltern im Rahmen des Bietverfahrens übermittelt wurden, und belege, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit von Capricorn nicht ordnungsgemäß dargestellt wurde. (138) Des Weiteren vertritt Beschwerdeführer 4 die Auffassung, es habe nie eine unterzeichnete Finanzierungsvereinbarung zwischen der […] und Capricorn gegeben, sondern lediglich ein Term Sheet, weshalb Capricorn, als der Gläubigerausschuss zusammentrat, keine Finanzierungsvereinbarung hatte. (139) Abschließend kommt Beschwerdeführer 4 zu dem Schluss, aus den von ihm übermittelten Informationen werde deutlich, dass Capricorn bei der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings ein Vorteil verschafft worden sei, dass sich dieser Vorteil aus einer Entscheidung ergebe, die nicht mit der Art und Weise vereinbar sei, wie ein gewerblicher Veräußerer das Verfahren durchgeführt und die Angebote anhand der Vergabekriterien bewertet hätte, dass ein solcher gewerblicher Veräußerer nicht zu dem Ergebnis gelangt wäre, das Angebot von Capricorn sei insgesamt wirtschaftlich günstiger als das Angebot von [Bieter 2], und dass ein neues Verfahren eingeleitet werden müsse, in dem im Hinblick auf ein offenes, faires und bedingungsfreien Bietverfahren eine Reihe einheitlicher Kriterien angewandt, ein klarer Zeitplan aufgestellt und eingehalten und die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.