Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3634) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0151. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

inanz- und Wirtschaftskrise (104) (Vorübergehender Unionsrahmen) mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Selbst wenn die Kommission zu dem Schluss gelangte, dass die NG zum 1. Juli 2008 als Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten sei und der Vorübergehende Unionsrahmen nicht auf die Tranchen 2 bis 4 des ISB-Darlehens angewendet werden könne, würde lediglich die Differenz zwischen dem am Markt zu zahlenden und dem tatsächlich gezahlten Zinssatz, nicht jedoch der gesamte Nennwert des Darlehens eine Beihilfe zugunsten von NG, MSR und CMHN darstellen (105). 3.8.   VERÄUSSERUNG DER VERMÖGENSWERTE (91) In seinen Ausführungen bleibt Deutschland dabei, dass die Veräußerungsstruktur keine staatlichen Beihilfen zugunsten des Erwerbers der Vermögensgegenstände beinhaltet. Außerdem macht Deutschland geltend, dass das Veräußerungsverfahren einen Bruch der wirtschaftlichen Kontinuität von NG, MSR und CMHN darstelle. Sollte das förmliche Prüfverfahren zu einem Negativbeschluss der Kommission und zur Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen führen, beträfen die damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtungen von NG, MSR und CMHN nicht den Erwerber der in Rede stehenden Vermögenswerte. Bezüglich der Bedingung, dass die Veräußerung der Nürburgring-Vermögenswerte erst vollzogen wird, wenn ein bestandskräftiger Beschluss der Kommission vorliegt, in dem festgestellt wird, dass von dem Erwerber der Vermögenswerte keine staatlichen Beihilfen zurückgefordert werden, macht Deutschland geltend, dass diese Bedingung kein Hindernis für die Abwicklung der Beihilfeempfänger sei sowie keine Weiterführung der Geschäfte und keinen Vorteil zugunsten des Erwerbers darstelle. (92) Bezüglich des Bruchs der wirtschaftlichen Kontinuität weist Deutschland auf Folgendes hin: a) Die Veräußerung erfolgt im Rahmen eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens. Den Zuschlag erhielt der Bieter, der das höchste Angebot eingereicht sowie einen Nachweis seiner Finanzierungsfähigkeit erbracht hat. b) Die ökonomische Folgerichtigkeit der Veräußerung wird durch das Insolvenzverfahren bestimmt, das dazu dient, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Nürburgrings verwertet und der Erlös auf diese verteilt wird. c) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Übernahme des Betriebs von der NAG durch die NBG sowie die Veräußerung der Vermögenswerte an Capricorn mit der anschließenden Überantwortung der Vermögenswerte an einen separaten Treuhänder stellten wirtschaftliche Brüche dar, da sich die in den Unternehmenskonzepten von NAG, NBG und Capricorn vorgesehene Nutzung der erworbenen Vermögenswerte grundlegend unterscheide. d) Weder Capricorn noch der neue Eigentümer der Vermögenswerte werden ab Januar 2015 in einer wirtschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Verbindung zu NG, MSR oder CMHN stehen. e) Der Erwerber hat nur die Vermögenswerte und keine Geschäftsanteile oder Verpflichtungen von den Veräußerern erworben. Die Geschäftsanteile an der NBG werden ebenfalls nicht auf den Erwerber übertragen. f) Die das laufende Geschäfte prägenden Verträge werden überwiegend nach der Saison 2014 beendet. Neue Verträge für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 werden von der vom Erwerber gegründeten Betriebsgesellschaft ausgehandelt und abgeschlossen. Der Übergang von Arbeitsverhältnissen in Verbindung mit den angebotenen Vermögenswerten sei nach dem einschlägigen deutschen Recht geregelt, d. h., der Erwerber der insolventen Vermögenswerte könne frei über die Einstellung von Personal entscheiden. g) Was den zeitlichen Ablauf angehe, so seien die Vermögenswerte bereits vor einem etwaigen Negativbeschluss der Kommission veräußert worden. h) Der Zeitpunkt der Übertragung ergebe sich aber aus den Vorgaben, die im Rahmen der insolvenzrechtlich gebotenen bestmöglichen Verwertung der Vermögenswerte zu beachten seien. Angesichts der besonderen Merkmale des Motorsportgeschäfts und der angebotenen Vermögenswerte geht Deutschland davon aus, dass der/die erfolgreiche(n) Bieter in ähnlichen Geschäftsbereichen wie NG, MSR und CMHN tätig sein dürfte(n). Allerdings könne jeder neue Eigentümer seine Tätigkeit nach anderen unternehmerischen Gesichtspunkten als NG, MSR und CMHN gestalten und würde sein eigenes Geschäftsmodell anwenden. Für die Rennstrecke hat Capricorn ein anderes Nutzungskonzept, das sich auf einen neuen Geschäftsplan stützt. Zudem wird der Erwerber künftig selbst stärker an der Organisation von Veranstaltungen beteiligt sein. Nach den Plänen des Erwerbers soll der Nürburgring von einer Tourismusattraktion in einen Technologiestandort umgewandelt werden. (93) In Bezug auf die Bedingung, dass die Veräußerung der Nürburgring-Vermögenswerte erst vollzogen wird, wenn ein bestandskräftiger Beschluss der Kommission vorliegt, in dem festgestellt wird, dass von dem Erwerber der Vermögenswerte keine staatlichen Beihilfen zurückgefordert werden, macht Deutschland Folgendes geltend: a) Kein potenzieller Investor oder Finanzpartner würde den Erwerb der Vermögenswerte ohne eine solche aufschiebende Bedingung akzeptieren. b) Nach der deutschen Insolvenzordnung (106) sei es die Pflicht der Insolvenzverwalter, die Vermögenswerte des Schuldners bestmöglich zu verwerten oder aber in einem Insolvenzplan eine Vereinbarung zu erzielen, was in diesem Falle jedoch weitere staatliche Beihilfen zugunsten der Nürburgring-Unternehmen bedeuten würde. c) Der Pächter werde die gepachteten Vermögenswerte unter eigenem Firmennamen, auf der Grundlage seines eigenen Geschäftsplans und mit den Mitarbeitern seiner Wahl bewirtschaften/betreiben. d) Das Angebot von [Bieter 2] habe eine ähnliche Bedingung enthalten, der zufolge die angebotenen Preise erst gezahlt würden, wenn ein bestandskräftiger Beschluss der Kommission vorliege, in dem festgestellt wird, dass die Beihilfen nicht vom Erwerber der Vermögenswerte zurückgefordert werden. Das Angebot von [Bieter 3] habe eine Bedingung enthalten, die besagte, dass das Unternehmen vom Kauf zurücktreten könne, wenn bis zum 31. Dezember 2014 kein Positivbeschluss der Kommission vorliege. e) Falls Anfang 2015 kein bestandskräftiger Beschluss der Kommission vorliege, werde die Struktur, über die die veräußerten Vermögenswerte vor dem 1. Januar 2015 an ein neues Unternehmen übertragen werden, in dem 95,1 % der Anteile vom Eigentümer und 4,9 % von einem unabhängigen Treuhänder gehalten werden (siehe Erwägungsgrund 56), nicht zu einer wirtschaftlichen Fortführung der Geschäfte der Beihilfeempfänger führen, sondern deren definitives Ausscheiden aus dem Markt sicherstellen. (94) Nach Auffassung Deutschlands ist durch dieses Verfahren gewährleistet, dass zwischen NG, MSR und CMHN und den im Rahmen des Bietverfahrens angebotenen Vermögenswerten keine wirtschaftliche Kontinuität besteht. Daher müssten etwaige potenziell mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen zugunsten von NG, MSR und CMHN nach einem entsprechenden Beschluss der Kommission von diesen Gesellschaften zurückgefordert werden und würden nicht den Erwerber der zu veräußernden Vermögensgegenstände betreffen. Ferner macht Deutschland geltend, dass die aufschiebende Bedingung im Kaufvertrag zwischen den Veräußerern und dem Erwerber weder ein Hindernis für die Liquidation der Nürburgring-Unternehmen noch für die Rückforderung früherer staatlicher Beihifen von diesen Unternehmen sei. Die Beihilfeempfänger würden definitiv aus dem Markt ausscheiden. Sollte der Verkauf an Capricorn für nichtig erklärt werden, würden die Vermögenswerte dennoch veräußert und die Veräußerer abgewickelt werden. (95) Deutschland unterrichtete die Kommission über die Veräußerungsstruktur, um Rechtssicherheit zu erlangen, dass die Veräußerung der Vermögenswerte keine Elemente staatlicher Beihilfen enthält und der/die erfolgreiche(n) Bieter nicht für Rückforderungen mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen haftet/n. (96) Deutschland hatte ferner zugesagt, der Kommission über den Verlauf des Veräußerungsverfahrens Bericht zu erstatten. Die Berichte wurden in regelmäßigen Abständen übermittelt. Darin wurde bestätigt, dass das Veräußerungsverfahren nach den mit der Kommission erörterten Grundsätzen durchgeführt wurde. Sie enthielten ferner Angaben zu den Bietern, ihren Angeboten, zum endgültigen Kaufpreis und zu anderen relevanten Punkten. 4.   BESCHWERDEN ZUR VERÄUSSERUNG DER VERMÖGENSWERTE 4.1.   BESCHWERDE VON JA ZUM NÜRBURGRING e.V. (BESCHWERDEFÜHRER 1) a)   Beschwerde (97) Beschwerdeführer 1 macht geltend, dass die Ausgestaltung des Bietverfahrens für die Veräußerung der Vermögenswerte von NG, MSR und CMHN (d. h. die Veräußerung der Rennstrecke mit den Beherbergungsbetrieben und dem Freizeitpark als Ganzes) nicht geeignet war, die Wettbewerbsverzerrungen auf den relevanten Märkten zu beseitigen, da das Ziel des Verfahrens in einem unveränderten Betrieb des Komplexes und dem Übergang der überwiegenden Anzahl der Mitarbeiter von NG, MSR und CMHN auf den Erwerber der Vermögenswerte bestand. Ferner macht Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde geltend, dass die insolventen Unternehmen im Insolvenzverfahren im Rahmen der Eigenverwaltung die Veräußerung lediglich unter Aufsicht eines Sachwalters (107) selbst vornehmen, dass die Bieter keine getrennten Angebote für die einzelnen Verwertungseinheiten abgeben müssen und dass Angebote für die Gesamtheit aller Vermögenswerte möglich sind. (98) Ferner macht Beschwerdeführer 1 geltend, dass die Beihilfen auf den Erwerber der Vermögenswerte übertragen würden, da alle Vermögenswerte, rund 300 Beschäftigte und das operative Geschäft von NBG an einen einzigen Bieter veräußert würden und dadurch eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem alten und dem neuen Eigentümer/Betreiber gegeben wäre. Beschwerdeführer 1 behauptet außerdem, dass die Veräußerer aufgrund des Kriteriums der Wertmaximierung über alle Vermögenswerte Angebote für die Gesamtheit der Vermögenswerte bevorzugten und dadurch Angebote für einzelne Vermögenswerte benachteiligt würden. (99) Des Weiteren kritisiert Beschwerdeführer 1, dass das Bietverfahren durch mangelnde Transparenz hinsichtlich der Zuschlagskriterien und der Finanzkennzahlen bezüglich der Gewinne von NG gekennzeichnet sei und die Bieter nicht gleichberechtigt behandelt würden; so sei der Zugang zum virtuellen Datenraum auf fünf Bieter beschränkt worden. Beschwerdeführer 1 macht ferner geltend, dass die Mitteilung über die Fristverlängerung auf Mitte Februar 2014 für die Abgabe verbindlicher Angebote von den Veräußerern nur an die Gesamtbieter gegangen sei, die Zugang zu dem virtuellen Datenraum erhalten hätten. Bieter, die wie Beschwerdeführer 2 nur Angebote für einzelne Verwertungseinheiten abgegeben haben, seien dagegen nicht über die Fristverlängerung informiert worden. Ferner weist Beschwerdeführer 1 darauf hin, dass das Land und Capricorn von derselben Rechtsanwaltskanzlei vertreten werden würden. (100) Beschwerdeführer 1 beantragt, das gegenwärtige Bietverfahren einzustellen und mit klaren Zuschlagskriterien neu zu eröffnen, die Rennstrecke als DAWI einzustufen und getrennt von den Beherbergungsbetrieben und dem Freizeitpark zu veräußern. (101) Darüber hinaus macht Beschwerdeführer 1 geltend, das die NBG neue nicht angemeldete und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen erhalten habe, weil sie von der insolventen NG für den Betrieb am Nürburgring Kapital in Form einer Einstellung von 2 239 243 EUR in die freie Kapitalrücklage erhalten habe, dass der Betrieb auf der Grundlage eines neuen Pachtvertrags zwischen NG, MSR, CMHN und NBG erfolge, der nicht ausgeschrieben worden sei, dass die NBG keinen Pachtzins zahle und dass die NBG nicht bestrebt sei, höhere Umsätze zu erzielen bzw. Kosten einzusparen, da sie den gesamten Personalbestand beibehalten und die Kosten für die Ausrichtung der Formel 1 getragen habe. Beschwerdeführer 1 macht ferner geltend, dass für die Übernahme der Arbeitsverhältnisse der NAG-Beschäftigten durch die NBG auf der Grundlage des am 26. Juli 2013 mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Tarifvertrags festgelegt ist, dass den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen durch den Übergang keine wirtschaftlichen, sozialen oder rechtlichen Nachteile entstehen dürfen und dass daraus erkennbar sei, dass ein mit rechtswidrigen Beihilfen aufgebautes Geschäftsmodell aufrechterhalten werde. b)   Von Deutschland übermittelte Stellungnahme der Insolvenzverwalter (102) Nach Auffassung der Insolvenzverwalter sollte die Beschwerde zurückgewiesen werden, da sie nicht aufzeige, dass der in Rede stehende Veräußerungsprozess von einem marktüblichen Veräußerungsprozess abweiche. (103) In einem offenen, bedingungsfreien und transparenten Bietverfahren könnten Angebote für die Gesamtheit der Vermögenswerte nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Wenn ein solches Gesamtangebot höher sei als die Summe der insgesamt eingegangenen Angebote für einzelne Vermögenswerte, würde ein marktwirtschaftlich handelnder Eigentümer dem Gesamtangebot den Zuschlag erteilen. Unter diesen Umständen könne nur der Preis des Gesamtangebots als Marktpreis gelten (108). Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der von den Beschwerdeführern geforderte Ausschluss von Gesamtangeboten bei einer Veräußerung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einen Eingriff in die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht der Insolvenzgläubiger bedeuten würde. (104) Eine Präferenz für ein Gesamtangebot habe nicht bestanden. Beschwerdeführer 2 habe allein aus dem Grund, dass sein Kaufpreisangebot für den Kaufgegenstand nicht hoch genug gewesen sei, keinen Zugang zum Datenraum erhalten. (105) Das Bietverfahren sei als mehrstufiges Verfahren durchgeführt worden. Die Bieter qualifizierten sich für die nächste Phase des Verfahrens nur, wenn ein Vertragsabschluss hinreichend wahrscheinlich war. Dies habe den Vorteil, dass die sensiblen Unternehmensdaten nicht mehr Bietern zugänglich gemacht werden müssten als notwendig und dass die Kosten der Due Diligence (detaillierten Unternehmensprüfung) sowohl für den Veräußerer als auch die Bieter mit unzureichenden Kaufpreisangeboten reduziert werden könnten. Den Bietern seien in jeder Phase des Bietverfahrens ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt worden. (106) Die Wertungskriterien seien eindeutig und unmissverständlich definiert worden. Zuschlagskriterium sei der wahrscheinlichkeitsgewichtete Gesamterlös, der mit Unterkriterien unterlegt ist. (107) Der Datenraum sei nicht aus technischen Gründen auf fünf Bieter beschränkt worden. Die Anzahl an eingerichteten Zugängen sei das Ergebnis der Angebotsauswertung gewesen. (108) Den Insolvenzverwaltern zufolge wurde die NBG als Vehikel für den vorübergehenden Betrieb des operativen Geschäfts des Nürburgrings im Vorfeld der Veräußerung gegründet und ausgestattet. Das operative Geschäft habe zuvor in den Händen der NAG gelegen. Die Gesellschaften NG, MSR und CMHN seien seit der Verpachtung des Nürburgrings an die NAG lediglich reine Besitzgesellschaften ohne operative Tätigkeiten gewesen. Den Insolvenzverwaltern zufolge kamen NG, MSR und CMHN für die Übernahme des operativen Geschäfts nicht in Betracht, da zum einen eine Aufteilung des operativen Geschäfts auf die drei Gesellschaften gesonderte Konzepte erfordert hätte und sie zum anderen nicht mit den Verwertungseinheiten übereinstimmten, die auf eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Immobilien abzielten. Außerdem entspreche bei vielen Unternehmen der Abschluss von Verträgen mit insolventen Gesellschaften nicht den internen Compliance-Regeln, so dass das operative Geschäft in einer nicht insolventen Tochtergesellschaft fortgeführt werden musste, damit den Kunden des Nürburgrings ein akzeptabler Vertragspartner zur Verfügung stand. Zudem könne den Mitarbeitern ein Wechsel von der NAG in insolvente Gesellschaften nicht zugemutet werden. Die NBG sei nicht als langfristige Auffanglösung gegründet und ausgestattet worden. Sie stehe daher im Gegensatz zu den von ihr bewirtschafteten Vermögensgegenständen des Nürburgrings auch nicht zum Verkauf. Des Weiteren erklären die Insolvenzverwalter, dass die Kapitalausstattung der NBG im Hinblick auf die Veräußerung (Vermeidung von Mindereinnahmen bei stillgelegten Betrieben) nach ausschließlich wirtschaftlichen Erwägungen vorgenommen worden sei, dass die Vermögenswerte der NG durch die NBG erhöht und nicht gemindert worden seien (109), dass der NGB aus der vorgenannten Kapitalausstattung kein Vorteil erwachsen sei und dass die Gründung und Ausstattung der NBG nicht dem Staat, sondern den Insolvenzverwaltern zuzurechnen seien. (109) Auch der Tarifvertrag zwischen der NBG und Ver.di sei geschlossen worden, um das operative Geschäft in der NBG bis zur Veräußerung fortführen zu können und nicht, um den Nürburgring darüber hinaus als wirtschaftliche Einheit zu erhalten. Dieser Vertrag sei mit der NBG, nicht mit den Veräußerern geschlossen worden. Die Arbeitsverträge seien im Einklang mit § 613 a BGB und nicht auf der Grundlage des Tarifvertrags von der NAG auf NGB übergegangen. Nach den Artikeln 7 und 9 AEUV und der Richtlinie 2001/23/EG des Rates (110) dürfen wettbewerbliche Erwägungen nicht zur Umgehung oder Absenkung der Sozialstandards führen. Für die NBG als Interimslösung sei es wichtig, dass die für das operative Geschäft erforderlichen Mitarbeiter, die vornehmlich bei der NAG, aber auch bei der NG (20 Beschäftigte) angestellt waren, dem Übergang auf die NBG zustimmen. Die NBG musste verhindern, die verbliebenen qualifizierten Mitarbeiter während der Übergangsphase ersetzen zu müssen. Zwischen Anfang 2011 und Ende 2012 war die Personalstärke um 114 VZÄ (von 402 auf 288 VZÄ) reduziert worden. Zu Beginn der Saison 2013 wurden wieder 290 VZÄ beschäftigt. Die Bieter seien darauf hingewiesen worden, dass sie die Möglichkeit haben, den Umfang der Transaktion an ihr späteres Geschäftskonzept anzupassen. Die Übernahme von Beschäftigten bedeute nicht, dass an einem Geschäftsmodell festgehalten werde. (110) Nach Auffassung Deutschlands ist es weder beihilferechtlich geboten noch in Anbetracht des Europäischen Sozialmodells akzeptabel, dass ein Erwerber von Vermögenswerten eines in der Insolvenz befindlichen Unternehmens unter Androhung der Haftung für die Rückzahlung der diesem Unternehmen zuvor gewährten Beihilfen dazu veranlasst werden sollte, die Übernahme der Arbeitsverträge des insolventen Unternehmens zu vermeiden und Arbeitsverträge neu abzuschließen. 4.2.   BESCHWERDE DES ADAC e.V. (BESCHWERDEFÜHRER 2) a)   Die Beschwerde (111) Der Beschwerdeführer 2 erklärt, dass er von den Veräußerern darüber unterrichtet worden sei, dass er in der nächsten Runde der Veräußerung nicht berücksichtigt werden könne, weil der von ihm gebotene Kaufpreis erheblich niedriger sei als jener der anderen Gebote und sich das Angebot zudem nur auf einen Teil der Vermögenswerte bezog, während mit dem Verfahren eine Wertmaximierung für alle Vermögenswerte angestrebt würde. (112) Beschwerdeführer 2 behauptet, dass das Veräußerungsverfahren auf eine wirtschaftliche Kontinuität der Aktivitäten und der Marktposition des Nürburgrings in seiner gegenwärtigen Form abziele und daher ungeeignet sei, den Übergang des Vorteils der bereits gewährten Beihilfen auf den Erwerber zu verhindern. Beschwerdeführer 2 macht geltend, dass nur ein Verkauf der verschiedenen Vermögensgegenstände und Aktivitäten des Nürburgrings an mehrere Teilbieter geeignet sei, die wirtschaftliche Kontinuität zu durchbrechen, dass eine Präferenz der Veräußerer bestehe, alle Vermögensgegenstände als Gesamtpaket an einen einzigen Investor statt die Vermögenswerte einzeln zu veräußern, dass der Erwerb einzelner Vermögenswerte de facto nicht möglich gewesen sei, es keine Wertungskriterien für Angebote für Teile der Vermögenswerte im Vergleich zu Gesamtangeboten gebe und dass nur Gesamtangebote in der zweite Stufe des Verfahrens berücksichtigt worden seien. (113) Beschwerdeführer 2 macht außerdem geltend, dass die von den Insolvenzverwaltern durchgeführte Veräußerung nicht den beihilferechtlichen Vorschriften entspreche, insbesondere aufgrund mangelnder Transparenz und Diskriminierungsfreiheit, und es daher nicht geeignet sei, den tatsächlichen Marktpreis zu erzielen. Beschwerdeführer 2 behauptet, dass in den Angebotsunterlagen angebotspreisrelevante Angaben zur finanziellen Situation der NG fehlten, was zu überhöhten indikativen Angeboten geführt habe, so dass es wahrscheinlich ist, dass diese nach der Datenraumphase nach unten korrigiert werden müssten. Beschwerdeführer 2 führt an, dass die Gewinnerwartungen für das Jahr 2013 gegenüber den den Bietern übermittelten Informationen substanziell nach unten korrigiert worden seien, ohne dass die Bieter darüber informiert wurden und ihnen eine Möglichkeit zur Neubewertung gegeben wurde. Ferner macht Beschwerdeführer 2 geltend, dass die Angaben zur finanziellen Situation der NBG und zu den erforderlichen mittel- und langfristigen Investitionen nicht hinreichend offengelegt worden seien und in den Verkaufsunterlagen eine Dauerhaftigkeit der Vertragsbeziehungen suggeriert worden sei, obwohl die Verträge mit Beschwerdeführer 2 nur um ein Jahr (2014) verlängert wurden. Darüber hinaus sei das Kriterium der Transaktionssicherheit nicht ausreichend berücksichtigt worden, ansonsten hätte der Kaufinteressent La Tene Capital Limited mit einem unrealistisch hohen Angebot und ohne Finanzierungsbestätigung keinen Zugang zum Datenraum erhalten. b)   Von Deutschland übermittelte Stellungnahme der Insolvenzverwalter (114) Die Antworten der Insolvenzverwalter in den Erwägungsgründen 102 bis 106 auf das Vorbringen von Beschwerdeführer 1 gelten auch für die Einwände von Beschwerdeführer 2. 4.3.   BESCHWERDE VON [BIETER 3] (BESCHWERDEFÜHRER 3) a)   Die Beschwerde (115) Beschwerdeführer 3 macht geltend, dass nicht das höchste Kaufangebot, sondern ein bevorzugter lokaler Bieter den Zuschlag erhalten habe. Beschwerdeführer 3 zufolge dürften nicht-wirtschaftliche Erwägungen wie regionale Ziele oder industriepolitische Gründe, die von einem marktwirtschaftlich handelnden Investor nicht akzeptiert würden, nicht bei einem niedrigeren Preis berücksichtigt werden, sondern würden vielmehr auf eine staatliche Beihilfe hindeuten (111). Beschwerdeführer 3 macht geltend, dass Capricorn den Zuschlag erhalten hätte, obwohl sein eigenes Kaufpreisangebot von 150 Mio. EUR (112) erheblich höher gewesen sei. Des Weiteren führt Beschwerdeführer 3 aus, dass einem niedrigeren Angebot nur dann ausnahmsweise der Zuschlag erteilt werden kann, wenn ersichtlich ist, dass der Verkauf an den Bieter mit dem höchsten Gebot nicht möglich ist (Transaktionssicherheit), d. h., wenn der Käufer nicht in der Lage ist, den Kaufpreis zu zahlen (113). Dem Beschwerdeführer zufolge war dies aus den nachstehenden Gründen nicht der Fall: 1) Beschwerdeführer 3 habe eine verbindliche Finanzierungszusage eines Private-Equity-Fonds in Höhe von 30 Mio. EUR unterbreitet und 2) es sei nicht möglich gewesen, eine verbindliche Finanzierungszusage für weitere Tranchen des Kaufpreises zu erhalten, da die Veräußerer Informationen zu spät oder gar nicht übermittelt hätten. Beschwerdeführer 3 habe den Veräußerern mitgeteilt, dass die ausstehenden Finanzierungszusagen bis zum 31. März 2014 übermittelt werden könnten. Beschwerdeführer 3 führt aus, dass er mit dem Tag der Beschwerde (10. April 2014) eine Finanzierungszusage über 110 Mio. EUR hätte beibringen können; der Kommission hat Beschwerdeführer 3 allerdings eine an den Beschwerdeführer 3 gerichtete Absichtserklärung der Jupiter Financing Group, Inc. („Jupiter Financial Group“) mit Datum 26. März 2014 vorgelegt, in der die Jupiter Financial Group den Beschwerdeführer über ihren verbindlichen Vorschlag für die Finanzierung des Erwer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.