Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3634) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0151. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fenrückforderung haften, und wenn a) entweder die Frist für eine gerichtliche Überprüfung des Kommissionsbeschlusses ohne Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen ist oder b) im Falle des Einlegens eines Rechtsmittels ein bestandskräftiges Urteil des Gerichts ergangen ist, das den Beschluss der Kommission bestätigt. Mit dieser Auflage sollte die Diskrepanz zwischen dem Kaufpreis für die Vermögenswerte von 77 Mio. EUR und dem mit diesen verbundenen Risiko gedeckt werden, dass aufgrund der Kommissionsbeschlüsse vom 21. Mai 2012 und 7. August 2012 zur Einleitung bzw. Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens staatliche Beihilfen in Höhe von 456 Mio. EUR zurückgefordert werden könnten. (55) Die Saison 2014 wird noch von der NBG durchgeführt. Anschließend wird die NBG in die Liquidation überführt. Der Cashflow 2014 der NBG (6 Mio. EUR) verbleibt bei den Veräußerern und wird im Interesse einer einfacheren Vertragsabwicklung auf den Kaufpreis pauschaliert angerechnet. Was die Darlehensnehmer NG, MSR und CMHN betrifft, haben sie im Rahmen des Insovenzverfahrens all ihre Tätigkeiten endgültig eingestellt und Verfügen über kein Personal. Zugleich sind die Insolvenzverwalter damit beauftragt, über Gerichtsverfahren nach deutschem Insolvenzrecht alle Forderungen und Verbindlichkeiten der Unternehmen im Insolventsverfahren zu regeln. Sobald diese Forderungen und Verbindlichkeiten beglichen sind und das Insolvenzgericht die endgültige Liquidation beschließt, können die Unternehmen aus dem Handelregister gelöscht werden. (56) Um die Saison 2015 durchführen zu können, gründet der Erwerber (Capricorn) eine Betriebsgesellschaft, die unter Capricorn NÜRBURGRING GmbH (im Folgenden „OpCo“) firmieren und die Verträge für die Saison 2015 abschließen wird. Der Kommission wurde zugesagt, dass mit den nachstehenden Maßnahmen dafür Sorge getragen werde, dass die Beihilfeempfänger definitiv aus dem Markt ausscheiden: Sofern Anfang 2015 noch kein bestandskräftiger Kommissionsbeschluss vorliegt, werden die veräußerten Vermögenswerte vor dem 1. Januar 2015 auf ein neues Unternehmen („NewCo“) übertragen, an dem der Erwerber 95,1 % und ein unabhängiger Treuhänder 4,9 % der Anteile halten wird. Der Treuhänder wird im Interessse der Gläubiger und nicht im Interesse der zahlungsunfähigen Beihilfeempfänger handeln, sei jedoch nicht an Weisungen der Gläubiger gebunden. Ferner wird zwischen NewCo und OpCo ein Betriebspachtvertrag geschlossen, der mit Wirkung zum Vollzugstag des Kaufvertrags enden wird. Die Geschäfte der OpCo werden unter ihrem Namen, auf der Grundlage ihres Geschäftsplans und mit Beschäftigten ihrer Wahl (siehe Erwägungsgrund 53) geführt. Der an NewCo zu zahlende Pachtzins von insgesamt [4,6-5,1] Mio. EUR pro Jahr wird in die Insolvenzmasse der Nürburgring-Unternehmen eingehen (alle Zahlungen zugunsten der Insolvenzmasse werden ausschließlich zwecks Auszahlung an die Gläubiger in die Treuhänderkonten der Insolvenzverwalter überwiesen). Sobald der Beschluss der Kommission wirksam wird, überträgt der Treuhänder alle seine NewCo-Anteile dem Erwerber. Sollte der Erwerber jedoch seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, kann der Treuhänder die Vermögenswerte veräußern. Sollte der Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt werden, würden die Vermögenswerte wieder an die Insolvenzverwalter gehen, die diese dann unverzüglich verkaufen müssten, da selbst in einem solchen Fall nach deutschem Insolvenzrecht die Liquidationspflicht weiterhin besteht. Die Möglichkeit einer Weiterführung der Geschäfte der Nürburg-Unternehmen durch NewCo besteht nicht. Die Kommission stellt fest, das die Regelung nichts an den grundlegenden Bedingungen für die Veräußerung (einschließlich des Kaufpreises und der Zahlungsbedingungen) ändert (73). 3.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS 3.1.   UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN (57) In einer Stellungnahme zum förmlichen Prüfverfahren weist Deutschland darauf hin, dass die NG zum 1. Juli 2008 (74) bzw. am 28. Juli 2010, d. h. zum Zeitpunkt der Gewährung des ISB-Darlehens in Höhe von 325 265 Mio. EUR, nicht als ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten war (75). Zur Lage von NG, MSR und CMHN in der Zeit von Mai 2012 bis Juli 2012 und zur Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens macht Deutschland geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die Insolvenz von NG, MSR und CMHN eine irreversible Folge ihres auf der Grundlage der vorläufigen Prüfung (76) gefassten Beschlusses, die Rettungsbeihilfe nicht zu genehmigen, gewesen sei, und dass die Kommission damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (77) verstoßen habe. Deutschland argumentiert ferner, dass die NG den Bau der Infrastruktur und insbesondere die Veranstaltung von Formel-1- und Superbike-Rennen im Auftrag der öffentlichen Hand durchgeführt habe (78) und dies daher bei der Untersuchung ihrer wirtschaftlichen Lage, der Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten und der Anwendung des Grundsatzes der „einmaligen Beihilfe“ nicht hätte berücksichtigt werden dürfen (79). 3.2.   STAATLICHE MITTEL UND ZURECHENBARKEIT ZUM STAAT (58) In Bezug auf die Maßnahmen der NG räumt Deutschland ein, dass die Mittel dem Staat zuzurechnen sind (80). 3.3.   WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT (59) Nach Auffassung Deutschlands stellen der Bau der Tribüne und der Multifunktionshallen, die Erschließungsmaßnahmen sowie der Bau der Attraktionen für Bildung und Unterhaltung (Teilbereich I (81) des Projekts „Nürburgring 2009“) insofern keine wirtschaftliche Tätigkeit dar, als sich das Urteil zum Flughafen Leipzig/Halle (82) nicht auf die Errichtung allgemeiner (Regional- und Sport-) Infrastruktur übertragen lasse (83). Der Bau betreffe Einrichtungen, die die Kriterien des Weißbuchs Sport der Kommission von 2007 (multifunktionale Nutzung, diskriminierungsfreier Zugang usw.) erfüllen. Außerdem führt Deutschland an, dass kein privater Investor ein derartiges Projekt durchführen würde und Rennstrecken mangels Rentabilität in der Regel nicht von Privaten errichtet werden (84). (60) Da Formel-1-Veranstaltungen aus deutscher Sicht grundsätzlich strukturell defizitär sind, könnten sie nicht als regulärer Geschäftsbetrieb der NG angesehen werden; da ihre Austragung selbst nach Einrechnung der staatlichen Förderung zu einem negativen Ergebnis für die NG führte, hätte das Unternehmen diese Veranstaltungen ohne Zusage der öffentlichen Finanzierung nicht durchgeführt. Deutschland hätte sich aus regionalpolitischen Gründen dafür entschieden, die Formel-1-Veranstaltungen über NG zu Arm's-length-Bedingungen zu finanzieren (85). Daher macht Deutschland geltend, dass die Organisation dieser Veranstaltungen nicht als wirtschaftliche Tätigkeit der NG angesehen werden kann. Sollte die Finanzierung dieser Maßnahmen jedoch als Beihilfe eingestuft werden, führt Deutschland an, dass die Kriterien für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erfüllt seien. 3.4.   SELEKTIVITÄT (61) Deutschland führt an, dass die Finanzierung der Maßnahmen, selbst wenn sie als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden sollte, keinen selektiven Charakter habe, da die Kriterien des Weißbuchs Sport von 2007 erfüllt seien (mehrere Nutzer, diskriminierungsfreier Zugang, multifunktionale Nutzung und Vermietung zu angemessenen marktbasierten Preisen; die Infrastruktur würde nicht vom Markt bereitgestellt, weil sie nicht rentabel ist; Verantwortung öffentlicher Stellen). 3.5.   VORTEIL a)   Maßnahmen, auf die der Beschluss vom 21. März 2012 Bezug nimmt (62) Deutschland räumt ein, dass kein langfristiger privater Investor gefunden wurde, der bereit gewesen wäre, in das Projekt „Nürburgring 2009“ zu investieren. (63) Zu Maßnahme 1 (Einzahlungen in die Kapitalrücklage und Kapitalerhöhungen im August 2004, Dezember 2004 und September 2007) führt Deutschland an, dass die Frage eines etwaigen Vorteils unerheblich sei, da die Maßnahme nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit abziele. (64) Zu Maßnahme 2 bringt Deutschland vor, dass die Höhe des Zinssatzes der Darlehen, die die NG ihren Tochtergesellschaften gewährt hat (6 %), den Tochtergesellschaft keinen Vorteil verschaffte, da es sich dabei um einen marktüblichen Zinssatz handle. (65) Im Rahmen von Maßnahme 3 wurden, so Deutschland, die durch 170 Mio. EUR (86) aus dem Liquiditätspool finanzierten Maßnahmen zu marktüblichen Konditionen durchgeführt, da a) der Pool vom Land wie bei einer marktwirtschaftlichen Holding genutzt worden sei (87), b) die NG die anfallenden Zinsen ordnungsgemäß gezahlt habe und c) die Finanzierung im Rahmen von Maßnahme 8 vollständig zurückgeführt worden sei. Deutschland führte ferner aus, dass die der ISB aus dem Liquiditätspool des Landes gewährten Darlehen ausschließlich der Refinanzierung der ISB im Hinblick auf ihre eigenen Darlehen für die NG gedient hätten (siehe auch Erwägungsgrund 70) und dass die Marktkonditionen des Landes aus den Transaktionen des Liquiditätspools nicht an die NG als Darlehensnehmerin weitergegeben worden seien. (66) Zu Maßnahme 4 (Darlehen der NG für die MSR) stellt Deutschland fest, dass der Zinssatz von 7 % marktkonform zu sein scheint. (67) Maßnahme 5 (Unterstützung der CST durch die NG) ist nach Angaben Deutschlands marktkonform: Nach der anfänglichen paritätischen Finanzierung des Projekts durch NG und MIB sei die MIB später nicht in der Lage gewesen, die benötigten Gesellschafterdarlehen in derselben Höhe aufzubringen wie die NG. Da ein Rückzug der NG aus dem Projekt die fristgerechte Bereitstellung des Ticketsystems beeinträchtigt und die vorherige Investition der NG aller Wahrscheinlichkeit nach wertlos gemacht hätte, sei es für die NG günstiger gewesen, das geplante Projekt zu geänderten Konditionen fortzuführen, zumal der Geschäftsplan eine angemessene Rendite habe erwarten lassen und die NG Sicherheiten von der NG erhalten habe. (68) In Bezug auf Maßnahme 6 (Zahlungen an die IPC sowie das der MSR über die PNG gewährte Darlehen) argumentiert Deutschland, dass die Empfänger die jeweiligen Zahlungen als Vergütung für Leistungen und als Darlehen zu marktkonformen Bedingungen erhalten hätten. (69) In Bezug auf Maßnahme 7 (Abtretung der Forderungen der MIB gegen die CST an die NG) geht Deutschland nicht auf einen etwaigen Vorteil ein. (70) Zu Maßnahme 8 (ISB-Darlehen an NG, MSR und CMHN) weist Deutschland darauf hin, dass die ISB nicht unabhängig (nach dem Arm's-length-Prinzip) als (eigenständiges) Unternehmen, sondern in ihrer Eigenschaft als Förderbank im Auftrag von und als Teil der Verwaltung des Landes Rheinland-Pfalz handele (88). Nach Auffassung Deutschlands sind die Grundsätze der Verständigung II auf die Refinanzierung des ISB-Darlehens (89) durch Teilnahme der ISB am Liquiditätspool anwendbar. Daher stelle diese Teilnahme keine Beihilfe zugunsten der ISB dar (90). (71) Zu Maßnahme 9 (Garantie des Landes gegenüber der ISB betreffend Maßnahme 8) macht Deutschland geltend, dass die betreffende Garantie- und Freistellungserklärung allein die Risikoverteilung im Innenverhältnis Land — ISB regele und keine Begünstigung der Darlehensnehmer (NG, MSR und CMHN) darstelle, da sie für diese nicht zu verbesserten Darlehenskonditionen geführt habe (91). (72) Zu Maßnahme 10 (Betriebspachtvertrag vom 25. März 2010) legte Deutschland ein vom Land in Auftrag gegebenes Gutachten vom 29. September 2011 über den Betriebspachtzins für den Nürburgring vor, in dem eine Reihe Minimal- und Maximalwerte für marktübliche Jahrespachtbeträge ermittelt wurden. Deutschland führt an, dass die erwarteten Pachteinnahmen dem Gutachten zufolge 20 % über dem maximalen Marktpreis lagen und somit die Baukosten des Verpächters in Höhe von 330 Mio. EUR amortisiert und einen angemessenen Gewinn ermöglicht hätten (92). (73) Was die Darlehen im Rahmen von Maßnahme 11 (Darlehen der RIM an die MSR über Mediinvest und PNG) anbelangt, über die Teilbereich II des Projekts „Nürburgring 2009“ finanziert wurde, so argumentiert Deutschland, dass diese dem Grundsatz des marktwirtschaftliche handelnden Investors entsprachen und keinen Vorteil darstellten, da die angewendeten Zinssätze über dem geltenden Referenzzinssatz lagen (mit Ausnahme von zwei Darlehen vom 12. November 2008 bzw. 22. Dezember 2008). (74) Zu Maßnahme 12 (Darlehen der RIM an die MSR über Mediinvest nach Maßnahme 11) macht Deutschland geltend, dass die Garantie des Landes nur zu einem Vorteil für die Empfänger der Darlehen führe, aber der ISB oder der RIM keinen Vorteil verschaffe, da diese Garantie eine Voraussetzung für die Gewährung der Darlehen war. (75) Für die Maßnahmen 13 und 14 (Einnahmen aus einer Spielbankabgabe für Zwecke der Tourismusförderung (93) und Gesellschafterdarlehen des Landes) macht Deutschland keine Übereinstimmung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors geltend. In Bezug auf die Spielbankabgabe bezeichnet Deutschland die Maßnahme als Ausgleich für Infrastrukturkosten im Zusammenhang mit der Tourismusförderung. Zum Rangrücktritt erklärt Deutschland, dass dieser bei Gesellschafterdarlehen rein deklaratorische Wirkung habe, da jedes Gesellschafterdarlehen im Insolvenzverfahren ohnehin in den Nachrang rücke, dass der Rangrücktritt damit auch nur eine potenzielle Belastung des öffentlichen Haushalts zur Folge habe und folglich keinen Vorteil darstelle (94). (76) Zu Maßnahme 15 (Übernahme der MSR-Geschäftsanteile durch NG und RIM) macht Deutschland geltend, dass dies Mediinvest, Geisler & Trimmel und Weber aus folgenden Gründen keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe: a) Die Übernahme erfolgte zu einem symbolischen Kaufpreis von nur 1 EUR pro Geschäftsanteil; b) sie war nicht mit anderen Vorteilen wie einer Kündigung von Gesellschafterdarlehen oder Garantien der Gesellschafter verbunden; c) NG und RIM übernahmen die MSR-Anteile, um das Eigentum an Teilbereich II mit jenem an Teilbereich I von „Nürburgring 2009“ zusammenzuführen und so ein einheitliches Betriebskonzept zu ermöglichen, und d) die Frage, ob die MSR zum Zeitpunkt der Übertragung möglicherweise ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, habe auf diese Würdigung keinen Einfluss, da es sich bei der MSR um eine GmbH handelte, d. h., die Haftung der Gesellschafter war damit ohnehin auf das Gesellschaftskapital beschränkt. (77) In Bezug auf Maßnahme 16 (Finanzierung der Verluste der NG im Zusammenhang mit Formel-1-Rennen durch das Land) macht Deutschland geltend, dass es sich nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit handle und die Finanzierung von Formel-1-Veranstaltungen in der Regel defizitär sei. (78) Zur Maßnahme 17 (Formel-1-Konzessionsvertrag) führt Deutschland an, dass dieser mit den Konditionen des Betriebspachtvertrags in Zusammenhang stehe. Da die Pacht weit (d. h. […] %) über der marktüblichen Pacht liege, würden sich, so Deutschland, die beiden Verträge insgesamt gesehen aufwiegen (einschließlich der Vorteile, die der NAG aus dem Konzessionsvertrag erwachsen) (95). b)   Maßnahmen, auf die der Beschluss vom 7. August 2012 Bezug nimmt (96) (79) Maßnahme 18 (Umschuldung) sei, so Deutschland, zur Vermeidung der unmittelbaren Insolvenz erforderlich gewesen; ein privater Gesellschafter hätte die Maßnahme ebenfalls ergriffen. (80) Maßnahme 19 (Rangrücktritt und Freistellungserklärung) stellt Deutschland zufolge keine auch nur potenzielle Belastung des öffentlichen Haushalts dar und ein privater Gesellschafter hätte sich ebenso verhalten. Außerdem habe die Rangrückstellung keine Folgen für die Gesellschafter, da keine wesentlichen Forderungen anderer Gläubiger bestünden. 3.6.   VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS (81) Deutschland führt an, dass bei den Maßnahmen zugunsten der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten bestehe (97). 3.7.   VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT a)   Einrichtungen der Rennstrecke (82) Deutschland bringt vor, dass der Nürburgring für die Wirtschaft und Beschäftigung in der Eifelregion von entscheidender Bedeutung sei, dass es sich um eine wichtige Infrastruktureinrichtung für den Amateur-/Breitensport handle, dass er Teil der deutschen Motorsportgeschichte und Kultur und somit Teil des Kulturerbes der Union sei, dass dem Nürburgring große Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr in der ganzen Welt zukomme, da die hier getesteten Automobile weltweit exportiert werden, dass das Fahrsicherheitszentrum Sicherheitstraining anbiete und dass die geprüften Maßnahmen weniger die Rennstrecke als solche beträfen, sondern vielmehr die Sportinfrastruktur und sportfremde Infrastruktur, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Rennstrecke und der Organisation von Formel-1-Rennen stehe. b)   Vereinbarkeit der Beihilfen mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Ziel von gemeinsamem Interesse (83) Deutschland führt an, dass die Errichtung von Sportstätten als gemeinsames Ziel im Sinne des Artikels 165 AEUV (98) angesehen werden könne und dass Maßnahmen, die den Zugang zu Sportangeboten ermöglichen, förderfähig seien (99). Der Nürburgring werde nicht nur für wenige Profiveranstaltungen genutzt, sondern auch für Amateurwettbewerbe und das Training junger Motorsportler. Außerdem werden am Nürburgring auch andere Sportveranstaltungen wie Rad- (Rad&Run) und Laufsportveranstaltungen (Fisherman's Friend StrongmanRun) sowie Triathlon (Green Hell Triathlon) ausgetragen. Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen (84) Aus Sicht Deutschland sind die Maßnahmen aus folgenden Gründen erforderlich: Von insgesamt […] Veranstaltungstagen wird der Nürburgring nur an […] Tagen ausschließlich für den Profisport genutzt, an […] Tagen ausschließlich für den Amateur-/Breitensport und an […] Tagen gleichzeitig von Amateur-/Breitensport und Profisport. Bei den an den Veranstaltungen beteiligten Sportlern handelt es sich zu über […] % um Amateur-/Breitensportler ([…] Profisportler gegenüber […] Amateursportlern). Bei den Profisportveranstaltungen handelt es sich um Formel-1-Rennen, die Deutsche Tourenwagenmeisterschaft, die Superbike World Championship, die Musikveranstaltung Rock am Ring und die Testfahrten der Automobilhersteller. Breitensportler können die Strecke mit ihrem eigenen Fahrzeug befahren. An den Wochenenden veranstalten die großen deutschen Motorsportverbände (wie der ADAC) Amateur-Rennserien. Während der Woche nutzen einzelne Clubs die Strecke zu Trainingszwecken bzw. für Amateurwettbewerbe. Im Motorsport gibt es keine unterschiedlichen Infrastrukturen für den Profi- bzw. den Amateur-/Breitensport. Außerdem dienten die geprüften Maßnahmen der Behebung eines Marktversagens. Eine Anlagenrendite (return on investment) könne bei solchen Maßnahmen nicht erwartet werden. Anders als bei Multifunktionsarenen finden hier nur eine oder zwei Rennserien pro Jahr statt. Deshalb wäre kein privater Investor bereit, eine solche Infrastruktur zu bauen bzw. zu finanzieren. Eine Beteiligung privater Unternehmen an der Finanzierung von Teilbereich I des Projekts „Nürburgring 2009“ war gescheitert. Das öffentliche Engagement habe folglich auch einen Anreizeffekt gehabt. Ohne den ausdrücklichen politischen Willen der Landesregierung hätte die NG die Modernisierung und Erweiterung der Sportinfrastruktur nicht im gleichen Umfang vorgenommen. Außerdem macht Deutschland geltend, dass die Finanzierung der Maßnahmen verhältnismäßig sei. Die Erreichung der Ziele wäre mit einer geringeren Förderung durch die öffentliche Hand nicht möglich gewesen. Die Anlagen waren veraltet und bedurften der Modernisierung. Eine Duplikation von Infrastrukturen sei dabei nicht erfolgt. Anders als in den Verfahren der Kommission zu Multifunktionsarenen (100) betreffen die geprüften Maßnahmen weder den Neubau von Sportinfrastruktur noch führten sie zu einem wesentlichen Kapazitätsausbau. Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb sind auf das erforderliche Maß begrenzt (85) Nach Auffassung Deutschlands sind die Auswirkungen auf den Handel und Wettbewerb gering und laufen dem gemeinsamen Interesse nicht zuwider. Wie das Oberlandesgericht Koblenz (101) feststellte, verfügt der Nürburgring mit der Nordschleife über ein Alleinstellungsmerkmal. Die Verteilung der verschiedenen internationalen und nationalen Veranstaltungen auf die verschiedenen Rennstrecken sei über einen langen Zeitraum gewachsen, so dass die Förderung der Sportinfrastruktur am Nürburgring nicht zu einer Abwanderung von Veranstaltungen zum Nürburgring führe. Außerdem finde am Nürburgring nur eine geringe Anzahl internationaler Veranstaltungen statt. c)   Vereinbarkeit der Beihilfen mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV (86) Deutschland führt an, dass der Nürburgring — die längste permanente Rennstrecke der Welt mit dem ältesten noch erhaltenen Boxenviertel weltweit — Teil des kulturellen Erbes der Union sei (102). Teile von ringowerk (eine Mischung aus Museum und Science Centre) hätten musealen Charakter. Die Maßnahmen zur Förderung der Motorsportkultur seien erforderlich gewesen, da diese eine gemeinsame kulturelle Identität in Deutschland und in der Union schaffe und eine private Finanzierung von Teilbereich I des Projekts „Nürburgring 2009“ gescheitert sei. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, da keine Überkompensation für diese Maßnahme erfolgte. Die Handels- und Wettbewerbsbedingungen im Bereich der Kultureinrichtungen seien durch die Fördermaßnahmen nicht in einem Maße beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kultureinrichtungen am Nürburgring stünden im Wettbewerb mit anderen regionalen und überregionalen Kultureinrichtungen, so dass deren Marktanteil gering sei. d)   Vereinbarkeit der Beihilfen mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV (87) Deutschland macht ferner geltend, dass die Inanspruchnahme von Krediten aus dem Liquiditätspool durch die NG und die Beteiligung der ISB am Liquiditätspool (Maßnahme 3) mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vereinbar seien, da aufgrund des Zusammenbruchs des Interbankenmarktes eine Kreditaufnahme auf dem Markt praktisch unmöglich war. e)   Vereinbarkeit der Beihilfen mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV (88) Deutschland macht geltend, dass ein Teil der Investitionsmaßnahmen zur Tourismusförderung die seinerzeit geltenden DAWI-Anforderungen erfüllte (103) und dass dieser Zuordnung kein offensichtlicher Fehler zugrunde liege. Im Einzelnen weist Deutschland darauf hin, dass Teile des ringowerks (insbesondere die Motorsport-Ausstellung, das Grüne Hölle Multimedia Theater, der ringomeister und das testocentre) einen musealen Charakter haben und dem öffentlichen Interesse der (kulturellen) Bildung dienen. Das Warsteiner Event Centre diene als vielfältig nutzbare Kongress-, Messe- und Konferenzeinrichtung, und das Parkhaus sei an Tagen ohne Großveranstaltungen nicht ausgelastet. Deutschland macht geltend, dass ohne öffentliche Finanzierung kein unter normalen Marktbedingungen handelndes Unternehmen die Investitionen in diese drei Einrichtungen getätigt hätte. Die gescheiterte Privatfinanzierung von Teilbereich I des Projekts „Nürburgring 2009“ habe gezeigt, dass für die Bereitstellung solcher Maßnahmen kein Markt bestehe. (89) Deutschland führt an, dass die Organisation von Formel-1-Veranstaltungen als DAWI betrachtet werde, da dafür auch in anderen Ländern öffentliche Zuschüsse gezahlt werden. Außerdem habe dies einen enormen Prestigeeffekt sowie volkswirtschaftliche Auswirkungen und eine identitätsstiftende Wirkung für den betreffenden Mitgliedstaat und die Union insgesamt. f)   Vorübergehender Unionsrahmen (90) Deutschland führt an, dass die Tranchen 2 bis 4 des ISB-Darlehens (Maßnahme 8) nach der Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen F

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.