Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3634) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0151. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ten, war genügend Zeit für die Vorbereitung und Finalisierung der Angebote. Somit wurde der Grundsatz der Transparenz gewahrt. Die Kommission stellt ferner fest, dass Beschwerdeführer 3 mit den Schreiben der Veräußerer vom 19. Juli 2013, 17. Oktober 2013 und 17. Dezember 2013 hinreichend vorab über die Regeln des Bietverfahrens informiert wurde. Auch hinsichtlich des Zugangs zu den relevanten Informationen wurde der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter gewahrt, da den Bietern, die sich für die betreffende Verfahrensphase qualifiziert hatten, dieselbe Menge von Informationen gegeben wurde. e) Es gibt keinen Nachweis dafür, dass Capricorn mit einem Bierlieferanten oder mit „Rock am Ring“ vor Abschluss des Kaufvertrags verhandelte. Laut den Insolvenzverwaltern führte NBG alle einschlägigen Verhandlungen. f) Die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags der beiden besten Bieter (Capricorn und [Bieter 2]), die vor der Sitzung des Gläubigerausschusses am 11. März 2014 erfolgte, ist kein Hinweis auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung. Es gibt keinen Beleg dafür, dass Capricorn vor der Sitzung des Gläubigerausschusses am 11. März 2014 über das Ergebnis des Bietverfahrens unterrichtet wurde. g) Keiner der Bieter hat eine Finanzierungsgarantie für den gesamten Kaufpreis vorgelegt. Somit haben die Veräußerer nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, als sie die Anforderung in Bezug auf die Finanzierungssicherheit im Laufe des Bietverfahrens weniger streng anwendeten. h) Die Einreichung eines Mark-up des Kaufvertrags war Teil der geschäftlichen Verhandlungen und ist aus beihilferechtlicher Sicht nicht von Belang. i) Die Veräußerer stellten umweltrechtliche Erwägungen zum Angebot des Beschwerdeführers 3 nur an, weil dieser sein Angebot nicht mit einer Finanzierung unterlegt hatte. Solche Erwägungen waren nicht Bestandteil der Kriterien für die Auswahl des erfolgreichen Bieters und hatten daher keinen Einfluss auf das Ergebnis des Bietverfahrens. j) Bezüglich der Behauptung von Beschwerdeführer 3, Capricorn und die Veräußerer hätten sich im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Bietverfahren von derselben Anwaltskanzlei ([…]) und insbesondere von einem bestimmten Anwalt dieser Kanzlei in beihilferechtlichen Fragen beraten lassen, stellt die Kommission fest, dass diese Kanzlei und ihre Anwälte nach Angaben Deutschlands a) den Veräußerern in dem betreffenden Bietverfahren (einschließlich der Insolvenzverwalter und des Gläubigerausschusses) keine Beratung erteilt haben, b) keinen Zugang zu Informationen aus den Angeboten anderer interessierter Investoren hatten, c) nur Zugang zu den im Datenraum und in der Presse verfügbaren Informationen über das Bietverfahren hatten und d) den Veräußerern oder dem Gläubigerausschuss keine Empfehlung gaben. Bezüglich des Anwalts der Kanzlei, auf den sich Beschwerdeführer 3 in seiner Beschwerde bezog, erklärte Deutschland, dass a) dieser Anwalt von Mai 2012 bis April 2013 für das Land Rheinland-Pfalz arbeitete, d. h. vor Beginn des Bietverfahrens im Juni 2013; b) dieser Anwalt weder mit dem Land Rheinland-Pfalz noch mit der Bundesrepublik Deutschland während des Bietverfahrens in Kontakt stand; c) dieser Anwalt das Land Rheinland-Pfalz und die Veräußerer nie hinsichtlich des Bietverfahrens beraten hat; d) derselbe Anwalt lediglich als unabhängiger Sachverständiger in der Anhörung des rheinland-pfälzischen Landtags am 20. Juni 2013 zum Gesetz über den öffentlichen Zugang zur Rennstrecke Nürburgring teilgenommen hat. Außerdem wies Deutschland darauf hin, dass die beihilferechtlichen Aspekte des Bietverfahrens — d. h. die Tatsache, dass das Bietverfahren offen, transparent, bedingungs- und diskriminierungsfrei sein musste, damit der Erwerber nicht bei einer etwaigen Rückforderung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen für die Erwerber des Nürburgrings haftet — allen Bietern auf folgende Weise zur Kenntnis gebracht wurden: a) durch die Kommissionsbeschlüsse vom 21. März 2012 (Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens) und vom 7. August 2012 (Ausweitung des Verfahrens), b) durch die Veräußerer in allen relevanten in dem für das Bietverfahren eingerichteten Datenraum bereitgestellten Unterlagen, unter denen sich auch diese Angelegenheit betreffende Schriftwechsel zwischen der Kommission und Deutschland befanden, und c) durch die einschlägige Beschlusspraxis der Kommission. (276) Die Kommission weist daher die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 als ungerechtfertigt zurück, da die in Rede stehenden Vermögenswerte an den Bieter veräußert wurden, der im Rahmen eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens das höchste Gebot einschließlich eines Finanzierungsnachweises vorgelegt hat. 6.2.3.   Beschwerde des Beschwerdeführers 4 (277) Nach dem Vergleich in Tabelle 10 werden durch das Angebot von Capricorn bei der Veräußerung höhere Einnahmen als durch das Angebot von [Bieter 2] erzielt. (278) Zu den Behauptungen des Beschwerdeführers 4 stellt die Kommission Folgendes fest: a) Die Kommission nimmt die Erklärung des Insolvenzverwalters zur Kenntnis, die beiden Angebote von [Bieter 2] und Capricorn böten für die Veräußerer hinreichend Finanzierungssicherheit, auch wenn mit keinem der beiden Angebote das höchstmögliche Maß an Sicherheit erreicht werde. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 unterrichtete [Bieter 2] die Veräußerer über die finanziellen Kapazitäten der [Bieter 2]-Gruppe und erklärte, dass für die Investition rund [930-1030] Mio. EUR zur Verfügung stünden. Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass die […] mit ihrer Finanzierungsbestätigung vom 10. März 2014 eine Darlehensfazilität begründete, mit der Capricorn eine Fremdfinanzierung von insgesamt höchstens [41-49] Mio. EUR bereitgestellt wurde. b) Was die „Up-Front“-Zahlungen anbelangt, so hätten die Veräußerer bei Vorliegen eines bestandskräftigen Kommissionsbeschluss im Jahr 2014 nach dem [Bieter 2]-Angebot Zugang zu [30-33] Mio. EUR bzw. nach dem Angebot von Capricorn zu [58-63] Mio. EUR (plus rund 6 Mio. EUR aus dem Cashflow der NBG). c) Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers 4 und der Insolvenzverwalter ist insgesamt nicht zu erkennen, dass das Durchführungsrisiko bei dem Angebot von Capricorn höher war als bei dem Angebot von [Bieter 2] d) Nach den in Erwägungsgrund 48genannten Auswahlkriterien war das Leistungsvermögen der Bieter kein Auswahlkriterium. e) Nach den in Erwägungsgrund 48 genannten Auswahlkriterien war die Höhe der Investition nach der Veräußerung kein Auswahlkriterium. f) Die Kommunikation der Veräußerer mit [Bieter 2] während des Bietverfahrens war akzeptabel. [Bieter 2] war nicht daran gehindert, sein Angebot bis zur Sitzung des Gläubigerausschusses am 11. März 2014 zu verbessern oder zu ändern. (279) Die Kommission hat daher keinen Nachweis für eine Diskriminierung von [Bieter 2] im Bietverfahren gefunden. Der Vorwurf, [Bieter 2] sei schlechter als andere Bieter einschließlich Capricorn behandelt worden, ist daher nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass [Bieter 2] ein bestätigendes Angebot abgab, den Vertrag aushandelte und als zweitbester Bieter mit gesicherter Finanzierung den finalisierten Vertragsentwurf unterzeichnen durfte. Bezüglich des Kriteriums eines bestandskräftigen Kommissionsbeschlusses ist darauf hinzuweisen, dass die von [Bieter 2] bereitgestellten Mittel mit Ausnahme einer Tranche von [7,1-7,6] Mio. EUR auf einem Sperrkonto verbleiben und entweder bei Vorliegen eines bestandskräftigen Kommissionsbeschlusses oder wenn der Erwerber auch bei Nichtvorliegen eines bestandskräftigen Beschlusses nicht vom Vertrag zurücktreten würde (wobei eine Verlängerung der Rücktrittsfrist nicht ausgeschlossen war), bis zum 31. März 2015 den Veräußerern überwiesen werden sollte. (280) Die Kommission weist daher die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 als ungerechtfertigt zurück, da die in Rede stehenden Vermögenswerte an den Bieter veräußert wurden, der im Rahmen eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens das höchste Gebot einschließlich eines Finanzierungsnachweises vorgelegt hat. 6.2.4.   Schlussfolgerung (281) Aus den dargelegten Gründen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen hat die Kommission keinen Nachweis für einen Verstoß gegen den Grundsatz eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens für die Veräußerung der Vermögenswerte von NG, MSR und CMHN oder für ein über dem Preisangebot von Capricorn liegendes Gebot mit gesicherter Finanzierung gefunden. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (282) Die Kommission stellt fest, dass ein Teil der Maßnahme 2 (Darlehen für die FSZ) sowie die Maßnahmen 8, 11 und 15 keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 darstellen. (283) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland Maßnahme 1, einen Teil der Maßnahme 2 (Darlehen von NG für EWN, MAN, TTI, Camp4Fun, BWN1, BWNB und BWN2) sowie die Maßnahmen 3 bis 7, 9 und 10, 12 bis 14 und 16 bis 19 rechtswidrig durchgeführt und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat. (284) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass Maßnahme 1, ein Teil der Maßnahme 2 (Darlehen von NG für EWN, MAN, TTI, Camp4Fun, BWN1, BWNB und BWN2) sowie die Maßnahmen 3 bis 7, 9 und 10, 12 bis 14 und 16 bis 19 zugunsten von Nürburgring GmbH, Motorsport Resort Nürburgring GmbH, Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH, Cash Settlement and Ticketing GmbH, Nürburgring Automotive GmbH, Erlebnispark Nürburgring GmbH & Co. KG, Motorsport Akademie Nürburgring GmbH & Co. KG, Test & Training International GmbH, Bike World Nürburgring GmbH, BikeWorld Nürburgring Besitz GmbH, BikeWorld Nürburgring GmbH, Camp 4 Fun GmbH & Co. KG, IPC Gesellschaft für internationale Projektcoordination mbH bzw. MI-Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 darstellten und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind, da die einschlägigen Voraussetzungen der Leitlinien für die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht erfüllt sind und keine andere Grundlage für ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde. (285) Die Kommission kommt ferner zu der folgenden Schlussforderung: — Die Veräußerung der Vermögenswerte der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH stellt keine staatliche Beihilfe dar. — Die Veräußerung der Vermögenswerte der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH führt nicht zur wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH und dem neuen Eigentümer der Vermögenswerte, Capricorn NÜRBURGRING Besitzgesellschaft GmbH, oder dessen Tochtergesellschaften. Daher betreffen etwaige Rückforderungen von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht die Capricorn NÜRBURGRING Besitzgesellschaft GmbH, die die im Wege des Bietverfahrens veräußerten Vermögenswerte erworben hat, oder deren Tochtergesellschaften — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden von Deutschland durchgeführten Maßnahmen stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar:   Teil der Maßnahme 2 — Darlehen in Gesamthöhe von 646 738,12 EUR, die der Fahrsicherheitszentrum am Nürburgring GmbH & Co. KG zwischen dem 12. April 2002 und März 2008 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden;   Maßnahme 8 — Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH für die Nürburgring GmbH vom 28. Juli 2010 in Höhe von 96 574 200 und 113 590 800 EUR, für die Motorsport Resort Nürburgring GmbH in Höhe von 92 000 000 EUR und für die Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH in Höhe von 23 100 000 EUR;   Maßnahme 11 — Darlehen in Gesamthöhe von 85 484 000 EUR, die der Motorsport Resort Nürburgring GmbH zwischen dem 27. Mai 2008 und dem 7. Juli 2009 von der Rheinland-Pfälzische Gesellschaft für Immobilien und Projektmanagement GmbH gewährt wurden;   Maßnahme 15 — Übertragung von 49,5 % der Anteile an der Motorsport Resort Nürburgring GmbH von der Mediinvest GmbH an die Nürburgring GmbH zum Preis von 1 EUR am 25. März 2010; — Übertragung von 33,8 % der Anteile an der Motorsport Resort Nürburgring GmbH von der Geisler & Trimmel General Contractor GmbH an die Nürburgring GmbH zum Preis von 1 EUR am 25. März 2010; — Übertragung von 6,7 % der Anteile an der Motorsport Resort Nürburgring GmbH von der Weber Projektierungs- und Realisierungs GmbH an die Rheinland-Pfälzische Gesellschaft für Immobilien und Projektmanagement GmbH zum Preis von 1 EUR am 25. März 2010. — Die Veräußerung der Vermögenswerte der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH and Congress- und der Motorsport Hotel Nürburgring GmbH. Artikel 2 Die folgenden staatlichen Beihilfen, die von Deutschland in Form der nachstehend aufgeführten Maßnahmen unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar:   Maßnahme 1 — Kapital in Form von Einstellungen in die Kapitalrücklage, das der Nürburgring GmbH am 1. Mai 2002 in Höhe von 2 179 000 EUR und am 21. Dezember 2004 in Höhe von 22 839 241 EUR vom Land Rheinland-Pfalz gewährt wurde; — Kapital in Form von Eigenkapitalerhöhungen, das der Nürburgring GmbH am 31. August 2004 in Höhe von 4 398 300 EUR und am 4. September 2007 in Höhe von 9 000 000 EUR vom Land Rheinland-Pfalz und am 31. August 2004 in Höhe von 488 700 EUR und am 4. September 2007 in Höhe von 1 000 000 EUR vom Landkreis Ahrweiler gewährt wurde;   Teil der Maßnahme 2 — Darlehen in Gesamthöhe von 6 195 170,02 EUR, die der Erlebnispark Nürburgring GmbH & Co. KG zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 29. April 2009 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden; — Darlehen in Höhe von 100 000 EUR, die der Motorsport Akademie Nürburgring GmbH & Co. KG am 10. Dezember 2002 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden; — Darlehen in Höhe von 25 000 EUR, die der Test & Training International GmbH am 15. August 2002 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden; — Darlehen in Gesamthöhe von 450 000 EUR, die der Camp 4 Fun GmbH & Co. KG zwischen dem 26. Mai 2009 und dem 18. Dezember 2009 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden; — Darlehen in Gesamthöhe von 500 000 EUR, die der BikeWorld Nürburgring Besitz GmbH zwischen dem 17. Oktober 2003 und dem 27. Oktober 2004 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden; — Darlehen in Gesamthöhe von 1 660 000 EUR, die der BikeWorld Nürburgring Besitz GmbH zwischen dem 4. Februar 2004 und dem 22. Juli 2005 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden; — Darlehen in Gesamthöhe von 1 600 000 EUR, die der BikeWorld Nürburgring Besitz GmbH zwischen dem 20. September 2005 und dem 4. April 2007 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden;   Maßnahme 3 — Darlehen von insgesamt 399 805 370 EUR, die der Nürburgring GmbH vom 30. Juni 2003 bis zum 11. Mai 2010 vom Land Rheinland-Pfalz gewährt wurden;   Maßnahme 4 — Darlehen in Höhe von 300 000 EUR, das der Motorsport Resort Nürburgring GmbH am 27. Dezember 2007 von der Nürburgring GmbH gewährt wurde;   Teil der Maßnahme 5 — Darlehen in Gesamthöhe von 11 032 060 EUR, die der Cash Settlement and Ticketing GmbH vom 27. August 2008 bis zum 18. April 2011 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden; — Patronatserklärung der NG für die CST vom 23. Dezember 2009, in der sich die NG bis zum 31. Dezember 2011 dazu verpflichtete, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung der Insolvenz der CST notwendig sind; — Rangrücktritt, den die NG am 13. Dezember 2010 in Bezug auf ihre Forderungen an die CST in Höhe von 10,4 Mio. EUR erklärte;   Maßnahme 6 — Vergütung in Gesamthöhe von 640 000 EUR, die von der Nürburgring GmbH an die IPC Gesellschaft für internationale Projektcoordination mbH für deren Dienste bei der Suche nach privaten Investoren gezahlt wurde; — Darlehen in Höhe von 2 941 000 EUR, das der Motorsport Resort Nürburgring GmbH am 15. Oktober 2008 von der Nürburgring GmbH gewährt wurde;   Maßnahme 7 — Gegenleistung in Höhe von 1 476 830,88 EUR, die der MI-Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH von der Nürburgring GmbH für die am 17. April 2009 erfolgte Abtretung der Forderungen der MI-Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH aus von der Cash Settlement and Ticketing GmbH als Darlehensnehmer aufgenommenen Darlehen an die Nürburgring GmbH gezahlt wurde;   Maßnahme 9 — Garantie, die am 28. Juli 2010 vom Land Rheinland-Pfalz zur Deckung der Verbindlichkeiten der Nürburgring GmbH (96 574 200 EUR und 113 590 800 EUR), der Motorsport Resort Nürburgring GmbH (92 000 000 EUR) und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH (23 100 000 EUR) aus den im Rahmen der Maßnahme 8 gewährten Darlehen gestellt wurde;   Maßnahme 10 — Festsetzung einer unter dem marktüblichen Pachtzins liegenden Pacht durch die Nürburgring GmbH, was der Nürburgring Automotive GmbH vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2012 einen Vorteil von 9 Mio. EUR verschaffte;   Maßnahme 12 — Garantie, die der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH vom Land Rheinland-Pfalz gestellt wurde, wodurch die Motorsport Resort Nürburgring GmbH Darlehen in Höhe von 85 484 000 EUR aufnehmen konnte;   Maßnahme 13 — Zuschüsse, die das Land Rheinland-Pfalz der Nürburgring GmbH aus seinen Einnahmen aus einer Spielbankabgabe am 29. Dezember 2009 (1,6 Mio. EUR), am 29. Oktober 2010 (3,2 Mio. EUR) und am 29. März 2011 (3,2 Mio. EUR) gewährte;   Maßnahme 14 — Darlehen, die das Land Rheinland-Pfalz der Nürburgring GmbH am 21. August 2007 (20 Mio. EUR), am 22. Dezember 2009 (10 Mio. EUR), am 28. Dezember 2010 (4,65 Mio. EUR), am 26. April 2011 (3,2 Mio. EUR) und am 9. Dezember 2011 (4,95 Mio. EUR) gewährte; — Rangrücktritt des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. August 2007 gegenüber der Nürburgring GmbH in Bezug auf seine Forderungen in Höhe von 20 Mio. EUR;   Maßnahme 16 — Darlehen in Höhe von 40 405 000 EUR, das der Nürburgring GmbH am 11. Januar 2011 vom Land Rheinland-Pfalz gewährt wurde; — Zuschuss in Höhe von 13,5 Mio. EUR, der der Nürburgring GmbH im Juli 2011 vom Land Rheinland-Pfalz gewährt wurde;   Maßnahme 17 — Ausgleich, der der Nürburgring Automotive GmbH auf der Grundlage des Formel-1-Konzessionsvertrags vom 13. Dezember 2010 bis zum 27. November 2012 von der Nürburgring GmbH gewährt wurde;   Maßnahme 18 — Stundung von Zinszahlungen in Höhe von 1,473 Mio. EUR, die der Nürburgring GmbH am 15. Mai 2012 von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH gewährt wurde; — Stundung von Zinszahlungen in Höhe von 1,205 Mio. EUR, die der Motorsport Resort Nürburgring GmbH am 15. Mai 2012 von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH gewährt wurde; — Stundung von Zinszahlungen in Höhe von 303 000 EUR, die der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH am 15. Mai 2012 von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH gewährt wurde;   Maßnahme 19 — Freistellungserklärung, die vom Land Rheinland-Pfalz am 15. Mai 2012 in Bezug auf die Verbindlichkeiten der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH aus den im Rahmen der Maßnahme 8 gewährten Darlehen in Höhe von 254 Mio. EUR abgegeben wurde. — Rangrücktritt des Landes Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2012 gegenüber Nürburgring GmbH, Motorsport Resort Nürburgring GmbH und Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH in Bezug auf seine aus Maßnahme 8 erwachsenden Forderungen bezüglich des zum Zeitpunkt der Rangrücktrittsentscheidung ausstehenden Betrags der nachrangigen Forderung in Höhe von bis zu 254 Mio. EUR. Artikel 3 (1)   Deutschland fordert die im Rahmen der in Artikel 2 genannten Maßnahmen gewährte und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von den Begünstigten zurück einschließlich von der Nürburgring Betriebsgesellschaft mbH als wirtschaftlicher Nachfolgerin der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH. (2)   Der Erwerber der nach dem Bietverfahren veräußerten Vermögenswerte, capricorn NÜRBURGRING Besitzgesellschaft GmbH, und seine Tochtergesellschaften sind nicht von einer etwaigen Rückforderung unvereinbarer staatlicher Beihilfen betroffen. (3)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. Deutschland teilt die in diesem Beschluss nicht genannten genauen Zeitpunkte mit, zu denen die Beihilfen vom Land gewährt wurden. (4)   Die Zinsen werden im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (168) der Kommission 167 und mit der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (169) nach der Zinseszinsformel berechnet. (5)   Deutschland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beihilfe ein. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die vom Begünstigten bereits zurückgezahlten Beihilfebeträge und Zinsen. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 1. Oktober 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Beihilfesache SA.31550 (2012/C) (ABl. C 216 vom 21.7.2012, S. 14), und Beihilfesache SA.34890 (2012/C) (ABl. C 333 vom 30.10.2012, S. 1). (2)  Mit Beschluss vom 20. Juni 2012 übermittelte die Kommission Deutschland eine Berichtigung des Beschlusses vom 21. März 2012. (3)   ABl. C 216 vom 21.7.2012, S. 14. (4)  Am 22. August 2012 wurde die Sache SA.34890 (2012/C), eingeleitet durch den Beschluss vom 7. August 2012 über die Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, administrativ mit der Sache SA.31550 (2012/C) zusammengefasst. (5)   ABl. C 333 vom 30.10.2012, S. 1. (6)  Grundlage dafür war der Vergleichsvertrag zwischen NG, NAG und NBG vom 27. November 2012. (7)  Insbesondere wiesen die Dienststellen der Kommission darauf hin, dass 1) im Fall des Ausschlusses der Rennstrecke vom Bietverfahren das Vorliegen weiterer staatlicher Beihilfen zugunsten des Erwerbers und eine Übertragung „alter“ Beihilfen nicht ausgeschlossen werden könnten; 2) die Zugänglichkeit der Rennstrecke für die Öffentlichkeit — mit Ausnahme der Nutzung der Rennstrecke des Nürburgrings für kommerzielle Zwecke wie Testfahrten der Automobilindustrie — unter bestimmten V

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.