Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1031 der Kommission vom 6. November 2015 über die von Estland durchgeführten Maßnahmen SA.35956 (13/C) (ex 13/NN) (ex 12/N) zugunsten von AS Estonian Air und über die von Estland geplanten Maßnahmen SA.36868 (14/C) (ex 13/N), zugunsten von AS Estonian Air (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7470) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1031. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sion ist zu dem Schluss gelangt, dass das Rettungsdarlehen als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten ist, weil es aus staatlichen Mitteln finanziert wurde und weil es Estonian Air einen selektiven Vorteil gewährt, der den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zu verfälschen droht (siehe Erwägungsgrund 131). Angesichts der finanziellen Lage von Estonian Air (das seit 2006 Verluste verzeichnete und Ende Juli 2012 nach estnischem Recht den Zustand des technischen Konkurses erreicht hatte — siehe Abschnitt 7.4.1) war es äußerst unwahrscheinlich, dass ein privater Gläubiger bereit gewesen wäre, weitere Darlehen zur Deckung der erheblichen Liquiditätsprobleme von Estonian Air bereitzustellen. Indem sich Estland auf die Erfüllung der Anforderungen an Rettungsdarlehen nach den RuU-Leitlinien von 2004 berief, stufte Estland diese Maßnahme sogar selbst als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ein. 7.1.6.   Maßnahme 6 (142) Die Entscheidung Estlands, Estonian Air eine Kapitalzuführung im Umfang von 40,7 Mio. EUR in Form von Beteiligungskapital zu gewähren, ist als staatliche Beihilfe einzustufen. Die Kapitalzuführung erfolgte unmittelbar aus dem Staatshaushalt und somit aus staatlichen Mitteln. Da die Kapitalzuführung ausschließlich einem einzigen Unternehmen (nämlich Estonian Air) zugutekommt und zu Bedingungen gewährt wurde, die ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber normalerweise nicht akzeptieren würde (finanzielle Schwierigkeiten von Estonian Air, Investition nicht nach angemessener Ertragsanalyse, sondern aus Erwägungen des öffentlichen Interesses wie etwa der Verkehrsanbindung Estlands und der strategischen Bedeutung von Estonian Air für die estnische Wirtschaft), beinhaltet die geplante Kapitalzuführung zudem einen selektiven Vorteil für Estonian Air. Außerdem beeinträchtigt die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten und droht, den Wettbewerb zu verfälschen (siehe Erwägungsgrund 131). Die Maßnahme versetzt Estonian Air in die Lage, seinen Geschäftsbetrieb fortzusetzen, so dass das Unternehmen sich nicht, wie andere Wettbewerber, mit den normalerweise aus seinen schlechten finanziellen Ergebnissen resultierenden Folgen auseinandersetzen musste. Indem sich Estland auf die Erfüllung der Anforderungen an Umstrukturierungsdarlehen nach den RuU-Leitlinien von 2004 berief, stufte Estland diese Maßnahme sogar selbst als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ein. (143) Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Dies wird von Estland nicht bestritten. 7.1.7.   Schlussfolgerung in Bezug auf das Vorliegen einer Beihilfe (144) Aus den in den Erwägungsgründen 108-119 genannten Gründen stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen 1 und 2 keine staatliche Beihilfen für Estonian Air im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalteten. (145) Bezüglich der Maßnahmen 3, 4, 5 und 6 ist die Kommission aus den in den Erwägungsgründen 120-143 genannten Gründen hingegen zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalteten. Daher wird sie die Rechtmäßigkeit die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt prüfen. 7.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfen (146) Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine Beihilfemaßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen Beschluss zur Genehmigung der Maßnahme gefasst hat. (147) Erstens stellt die Kommission fest, dass Estland die Maßnahmen 3, 4 und 5 durchgeführt hat, ohne die Maßnahmen vorher zur Genehmigung bei der Kommission anzumelden. Die Kommission bedauert, dass Estland die Stillhalteverpflichtung nicht eingehalten hat und somit gegen seine Verpflichtung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen hat. (148) In Bezug auf Maßnahme 6 nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die Kapitalzuführung von 40,7 Mio. EUR noch nicht erfolgt ist. Somit wurde die Bestimmung in Artikel 108 Absatz 3 AEUV hinsichtlich der angemeldeten Umstrukturierungsmaßnahme eingehalten. 7.3.   Annehmbarkeit des geänderten Umstrukturierungsplans vom 31. Oktober 2014 (149) Vor einer Analyse der Vereinbarkeit der in Abschnitt 7.1 beschriebenen Beihilfemaßnahmen muss die Kommission feststellen, von welchem der vorgelegten Umstrukturierungspläne die Analyse ausgehen sollte. Da mit dem geänderten Umstrukturierungsplan vom Oktober 2014 die Umstrukturierungsphase erheblich verlängert (von fünf Jahren auf sechs Jahre und einen Monat) und das Anfangsdatum um mehr als zwei Jahre vorverlegt wurde und da der geänderte Umstrukturierungsplan weitere Beihilfemaßnahmen enthält, kann der geänderte Umstrukturierungsplan nicht als eine bloße Weiterentwicklung des im Juni 2013 angemeldeten Umstrukturierungsplans angesehen werden. (150) Wie in Abschnitt 4.7 erläutert, bedeutet die Verlängerung der Umstrukturierungsphase letztlich, dass drei getrennte und gegensätzliche Geschäftsstrategien in einem einzigen Umstrukturierungsplan kombiniert würden. Die Strategie von Estonian Air im Jahr 2011 und Anfang 2012 bestand darin, die Geschäftstätigkeit auszuweiten (weitere Flugzeuge, neue Strecken, Aufstockung des Personals usw.), um sich als zentrale Fluggesellschaft eines regionalen Drehkreuzes zu etablieren. Mit der (von einem neu benannten Management) entwickelten Strategie für die Jahre 2012-2014 wurde hingegen genau das gegensätzliche Ziel verfolgt: Unter Reduzierung der Kapazitäten wurden Punkt-zu-Punkt-Verbindungen auf einer begrenzten Anzahl von Hauptstrecken angestrebt. Im letzten Teil des Umstrukturierungsplans (betreffend die Jahre 2015 und 2016) ist in Anbetracht des Engagements von Infortar erneut eine begrenzte Expansion vorgesehen. Insoweit würden im Umstrukturierungsplan grundsätzlich unterschiedliche Geschäftsstrategien kombiniert, die auf unterschiedlichen Geschäftsplänen beruhen und von unterschiedlichen Management-Teams mit vollkommen verschiedenen betrieblichen Zielen erstellt wurden. (151) Offensichtlich wurden die in Abschnitt 4.7 beschriebenen Strategien ursprünglich (im November 2010, als die dritte Maßnahme durchgeführt wurde) nicht als einheitlicher Umstrukturierungsplan betrachtet. Die Pläne unterscheiden sich derart, dass sie nicht als bloße Anpassungen des ursprünglichen im Juni 2013 angemeldeten Plans betrachtet werden können, mit denen auf Entwicklungen während der Durchführung des Plans reagiert worden wäre. Die Zusammenfassung in einem einzigen Plan erfolgte nachträglich mit dem einzigen offensichtlichen Ziel der Aufnahme der staatlichen Maßnahmen im Zeitraum 2010-2012 (d. h. der Maßnahmen 3 und 4) in den Umstrukturierungsplan, um im Hinblick auf die ursprünglich angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe einen Verstoß gegen das Prinzip der einmaligen Gewährung zu vermeiden. Außerdem würde mit der Annahme des geänderten Umstrukturierungsplans die absurde Situation bestätigt, dass ein Teil der geprüften Umstrukturierungsbeihilfe in den Jahren 2011/2012 zur Erweiterung der Kapazität und der Geschäftstätigkeiten von Estonian Air und ein anderer Teil anschließend (ab 2013) zum Abbau eben dieser Kapazität und zur Reduzierung der Geschäftstätigkeiten verwendet worden wäre. In einem einheitlichen Umstrukturierungsplan würden diese beiden einander ausschließenden Ziele niemals gleichzeitig verfolgt. (152) Hätte Estland die Maßnahmen 3 und 4 als Umstrukturierungsbeihilfen angemeldet und hätte die Kommission diese Beihilfen genehmigt, hätte die neue Beihilfe im Jahr 2013 außerdem unstrittig gegen das Prinzip der einmaligen Gewährung verstoßen. Wenn die Kommission also den geänderten Umstrukturierungsplan genehmigt hätte, der — infolge der Vordatierung der Umstrukturierungsphase — auch die Maßnahmen 3 und 4 umfasste, wäre es für Estland vorteilhafter gewesen, den Plan nicht anzumelden. (153) In der Vergangenheit hat die Kommission das Bestehen einer auf einer einheitlichen Umstrukturierungsstrategie beruhenden kontinuierlichen Umstrukturierungsmaßnahme anerkannt, wenn in diese einheitliche Strategie im Laufe der Zeit nur gewisse Änderungen und Strategien aufgenommen wurden, nicht aber, wenn (wie in diesem Fall) vollkommen gegensätzliche Geschäftsstrategien verfolgt werden. In ihrem Beschluss im Fall Varvaressos (43) beispielsweise stellte die Kommission fest, dass die Maßnahmen, die diesem Unternehmen zwischen 2006 und 2009 gewährt wurden, als Teil einer kontinuierlichen Umstrukturierungsmaßnahme nach einem Umstrukturierungsplan von 2009 (für den Zeitraum 2006-2011) anzusehen sind. In diesem Fall wurde der Umstrukturierungsplan aus dem Jahr 2009 als Weiterentwicklung eines „Strategie- und Geschäftsplans“ aus dem Jahr 2006 betrachtet, der auf derselben Geschäftsstrategie beruhte und praktisch dieselben Umstrukturierungsmaßnahmen beinhaltete, mit denen 2006 begonnen wurde und die bis 2009 und darüber hinaus fortgesetzt wurden. Die Sachverhalte im Fall Varvaressos unterschieden sich somit erheblich von dem hier vorliegenden Fall, bei dem sich das Geschäftsmodell während der verlängerten Umstrukturierungsphase zweimal grundlegend geändert hat. (154) Aus diesen Gründen stellt die Kommission fest, dass der geänderte Umstrukturierungsplan vom Oktober 2014 nicht als Grundlage für eine Bewertung der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe angenommen werden kann. Bei der Bewertung der Beihilfe wird daher von dem im Juni 2013 ursprünglich angemeldeten Umstrukturierungsplan ausgegangen. (155) Außerdem stellt die Kommission fest, dass selbst wenn sie (hypothetisch) bei der Bewertung der Umstrukturierungsbeihilfe den geänderten Umstrukturierungsplan zugrunde legen würde, erhebliche Probleme hinsichtlich der Vereinbarkeit bestünden, beispielsweise die ungewöhnlich lange Umstrukturierungsphase von über sechs Jahren (44) oder das offensichtliche Fehlen angemessener Ausgleichsmaßnahmen. (Ungeachtet einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Beihilfe sind die Ausgleichsmaßnahmen sogar noch weniger erheblich als beim Umstrukturierungsplan vom Juni 2013.) (156) Und schließlich könnte die Privatisierung von Estonian Air durch die Veräußerung eines Anteils von […] % der staatlichen Beteiligung an Infortar zu einem Negativpreis ohne vorheriges Ausschreibungsverfahren Anlass zu weiteren Bedenken hinsichtlich einer möglichen Beihilfe für Infortar bieten. Ungeachtet eines von Estland vorgelegten unabhängigen Gutachtens, in dem der Kapitalwert von Estonian Air zum Zeitpunkt der Übernahme der genannten Beteiligung durch Infortar auf etwa […] Mio. EUR beziffert wurde, würde Infortar diese Beteiligung letztlich ohne jegliche Zahlung an Estland erlangen. 7.4.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt (157) Sofern es sich bei den Maßnahmen 3, 4, 5 und 6 um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, ist deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anhand der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Ausnahmen zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Mitgliedstaat die Vereinbarkeit begründen und nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit gegeben sind (45). (158) Estland ist der Auffassung, dass die Maßnahmen 5 und 6 staatliche Beihilfen beinhalten und hat daher erläutert, warum diese staatlichen Beihilfen mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und insbesondere mit den RuU-Leitlinien von 2004 vereinbar seien. (159) Die Maßnahmen 3 und 4 nach dem ursprünglich angemeldeten Umstrukturierungsplan beinhalten nach Auffassung Estlands jedoch keine staatlichen Beihilfen; daher wurden auch keine Gründe für eine etwaige Vereinbarkeit vorgetragen. Die Kommission hat gleichwohl geprüft, ob einer der im AEUV niedergelegten Gründe auf die bisherigen Maßnahmen anwendbar ist. (160) Wie in den Einleitungsbeschlüssen bezüglich der Umstrukturierungsbeihilfe erläutert, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV angesichts der Art der Maßnahmen 3 und 4 nicht zur Anwendung kommen können. Dies gilt auch für die Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben d und e AEUV. (161) In Anbetracht der schwierigen Finanzlage von Estonian Air bei Durchführung der Maßnahmen 3 und 4 (siehe Erwägungsgründe 24 bis 26) ist festzustellen, dass die Ausnahmen bezüglich der Entwicklung bestimmter (geografischer) Gebiete oder Wirtschaftsgebiete (Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV) offenbar nicht anwendbar sind. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass Estonian Air in einem Fördergebiet ansässig ist und insoweit eine Förderung durch Regionalbeihilfen in Betracht kommen könnte. Die Kommission weist darauf hin, dass die Maßnahmen 3 und 4 auch die Voraussetzungen der Krisenregelungen des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens (46) nicht erfüllen. (162) Daher kann wohl nur geprüft werden, ob die Maßnahmen 3 und 4 nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können staatliche Beihilfen dann genehmigt werden, wenn sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete gewährt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Vereinbarkeit der Maßnahmen 3 und 4 mit dem Binnenmarkt ist insbesondere vor dem Hintergrund der RuU-Leitlinien von 2004 zu prüfen; dabei sind auch die Bestimmungen der Luftverkehrsleitlinien von 1994 (47) zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Auszahlung der verbleibenden Tranche des Rettungsdarlehens am 28. November 2014 ist Maßnahme 5 nach den EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten („RuU-Leitlinien von 2014“) (48) zu bewerten. (163) Die Kommission wird nacheinander prüfen, ob Estonian Air zum Zeitpunkt der Maßnahmen 3, 4, 5 und 6 Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfen nach den RuU-Leitlinien von 2004 (Maßnahmen 3,4 und 6) bzw. nach den RuU-Leitlinien von 2014 (Maßnahme 5) gewährt werden konnten. 7.4.1.   Schwierigkeiten von Estonian Air (164) Nach Randnummer 9 der RuU-Leitlinien von 2004 geht die Kommission davon aus, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder mit Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. (165) In Randnummer 10 der RuU-Leitlinien von 2004 wird klargestellt, dass eine Kapitalgesellschaft als in Schwierigkeiten befindlich gilt, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. (166) In Randnummer 11 der RuU-Leitlinien von 2004 heißt es weiter, dass selbst wenn die in Randnummer 10 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden kann, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. (167) Zunächst einmal stellt die Kommission fest, dass Estonian Air seit 2006 ständig erhebliche Verluste zu verzeichnen hatte: Tabelle 6: Nettoergebnisse von Estonian Air seit 2006 (in Tausend EUR) 2006 –3 767 2007 –3 324 2008 –10 895 2009 –4 744 2010 –3 856 2011 –17 120 2012 –51 521 2013 –8 124 2014 –10 405 Quelle: Jahresberichte von Estonian Air (http://estonian-air.ee/en/info/about-the-company/financial-reports/); von 2006 bis 2010 werden die Beträge in den Jahresberichten von Estonian Air in EEK ausgewiesen. Als Wechselkurs wurde 1 EUR = 15,65 EEK angenommen. (168) Die erheblichen Verluste von Estonian Air sind ein erstes Anzeichen für die Schwierigkeiten der Fluggesellschaft. Außerdem waren offensichtlich einige weitere typische Anzeichen gegeben, die darauf hindeuten, dass das Unternehmen sich in Schwierigkeiten befand. Beispielsweise haben sich die Zinsaufwendungen für Estonian Air seit 2008 ständig erhöht. Tabelle 7 Zinsaufwendungen von Estonian Air seit 2006 (in Euro) 2006 –94 523 2007 –99 764 2008 –94 842 2009 – 212 309 2010 – 337 325 2011 –2 010 000 2012 –2 436 000 2013 –4 212 000 2014 –3 474 000 Quelle: Jahresberichte von Estonian Air (http://estonian-air.ee/en/info/about-the-company/financial-reports/); von 2006 bis 2010 werden die Beträge in den Jahresberichten von Estonian Air in EEK ausgewiesen. Als Wechselkurs wurde 1 EUR = 15,65 EEK angenommen. (169) Der Ertrag und die Eigenkapitalrendite von Estonian Air waren seit 2006 ständig negativ; der Verschuldungsgrad hingegen ist in den Jahren 2006-2008 kontinuierlich auf schließlich [80-90] % gestiegen. In den Jahren 2009 und 2010 war der Verschuldungsgrad rückläufig. Dies ist jedoch nicht etwa darauf zurückzuführen, dass Estonian Air Schulden abgebaut hätte, sondern liegt daran, dass in diesen Jahren Kapitalerhöhungen vorgenommen wurden. Außerdem erhöhte sich die Nettoverschuldung von Estonian Air in den Jahren 2010 und 2011 beträchtlich (von [5-10] auf [40-50] Mio. EUR). Die Nettoverschuldung nahm auch in den Jahren 2012 ([50-60] Mio. EUR), 2013 ([50-60] Mio. EUR) und 2014 ([60-70] Mio. EUR) weiter zu. (170) Außerdem waren nach Auskunft von Estland die Barmittel der Fluggesellschaft Ende November 2011 auf nur noch 3,1 Mio. EUR zurückgegangen, und es wurde erwartet, dass die Gesellschaft gegen die Zusage der Bereitstellung eines Barmittelvolumens von […] Ende des Jahres verstoßen würde. Die Fluggesellschaft hätte ihre Darlehensverpflichtungen dann bis […] nicht mehr bedienen können. Außerdem leistete Estonian Air im November 2011 keine Zahlungen mehr an einige wichtige Lieferanten, und Ende des Monats war das Betriebskapital nicht mehr ausgeglichen: Forderungen in Höhe von 5,5 Mio. EUR standen Verbindlichkeiten von 10,6 Mio. EUR gegenüber. Ohne Maßnahme 4 hätte die Fluggesellschaften ihre Darlehensverpflichtungen bis […] nicht mehr bedienen können. Ein Zahlungsverzug ist ein typisches Anzeichen dafür, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet. (171) Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass das Gesellschaftskapital von Estonian Air in den Jahren 2010 und 2011 um mehr als die Hälfte zurückgegangen ist. In diesem Zeitraum verlor die Fluggesellschaft mehr als ein Viertel ihres Kapitals. Insoweit ist offenbar auch die Anforderung nach Randnummer 10 Buchstabe a der RuU-Leitlinien von 2004 erfüllt. (172) Trotz der Kapitalzuführungen im Dezember 2011 und im März 2012 (Maßnahme 4) verschlechterte sich die Finanzlage der Fluggesellschaft 2012 weiter, und Ende Juli 2012 hatte Estonian Air nach estnischem Recht den Zustand des technischen Konkurses erreicht (siehe Erwägungsgrund 25). Insoweit konnte Estonian Air ab diesem Zeitpunkt nach Randnummer 10 Buchstabe c der RuU-Leitlinien von 2004 als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden. (173) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Estonian Air nach Randnummer 11 der RuU-Leitlinien von 2004 spätestens seit 2009 als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft werden könnte. Außerdem würde Estonian Air zu späteren Zeitpunkten die Bedingungen in Randnummer 10 Buchstaben a und c der RuU-Leitlinien von 2004 erfüllen. (174) Auch nach den RuU-Leitlinien von 2014 könnte Estonian Air als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden, da das Gesellschaftskapital des Unternehmens 2014 mit insgesamt –31,393 Mio. EUR deutlich im negativen Bereich lag. Insoweit erfüllt Estonian Air auch die Voraussetzungen von Randnummer 20 Buchstabe a der RuU-Leitlinien von 2014. (175) Nach Randnummer 12 der RuU-Leitlinien von 2004 sowie nach Randnummer 21 der RuU-Leitlinien von 2014 kann einem neu gegründeten Unternehmen keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden, selbst wenn es sich anfänglich in einer finanziell unsicheren Lage befindet. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet. Estonian Air wurde 1991 gegründet und kann nicht als neu gegründetes Unternehmen angesehen werden. Außerdem gehört Estonian Air keiner Unternehmensgruppe im Sinne von Randnummer 13 der RuU-Leitlinien von 2004 und von Randnummer 22 der RuU-Leitlinien von 2014 an. (176) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Estonian Air bei Durchführung der Maßnahmen 3, 4, 5 und 6 ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, dass es die übrigen Voraussetzungen der RuU-Leitlinien von 2004 und von 2014 erfüllte, und dass dem Unternehmen insoweit Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden konnten. 7.4.2.   Vereinbarkeit von Maßnahme 3 mit dem Binnenmarkt (177) Zunächst stellt die Kommission fest, dass die kumulativen Bedingungen für Rettungsbeihilfen nach Randnummer 25 der RuU-Leitlinien von 2004 nicht erfüllt sind: (a) Bei Maßnahme 3 handelt es sich um eine Kapitalzuführung in Form von Barmitteln (17,9 Mio. EUR); insoweit war also keine Liquiditätsbeihilfe in Form von Bürgschaften oder Darlehen gegeben; (b) Estland hat keine Begründung genannt, nach der die Kommission hätte feststellen können, dass Maßnahme 3 aufgrund ernsthafter sozialer Schwierigkeiten durchgeführt wurde; (c) Estland hat der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Durchführung der Maßnahme keinen Umstrukturierungs- oder Liquidierungsplan übermittelt; (d) Maßnahme 3 beschränkte sich nicht auf den Betrag, der erforderlich gewesen wäre, um die Geschäftstätigkeit von Estonian Air in dem Zeitraum aufrechtzuerhalten, für den die Beihilfe genehmigt wurde. (178) Die Kommission hat auch geprüft, ob die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Umstrukturierungsbeihilfen erfüllt sind. Nach Randnummer 34 der RuU-Leitlinien von 2004 soll die Gewährung der Beihilfen vorbehaltlich der Durchführung eines Umstrukturierungsplans erfolgen. Bei Einzelbeihilfen muss der Umstrukturierungsplan grundsätzlich von der Kommission unterstützt werden. Außerdem müssen die geplanten Beihilfen darauf abzielen, die langfristige Rentabilität des betreffenden Unternehmens in einem angemessenen Zeitraum und auf der Grundlage realistischer Prognosen der künftigen Bedingungen für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens wiederherzustellen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Estland Estonian Air Maßnahme 3 ohne einen glaubwürdigen Umstrukturierungsplan genehmigt hat, der die Voraussetzungen der RuU-Leitlinien von 2004 erfüllt hätte. Obwohl der Geschäftsplan von 2010 einige Elemente eines Umstrukturierungsplans nach den RuU-Leitlinien von 2004 enthielt (Marktanalyse, Umstrukturierungsmaßnahmen, Finanzprognosen usw.), kann der Plan nicht als so hinreichend fundiert und glaubwürdig betrachtet werden, dass er die langfristige Rentabilität des Unternehmens gewährleisten würde. Wie in den Erwägungsgründen 123 und 124 erläutert, beruhte der Geschäftsplan von 2010 auf übermäßig optimistischen Prognosen für die Entwicklung der Fluggastzahlen und geht von einer unzureichenden Sensitivitätsanalyse aus. Dieser Umstand wäre an sich bereits hinreichend, um die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt auszuschließen (49). (179) Zudem hat Estland weder potenzielle Maßnahmen beschrieben, mit denen unangemessene Verfälschungen des Wettbewerbs vermi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.