Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1031 der Kommission vom 6. November 2015 über die von Estland durchgeführten Maßnahmen SA.35956 (13/C) (ex 13/NN) (ex 12/N) zugunsten von AS Estonian Air und über die von Estland geplanten Maßnahmen SA.36868 (14/C) (ex 13/N), zugunsten von AS Estonian Air (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7470) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1031. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eden werden könnten (Ausgleichsmaßnahmen), noch auf Beiträge von Estonian Air zur Umstrukturierung des Unternehmens hingewiesen. Dies wären jedoch wesentliche Voraussetzungen dafür, dass eine Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet und nach den RuU-Leitlinien von 2004 als Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt werden könnte. (180) Daher ist Maßnahme 3 als staatliche Beihilfe einzustufen, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist. 7.4.3.   Vereinbarkeit von Maßnahme 4 mit dem Binnenmarkt (181) In Bezug auf Maßnahme 4 gelten die gleichen Schlussfolgerungen wie bei Maßnahme 3 (siehe Erwägungsgründe 177 bis 180). (182) Insbesondere die Kapitalzuführung von 30 Mio. EUR erfüllt aus folgenden Gründen nicht die Anforderungen nach Randnummer 15 der RuU-Leitlinien von 2004 an Rettungsbeihilfen: (a) Die Kapitalzuführung besteht nicht aus einer Liquiditätsbeihilfe in Form von Bürgschaften oder Darlehen, (b) Estland hat keine Begründung vorgetragen, nach der die Kommission hätte prüfen können, ob Maßnahme 3 aufgrund von ernsthaften sozialen Schwierigkeiten durchgeführt wurde, (c) Estland hat der Kommission binnen sechs Monaten nach der erstmaligen Durchführung der Maßnahme keinen Umstrukturierungs- oder Liquidierungsplan vorgelegt und (d) Maßnahme 3 beschränkte sich nicht auf den Betrag, der erforderlich gewesen wäre, um Estonian Air in dem Zeitraum, für den die Beihilfe genehmigt wurde, die Fortsetzung seiner Geschäftstätigkeit zu ermöglichen. (183) Die Kapitalzuführung von 30 Mio. EUR erfüllt auch nicht die Voraussetzungen an die Vereinbarkeit von Umstrukturierungsbeihilfen nach den RuU-Leitlinien von 2004. Der Geschäftsplan von 2011 kann nicht als glaubwürdiger Umstrukturierungsplan betrachtet werden, weil die Prognosen nicht realistisch waren (siehe Erwägungsgründe 135 bis 137) und weil er Mitte 2012 angesichts der äußerst negativen Betriebsergebnisse der Fluggesellschaft sehr rasch aufgegeben wurde. Außerdem hat Estland weder geeignete Eigenbeiträge von Estonian Air noch angemessene Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen. Vielmehr wurde die Kapitalzuführung genutzt, um die Geschäftstätigkeit von Estonian Air auszuweiten und neue Strecken aufzunehmen. (184) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass nach dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe in Abschnitt 3.3 der RuU-Leitlinien gilt,: „[W]enn weniger als 10 Jahre vergangen sind, nachdem die Rettungsbeihilfe gewährt worden ist, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Durchführung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist)“, genehmigt die Kommission keine weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe. Da im November 2010 Maßnahme 3 (als rechtswidrige und unvereinbare Rettungsbeihilfe) zugunsten von Estonian Air durchgeführt wurde, würde die Kapitalzuführung (Maßnahme 4) gegen das Prinzip der einmaligen Gewährung verstoßen. Von den möglichen Ausnahmen von diesem Grundsatz nach Randnummer 73 der RuU-Leitlinien von 2004 könnte nur eine Ausnahme (Buchstabe c („in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen, für die das Unternehmen nicht verantwortlich ist“)) in Betracht kommen. Estland hat allerdings keine Begründung vorgetragen, nach der die Kommission feststellen könnte, dass Maßnahme 4 zugunsten von Estonian Air in einem außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fall durchgeführt worden wäre. (185) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass auch Maßnahme 4 als mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfe einzustufen ist. 7.4.4.   Vereinbarkeit von Maßnahme 5 mit dem Binnenmarkt (186) In den Einleitungsbeschlüssen bezüglich der Rettungsbeihilfen hat die Kommission festgestellt, dass Maßnahme 5 die meisten Voraussetzungen in Abschnitt 3.1 der RuU-Leitlinien von 2004 erfüllt; sie hat allerdings Zweifel daran geäußert, dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe gewahrt wurde. (187) Die Kommission weist darauf hin, dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe der RuU-Leitlinien von 2014 im Wesentlichen die Voraussetzungen der früheren RuU-Leitlinien von 2004 erfüllt. Da Estonian Air die Rettungsbeihilfen im November 2010 (Kapitalzuführung von 17,9 Mio. EUR — Maßnahme 3), im Dezember 2011 und im März 2012 (Kapitalzuführungen von jeweils 15 Mio. EUR — Maßnahme 4) erhalten hat, ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe nicht gewahrt wurde. Und da die Maßnahmen 3 und 4 unvereinbare und rechtswidrige Rettungsbeihilfen darstellen, stellt die Kommission fest, dass auch mit Maßnahme 5 gegen das Prinzip der einmaligen Gewährung nach Randnummer 70 der RuU-Leitlinien von 2014 verstoßen wurde. Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob die übrigen Voraussetzungen der RuU-Leitlinien von 2014 erfüllt wurden. (188) Aus diesem Grund ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass auch Maßnahme 5 als mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfe einzustufen ist. 7.4.5.   Vereinbarkeit von Maßnahme 6 mit dem Binnenmarkt (189) Die Zweifel, die die Kommission hinsichtlich der geplanten Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 40,7 Mio. EUR (Maßnahme 6) im Einleitungsbeschluss bezüglich der Umstrukturierungsbeihilfe geäußert hat, konnten im förmlichen Prüfverfahren nicht ausgeräumt werden. (190) Nach Randnummer 34 der RuU-Leitlinien von 2004 kann eine Umstrukturierungsbeihilfe nur gewährt werden, wenn sie von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird, der im Falle von Einzelbeihilfen zuvor von der Kommission gebilligt werden muss. In Randnummer 35 heißt es, dass der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben muss. (191) Laut Randnummer 36 der RuU-Leitlinien von 2004 muss der Umstrukturierungsplan die Umstände beschreiben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, und die jetzige Situation sowie voraussichtliche Marktaussichten mit verschiedenen Szenarien berücksichtigen, die einer optimistischen, einer pessimistischen und einer mittleren Hypothese (Bestfall-, Schlimmstfall- und Grundfall-Annahmen) entsprechen. (192) Der Umstrukturierungsplan muss eine Umstellung des Unternehmens derart vorsehen, dass es nach Abschluss der Umstrukturierung alle seine Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann. Die erwartete Kapitalrendite des umstrukturierten Unternehmens sollte ausreichen, um aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können (Randnummer 37 der RuU-Leitlinien von 2004). (193) Wie im Einleitungsbeschluss erläutert, hatte die Kommission Zweifel daran, ob der Umstrukturierungsplan vom Juni 2013 hinreichend fundiert war, um die langfristige Rentabilität von Estonian Air wiederherstellen zu können. Estland hat nur wenige zusätzliche Begründungen vorgetragen, um die Zweifel der Kommission auszuräumen. Die Kommission bekräftigt erneut, dass sich nach der Szenarioanalyse und der Sensitivitätsanalyse des Umstrukturierungsplans unter gewissen Umständen ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf ergeben kann. Für den Schlimmstfall (pessimistischste Prognose) wird ein Rückgang der Fluggastzahlen um 12 % für den Fall erwartet, dass das europäische BIP bis 2017 weiterhin nur gering sein wird. In diesem pessimistischen Fall würde Estonian Air 2017 zwar geringe positive Ergebnisse vor Steuern erreichen, der Kassenbestand wäre aber weiterhin negativ. Zudem geht aus der Sensitivitätsanalyse hervor, dass außer in einem einzigen Fall bei isolierter Betrachtung bereits bei relativ geringfügigen Änderungen der Annahmen zusätzlicher Finanzierungsbedarf entstehen würde. Insoweit kann das Hauptziel des Plans (d. h. die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Estonian Air) ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dass sich das Betriebsergebnis von Estonian Air im Jahr 2013 weitgehend mit den Prognosen deckte, ist für die Ex-ante-Würdigung des Umstrukturierungsplans nicht von Bedeutung. Außerdem änderte sich dies im Jahr 2014, als die Einnahmen ebenso wie die Erlöse unter die Prognosen des Umstrukturierungsplans fielen. (194) Als Maßnahmen zur Beschränkung ungerechtfertigter Verfälschungen des Wettbewerbs (Ausgleichsmaßnahmen) sieht der Umstrukturierungsplan die Freigabe von Zeitnischen auf drei koordinierten Flughäfen (London Gatwick, Helsinki und Wien) und die Aufgabe von zwölf Strecken vor; dies würde insgesamt 18 % der Kapazität von Estonian Air vor der Umstrukturierung entsprechen. Damit diese Strecken als Ausgleichsmaßnahmen anerkannt werden können, müssen sie rentabel sein. Ansonsten wären sie aus Wirtschaftlichkeitserwägungen ohnehin gestrichen worden. (195) Estland hat Rentabilitätszahlen für die zwölf aufgegebenen Strecken vorgelegt. Die Zahlen beruhen auf drei Indikatoren: „Deckungsbeitrag DOC“, „Deckungsbeitrag 1“ und „Rentabilitätsspanne“. Estland zufolge umfasst der „Deckungsbeitrag DOC“ alle variablen Kosten (Fluggäste, Hin- und Rückflüge und Treibstoff), nicht jedoch Lohn-, Flotten-, Wartungs- und Abteilungskosten). Als „Deckungsbeitrag 1“ werden die Gesamteinnahmen abzüglich der fluggastbezogenen variablen Kosten bezeichnet; die „Rentabilitätsspanne“ beinhaltet Festkosten (feste Wartungskosten, Kosten des Bordpersonals und flottenbezogene Kosten), aber keine Gesamtkosten. (196) Wie bereits in einigen weiteren Umstrukturierungsfällen im Luftfahrtsektor betrachtet die Kommission Strecken auch in diesem Fall als rentabel, wenn für die Strecken im Jahr vor der Aufgabe ein positiver Deckungsbetrag C1 zu verzeichnen war (50). Der Deckungsbeitrag C1 berücksichtigt die bei den einzelnen Strecken anfallenden Flug-, Passagier- und Vertriebskosten (d. h. die variablen Kosten). Er ist insoweit ein geeigneter Parameter, als alle mit der betreffenden Strecke direkt verbundenen Kosten berücksichtigt werden. Bei Strecken mit einem positiven Deckungsbeitrag C1 werden nicht nur die variablen Kosten der Strecke abgedeckt, sondern es steht gleichzeitig auch ein Beitrag zur Deckung der Fixkosten des Unternehmens zur Verfügung. (197) Die Kommission stellt fest, dass der „Deckungsbeitrag DOC“ weitgehend identisch mit dem „Deckungsbeitrag C1“ ist. Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass nur zwei Strecken (Venedig und Kuressaare) — auf die zusammen nur etwa 1 % der ASK-Kapazität des Unternehmens entfällt — tatsächlich rentabel wären und als angemessene Ausgleichsmaßnahmen betrachtet werden könnten. (198) Estland erläutert, infolge der Ertragssteigerungen durch die im Umstrukturierungsplan vorgesehene neue Strategie hätten diese Strecken im neuen Netz rentabel sein können; außerdem kämen diese Strecken anderen Fluggesellschaften zugute, da diesen der Grenzertrag durch Fluggäste zukäme, die früher mit Estonian Air geflogen seien. Estland legt jedoch keine spezifischen Berechnungen bezüglich der möglichen Rentabilität des neuen Geschäftsmodells vor. Vielmehr heißt es im Umstrukturierungsplan sogar ausdrücklich: „[Diese Strecken] können derzeit nicht rentabel betrieben werden und auch nicht zur Deckung der Flugzeugkosten beitragen.“ Daher können nach der Beschlusspraxis der Kommission zehn der zwölf vorgeschlagenen Strecken nicht als Ausgleichsmaßnahmen anerkannt werden. (199) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Freigabe von Zeitnischen auf drei koordinierten Flughäfen und die Aufgabe von zwei rentablen Strecken, die etwa 1 % der Kapazität der Fluggesellschaft entsprechen, die nachteiligen Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Estonian Air nicht hinreichend aufwiegen. (200) Der vorgeschlagene Eigenbeitrag von Estonian Air beläuft sich dem Umstrukturierungsplan zufolge auf 27,8 Mio. EUR aus dem geplanten Verkauf von drei Flugzeugen im Jahr 2015, 7,5 Mio. EUR aus dem Verkauf eines Bürogebäudes am Flughafen Tallinn, 2 Mio. EUR aus dem Verkauf sonstiger nicht zum Kerngeschäft gehöriger Vermögenswerte und 0,7 Mio. EUR aus von […] zu gewährenden neuen Darlehen. Der größte Teil des Eigenbeitrags (der geplante Verkauf von drei Flugzeugen) sollte im Jahr 2015 aufgebracht werden; eine bindende Vereinbarung über den Verkauf der Flugzeuge besteht nicht. Estland hat jedoch eine augenscheinlich glaubwürdige Bewertung durch eine Beratungsgesellschaft vorgelegt, die einen möglichen Verkaufspreis für den zu verkaufenden Flugzeugtyp ermittelt hat. Außerdem führt die Fluggesellschaft Estland zufolge gegenwärtig Gespräche mit potenziellen Partnern über eine Sale-and-Lease-back-Transaktion. Auf dieser Grundlage sowie analog zu früheren Fällen in Verbindung mit Fluggesellschaften und angesichts der Tatsache, dass Estland ein Fördergebiet ist, betrachtet die Kommission den vorgeschlagenen Eigenbeitrag in Höhe von 36,44 Mio. EUR bei Umstrukturierungskosten von insgesamt 78,7 Mio. EUR (siehe Erwägungsgrund 55) und somit einem Anteil von 46,3 % der gesamten Umstrukturierungskosten als annehmbar. (201) Auch wenn der Eigenbeitrag annehmbar erscheint, wurden die Zweifel der Kommission an der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und an den Ausgleichsmaßnahmen nicht ausgeräumt. (202) Ebenso wie bei den Maßnahmen 4 und 5 ist die Kommission schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass aus den bereits erläuterten Gründen auch mit Maßnahme 6 gegen das Prinzip der einmaligen Gewährung verstoßen würde. In den Jahren 2010-2014 wurden mehrere Beihilfemaßnahmen (Maßnahmen 3, 4 und 5) zugunsten der sich in Schwierigkeiten befindenden Fluggesellschaft Estonian Air durchgeführt. Die Ausnahmebestimmungen nach Randnummer 73 der RuU-Leitlinien von 2004 sind nicht anwendbar. Da der geänderte Umstrukturierungsplan vom 31. Oktober 2014 nicht annehmbar ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die Umstrukturierungsbeihilfe an eine Rettungsbeihilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt (Randnummer 73 Buchstabe a). Außerdem hat Estland keine außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umstände nach Randnummer 73 Buchstabe c vorgetragen. (203) Aus diesen Gründen erfüllt die im Umstrukturierungsplan von Juni 2013 vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe (Maßnahme 6) die Voraussetzungen der RuU-Leitlinien von 2004 nicht und kann nicht als mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende staatliche Beihilfe angesehen werden. 8.   RÜCKFORDERUNG (204) Nach dem AEUV und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe (51) aufheben oder umgestalten muss, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist. Der Gerichtshof hat ferner einheitlich festgestellt, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufhebung einer von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar bewerteten Beihilfe dazu führen soll, dass die frühere Lage wiederhergestellt wird (52). Der EuGH hat in diesem Zusammenhang erklärt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Begünstigte die unrechtmäßig als Beihilfe erhaltenen Beträge erstattet hat, wodurch er den Vorteil verliert, in dessen Genuss er gegenüber seinen Konkurrenten auf dem Markt gekommen war, und die Situation wiederhergestellt ist, die vor der Gewährung der Beihilfe bestanden hatte (53). (205) Nach der Rechtsprechung heißt es in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2015/1589 des Rates (54): „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ Da es sich bei den geprüften Maßnahmen um mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen handelt, muss die Beihilfe zurückgezahlt werden, damit der Zustand auf dem Markt vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird. Die Rückforderung erfolgt ab dem Zeitpunkt, ab dem dem Begünstigten der Vorteil erwachsen ist, das heißt, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte die Beihilfe erhalten hat. Der zurückzuzahlende Beihilfebetrag erhöht sich um die Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung an den Empfänger bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (206) Da für den Staat keinerlei realistische Möglichkeit besteht, die vorgenommene Investition wiederzuerlangen, stellt die Kommission fest, dass die unter Bereitstellung staatlicher Barmittel erfolgte Kapitalzuführung von 2010 in Höhe von 17,9 Mio. EUR in vollem Umfang als Beihilfeelement einzustufen ist. Dies gilt auch für die Kapitalerhöhung in den Jahren 2011/2012 (Maßnahme 4), bei der das Beihilfeelement ebenfalls aus den gesamten vom Staat als Barmittel bereitgestellten 30 Mio. EUR besteht. (207) In Bezug auf Maßnahme 5, stellt die Kommission fest, dass Estland angesichts der finanziellen Lage von Estonian Air bei Gewährung der Rettungsdarlehen eine Rückzahlung nicht ernsthaft erwarten konnte. Da die Kommission zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Anforderungen an Rettungsbeihilfen nach den RuU-Leitlinien von 2015 nicht erfüllt sind, muss Estland sicherstellen, dass Estonian Air das gewährte Rettungsdarlehen in Höhe von 37 Mio. EUR in vollem Umfang zurückzahlt. Fällige und noch nicht gezahlte Zinsen sind dem Beihilfeelement zuzurechnen. (208) Da die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe (Maßnahme 6) noch nicht an Estonian Air ausgezahlt wurde, besteht kein Anlass für eine Rückforderung. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG (209) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass Estland die Maßnahmen 3, 4 und 5 rechtswidrig umgesetzt und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen hat. Außerdem sind die Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (210) Diese unvereinbaren Beihilfen müssen nach Abschnitt 8 von Estonian Air zurückgezahlt werden, damit der vor der Gewährung der Beihilfen bestehende Zustand auf dem Markt wiederhergestellt wird. (211) Außerdem stellt die Kommission fest, dass die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe von 40,7 Mio. EUR (Maßnahme 6) eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellt. Daher darf diese Maßnahme nicht durchgeführt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1.   Die Finanzierung von AS Estonian Air mit der Kapitalzuführung in Höhe von 2,48 Mio. EUR durch Estland im Februar 2009 stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. 2.   Die Veräußerung der Bodenabfertigungssparte von AS Estonian Air für einen Betrag von 2,4 Mio. EUR im Juni 2009 an den Flughafen Tallinn stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 1.   Die staatliche Beihilfe in Höhe von 17,9 Mio. EUR, die Estland AS Estonian Air am 10. November 2010 rechtswidrig und unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. 2.   Die staatliche Beihilfe in Höhe von 30 Mio. EUR, die Estland AS Estonian Air am 20. Dezember 2011 und am 6. März 2012 rechtswidrig und unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. 3.   Die staatliche Rettungsbeihilfe in Höhe von 37 Mio. EUR, die Estland AS Estonian Air zwischen 2012 und 2014 rechtswidrig und unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 1.   Estland fordert die in Artikel 2 genannten Beihilfen vom Begünstigten zurück. 2.   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. 3.   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (55) anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 4 1.   Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. 2.   Estland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 1.   Die staatliche Beihilfe in Höhe von 40,7 Mio. EUR, die Estland AS Estonian Air zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. 2.   Diese Beihilfe darf daher nicht durchgeführt werden. Artikel 6 1.   Estland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: (a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; (b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; (c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. 2.   Estland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Estland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Estland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet. Brüssel, den 6. November 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 150 vom 29.5.2013, S. 3 und 14. (2)   ABl. C 141 vom 9.5.2014, S. 47. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Die Beschwerde wurde am 23. Mai 2013 noch vor der Anmeldung des Umstrukturierungsplans für Estonian Air am 20. Juni 2013 übermittelt. Daher wurde die Beschwerde unter der Nummer des Rettungsfalls (SA.35956) registriert. Da die Beschwerde sich jedoch teilweise auf die Pläne Estlands zur Rekapitalisierung der Fluggesellschaft bezogen, erfolgte die Würdigung im Zusammenhang mit dem Einleitungsbeschluss bezüglich des Umstrukturierungsfalls (SA.36868). (5)  Der Einleitungsbeschluss bezüglich der Umstrukturierungsbeihilfe wurde mit dem Kommissionsbeschluss C(2014) 2316 final vom 2. April 2014 korrigiert. (6)  Siehe Fußnote 2. (7)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58). (8)  Im Jahr 2013 wurden auf den übrigen Flughäfen in Estland (auf den Regionalflughäfen Tartu, Pärnu, Kuressaare und Kärdla und den Flugplätzen Kihnu und Ruhnu) 44 288 Fluggäste abgefertigt. 2013 war Tartu der einzige estnische Regionalflughafen mit einem internationalen Linienflug nach Helsinki. Quelle: Jahresbericht 2013 der AS Tallinna Lennujaam als Betreiberin des Flughafens Tallinn, siehe http://www.tallinn-airport.ee/upload/Editor/Aastaaruanded/Lennujaama%20aastaraamat_2013_ENG.pdf (9)  Quelle: Jahresbericht 2014 der AS Tallinna Lennujaam als Betreiberin des Flughafens Tallinn, siehe http://www.tallinn-airport.ee/upload/Editor/Ettevote/Lennujaama%20aastaraamat_ENG_2014_23.5.15.pdf (10)  Quelle: Konsolidierter Jahresbericht 2013 von Estonian Air, siehe http://estonian-air.ee/wp-content/uploads/2014/06/ESTONIAN-AIR-ANNUAL-REPORT-2013.pdf (11)  Quelle: Konsolidierter Jahresbericht 2014 von Estonian Air, siehe https://estonian-air.ee/wp-content/uploads/2014/04/Estonian-Air-Annual-Report-2014-FINAL-Webpage.pdf (12)  Quelle: Jahresbericht 2013 der AS Tallinna Lennujaam, siehe Fußnote 8. (13)  Quelle: Website des Flughafens Tallinn (http://www.tallinn-airport.ee/eng/). (14)  Siehe Fußnote 12. (15)  Siehe http://www.baltic-course.com/eng/transport/?doc=86191 (16)  Siehe http://www.aviator.aero/press_releases/13003; zum Zeitpunkt der Veräußerung war AS Estonian Air Regional eine stille Gesellschaft, die weder über Flugzeuge noch über Mitarbeiter oder Vermögenswerte verfügte. (17)  Quelle: Korrektur der Prognose von Estonian Air für das erste Halbjahr 2012, siehe http://estonian-air.ee/wp-content/uploads/2014/04/ENG-1H-2012.pdf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.