Europäische Union

2009/945/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die von Frankreich zugunsten der RATP geplante Reform der Finanzierung des Rentensystems der RATP (Staatliche Beihilfe C 42/07 (ex N 428/06)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5505) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0945. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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etzen, das mit dem der Angestellten anderer Busunternehmen, die im Wettbewerb zu Combus standen, vergleichbar war. Der Status und die Rechte der Mitarbeiter der RATP ändern sich dagegen durch die betreffende Maßnahme nicht. Dieser Status und diese Rechte unterscheiden sich von denen der privatrechtlich Beschäftigten der Unternehmen, die den Rentensystemen nach allgemeinem Rentenrecht angeschlossen sind; — der wettbewerbliche Hintergrund der Tätigkeiten von Combus unterscheidet sich von dem der RATP. Die Aktiengesellschaft Combus A/S musste die Beförderungstätigkeit auf einer kommerziellen Grundlage betreiben und am Markt unter Wettbewerbsbedingungen tätig sein, die mit denen privater Busunternehmen vergleichbar waren. In diesem Zusammenhang vergeben öffentliche Verkehrsverwaltungsgesellschaften im Wege von Ausschreibungen die Durchführung des Busverkehrs an private und öffentliche Unternehmen. Den Zuschlag erhält nach den Ausschreibungsregeln das „wirtschaftlich günstigste Angebot“, unabhängig davon, ob der Bieter ein öffentliches oder privates Unternehmen ist. Die RATP besitzt dagegen allein einen großen nicht liberalisierten Sektor, der selbst durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nur ganz allmählich für den Wettbewerb geöffnet wird und in dem der wirtschaftliche Druck demzufolge auf ganz andere Weise ausgeübt wird. (109) Die Kommission ist der Ansicht, dass die faktischen Unterschiede zwischen dem Fall Combus und dem vorliegenden Fall als Rechtfertigung dafür ausreichen, in beiden Fällen unterschiedlich zu argumentieren. 11.1.2.   EINSATZ STAATLICHER MITTEL (110) Die Kommission ist der Ansicht, dass die geprüfte Maßnahme staatliche Mittel zugunsten der RATP beinhaltet, da die endgültige Verantwortung für den Ausgleich des Sonderrentensystems der RATP-Mitarbeiter nicht mehr der RATP, sondern dem Staat obliegt. Denn seit der Durchführung der Reform stellt der Staat den Haushaltsausgleich der CRP-RATP durch einen staatlichen Zuschuss an den Sozialversicherungsträger sicher; ohne die Reform hätte dieser Zuschuss von der RATP übernommen werden müssen. (111) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme staatliche Mittel im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag beinhaltet. 11.1.3.   VERZERRUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS (112) Wie eingangs erwähnt, ist die RATP, die Begünstigte der Maßnahme, die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, der Gruppe RATP, die im Bereich des Verkehrs und der zugehörigen Dienstleistungen tätig ist. Alle diese Wirtschaftsbeteiligten sind auf den EU-Märkten der genannten Sektoren tätig. (113) An dieser Stelle sei daran erinnert, dass Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (42). Es wurde in der Tat erkannt, dass jede Beihilfe, die einem auf dem Gemeinschaftsmarkt tätigen Unternehmen gewährt wird, geeignet ist, den Wettbewerb zur verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (43). Zudem führte der Gerichtshof aus, dass keineswegs ausgeschlossen ist, dass sich ein öffentlicher Zuschuss, der einem Unternehmen gewährt wird, das ausschließlich örtliche oder regionale Verkehrsdienste und keine Verkehrsdienste außerhalb seines Heimatstaats leistet, gleichwohl im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken kann. Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (44). (114) Im vorliegenden Fall befindet sich die Gruppe RATP sowohl gegenüber ihren nationalen Wettbewerbern (45) als auch gegenüber den Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten, denen die Maßnahme nicht zugute kam, in einer privilegierten Stellung. (115) Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sieht die stufenweise Öffnung der betreffenden Märkte für den Wettbewerb vor, und die Öffnung eines betroffenen Sektors für den Wettbewerb beinhaltet, dass eine Beihilfe an ein Unternehmen dieses Sektors den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb im betreffenden Markt verfälschen kann. (116) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen verfälscht. 11.2.   RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFE (117) Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag muss der Mitgliedstaat jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen anmelden. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat. (118) Im vorliegenden Fall haben die französischen Behörden die Reform der Finanzierung des Rentensystems der RATP mit Schreiben vom 29. Juni 2006 notifiziert. In diesem Schreiben erklären die französischen Behörden ferner, dass es sich bei der Regelung nicht um eine staatliche Beihilfe zu handeln scheint, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorher bei der Kommission anzumelden ist. (119) Die Kommission stellt jedoch fest, dass Frankreich die in Rede stehende Beihilfe vom 1. Januar 2006 an durchgeführt hat, d. h. bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat. Danach gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Frankreich mit der Durchführung der Beihilfe Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verletzt und rechtswidrig gehandelt hat. 11.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (120) Da die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, ist zu prüfen, ob sie aufgrund der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (121) Die am besten geeignete Rechtsgrundlage ist dabei nach Auffassung der Kommission Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, dem zufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (122) Angesichts der Art und der Auswirkungen der Reform ist die Kommission der Auffassung, dass die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Hinblick auf die Schaffung gleicher Bedingungen („level playing field“) im Bereich der gesetzlichen Sozialabgaben zwischen der RATP und ihren gegenwärtigen, potenziellen und künftigen Wettbewerbern auf dem Markt des Personennahverkehrs in der Region Ile-de-France beurteilt werden muss. Beitragsniveau der RATP im Vergleich zu ihren Wettbewerbern im reformierten System (123) Um die Auswirkungen der Beihilfe untersuchen und das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung bewerten zu können, muss die Kommission zunächst die Höhe der von der RATP gezahlten Beiträge im Vergleich zu denen ihrer Wettbewerber im reformierten System prüfen. Anschließend wird die Kommission ermitteln, wie sich die Lage darstellen würde, wenn die RATP keine Beihilfen erhalten hätte. Schließlich werden die positiven wie die negativen Auswirkungen der Beihilfe analysiert, bevor eine Gesamtbilanz erstellt wird. (124) Die Kommission stellt zunächst fest, dass sich die Finanzierung des Sonderrentensystems der RATP vor dem 1. Januar 2006 von der Finanzierung der allgemeinen Rentensysteme in zweifacher Hinsicht unterschied: durch die nicht schuldbefreiende Wirkung der Beiträge und durch den Beitragssatz für den Arbeitgeberanteil. (125) Nach Auffassung der Kommission wurde der erste Unterschied zwischen dem Sondersystem der RATP und den Systemen nach allgemeinem Rentenrecht durch die Maßnahme beseitigt. Denn vor dem 1. Januar 2006 zahlte die RATP keinen Beitrag mit schuldbefreiender Wirkung, sondern war kraft Gesetzes zum Ausgleich des Rentensystems für ihre Mitarbeiter verpflichtet. Die angemeldete Reform hatte zur Folge, dass die Beitragszahlungen die gleiche schuldbefreiende Wirkung erhielten wie die Beiträge, die ein Arbeitgeber nach allgemeinem Rentenrecht an eine Kasse, die ein umlagefinanziertes Rentensystem verwaltet, abführt. Im Zusammenhang mit dem zweiten Unterschied stellt die Kommission fest, dass die angemeldete Reform dazu geführt hat, dass das Beitragsniveau der Rentenpflichtversicherung der RATP an das der Unternehmen, die unter das allgemeine Rentenrecht fallen, angeglichen wurde. Szenario ohne Gewährung der Beihilfe (126) Ohne die angemeldete Reform hätte die RATP für die Geschäftsjahre nach dem Geschäftsjahr 2006 Rückstellungen für die Rentenverpflichtungen für ihre öffentlich Bediensteten bilden müssen. Diese Rückstellung hätte unmittelbar darauf beruht, dass die Arbeitgeberbeiträge für die Renten der RATP-Mitarbeiter keine schuldbefreiende Wirkung gehabt hätten. (127) Im Übrigen wären die Beiträge der RATP an die Rentenversicherung zur Gewährleistung des Finanzausgleichs des Rentensystems nicht an das von ihren potenziellen Wettbewerbern gezahlte Niveau angeglichen worden. (128) Ohne die angemeldete Reform hätte die RATP somit im Vergleich zum reformierten System eine zusätzliche jährliche Belastung von mehreren Hundert Millionen Euro tragen müssen. (129) Infolgedessen wäre der RATP auf einem liberalisierten Markt durch die Rentenlasten ein Nachteil entstanden, der ihre Tätigkeiten wesentlich beeinflusst hätte. Positive Auswirkungen der Beihilfe (130) Aus den bisherigen Ausführungen folgt, dass das gemäß dem Gesetz von 1958 für die RATP geltende Rentensystem unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die eine stufenweise Öffnung des Personennahverkehrsmarktes vorsieht, spezielle Merkmale aufweist, die jeweils für sich genommen den Wettbewerb zum Nachteil der RATP und der Gruppe, der sie angehört, verzerren. Die Beihilfe führt im Wesentlichen dazu, dass die Beiträge der RATP an die ihrer Wettbewerber und der Wettbewerber der Gruppe RATP angeglichen werden und somit die spezifische Wettbewerbsverzerrung, von der die RATP und die Gruppe RATP betroffen sind, beseitigt wird. (131) Zudem ermöglicht die Reform es der RATP, zunehmend wie ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Investor aufzutreten. Dies gehört im Übrigen zu den Zielsetzungen der Reform. (132) Die Kommission vertritt auch die Auffassung, dass die Maßnahme dem angestrebten Ziel von gemeinschaftlichem Interesse angemessen ist. Kein anderes Instrument hätte das Problem wirksamer lösen können. Zwar hätten Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewährt werden können, aber ein solcher Ansatz wäre langfristig nicht tragbar gewesen, weil es sich um ein strukturelles Problem handelt. (133) Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen ist die Kommission der Auffassung, dass die gewährte Beihilfe auf das unbedingt erforderliche Minimum beschränkt ist. Seit dem 1. Januar 2006 führt die RATP Pensionsaufwendungen in gleicher Höhe wie ein Unternehmen ab, dessen Beschäftigte den allgemeinen Rentensystemen angeschlossen sind. (134) Schließlich kann nach Auffassung der Kommission durch die Maßnahme ein nachhaltiges, an die neuen Gegebenheiten angepasstes System zur Finanzierung geschaffen werden. Im Übrigen ist die Kommission der Ansicht, dass dabei die Reform der vom Sondersystem bedienten Rentenleistungen (46) ein weiteres maßgebliches Merkmal darstellt. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen im allgemeineren Rahmen der Reform der Rentensysteme der Mitgliedstaaten zu sehen sind, die sowohl vom Rat als auch von der Kommission gewünscht wird (47). Negative Auswirkungen der Beihilfe (135) In einer statischen Analyse gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Wettbewerbsverzerrungen, die durch die Maßnahme auf dem Personennahverkehrsmarkt in der Region Ile-de-France bewirkt werden, kurzfristig sehr begrenzt sind, da es angesichts der Vergangenheit der RATP und ihrer Tätigkeit offensichtlich ist, dass sich die von der Reform betroffenen Rentenverpflichtungen auf Tätigkeiten beziehen, die seit jeher auf einem nicht liberalisierten Markt ausgeübt werden, auf dem bisher nur geringer Wettbewerb herrschte. Da es sich andererseits um die Märkte handelt, auf denen die Gruppe RATP über Tochtergesellschaften des Unternehmens RATP tätig ist, wirkt sich die Maßnahme nach Ansicht der Kommission nur marginal aus. Denn diese Märkte werden durch die Maßnahme nur indirekt berührt, da — neben der strikten rechtlichen, buchhalterischen und finanziellen Trennung zwischen der Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften — die Beschäftigten der Tochtergesellschaften von der angemeldeten Reform nicht betroffen sind. (136) In einer dynamischen und angesichts der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zweifelsohne besser geeigneten Analyse gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Maßnahme es der RATP zwar theoretisch ermöglichen kann, eine beherrschende Stellung zu behalten, dieses Risiko jedoch gering ist. Diese Schlussfolgerung beruht darauf, dass sich die Maßnahme darauf beschränkt, die Beiträge der RATP an die ihrer Wettbewerber anzugleichen, und dass das Rentensystem der RATP infolge der Reform des Sonderrentensystem im Jahr 2008 für die RATP nicht mehr besonders attraktiv ist. Gesamtbilanz (137) Angesichts der bisherigen Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die der RATP gewährte Beihilfe geringe negative Auswirkungen hat. Die angemeldete Reform beschränkt sich auf das, was zur Schaffung gleicher Bedingungen bei den Rentenpflichtversicherungsbeiträgen unbedingt erforderlich ist, setzt einer Wettbewerbsverzerrung ein Ende, die die RATP benachteiligt hätte, und beeinträchtigt die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße. (138) Daraus folgt, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sofern die Reform des Sonderrentensystems der RATP, mit der dieses an die Regelungen des allgemeinen Rentenrechts für die Grundsysteme für privatrechtlich Beschäftigte und Beamte angeglichen werden soll, vollständig durchgeführt wird. (139) Nach Auffassung der Kommission wird diese Schlussfolgerung durch die Lösung in ihrer Entscheidung 2005/145/EG im Fall EDF (48) nicht infrage gestellt. (140) In dieser Entscheidung genehmigte die Kommission staatliche Beihilfen, mit denen die Unternehmen eines Sektors von sektorspezifischen Pensionsverpflichtungen entlastet wurden, die über die allgemeinen Rentenverpflichtungen hinausgingen und aus der Zeit stammten, in der diese Unternehmen ein Monopol innehatten. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass die teilweise Entlastung durch den Finanzierungsmechanismus von spezifischen Rentenansprüchen, die vor dem Datum der Reform erworben wurden, eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden konnte. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass sich die Situation von EDF in ihrer Art nicht wesentlich von der Situation der „gestrandeten Kosten“ im Energiebereich unterschied. Es handelte sich tatsächlich um Beihilfen zur Erleichterung des Übergangs zu einem wettbewerblich geprägten Energiesektor. Die Kommission hielt es für angemessen, die Beihilfen für EDF dem Ausgleich für gestrandete Kosten gleichzustellen (49), und kündigte an, diesen Ansatz bei der Analyse ähnlicher Fälle verfolgen zu wollen. (141) Angesichts der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfe die RATP von Pensionsverpflichtungen entlastet, die über die Verpflichtungen des allgemeinen Rentensystems hinausgingen und aus einer Zeit vor der Liberalisierung des Marktes stammen. Gleichzeitig ergänzt die Kommission, dass das Sondersystem für die RATP-Beschäftigten im Zuge der bei der RATP seit Anfang 2008 durchgeführten Reform der Sonderrentensysteme an die Regelungen des allgemeinen Rentenrechts für die Grundsysteme der privatrechtlich Beschäftigten und Beamten angeglichen wird. 11.4.   SCHLUSSFOLGERUNG (142) Abschließend kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Die Beihilfe ist rechtswidrig, aber nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 12.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER ZWEITEN UND DRITTEN MASSNAHME (143) Wie eingangs erwähnt, sieht die angemeldete Reform vor, dass der Staat vom 1. Januar 2006 an einen Zuschuss zum Haushaltsausgleich an die CRP-RATP zahlt. (144) Zudem wird bei der angemeldeten Reform in Betracht gezogen, dass die CRP-RATP die Rentengrundansprüche aus dem Sondersystem an die allgemeinen Rentensysteme anlehnen kann. Damit der Grundsatz der Finanzneutralität gewahrt bleibt, setzt diese Anlehnung Ausgleichszahlungen an die Aufnahmesysteme voraus, die anstelle der CRP-RATP der Staat übernehmen wird. (145) Bestimmt werden muss nun, ob es sich bei diesen Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. (146) Dabei ist daran zu erinnern, dass Artikel 87 EG-Vertrag nur für Unternehmen im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts gilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Bereich des Sozialschutzes, wenn er auf Solidarität beruht, keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Vertrags (siehe Randnummer 67 des Einleitungsbeschlusses vom 10. Oktober 2007) (50). (147) Angesichts dieser Rechtsprechung sind nach Auffassung der Kommission aus den folgenden Gründen weder die CRP-RATP noch die Rentenkassen, die die aktiv Beschäftigten und Rentenempfänger der RATP aufnehmen, d. h. CNAV und AGIRC-ARRCO, Unternehmen im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts. (148) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission zunächst fest, dass für die Mitarbeiter der RATP ein obligatorischer sozialer Schutz besteht, der ein eigenständiges Alterssicherungssystem umfasst, das einen sozialen Zweck verfolgt. Damit sollen die Versicherten unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen und ihrem Gesundheitszustand bei Versicherungsbeginn gegen Altersrisiken abgesichert werden. (149) Nach Auffassung der Kommission gilt für dieses System der Grundsatz der Solidarität, weil mit den Beiträgen der erwerbstätigen Arbeitnehmer die Renten der Arbeitnehmer im Ruhestand finanziert werden. (150) Die Kommission stellt im Übrigen fest, dass die Verwaltung des betreffenden Systems kraft Gesetzes der CRP-RATP übertragen wurde, deren Tätigkeit der staatlichen Aufsicht unterliegt. Dabei zieht sie die Beiträge von den Beschäftigten der RATP und von der RATP ein und sorgt für die Feststellung und Auszahlung der Renten. Die Kommission stellt fest, dass die CRP-RATP gemäß Artikel L711-1 Code de la sécurité sociale mit den in Artikel L111-1 dieses Codes genannten Befugnissen und Zuständigkeiten ausgestattet ist; dieser Artikel sieht insbesondere vor, dass die Organisation der sozialen Sicherheit auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruht. (151) Schließlich stellt die Kommission fest, dass die CRP-RATP ihre Aufgaben nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt und keine Möglichkeit hat, die Beitragshöhe, die Verwendung der Mittel oder die Festsetzung des Leistungsniveaus zu beeinflussen. Die Leistungen werden von Gesetzes wegen und unabhängig von der Höhe der vereinnahmten Beiträge gezahlt. (152) Da die CRP-RATP kein Unternehmen im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts ist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Zuschuss des Staates an die CRP-RATP und die Finanzierung der Ausgleichszahlungen durch den Staat statt durch die CRP-RATP keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Einrichtung der Rentenkasse für das Personal der RATP (CRP-RATP) stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, die von Frankreich unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt wurde. Diese staatliche Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag unter der Bedingung vereinbar, dass die Reform des Sonderrentensystems der RATP, mit der dieses an die Regelungen des allgemeinen Rentenrechts für die Grundsysteme der privatrechtlich Beschäftigten und Beamten angeglichen werden soll, vollständig durchgeführt wird. Die Gewährung dieser Beihilfe wird daher genehmigt. Artikel 2 Die Zahlung eines staatlichen Zuschusses an die CRP-RATP und die Finanzierung der Ausgleichszahlungen durch den Staat statt durch die CRP-RATP im Rahmen der Anlehnung der Grundansprüche des Sondersystems an die allgemeinen Rentensysteme stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 13. Juli 2009 Für die Kommission Antonio TAJANI Vizepräsident (1)   ABl. C 9 vom 15.1.2008, S. 13. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Amtsblatt der Französischen Republik (Journal Officiel de la République française) vom 26. März und 3. April 1948. (4)  Artikel 2 der Ordonnance no 59-151 du 7 janvier 1959 modifiée relative à l’organisation des transports de voyageurs dans la région parisienne (Verordnung Nr. 59-151 vom 7. Januar 1959 mit späteren Änderungen über die Organisation der Personenbeförderung in der Region Paris, Amtblatt der Französischen Republik vom 10. Januar 1959) zur Änderung des Gesetzes von 1948. (5)  Das französische Recht sieht diese Möglichkeit zu den folgenden Bedingungen vor: „Außerhalb der Region Ile-de-France und im Ausland kann die Régie autonome des transports parisiens über Tochtergesellschaften und unter Beachtung der Wettbewerbsvorschriften Personennahverkehrsnetze und -linien errichten, ausbauen und betreiben. Diese Tochtergesellschaften haben die Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie werden im Rahmen der Ziele der Gruppe finanziell unabhängig geführt; im Besonderen dürfen sie im Rahmen des Betriebs und der Investitionen in den Verkehr in der Region Ile-de-France keine Zuschüsse vom Staat, vom Verkehrsverbund Syndicat des transports d’Ile-de-France und von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erhalten.“ (6)  Das Personalstatut der RATP legt die Grundsätze für die Einstufung der Mitarbeiter sowie Bestimmungen für bestimmte Situationen fest, darunter: — die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, mit Vorschriften für den Fall der Kündigung, Entlassung oder Abberufung; — Urlaub (Jahresurlaub, Sonderurlaub aus familiären Gründen usw.); — Beförderungsbedingungen. Vor der Reform des Sonderrentensystems sah das Personalstatut der RATP in Artikel 51 unter Bezugnahme auf die Rentenregelung auch die Bedingungen für das Mindestrentenalter vor. Diese Regelung wurde am 1. Juli 2008 aufgehoben (Artikel 52 des Dekrets Nr. 2008-637 vom 30. Juni 2008). (7)  Amtsblatt der Französischen Republik vom 10. Januar 1959. (8)   ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1. (9)  Amtsblatt der Französischen Republik vom 24. September 1959. (10)  Loi no2003-775 du 21 août 2003 portant réforme des retraites (Gesetz Nr. 2003-775 vom 21. August 2003 zur Reform der Renten). (11)  Décret no 2008-48 du 15 janvier 2008 relatif au régime spécial de retraite du personnel de la Régie autonome des transports parisiens (Dekret Nr. 2008-48 vom 15. Januar 2008 über das Sonderrentensystem f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.