Europäische Union

2009/945/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die von Frankreich zugunsten der RATP geplante Reform der Finanzierung des Rentensystems der RATP (Staatliche Beihilfe C 42/07 (ex N 428/06)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5505) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0945. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uf einem einzigen Markt tätig sei, nämlich dem Personennahverkehrsmarkt in der Region Ile-de-France, der noch nicht für den Wettbewerb geöffnet sei, und da die Reform sich nicht auf die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften der RATP oder auf die Märkte, auf denen diese tätig seien, auswirke. Zur Anlehnung der Grundansprüche (55) Die französischen Behörden sind der Auffassung, dass die Anlehnung der CRP-RATP an das allgemeine Rentensystem keine Beihilfeelemente zugunsten der RATP enthalte, da kein Vorteil für die RATP vorliege. (56) Zunächst vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass — wie die Kommission selbst unter Randnummer 69 des Einleitungsbeschlusses festgestellt habe — „der zweite Schritt der Reform, d. h. die Zahlung der Ausgleichszahlungen und die Übertragung der Finanzierung der Grundansprüche von der CRP-RATP auf CNAV und AGIRC-ARRCO die wirtschaftliche Lage der RATP nicht mehr betrifft“. (57) Im Übrigen sind die französischen Behörden der Ansicht, dass die den Grundansprüchen entsprechenden Verpflichtungen der RATP keine Kosten darstellen würden, die diese gemäß der Gemeinschaftsrechtsprechung normalerweise aus Eigenmitteln hätte bestreiten müssen. Den französischen Behörden zufolge werden aus den Finanzmitteln der französischen Unternehmen normalerweise Beitragszahlungen mit schuldbefreiender Wirkung an die allgemeinen Rentenkassen bestritten und keine Rentenzahlungsverpflichtungen an aktiv Beschäftigte und Rentner, wie dies bei der RATP der Fall gewesen sei, die bis zur angemeldeten Reform eine Pensionsabteilung hatte. Da die Anlehnung der CRP-RATP an das allgemeine Rentensystem und die Ausgleichszahlungen des Staates mit der Zahlung eines Beitrags mit schuldbefreiender Wirkung in Höhe des Rentenbeitrags nach allgemeinem Rentenrecht einhergehen würden, hätten sie nicht zur Folge, dass die RATP von Aufwendungen entlastet werde, die sie normalerweise aus Eigenmitteln hätte bestreiten müssen. (58) Schließlich vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass es, da das Sonderrentensystem vom Staat bei der Gründung der RATP im Jahr 1948 auferlegt worden sei, anomal wäre, wenn das Unternehmen für die Ausgleichszahlungen aufkommen müsste, die die Gegenleistung für die Anlehnung der CRP-RATP an das allgemeine Rentensystem seien. Zur Finanzierung der Sonderansprüche (59) Erstens sind die französischen Behörden der Ansicht, dass die Rechtsprechung, der zufolge die auf einem Tarifvertrag beruhenden Aufwendungen von ihrem Wesen her Aufwendungen darstellen, die normalerweise aus den Eigenmitteln eines Unternehmens bestritten werden, unabhängig davon, ob das Unternehmen diesen Tarifvertrag freiwillig angenommen hat oder dieser kraft einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift auf dieses Unternehmen ausgedehnt wurde (24), im vorliegenden Fall nicht gelte, da das Rentensystem für die RATP-Beschäftigten nicht auf einem Tarifvertrag beruhe. (60) Zweitens vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass der RATP aus den bestehenden Sonderansprüchen kein Vorteil erwachse. Die Tatsache, dass die RATP weiterhin öffentlich Bedienstete einstelle, die Sonderansprüche erwürben, beweise nicht, dass das Bestehen der Sonderansprüche einen wirtschaftlichen Vorteil für die RATP darstelle. (61) Drittens halten die französischen Behörden daran fest, dass die staatliche Finanzierung der Sonderansprüche nur den reinen Ausgleich für die außergewöhnlichen Aufwendungen der RATP darstelle. Nach Ansicht der französischen Behörden geht die Schlussfolgerung, dass die Finanzierung der Sonderrentenansprüche keine staatliche Beihilfe darstellen würden, aus den Grundsätzen hervor, die die Gemeinschaftsrechtsprechung seit dem Bestehen der Gemeinschaft entwickelt habe und die zuletzt in den Urteilen Combus (25) und Enirisorse (26) dargelegt worden seien. Zur Vereinbarkeit der angemeldeten Reform mit dem Gemeinsamen Markt (62) Für den Fall, dass die Kommission der Ansicht sein sollte, dass die angemeldete Reform Beihilfeelemente enthalte, vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass diese Reform in jedem Fall mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (63) Sie halten daran fest, dass die angemeldete Reform mit der Methode der gestrandeten Kosten vereinbar und wettbewerbsfördernd sei. (64) Im Übrigen sind die französischen Behörden der Auffassung, dass die neue Finanzierung der Rentenansprüche ab 2006 für das Funktionieren des Wettbewerbs auf dem Markt erforderlich und verhältnismäßig ist. (65) Nach Ansicht der französischen Behörden ist die angemeldete Reform notwendig, da sie die in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorgesehene Liberalisierung des Nahverkehrssektors der Region Ile-de-France vorbereite. Mit dieser Reform könnten Wettbewerbsverzerrungen zwischen öffentlichen und privaten Betreibern vermieden und die Marktzutrittsschranke, die die Finanzierung der Renten der RATP dargestellt habe, endgültig abgebaut werden. (66) Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der angemeldeten Reform unterrichteten die französischen Behörden die Kommission in ihrem Schreiben vom 23. April 2008 über die von der französischen Regierung eingeleitete Reform des Sonderrentensystems der RATP, mit der das Sonderrentensystem der RATP an die Regelungen des allgemeinen Rentenrechts angeglichen werde. 8.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN NACH DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS (67) Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 brachte die Gewerkschaft SUD der RATP ihren Widerstand gegen das von den französischen Behörden angemeldete Vorhaben zum Ausdruck, mit dem einzig das Ziel verfolgt werde, die RATP zu einem großen internationalen Konzern umzuformen, und das nur durch Gewinnstreben motiviert sei. In diesem Schreiben wies die Gewerkschaft SUD der RATP die Kommission darauf hin, dass die Mitarbeiter der RATP ihrer Ansicht nach keine privatrechtlich Beschäftigten seien, für die der Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) gelte. (68) Die Gewerkschaft SUD der RATP behauptet im Übrigen, dass die Reform des Rentensystems der RATP von einer paritätischen gemischten Kommission hätte ausgearbeitet werden müssen, da sie in den Bereich der Tarifverhandlungen zwischen Sozialpartnern falle. 9.   ÄUSSERUNGEN FRANKREICHS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (69) Im Hinblick auf den für die Beschäftigten der RATP geltenden Rechtsrahmen teilen die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 3. April 2008 mit, dass für die öffentlich Bediensteten der RATP die Bestimmungen des Code du travail gelten sollen, sofern die Geltung seiner Bestimmungen für diese Mitarbeiter durch den Code du travail oder die Rechtsprechung nicht ausdrücklich ausgeschlossen werde. Nach Auffassung Frankreichs kann allein aus dem Bestehen dieser Ausnahmen nicht gefolgert werden, dass die Mitarbeiter der RATP in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen würden. (70) Frankreich teilt weiterhin mit, dass das Rentensystem in dem Dekret Nr. 60-1362 vom 19. Dezember 1960, mit dem der paritätischen gemischten Kommission der RATP die Zuständigkeit für das Personalstatut gegeben wird, nicht genannt werde. Den französischen Behörden zufolge ist das Rentensystem der RATP nicht aus Tarifverhandlungen hervorgegangen, sondern der RATP vom Staat auf dem Verwaltungsweg vorgegeben worden. 10.   GELTUNGSBEREICH DIESER ENTSCHEIDUNG (71) Diese Entscheidung betrifft die Vereinbarkeit des neuen Systems zur Finanzierung der Renten mit den Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen. (72) Die Einleitung des Verfahrens am 10. Oktober 2007 und insbesondere die Stellungnahmen der französischen Behörden ermöglichten es der Kommission, die Modalitäten der Durchführung der angemeldeten Reform zu präzisieren und dadurch drei Maßnahmen zu ermitteln, die Beihilfeelemente enthalten könnten. (73) Zum Ersten ist die CRP-RATP seit dem 1. Januar 2006 anstelle der RATP der einzige rechtliche Schuldner der Altersrenten der öffentlich Bediensteten der RATP. (74) Zum Zweiten leistet der Staat seit dem 1. Januar 2006 eine Ausgleichszahlung an die CRP-RATP. Dieser staatliche Zuschuss deckt das demografisch bedingte Defizit und die Mehrkosten des Sondersystems der RATP. (75) Zum Dritten wird bei der angemeldeten Reform die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die CRP-RATP die Rentengrundansprüche des Sondersystems an die allgemeinen Rentensysteme anlehnt. Der Staat übernimmt anstelle der CRP-RATP die Ausgleichszahlungen zur Wahrung des Grundsatzes der unbedingten Finanzneutralität der Anlehnung. 11.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER ERSTEN MASSNAHME: EINRICHTUNG DER CRP-RATP (76) Die Kommission stellt fest, dass die CRP-RATP seit dem 1. Januar 2006 anstelle der RATP der einzige rechtliche Schuldner der Altersrenten der öffentlich Bediensteten der RATP ist. Die Kommission stellt fest, dass die Beitragszahlungen der RATP an die CRP-RATP seitdem darüber hinaus schuldbefreiende Wirkung haben. (77) Die Kommission stellt fest, dass im Rahmen des vor dem 1. Januar 2006 bestehenden Systems die RATP rechtlich Schuldner der Rentenverpflichtungen nach dem Sondersystem war. Damit wich die Finanzierung des Sondersystems für die RATP-Beschäftigten vom allgemeinen Rentenrecht ab: Die RATP gewährleistete das finanzielle Gleichgewicht des Sondersystems, wobei der von der RATP an das Sondersystem gezahlte Arbeitgeberbeitrag keine schuldbefreiende Wirkung hatte. (78) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahmen der angemeldeten Reform in erster Linie dazu geführt haben, dem Arbeitgeberbeitrag der RATP für die Renten ihrer Beschäftigten schuldbefreiende Wirkung zu verleihen und die RATP damit von der historischen Verpflichtung, das finanzielle Gleichgewicht des Sondersystems zu gewährleisten, zu befreien. Mit anderen Worten hat die angemeldete Reform die Verantwortung für das finanzielle Gleichgewicht des Sonderrentensystems der RATP auf die CRP-RATP und somit letzten Endes auf den Staat übertragen. (79) Die Kommission stellt zudem fest, dass die Verpflichtung zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Sondersystems, die auf der RATP lastete, ohne die angemeldete Reform zur Ausweisung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Staat geführt hätte, die bei der Umstellung auf den IFRS-Standard (International Financial Reporting Standard), der für die RATP seit dem 30. Juni 2007 gilt, als Rückstellung verbucht worden wäre (27). (80) Die Kommission betont an dieser Stelle, dass die Einrichtung der CRP-RATP die gleichen Fragen aufwirft wie die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Mitarbeiter (28). Infolgedessen wird die Kommission bei der Prüfung, ob die in Rede stehende Maßnahme Beihilfeelemente enthält, wie in der genannten Entscheidung vorgehen. 11.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (81) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag lautet: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (82) Eine nationale Maßnahme ist als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind: 1. die fragliche Maßnahme gewährt einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil; 2. dieser Vorteil wird aus staatlichen Mitteln finanziert; 3. dieser Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen und 4. dieser Vorteil beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (83) Im Folgenden werden die Gründe dargelegt, die darauf schließen lassen, dass die fragliche Maßnahme diese kumulativen Bedingungen erfüllt und demnach eine staatliche Beihilfe zugunsten der RATP im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. 11.1.1.   VORLIEGEN EINES SELEKTIVEN WIRTSCHAFTLICHEN VORTEILS ZUGUNSTEN DER RATP (84) Um würdigen zu können, ob die betreffende Maßnahme Beihilfeelemente enthält, muss bestimmt werden, ob diese Maßnahme der RATP einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, indem sie sie von Kosten entlastet, die das Unternehmen normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, und dadurch die Marktkräfte daran hindert, ihre normalen Wirkungen zu zeigen (29). (85) In diesem Zusammenhang sind normale Aufwendungen nach der ständigen Rechtsprechung die gewöhnlichen Kosten des laufenden Betriebs oder der laufenden unternehmerischen Tätigkeit (30). Der Gerichtshof entschied auch, dass eine Beihilfe in einer Verringerung der Belastungen besteht, die normalerweise den Etat der Unternehmen in Anbetracht der Natur oder des Aufbaus der fraglichen Lastenregelung treffen, während eine Sonderlast eine zusätzliche, über diese normalen Belastungen hinausgehende Last ist (31). (86) Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs und gemäß ihrer Entscheidungspraxis (32) vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Einstufung als „normale Last“ oder „Sonderlast“ voraussetzt, dass ein Bezugs- oder Vergleichsrahmen gebildet wird mit dem Ziel, Unternehmen zu ermitteln, die mit Blick auf das mit der Maßnahme angestrebte Ziel in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage wären. (87) Dabei ist daran zu erinnern, das zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag lediglich festzustellen ist, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen. (88) Bei der Wahl des Bezugssystems ist nach Angaben des Gerichtshofs in zwei Schritten vorzugehen: Zunächst muss die von der Maßnahme betroffene Lastenregelung und anschließend das für die betreffende Lastenregelung geltende allgemeine System bestimmt werden. (89) Wenn ein relevantes exogenes Vergleichssystem ermittelt werden kann, in Bezug auf welches das Vorliegen „außergewöhnlicher“ Belastungen definiert werden könnte, stellt die in Rede stehende Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Andernfalls stellt die fragliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar. 11.1.1.1.    Nichtbestehen eines exogenen Vergleichssystems (90) Bei der Anwendung dieser Methode auf den vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die von der Maßnahme betroffene Lastenregelung in den Sozialabgaben besteht, die ein Arbeitgeber im Rahmen der Rentenpflichtversicherung seiner Beschäftigten bestreitet. (91) Theoretisch unterscheidet die Kommission zwei mögliche Bezugssysteme: — die Bestimmungen auf dem Gebiet der Rentenpflichtversicherung, die für die Rentensysteme nach allgemeinem Rentenrecht gelten, d. h. für das von CNAV verwaltete Allgemeine System der Sozialversicherung und für die von AGIRC und ARRCO verwalteten Zusatzversorgungssysteme; — die Bestimmungen auf dem Gebiet der Rentenpflichtversicherung, die für andere öffentliche Einrichtungen gelten. (92) Im Zusammenhang mit dem ersten möglichen Vergleichssystem, d. h. den Rentensystemen nach allgemeinem Rentenrecht, stellt die Kommission fest, dass die RATP seit dem 1. Januar 2006 Sozialbeiträge in gleicher Höhe zahlt wie die Unternehmen, die Beiträge an die Rentenkassen nach allgemeinem Rentenrecht abführen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Leistungen, die von dem von der CRP-RATP verwalteten Sondersystem an die Rentenberechtigten der RATP gezahlt werden, höher sind als die Leistungen der Rentenempfänger, die dem allgemeinen Rentensystem angeschlossen sind. (93) Zudem stellt die Kommission fest, dass den Systemen nach allgemeinem Rentenrecht privatrechtlich Beschäftigte angeschlossen sind, während es sich bei den Mitarbeitern der RATP um öffentlich Bedienstete handelt. Im Hinblick hierauf ist anzumerken, dass das Personalstatut der RATP in mehrfacher Hinsicht vom allgemeinen Rentenrecht abweicht (siehe Fußnote 6). (94) Angesichts der bisherigen Ausführungen und unter Berücksichtigung ihrer Entscheidungspraxis (33) vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Bestimmungen, die für die Rentenpflichtversicherungen nach allgemeinen Rentenrecht gelten, bei der Prüfung, ob ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt, nicht als Vergleichssystem herangezogen werden können. (95) Was das zweite mögliche Vergleichssystem betrifft, d. h. die öffentlichen Einrichtungen, hat die Kommission keine Wirtschaftsteilnehmer finden können, die eine homogene Gruppe bilden und als Vergleichssystem dienen könnten. Denn die RATP ist in Frankreich in mehr als einer Hinsicht in einer ganz besonderen rechtlichen und tatsächlichen Situation (34). (96) Abschließend ist die Kommission der Ansicht, dass es kein exogenes Vergleichssystem gibt, das es ermöglichen würde, im Hinblick auf das mit der Maßnahme verfolgte Ziel einen „normalen“ Beitragssatz für Unternehmen in einer rechtlich und tatsächlich vergleichbaren Lage wie die RATP zu definieren. (97) Durch das von Frankreich angeführte Urteil Enirisorse (35) werden die Schlussfolgerungen der Kommission zum Vorliegen eines Vorteils zugunsten der RATP nicht geändert. Denn in diesem Urteil gründete der Gerichtshof seine Entscheidung auf einen Vergleich der streitigen Maßnahme mit „normalen Umständen“, die der Gerichtshof hat definieren können, was jedoch im vorliegenden Fall nicht möglich ist. (98) Da kein exogenes Vergleichssystem vorliegt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass bei der Prüfung, ob ein Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt, die Situation der RATP selbst vor der Gewährung der Maßnahme als Bezugsrahmen herangezogen werden muss. 11.1.1.2.    Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (99) Wie bereits erwähnt, war im Rahmen des vor dem 1. Januar 2006 bestehenden Systems die RATP rechtlich der Schuldner der Rentenverpflichtungen aus dem Sondersystem. Dabei gewährleistete die RATP das finanzielle Gleichgewicht dieses Systems, wobei der von der RATP gezahlte Arbeitgeberbeitrag keine schuldbefreiende Wirkung hatte. (100) Die Kommission stellte fest, dass die Maßnahmen der angemeldeten Reform im Wesentlichen zur Folge haben, dass dem von der RATP gezahlten Arbeitgeberanteil für die Rentenversicherungsbeiträge ihrer Beschäftigten schuldbefreiende Wirkung verliehen wurde. (101) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die fraglichen Maßnahmen die RATP von einer Belastung befreien, die sie nach dem Gesetz von 1948 hätte übernehmen müssen. (102) Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob es sich bei den Rentenlasten für die RATP selbst um normale oder außergewöhnliche Belastungen handelt, vertritt die Kommission die Ansicht, dass Verpflichtungen zur Zahlung von Abfindungen und/oder Vorruhestandsgeld, die einem Unternehmen aufgrund arbeitsrechtlicher oder tariflicher Vereinbarungen mit den Gewerkschaften obliegen, zu den aus Eigenmitteln zu deckenden Kosten eines Unternehmens gehören (36). (103) Die Kommission gelangt dadurch zu dem Schluss, dass es sich bei den Lasten, denen die RATP aufgrund des Gesetzes von 1948 unterliegt, um normale Belastungen handelt. Da die betreffende Maßnahme es ermöglicht, die RATP von Aufwendungen zu entlasten, die das Unternehmen normalerweise aus Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, gewährt diese Maßnahme dem Unternehmen somit einen Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Dieser Vorteil ist selektiv, da er nur einen einzigen Begünstigten betrifft. (104) Die Kommission stellt zudem fest, dass die Verpflichtung der RATP zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Sondersystems ohne die angemeldete Reform zur Ausweisung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Staat in der Bilanz der RATP geführt hätte, die bei der Umstellung auf den IFRS-Standard (International Financial Reporting Standard), der für die RATP seit dem 30. Juni 2007 gilt, als Rückstellung verbucht worden wäre. (105) Dieser Punkt bestätigt, dass die RATP durch die Einrichtung der CRP-RATP von Kosten entlastet wird, die sie normalerweise hätte tragen müssen. 11.1.1.3.    Nichtanwendbarkeit der Rechtsprechung Combus auf den vorliegenden Fall (106) Die französischen Behörden berufen sich ausführlich auf das Urteil in der Rechtssache Combus (37), in dem das Gericht Belastungen, die einem Unternehmen, das nach einer Reform ebenso wie seine Konkurrenten unter das allgemeine Recht fällt, aufgrund des Sonderstatus seines Personals im Rahmen der Personalverwaltung erwachsen, als „außergewöhnliche“ Belastungen betrachtete. Darin erklärte das Gericht: „… mit dieser Maßnahme [sollte] der privilegierte und kostenaufwendige Status der bei Combus eingesetzten Beamten durch ein vertragliches Arbeitsverhältnis abgelöst werden […], wie es auch Mitarbeiter von anderen, mit Combus konkurrierenden Busunternehmen haben. Folglich handelte es sich darum, Combus von einem strukturellen Nachteil im Vergleich zu ihren privaten Konkurrenten zu befreien. Die Bestimmung des Artikels 87 Absatz 1 EG hat aber nur zum Zweck, Vorteile zu untersagen, durch die bestimmte Unternehmen begünstigt werden, da der Begriff der Beihilfe nur Interventionen erfasst, die die normalen Belastungen eines Unternehmens mindern und die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte […]. Im Übrigen hätte der dänische Staat, anstatt den Betrag von 100 Mio. DKK unmittelbar an die bei Combus beschäftigten Beamten auszuzahlen, das gleiche Ergebnis durch eine Wiedereingliederung dieser Beamten in die öffentliche Verwaltung ohne besondere Gratifikationszahlung erzielen können, was es Combus erlaubt hätte, unmittelbar Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis anzustellen.“ (107) Zunächst ist ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung Combus vom Gerichtshof nicht bestätigt wurde. Einige Punkte der Rechtsprechung des Gerichtshofs widerlegen die Hypothese, der zufolge der Ausgleich eines strukturellen Nachteils die Einstufung als Beihilfe ausschließen würde. So hat der Gerichtshof wiederholt angegeben, dass das Vorliegen einer Beihilfe nach ihrer Wirkung und nicht nach den Gründen oder Zielen staatlicher Maßnahmen gewürdigt werden muss (38). Der Gerichtshof hat auch vertreten, dass der Begriff „Beihilfe“ auch die von Behörden gewährten Vorteile umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (39). Zudem hat der Gerichtshof deutlich gemacht, dass die Kosten für die Entlohnung der Beschäftigten wesensmäßig und unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Verpflichtungen oder Tarifverträgen beruhen oder nicht, die Bilanz der Unternehmen belasten (40). In diesem Rahmen vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass die Tatsache, dass staatliche Maßnahmen Mehrkosten ausgleichen sollen, nichts daran ändert, dass sie als Beihilfe anzusehen sind (41). In diesem Zusammenhang berufen sich die französischen Behörden auf die Anwendung des Grundsatzes, der vom Gericht im Urteil Combus aufgestellt wurde, und behaupten, die angemeldete Reform entlaste die RATP nur von einer „außergewöhnlichen“ Belastung. (108) Im Hinblick hierauf betont die Kommission, dass sich der Fall Combus in mehreren Sachverhalten vom vorliegenden Fall unterscheidet: — die Ausgleichszahlungen werden direkt an die von Combus beschäftigten Beamten gezahlt, während die hier betrachtete Maßnahme die Arbeitgeberbeiträge der RATP betrifft; — die staatliche Maßnahme in der Rechtssache Combus sollte den privilegierten und kostenaufwändigen Status der bei Combus beschäftigten Beamten durch ein Angestelltenverhältnis ers

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.