Europäische Union

2009/945/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die von Frankreich zugunsten der RATP geplante Reform der Finanzierung des Rentensystems der RATP (Staatliche Beihilfe C 42/07 (ex N 428/06)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5505) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0945. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ür die Beschäftigten der Régie autonome des transports parisiens). (12)  Décret no 2008-637 du 30 juin 2008 portant règlement des retraites du personnel de la Régie autonome des transports parisiens (Dekret Nr. 2008-637 vom 30. Juni 2008 zur Regelung der Renten der Beschäftigten der Régie autonomes des transports parisiens). (13)  Décret no 2008-1514 du 30 décembre 2008 relatif à certains régimes spéciaux de sécurité sociale et au régime de retraites complémentaire des assurances sociales en faveur des agents non titulaires de l’Etat et des collectivités publiques (Dekret Nr. 2008-1514 vom 30. Dezember 2008 betreffend bestimmte Sondersysteme der sozialen Sicherheit und das Zusatzrentensystem der Sozialversicherungen für Bedienste auf Zeit des Staates und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften). (14)  Die Finanzierung eines Rentensystems nach dem Umlageverfahren beruht auf dem Prinzip der Solidarität zwischen Generationen. Sein finanzielles Gleichgewicht ist vom Verhältnis zwischen der Zahl der Beitragszahler und der Zahl der Rentenempfänger abhängig. Die beiden wichtigsten Entwicklungsfaktoren sind daher die Zuwachsraten der Löhne und Gehälter und der Erwerbsbevölkerung. (15)  Décret no 2005-1635 du 26 décembre 2005 relatif à la caisse de retraites du personnel de la Régie autonome des transports parisien (Dekret Nr. 2005-1635 vom 26. Dezember 2005 über die Rentenkasse für das Personal der Régie autonome des transports parisiens). (16)  Décret no 2005-1638 du 26 décembre 2005 fixant les taux des cotisations dues à la caisse de retraites du personnel de la Régie autonome des transports parisiens (Dekret Nr. 2005-1638 vom 26. Dezember 2005 zur Festlegung der Höhe der an die Rentenkasse des Personals der Régie autonome des transports parisiens abzuführenden Beiträge). (17)  CNAV: Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse. (18)  AGIRC: Association générale des institutions de retraite des cadres. (19)  ARRCO: Association pour le régime de retraite complémentaire des salariés. (20)  Bei der finanziellen Anlehnung werden das Sondersystem und seine Regelungen beibehalten: Angestrebt wird das Ziel, die Rentenverpflichtungen aus der Bilanz der von dem Vorgang betroffenen Unternehmen herauszulösen. Im Unterschied zur Eingliederung wird bei der Anlehnung jede direkte Beziehung zwischen den Systemen nach allgemeinem Rentenrecht und den Unternehmen, Beschäftigten und Rentnern der angelehnten Gruppe ausgeschlossen. Über eine „abschirmende“ Struktur zwischen den Unternehmen und Beschäftigten des angelehnten Sektors einerseits und den Systemen nach allgemeinem Rentenrecht andererseits werden durch die Anlehnung nur die globalen Finanzflüsse auf der Grundlage „virtueller“ Vorgänge organisiert. Diese sind insofern virtuell, als das Personal keine direktes Rechts- oder Verwaltungsverhältnis zu den Einrichtungen des Aufnahmesystems hat und als hinsichtlich der Festsetzung ihrer Rentenansprüche und der Anpassung der festgestellten Renten weiterhin die Regelungen des Sondersystems gelten. (21)  Die spezifischen Ansprüche des Sondersystems oder „Sonderansprüche“ entsprechen dabei dem Unterschiedsbetrag zwischen den erworbenen Pensionsansprüchen, die vom Sondersystem der RATP bedient werden, und dem Anteil, der den nach allgemeinem Rentenrecht bedienten Leistungen oder den Grundansprüchen entspricht. Die „Sonderansprüche“ im Rahmen des Sondersystems der RATP entsprechen somit den Rentenansprüchen, die über die von den allgemeinen Rentensystemen bedienten Ansprüche hinausgehen. Die spezifischen Ansprüche des Sondersystems, die im Übrigen im Rahmen der Reform der Sonderrentensysteme schrittweise abgeschafft werden sollen (siehe Randnummer 0 dieser Entscheidung), gehen weiterhin zulasten der CRP-RATP. (22)  Abweichungen zwischen den Rentenlastquotienten von zwei Systemen beruhen zum einen auf Unterschieden bei Höhe und Struktur der Vergütungen (die die Rentenlasten beeinflussen) und zum anderen auf demografischen Unterschieden (beispielsweise eine im Verhältnis kleinere Beitragszahlerbasis, die die Höhe der Beiträge beeinflusst). (*1)  Geschäftsgeheimnis. (23)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (24)  EuGH 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-251/97, Slg. I-6639, Randnummer 40. (25)  EuGeI 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, Rechtssache T-157/01, Slg. S. II-917. (26)  EuGH 23. März 2006, Enirisorse SpA/SotaCRP-RATPbo SpA, Rechtssache C-237/04, Slg. I-2843. (27)  Gemäß dem Informationsbericht von Senator Bertrand Auban im Namen des Ausschusses für Finanzen, Haushaltskontrolle und volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen Frankreichs vom 9. Juli 2008 wurden diese Rentenverpflichtungen auf 21 Mrd. EUR angesetzt. (28)  Entscheidung 2008/204/EG der Kommission vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Mitarbeiter gewährt hat (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 16). (29)  EuGH 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-301/87, Slg. S. I-307, Randnummer 41. (30)  Siehe in diesem Sinne EuGeI 20. September 2000, Spanien/Kommission, Rechtssache T-55/99, Slg. S. II-3207, Randnummer 82. (31)  EuGH 20. September 2001, H.J. Banks & Co. Ltd/The Coal Authority und Secretary of State for Trade and Industry, Rechtssache C-390/98, Slg. S. I-6117, Randnummer 33. (32)  Siehe in diesem Sinne die genannte Entscheidung 2008/204/EG und die Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2007 über die Reform des Zusatzrentensystems für den griechischen Bankensektor (ABl. C 308 vom 19.12.2007, S. 9). (33)  Siehe in diesem Sinne die in Fußnote 32 genannten Entscheidungen. (34)  Siehe insbesondere Abschnitte 2 und 3 dieser Entscheidung. (35)  EuGH 27. November 2003, Enirisorse SpA/Ministero delle Finanze, Rechtssache C-34/01, Slg. S. I-14243. (36)  Siehe Randnummer 63 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). (37)  EuGeI 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, Rechtssache T-157/01, Slg. S. II-917. (38)  EuGH 2. Juli 1974, Italien/Kommission, Rechtssache 173/73, Slg, S. 709, Randnummer 13; EuGH 24. Februar 1987, Deufil/Kommission, Rechtssache C-310/85, Slg, S. 901, Randnummer 8; EuGH 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-241/94, Slg. S. I-4551, Randnummer 20. (39)  EuGH 15. März 1994, Banco Exterior, Rechtssache C-387/92, Slg. S. I-877, Randnummer 13; genanntes Urteil in der Rechtssache C-241/94, Randnummer 34. (40)  EuGH 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Rechtssache C-5/01, Slg. S. I-1191, Randnummer 39. (41)  EuGH 23. Februar 1961, Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Rechtssache 30/59, Slg, S. 3, Randnummer 29 und 30; genanntes Urteil in der Rechtssache C-173/73, Randnummer 12 und 13; genanntes Urteil in der Rechtssache C-241/94, Randnummern 29 und 35; EuGH 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-251/97, Slg. S. I-6639, Randnummern 40, 46 und 47. (42)  Siehe EuGH 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Rechtssache C-156/98, Slg. S. I-6857, Randnummer 30 und die genannten Urteile. (43)  Siehe insbesondere EuGH 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, Rechtssache C-730/79, Slg, S. 2671, Randnummern 11 und 12, und EuGeI 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, Rechtssache T-214/95, Slg. S. II-717, Randnummern 48 bis 50. (44)  EuGeI 11. Juni 2009, Italien/Kommission, Rechtssache T-222/04, Randnummer 45. (45)  Hierzu ist es nicht erforderlich, dass das begünstigte Unternehmen selbst im innergemeinschaftlichen Handel tätig ist. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder ausgebaut werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzusteigen, verringern. Zudem kann ein Unternehmen, das bislang nicht im innergemeinschaftlichen Handel tätig war, durch die Stärkung seiner Position die Möglichkeit erhalten, in den Markt eines anderen Mitgliedstaats einzutreten (siehe hierzu insbesondere das Urteil vom 7. März 2002, Italien/Kommission, Slg. S. I-2289, Randnummer 84). (46)  Siehe Randnummer 21 dieser Entscheidung. (47)  Siehe in diesem Sinne den gemeinsamen Bericht der Kommission und des Rates über angemessene und nachhaltige Renten (CS/7165/03) vom 18. März 2003. (48)   ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 9. (49)  Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (Schreiben der Kommission SG(2001) D/290869 vom 6.8.2001). (50)  So entschied der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-159 und C-160/91, Poucet und Pistre, wie folgt: „Die Krankenkassen oder die Einrichtungen, die bei der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit mitwirken, erfüllen … eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter. Diese Tätigkeit beruht nämlich auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität und wird ohne Gewinnzweck ausgeübt. Die Leistungen werden von Gesetzes wegen und unabhängig von der Höhe der Beiträge erbracht. Folglich ist diese Tätigkeit keine wirtschaftliche Tätigkeit, und die mit ihr betrauten Einrichtungen sind daher keine Unternehmen im Sinne der Artikel (81) und (82) EWG-Vertrag.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.