Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2372 der Kommission vom 16. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.31250 (2011/C) (ex 2011/N), die Bulgarien zugunsten von BDZ Holding EAD SA, BDZ Passenger EOOD und BDZ Cargo EOOD durchzuführen plant, und andere Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4051) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D2372. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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30 Jahre. Die Produktivität der unternehmenseigenen Schienenfahrzeuge und Lokomotiven sei deutlich niedriger als im Unionsdurchschnitt. Die begrenzte Reparaturtätigkeit habe zu einer ständigen Verschlechterung der Schienenverkehrsdienstleistungen und Zugausfällen geführt. (44) Bulgarien betonte, dass die BDZ Holding nach der Zahlungsanordnung durch den High Court of Justice in London von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie dem Verkauf ihrer Vermögenswerte oder der Sperrung ihrer Bankkonten durch die internationalen Gläubiger bedroht gewesen sei. 4.3.   MAẞNAHME 3: NICHTZAHLUNG VON ÜBERFÄLLIGEN VERBINDLICHKEITEN GEGENÜBER DEM INFRASTRUKTURBETREIBER (NRIC) DURCH BDZ HOLDING UND IHRE TOCHTERGESELLSCHAFTEN Übersicht über die Schulden der BDZ Holding gegenüber NRIC (45) In Antwort auf das Ersuchen im Einleitungsbeschluss, Informationen zur Verfügung zu stellen, ob und wie NRIC frühere Schulden eingetrieben habe und ausstehende Schulden zurückfordern oder einzutreiben gedenke, hat Bulgarien geltend gemacht, dass die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften ihre Verbindlichkeiten gegenüber NRIC in der Vergangenheit regelmäßig bedient hätten und dies auch heute noch täten. Zur Begründung seines Standpunkts hat Bulgarien Informationen zur Entwicklung der von der BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften gegenüber NRIC geschuldeten Gebühren für Infrastrukturnutzung, Stromversorgung und andere begleitende Dienstleistungen zur Verfügung gestellt, berechnet auf der Grundlage der Gebührenordnung von NRIC, die auf alle Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet wird. (46) Bulgarien stellte fest, dass die BDZ Holding seit dem Einleitungsbeschluss zwischen November 2011 und August 2016 insgesamt 503,2 Mio. BGN (257 Mio. EUR) an NRIC gezahlt habe. Die Zahlungen erfolgten per Banküberweisung, durch Verrechnung mit den Verbindlichkeiten von NRIC gegenüber der BDZ Holding und durch den Tausch von Verbindlichkeiten gegen Vermögenswerte. Von NRIC ergriffene Maßnahmen zur Eintreibung und/oder Rückforderung der Schulden der BDZ Holding (47) Bulgarien versichert, dass NRIC alle erforderlichen Schritte eingeleitet habe, um die überfälligen Verpflichtungen der BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften einzutreiben, ohne allerdings Rechtsverfahren anzustrengen. Bulgarien stellt fest, dass regelmäßige Sitzungen von NRIC und der BDZ Holding stattgefunden hätten, um die Zahlung der ausstehenden Verpflichtungen zu erörtern. Ebenso hätte NRIC regelmäßig Schreiben an die BDZ Holding gerichtet, einschließlich einer notariell beglaubigten Erklärung (12), in denen die Begleichung der ausstehenden Verpflichtungen und die Entrichtung von Verzugszinsen für die ausstehenden Verpflichtungen gefordert wurden (13). (48) NRIC habe gemäß Dekret Nr. 100 über die Berechnung von gesetzlichen Verzugszinsen in nationaler und internationaler Währung (14) (im Folgenden „Dekret Nr. 100“) Verzugszinsen für die überfälligen Verbindlichkeiten berechnet. Bulgarien erklärte, dass sich nach Dekret Nr. 100 die gesetzlichen Verzugszinsen für Verbindlichkeiten in BGN auf den am 1. Januar bzw. 1. Juli des jeweiligen Jahres festgelegten Basiszinssatz der Bulgarischen Nationalbank plus einem Risikoaufschlag von 10 % beliefen. Im September 2016 betrugen die fälligen Zinsen 23,3 Mio. BGN (12 Mio. EUR). (49) Bulgarien führt an, NRIC habe sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger verhalten, da es wirtschaftlich sinnvoller sei, ausstehende, von beiden Seiten anerkannte Verbindlichkeiten einzutreiben, als ein Insolvenzverfahren einzuleiten und zu riskieren, dass der Schuldner seine Geschäftstätigkeit einstellt. Bulgarien erklärte, dass NRIC die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens in Höhe von 4 % des Streitwerts als Stempelgebühr zu tragen hätte. Darüber hinaus wäre NRIC bei Eröffnung eines Gerichtsverfahrens nicht in der Lage gewesen, seine Ansprüche vollständig durchzusetzen, da die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften alle ihre Verbindlichkeiten ohne Bevorzugung bestimmter Gläubiger zu begleichen hätten. Laut Bulgarien hätte eine Insolvenz der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften negative Auswirkungen auf die Rentabilität von NRIC und seine Fähigkeit gehabt, das nationale Schienennetz angemessen instand zu halten, da BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften die Hauptkunden von NRIC seien, wie aus der Tatsache hervorgehe, dass 2015 77 % der Umsätze von NRIC der BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften zuzuordnen gewesen seien. Forderungen der BDZ Holding gegenüber NRIC (50) NRIC schuldete der BDZ Holding Gelder für Dienstleistungen, unter anderem für kostenlose oder reduzierte Fahrscheine für NRIC-Mitarbeiter und ihre Familien, die Vermietung von Outdoor- und Indooranlagen und Räumlichkeiten aus dem Besitz der BDZ Holding, Versorgung mit Bahnstrom, Eisenbahnbeförderung von Gütern oder Umladung und Wartung von Arbeitszügen. Bulgarien erklärte, dass NRIC im Zeitraum 2008-2011 gegenüber der BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften, wie in Tabelle 3 zusammengefasst, Verbindlichkeiten in Höhe von 45 532 415 BGN (23,8 Mio. EUR) für Dienstleistungen eingegangen sei. Mit Stand von August 2016 belaufen sich die ausstehenden Forderungen der BDZ Holding gegenüber NRIC auf 1 094 367 BGN (0,6 Mio. EUR). Tabelle 3 Verbindlichkeiten von NRIC gegenüber der BDZ Holding 2008-2011 Forderungen gegenüber NRIC in BGN 2008 2009 2010 2011 Gesamt BDZ Holding 15 695 566 4 364 383 12 907 606 13 564 860 46 532 415 Tausch von Verbindlichkeiten gegen Vermögenswerte (51) In Antwort auf das Ersuchen des Einleitungsbeschlusses, Informationen zur Frage zur Verfügung zu stellen, ob und wie NRIC beabsichtige, die ausstehenden Verbindlichkeiten zurückzufordern oder einzutreiben, erklärte Bulgarien, dass NRIC und die BDZ Holding am 1. Dezember 2012 und am 31. Mai 2013 Vereinbarungen getroffen hätten, nach denen NRIC und die BDZ Holding gegenseitige Ansprüche anerkannt und beschlossen hätten, ausstehende Verbindlichkeiten teilweise durch Tausch gegen Vermögenswerte zu begleichen. Ziel dieses Tausches von Verbindlichkeiten gegen Vermögenswerte sei gewesen, anerkannte Verpflichtungen der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften gegenüber NRIC durch die Bereitstellung von für NRIC nützlichen und ein gutes Maß an Liquidität aufweisenden Vermögenswerten zu begleichen. Dieses Vorgehen sei nach nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere nach Artikel 65 Absatz 2 des Gesetzes über Verträge und Verpflichtungen, rechtmäßig und seine Rechtsgrundlage seien die Beschlüsse des Ministerrats gewesen. (52) Bulgarien betonte in seinem Schriftsatz vom 7. November 2016, dass der Gesamtwert der im Zeitraum 2013-2016 getauschten Vermögenswerte einschließlich MwSt. 25,9 Mio. BGN (13,3 Mio. EUR) betragen habe. Die erste Phase des Tausches mit einem Gegenwert von 23 Mio. BGN (11,8 Mio. EUR) wurde im Dezember 2013 aufgrund des Beschlusses Nr. 481/12.8.2013 des Ministerrates umgesetzt. Des Weiteren wurden im Dezember 2015 und im August 2016 aufgrund der Beschlüsse Nr. 965/10.12.2015 und Nr. 626/29.7.2016 des Ministerrats Vermögenswerte von 1,1 Mio. BGN (0,58 Mio. EUR) bzw. 1,8 Mio. BGN (0,9 Mio. EUR) getauscht. Die einzelnen getauschten Vermögenswerte waren zuvor anhand der Bedürfnisse der Beteiligten für ihren späteren Gebrauch festgelegt worden. Bulgarien erklärte, dass NRIC auf dieser Grundlage 16 Objekte erworben habe, darunter Einrichtungen im Varna-Fährschiff-Komplex und das Bürogebäude in Stara Zagora. (53) Bulgarien erklärte weiter, dass NRIC unabhängig darüber entschieden habe, welche Vermögenswerte von kommerziellem Interesse waren. Zur Unterstützung dieser Aussage merkte Bulgarien an, dass NRIC im August 2016 einen vorgeschlagenen Tausch von Verbindlichkeiten gegen Vermögenswerte hinsichtlich bestimmter Vermögenswerte ausgeschlagen habe und BDZ Holding in der Folge nur Vermögenswerte im Wert von 1,8 Mio. BGN (0,9 Mio. EUR) anstelle von 10 Mio. BGN (5,1 Mio. EUR) getauscht habe. Das Verfahren war transparent. Die getauschten Vermögenswerte unterlagen der Bewertung durch unabhängige, von der Kammer Unabhängiger Gutachter in Bulgarien anerkannte Sachverständige. Die Festlegung des Wertes der Vermögenswerte erfolgte auf der Grundlage von marktwirtschaftlichen Grundsätzen und Methoden in Übereinstimmung mit in den bulgarischen Rechtsvorschriften festgelegten internationalen und europäischen Bewertungsstandards. Nach Auskunft Bulgariens könnten diese Vermögenswerte auf dem Immobilienmarkt zum durch die unabhängigen Gutachter festgelegten Richtpreis veräußert werden. Die endgültig zwischen BDZ Holding und NRIC vereinbarten Preise hätten der Größenordnung der in den Gutachten festgelegten Werte entsprochen. (54) Infolgedessen ist Bulgarien der Ansicht, dass sich NRIC wie ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger verhalten habe und der vereinbarte Tausch von Verbindlichkeiten gegen Vermögenswerte unter normalen Marktbedingungen umgesetzt worden sei. 4.4.   MAẞNAHME 4: ERSTATTUNG VON ZU UNRECHT ERHOBENER MWST. DURCH DEN STAAT AN DIE BDZ HOLDING (55) Bulgarien macht geltend, dass die BDZ Holding aufgrund einer Fehldeutung und der falschen Anwendung der geltenden nationalen Rechtsvorschriften im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 29. Februar 2008 irrtümlich Mehrwertsteuern in Höhe von 72 Mio. BGN (36,8 Mio. EUR) auf den Betrag aus Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen entrichtet habe. Der Fehler wurde 2009 im Prüfbericht der nationalen Steuerbehörde aufgedeckt. Bulgarien erklärte, dass die BDZ Holding die erforderlichen rechtlichen Schritte nach der Steuerverfahrensordnung („DOPK“) zur Rückforderung der zu Unrecht gezahlten MwSt. durch Erstattung ergriffen habe. Der Betrag der zu viel bezahlten Steuern wurde durch von der nationalen Steuerverwaltung erlassene Rechtsakte festgelegt. (56) Bulgarien stellt weiter fest, dass dem Unternehmen aufgrund eines Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vom 29. Juni 2004 zwischen dem bulgarischen Ministerium für Transport und Kommunikation und der BDZ Holding, unterzeichnet im September 2004, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen übertragen worden seien. Die Ausgleichszahlungen für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen seien aufgrund des Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewährt worden, um Verluste auszugleichen, die im Rahmen der Bereitstellung von Transportdienstleistungen entstünden. Darüber hinaus seien die Erbringung der Dienstleistungen und die Ausgleichszahlung nach den Bestimmungen des Vertrags an die Einhaltung von Bedingungen zur Zahl der Züge, der Reiseplätze und der Betriebsstunden gebunden. Die Ausgleichszahlungen hätten reduziert werden können, wären die festgelegten Bedingungen zu Zugkilometern, Reiseplätzen und Betriebsstunden nicht eingehalten worden. (57) Bulgarien erklärt, dass nach Artikel 29 des bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft befindlichen Mehrwertsteuergesetzes („ZDDS“) die Steuerbemessungsgrundlage für die Erbringung von Dienstleistungen auch alle finanziellen Mittel umfasst, die der Dienstleistungserbringer erhalten und in Anspruch genommen hat und die direkt mit der Erbringung dieser Dienstleistung in Verbindung stehen, einschließlich Subventionen. Bulgarien erklärt ferner, dass nach Artikel 20 Absatz 6 des Mehrwertsteuergesetzes alle direkt mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenhang stehenden finanziellen Mittel (z. B. Subventionen) als Zuschüsse aus dem Staatshaushalt oder dem Budget einer anderen Stelle gelten und eine zusätzliche Zahlung für Waren oder Dienstleistungen darstellen. Auf Grundlage von Aussagen der nationalen Steuerbehörde (15) machte Bulgarien geltend, dass die Zuschüsse zur Deckung von Verlusten oder Kosten oder den Erwerb von Vermögenswerten außerhalb des Anwendungsbereichs des Mehrwertsteuergesetzes lägen, was beim Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Fall sei. In diesem Zusammenhang stellte Bulgarien klar, dass eine Mehrwertsteuererstattung nach den nationalen Bestimmungen zulässig sei, wenn die Steuerbehörde aufgrund einer Ex-post-Überprüfung und Revision einen Bescheid zur Mehrwertsteuerbemessung ausstellt. Darüber hinaus erklärt Bulgarien, es sei vor seinem Beitritt zur Union nicht verpflichtet gewesen, sein Mehrwertsteuergesetz vollständig zu harmonisieren. (58) Nach Aussage Bulgariens seien die bulgarischen Mehrwertsteuervorschriften am 1. Januar 2007 mit Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuergesetzes vollständig mit der Richtlinie 2006/112/EG harmonisiert worden. Bulgarien erklärte weiter, dass nach Artikel 26 Absatz 3 des neuen Mehrwertsteuergesetzes die Steuerbemessungsgrundlage für die Erbringung von Dienstleistungen auch alle finanziellen Mittel (z. B. Subventionen) umfasst, die der Dienstleistungserbringer erhalten und in Anspruch genommen hat und die direkt mit der Erbringung dieser Dienstleistung in Verbindung stehen. Bulgarien erklärt ferner, dass nach dem neuen Mehrwertsteuergesetz alle finanziellen Mittel (z. B. Subventionen), die direkt mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung stehen, als Zuwendungen aus dem Staatshaushalt oder dem Budget einer anderen Stelle gelten und eine zusätzliche Zahlung für Waren oder Dienstleistungen darstellen. Bulgarien zufolge fielen jedoch die erhaltenen Zuschüsse zur Deckung von Verlusten oder Kosten, einschließlich des Erwerbs oder der Veräußerung von Vermögenswerten, nicht in den Anwendungsbereich des neuen Mehrwertsteuergesetzes. (59) Nach Bulgarien sei der Fehler einer nicht korrekten Erhebung von MwSt. auf Einnahmen aus der Bereitstellung von Dienstleistungen im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 29. Februar 2008 von der zuständigen Steuerbehörde im Zuge einer Kontrolle entdeckt worden. In dieser Hinsicht erklärte Bulgarien, dass diese Feststellungen der zuständigen Steuerbehörde im Einklang mit der bulgarischen Steuerverfahrensordnung Beschlüsse mit Erstattungsanordnungen und den Steuerprüfungsbericht 29010038 vom 7. Februar 2011 nach sich gezogen hätten (16). Bulgarien erklärte ferner, dass das MwSt.-Erstattungsverfahren in Artikel 128 und 129 der bulgarischen Steuerverfahrensordnung geregelt sei. (60) Daher stellte nach Ausführungen Bulgariens die Erstattung zu Unrecht erhobener MwSt. keine staatliche Beihilfe dar. 5.   RÜCKNAHME DER ANMELDUNG (61) Wie in Erwägungsgründen 32 und 34 erwähnt, nahm Bulgarien seine Anmeldung hinsichtlich der Umstrukturierungsbeihilfe für die BDZ Holding zurück (Maßnahme 1). Bulgarien wies darauf hin, dass es anstelle dessen plane, die vor Bulgariens Beitritt zur Union am 1. Januar 2007 entstandenen Schulden der BDZ Holding zu tilgen (Maßnahme 2). (62) Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates kann ein Mitgliedstaat die Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die Kommission einen Beschluss zur staatlichen Beihilfe erlassen hat, zurücknehmen. Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 stellt die Kommission in Fällen, in denen sie bei Rückzug der Anmeldung das förmliche Prüfverfahren bereits eingeleitet hat, das Verfahren ein. (63) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Umstrukturierungsbeihilfe noch nicht gewährt worden ist. Da Bulgarien seine Anmeldung zurückgezogen hat und die Umstrukturierungsbeihilfe von 550 Mio. BGN für die BDZ Holding nicht gewähren wird, sollte das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV hinsichtlich der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe eingestellt werden. 6.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN (64) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (65) Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien sind kumulativ. Um festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, müssen daher alle nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sein: a) der Begünstigte ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, was bedeutet, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; b) die Maßnahme ist durch staatliche Mittel finanziert und dem Staat zuzurechnen; c) die Maßnahme verschafft einen wirtschaftlichen Vorteil; d) dieser Vorteil ist selektiv; e) die fragliche Maßnahme verfälscht den Wettbewerb bzw. droht den Wettbewerb zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 6.1.   MAẞNAHME 2: TILGUNG DER VOR 2007 ENTSTANDENEN SCHULDEN 6.1.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV 6.1.1.1.    Wirtschaftstätigkeit und Unternehmensbegriff im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (66) Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission zunächst festzustellen, wer der/die Begünstigte(n) von Maßnahme 2 ist/sind. Artikel 107 Absatz 1 AEUV definiert den Begünstigten einer Beihilfe unter Bezugnahme auf den Begriff des Unternehmens. Wie von den Unionsgerichten bestätigt, ist ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung nicht notwendigerweise eine einzelne juristische Person, sondern es kann auch eine Gruppe von Unternehmen umfassen (17). Ausschlaggebend dafür, ob ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist, ob es sich um eine „wirtschaftliche Einheit“ handelt. Eine wirtschaftliche Einheit kann aus mehreren juristischen Personen bestehen. In diesem Fall ist die wirtschaftliche Einheit das relevante Unternehmen. In diesem Zusammenhang betrachten die Unionsgerichte die Existenz einer Mehrheitsbeteiligung und andere funktionale, wirtschaftliche und institutionelle Verbindungen als relevant (18). (67) Im vorliegenden Fall erklärte Bulgarien, dass die BDZ Holding die juristische Person ist, deren vor 2007 entstandenen Verbindlichkeiten getilgt werden sollen. In der Tat geht Bulgarien, wie in Erwägungsgründen 34, 35 und 36 erklärt, davon aus, dass die BDZ Holding der einzige Begünstigte von Maßnahme 2 ist. Es gibt jedoch mehrere Hinweise darauf, dass sich das relevante Unternehmen nicht allein auf die juristische Person der BDZ Holding beschränkt. (68) Erstens ist hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse darauf hinzuweisen, dass die BDZ Holding 100 % der Anteile von BDZ Passenger und VDZ Cargo hält. Die BDZ Holding kontrolliert daher die gesamte Geschäftstätigkeit von BDZ Passenger und BDZ Cargo, entwickelt eine gemeinsame Managementpolitik und legt die Zielvorgaben für beide Tochtergesellschaften fest. (69) Zweitens war der Hauptzweck der ursprünglichen Darlehen der Erwerb und die Instandsetzung von Vermögenswerten wie Lokomotiven, Güterwagen und Personenwagen, die sowohl von BDZ Cargo als auch von BDZ Passenger genutzt wurden. Die Tilgung von Schulden bezieht sich daher auf Schienenverkehrsdienstleistungen, die von beiden Tochtergesellschaften bereitgestellt werden. Während die BDZ Holding nach der Umstrukturierung von 2007 Eigentümerin der Schienenfahrzeuge war und diese an BDZ Cargo und BDZ Passenger vermietete, wurden die Fahrzeuge in der Folge der Umstrukturierung 2011 auf die Tochtergesellschaften BDZ Cargo und BDZ Passenger übertragen (siehe Erwägungsgründe 12 und 13). Daher kommt Maßnahme 2, die zum Zweck der Tilgung von Schulden zur Finanzierung von Schienenfahrzeugen gewährt worden war, BDZ Cargo und BDZ Passenger zugute. (70) Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen müssen zusätzlich zur BDZ Holding auch deren Tochtergesellschaften BDZ Cargo und BDZ Passenger als Begünstigte der Schuldentilgung gelten. Aus der Beschreibung der Geschäftstätigkeit von BDZ Passenger und BDZ Cargo in Abschnitt 2.1 ergibt sich, dass beide Unternehmen eigenständige wirtschaftliche Einheiten unter der Kontrolle der BDZ Holding darstellen und beide in Bulgarien Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften BDZ Passenger und BDZ Cargo durch die Bereitstellung von Personen- und Frachtverkehrsdienstleistungen sowie die Verwaltung und Koordination dieser Tätigkeiten eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und damit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 6.1.1.2.    Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (71) Um eine staatliche Beihilfe darzustellen, muss die fragliche Maßnahme durch staatliche Mittel finanziert werden und die Entscheidung die Maßnahme zu gewähren muss dem Staat zurechenbar sein (19). (72) Die Tilgung der Schulden wird direkt aus dem Haushalt des bulgarischen Staates finanziert und durch die Zentralbehörden des Mitgliedstaats gewährt. (73) Daher kommen im Rahmen der Schuldentilgung staatliche Mittel zum Einsatz, über die vom Staat entschieden wird und die dem Staat zuzurechnen sind. 6.1.1.3.    Wirtschaftlicher Vorteil (74) Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist jedweder wirtschaftliche Vorteil, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, das heißt ohne staatliches Eingreifen, nicht erlangt hätte (20). Dabei ist nicht der Grund oder das Ziel des staatlichen Eingreifens, sondern nur die Wirkung der Maßnahme für das Unternehmen relevant (21). (75) In diesem Fall wird Bulgarien 223,45 Mio. BGN (114,25 Mio. EUR) an Verbindlichkeiten tilgen, die direkt mit der Geschäftstätigkeit der BDZ Holding im Eisenbahnwesen in Zusammenhang stehen. Kein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer hätte Verbindlichkeiten in dieser Höhe ohne jegliche Entlohnung getilgt. Darüber hinaus wird die Maßnahme die BDZ Holding von ihrer Verpflichtung befreien, ihre Schulden bedienen zu müssen, und damit Mittel freisetzen, die die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften in die Lage versetzen, ihre Geschäftstätigkeiten zu entwickeln und ihre Finanzindikatoren zu verbessern. (76) Daher wird festgestellt, dass Bulgariens Entscheidung, die Verbindlichkeiten der BDZ Holding zu tilgen, BDZ Holding, BDZ Passenger und BDZ Cargo einen Vorteil entstehen lässt, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten. 6.1.1.4.    Selektivität (77) Um in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu fallen, muss eine staatliche Maßnahme „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen. Daher fallen nur diejenigen Maßnahmen unter die Definition von staatlicher Beihilfe, die Unternehmen auf eine selektive Weise einen Vorteil verschaffen. Von der Tilgung der Schulden profitieren nur die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften, weswegen die Maßnahme im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV selektiv ist. Schlussfolgerung (78) Es wird festgestellt, dass die geplante Schuldentilgung der BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften BDZ Passenger und BDZ Cargo einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil gewährt. 6.1.1.5.    Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels Verfälschung des Wettbewerbs (79) Von einer Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist auszugehen, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem Wettbewerb existiert oder existieren könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt (22). (80) Bulgarien hat in dieser Hinsicht 2002 den Schienengütertransportmarkt für andere inländische Wirtschaftsteilnehmer geöffnet. Der Schienengüterverkehrsmarkt der Union wurde am 15. März 2003 erstmals durch das erste Eisenbahnpaket für den Wettbewerb auf dem transeuropäischen Schienengüterverkehrsnetz geöffnet (23). Das zweite Eisenbahnpaket liberalisierte den gesamten internationalen Schienengüterverkehr am 1. Januar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.