Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2372 der Kommission vom 16. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.31250 (2011/C) (ex 2011/N), die Bulgarien zugunsten von BDZ Holding EAD SA, BDZ Passenger EOOD und BDZ Cargo EOOD durchzuführen plant, und andere Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4051) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D2372. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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19.12.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 337/35 BESCHLUSS (EU) 2017/2372 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.31250 (2011/C) (ex 2011/N), die Bulgarien zugunsten von BDZ Holding EAD SA, BDZ Passenger EOOD und BDZ Cargo EOOD durchzuführen plant, und andere Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4051) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach diesen Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 setzte Bulgarien die Kommission von bestimmten Maßnahmen zugunsten der BDZ Holding EAD SA (2) (im Folgenden „BDZ Holding“) und ihrer Tochtergesellschaften BDZ Passenger EOOD (im Folgenden „BDZ Passenger“) und BDZ Cargo EOOD (im Folgenden „BDZ Cargo“) in Kenntnis. (2) Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 reichte Bulgarien bei der Kommission weitere Informationen ein. Am 15. Juli 2011 und am 28. September 2011 forderte die Kommission schriftlich weitere Informationen an. Bulgarien stellte der Kommission am 5. September 2011 und am 7. Oktober 2011 schriftlich weitere Informationen zur Verfügung. (3) Mit Schreiben vom 9. November 2011 setzte die Kommission Bulgarien von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 übersandte Bulgarien seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. (4) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte Beteiligte zur Stellungnahme auf. (5) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Beteiligten ein. Sie leitete die Stellungnahmen schriftlich am 16. Mai 2012 an Bulgarien weiter und gab Bulgarien die Möglichkeit, auf die Stellungnahmen zu reagieren. Bulgarien nahm mit Schreiben vom 13. Juni 2012 Stellung. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 setzte die Kommission die Beteiligten davon in Kenntnis, dass die nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme an Bulgarien übermittelt worden war. (6) Mit Schreiben vom 12. April 2012, 24. Juli 2012, 10. Dezember 2012, 7. Mai 2013, 5. November 2013, 6. Mai 2014, 6. Juni 2014, 29. Juli 2014, 29. April 2015, 14. Dezember 2015, 26. April 2016, 15. September 2016, 20. Oktober 2016 und 3. April 2017 ersuchte die Kommission Bulgarien um weitere Informationen. (7) Bulgarien stellte der Kommission weitere Informationen mit Schreiben vom 7. Juni 2012, 28. September 2012, 31. Januar 2013, 1. Februar 2013, 30. Mai 2013, 2. Oktober 2013, 15. Oktober 2013, 2. Dezember 2013, 3. Januar 2014, 6. Februar 2014, 22. April 2014, 14. Mai 2014, 23. Juni 2014, 4. August 2014, 20. August 2014, 1. September 2014, 13. September 2014, 23. September 2014, 1. Juni 2015, 9. Dezember 2015, 20. Januar 2016, 31. Mai 2016, 12. Oktober 2016 und 7. November 2016 zur Verfügung. (8) Mit Schreiben vom 22. April 2014 und 12. Oktober 2016 nahm Bulgarien seine Anmeldung hinsichtlich der Umstrukturierungsbeihilfe für die BDZ Holding, die Teil der Maßnahmen in Erwägungsgrund 1 war, zurück. Mit Schreiben vom 5. April 2017 modifizierte Bulgarien seine Anmeldung, in dem es den Betrag der geplanten Schuldentilgung reduzierte, der Teil der in Erwägungsgrund 1 erwähnten Maßnahmen war. (9) Mit Schreiben vom 7. November 2016 stimmt Bulgarien ausnahmsweise zu, dass dieser Beschluss nur auf Englischerlassen und zur Kenntnis gebracht wird. 2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN 2.1.   BEGÜNSTIGTE (10) Begünstigte der Maßnahme sind die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften BDZ Passenger und BDZ Cargo, zu 100 % in Staatsbesitz, die in Bulgarien gegen Entgelt Schienenpersonen- und -güterverkehrsdienstleistungen anbieten. (11) Die BDZ Holding (4) ist eine Aktiengesellschaft, die 2001 gegründet wurde, als die Bulgarian National State Railways in ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, National Railway Infrastructure Company (im Folgenden „NRIC“), und einen Transportdienstleister (BDZ Holding) aufgeteilt wurde. (12) 2007 wurde die BDZ Holding in eine Holdingstruktur umgewandelt und es wurden drei Tochtergesellschaften für den Schienengüterverkehr, den Personenverkehr und Traktionsleistungen gegründet. Die Muttergesellschaft BDZ Holding war Eigentümerin von Personenwagen, Güterwagen und Lokomotiven, die sie an ihre Tochtergesellschaften vermietete. Letztere waren für die Wartung der Schienenfahrzeuge verantwortlich. Die BDZ Holding war auch für die Bedienung der Schulden, die vor der Umstrukturierung entstanden waren, verantwortlich. Da sich diese Struktur als ineffizient erwies, wurden 2010 die Traktionsleistungen mit der BDZ Holding zusammengeführt. (13) 2011 wurde das Eigentum an den Personen- und Güterwagen sowie den Lokomotiven von der BDZ Holding an die Tochtergesellschaften BDZ Passenger und BDZ Cargo übertragen. Die BDZ Holding blieb weiterhin Eigentümerin aller nicht operativen Vermögenswerte. (14) Die BDZ Holding hat ihren Sitz in Sofia, Bulgarien, und betreibt Schienengüter- und Personenverkehrsdienste auf dem gesamten bulgarischen Staatsgebiet, das zur Gänze für Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht kommt. (15) BDZ Cargo, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist auf dem internationalen und nationalen Schienengüterverkehrsmarkt tätig. Bulgarien liberalisierte seinen Schienengüterverkehrsmarkt im Jahr 2007. Seitdem sind mehrere privatwirtschaftliche Betreiber in den Markt eingestiegen. 2016 betrug der Marktanteil von BDZ Cargo 43 % (in Nettotonnenkilometern) und seine wesentlichen Wettbewerber waren Bulgarian Railway Company (25 %), DB Schenker Rail Bulgaria (18 %), Bulmarket (6 %) und Rail Cargo (4 %). (16) BDZ Passenger, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist der einzige Anbieter für den nationalen Schienenpersonenverkehr in Bulgarien. BDZ Passenger erfüllt gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Höhe von ungefähr 90 % des Personenverkehrsmarktes. Der Vertrag über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von BDZ Passenger wurde 2009 mit einer Laufzeit von 15 Jahren (2010-2025) unterzeichnet. 2.2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN UND GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (17) Im Einleitungsbeschluss ermittelte die Kommission vier potenzielle Beihilfemaßnahmen zugunsten der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften BDZ Passenger und BDZ Cargo: a) Maßnahme 1: Umstrukturierungsbeihilfe bestehend aus sechs Kapitalerhöhungen für die BDZ Holding mit einer Gesamtsumme von 550 Mio. BGN (281 Mio. EUR (5)); b) Maßnahme 2: Tilgung der vor 2007 entstandenen Schulden; c) Maßnahme 3: Nichtzahlung von überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Infrastrukturbetreiber (NRIC) durch die BDZ Holding; d) Maßnahme 4: Erstattung der Mehrwertsteuer (im Folgenden „MwSt.“) an die BDZ Holding durch den Staat. 2.2.1.   MAẞNAHME 1: UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE (18) Bulgarien plante die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe in Form von sechs Kapitalerhöhungen für die BDZ Holding in Höhe von 550 Mio. BGN (281 Mio. EUR) für die Jahre 2011-2016 und meldete diese Umstrukturierungsbeihilfe 2011 bei der Kommission an. Jedoch haben die zuständigen öffentlichen Stellen bislang noch keine endgültige Entscheidung über die Gewährung getroffen und die Mittel sind nicht an die BDZ Holding ausgezahlt worden. (19) Im Einleitungsbeschluss gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, und bezweifelte, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 2.2.2.   MAẞNAHME 2: TILGUNG DER VOR 2007 ENTSTANDENEN SCHULDEN (20) Nach von Bulgarien eingereichten Informationen hatten die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften vor dem Beitritt Bulgariens zur Union am 1. Januar 2007 ausstehende Verbindlichkeiten und Rückstellungen in einer Höhe von 806 729 558 BGN (412 Mio. EUR.) per 31. Dezember 2006. (21) Die Verpflichtungen und Rückstellungen der BDZ Holding betrafen i) Darlehen von Finanzinstituten wie der Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgenden „KfW“), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im Folgenden „EBWE“) und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im Folgenden „IBRD“), die vor allem für die Sanierung der Schienenfahrzeuge gewährt worden waren, darüber hinaus ii) handelsbezogene Verpflichtungen, auch gegenüber dem bulgarischen Infrastrukturbetreiber NRIC, Rückstellungen und Verbindlichkeiten gegenüber Personal und Versicherungsgesellschaften sowie andere Verbindlichkeiten, einschließlich der Verbindlichkeiten aus einem Vertrag über den Kauf von Schienenfahrzeugen zwischen der BDZ Holding, Siemens und der KfW im Jahr 2005. Die einzelnen Beträge dieser Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind wie folgt in Tabelle 1 aufgeschlüsselt. Tabelle 1 Überblick über die Verbindlichkeiten und Rückstellungen der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften am 31. Dezember 2006 (in Mio. BGN)   Gesamtverbindlichkeiten der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften am 31. Dezember 2006 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 201,1 SIEMENS/KfW-Vertrag 307,5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 244,5 Verpflichtungen gegenüber Personal und Versicherungen 26,4 Sonstige Verbindlichkeiten einschließlich Steuern und Rückstellungen 27,2 Summe der Verbindlichkeiten 806,7 (22) Bulgarien beabsichtigte die vor dem 1. Januar 2007 entstandenen Verbindlichkeiten der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften teilweise oder ganz zu übernehmen. (23) In ihrem Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Tilgung der Verbindlichkeiten eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, und äußerte Zweifel daran, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Bulgarien hat weder geltend gemacht noch begründet, dass die Maßnahme mit den einschlägigen Anforderungen der Eisenbahn-Leitlinien im Einklang steht (6). Die Kommission war daher nicht in der Lage, zur Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt Stellung zu beziehen. 2.2.3.   MAẞNAHME 3: NICHTZAHLUNG VON ÜBERFÄLLIGEN VERBINDLICHKEITEN GEGENÜBER DEM INFRASTRUKTURBETREIBER (NRIC) DURCH DIE BDZ HOLDING UND IHRE TOCHTERGESELLSCHAFTEN (24) Nach den von Bulgarien vorgelegten Informationen hat die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften nicht alle fälligen Gebühren für die Nutzung der Infrastruktur an NRIC entrichtet. Infolgedessen wurden im Einleitungsbeschluss ausstehende Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber NRIC in Höhe von 45 Mio. BGN verzeichnet. (25) Da Bulgarien die Entstehung und Entwicklung dieser Verbindlichkeiten nicht erläutert hat, stellte die Kommission im Einleitungsbeschluss fest, dass die Nichteinforderung dieser Schulden möglicherweise mit einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verbunden sein könnte. In diesem Zusammenhang merkte die Kommission an, dass nach der Rechtsprechung die Nichteinforderung von Verbindlichkeiten durch öffentliche Unternehmen (7) eine staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn ein hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer in derselben Situation nicht in der gleichen Weise gehandelt hätte wie das öffentliche Unternehmen und die Verbindlichkeiten eingefordert hätte (8). Die Kommission besaß jedoch keine präzisen sachlichen Hinweise, dass NRIC nicht die Schritte unternommen hat, die ein sorgfältiger Gläubiger in derselben Situation unternommen hätte. Daher ersuchte die Kommission Bulgarien, sie davon in Kenntnis zu setzen, ob und wie NRIC versucht habe, die ausstehenden Verbindlichkeiten einzufordern. (26) Insoweit festgestellt wurde, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, äußerte die Kommission ihre Zweifel daran, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der damals angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe und dem begleitenden Umstrukturierungsplan mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Insofern rief die Kommission Bulgarien auf, den Umstrukturierungsplan zu ergänzen und mitzuteilen, wie diese Schulden gegenüber NRIC befriedigt werden würden. 2.2.4.   MAẞNAHME 4: ERSTATTUNG ZU UNRECHT ERHOBENER MWST. AN DIE BDZ HOLDING DURCH DEN STAAT (27) Nach von Bulgarien vorgelegten Informationen hat Bulgarien in der Vergangenheit Mehrwertsteuer (im Folgenden „MwSt.“) in Höhe von 72 Mio. BGN (36,7 Mio. EUR) an die BDZ Holding erstattet. (28) Da Bulgarien zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses die Gründe für die MwSt.-Erstattung nicht dargelegt hat und auch nicht klargestellt hat, ob diese in Einklang mit Richtlinie 2006/112/EG des Rates (9) steht, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die MwSt.-Erstattung möglicherweise eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen könnte. Die Kommission merkte in dieser Hinsicht an, dass der Begriff der Beihilfe nach der Rechtsprechung nicht nur positive Leistungen umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hätte. Daher ersuchte die Kommission Bulgarien, weitere Informationen zur Begründung der Erstattung von MwSt. an die BDZ Holding zur Verfügung zu stellen. 3.   STELLUNGNAHME EINES BETEILIGTEN (29) Ein Wettbewerber der BDZ Cargo, der in der Bereitstellung von Schienengüterverkehrsdienstleistungen tätig ist und seine Identität nicht offenbart wissen möchte, reichte seine Stellungnahme zu zwei im Einleitungsbeschluss aufgeführten Maßnahmen ein. (30) Hinsichtlich der geplanten Umstrukturierungsbeihilfe (Maßnahme 1) schlug der Wettbewerber vor, dass nicht genutzte Lokomotiven der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften BDZ Passenger und BDZ Cargo als Ausgleichsmaßnahme verkauft werden sollten. Der Wettbewerber erklärte, dass die BDZ Holding ihren Wettbewerbern, die sonst keine andere Quelle hätten, Lokomotiven zu erwerben oder zu mieten, keinen Zugriff auf ihre ungenutzte Flotte ermögliche. (31) Hinsichtlich der Nichtzahlung überfälliger Schulden durch die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften an NRIC (Maßnahme 3) erklärte der Wettbewerber, dass, sofern alle Frachtunternehmen verpflichtet seien, dieselben Gebühren zu entrichten, die Nichtvollstreckung der aufgelaufenen Verbindlichkeiten gegenüber NRIC einen Wettbewerbsvorteil für die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften darstelle. Darüber hinaus forderte der Wettbewerber, dass BDZ Ausgleichsmaßnahmen nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten und den Eisenbahn-Leitlinien auferlegt werden müssten und dass BDZ Cargo zu Marktbedingungen privatisiert werden müsse. 4.   STELLUNGNAHME BULGARIENS (32) In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss und im Anschluss daran übermittelte Informationen nahm Bulgarien Stellung und legte weitere Erläuterungen zu den im Einleitungsbeschluss erwähnten Sachverhalten vor. 4.1.   MAẞNAHME 1: UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE — RÜCKNAHME DER ANMELDUNG (33) Mit Schreiben vom 22. April 2014 zog Bulgarien seine Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe zurück. Trotzdem wurde die Umstrukturierungsbeihilfe in späteren Eingaben erwähnt und schließlich mit Schreiben vom 7. November 2016 zurückgezogen. (34) Bulgarien gab zu verstehen, dass es anstelle der Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe für die BDZ Holding beabsichtige, die Verbindlichkeiten der BDZ Holding durch Tilgung von Teilen der vor dem Beitritt Bulgariens zur Union entstandenen und ausstehenden Schulden zu refinanzieren. 4.2.   MAẞNAHME 2: TILGUNG DER VOR 2007 ENTSTANDENEN SCHULDEN (35) Bulgarien erklärte, dass sich der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten und Rückstellungen der BDZ Holding am 31. Dezember 2006, einen Tag vor Bulgariens Beitritt zur Union, wie in Tabelle 1 veranschaulicht, auf 806,7 Mio. BGN (412 Mio. EUR) belief. Unter Berücksichtigung der von der BDZ Holding bedienten Verbindlichkeiten und ihres Finanzbedarfs strebte Bulgarien an, Verbindlichkeiten der BDZ Holding in Höhe von 601,9 Mio. BGN (307,1 Mio. EUR) zu tilgen. Mit Schreiben vom 5. April 2017 modifizierte Bulgarien schließlich seine Anmeldung und bat die Kommission, eine Schuldentilgung in Höhe von 223,45 Mio. BGN (114,25 Mio. EUR) zu genehmigen. Laut Änderung der Anmeldung betrifft die geplante Schuldentilgung, einschließlich der Verzugszinsen, i) noch ausstehende Schulden gegenüber der KfW IPEX-Bank aus der Zeit vor dem Beitritt und ii) für die Refinanzierung der Schulden gegenüber der KfW IPEX-Bank, EBWE, IBRD, NRIC und NEC AD aus der Zeit vor dem Beitritt eingegangene Verbindlichkeiten gegenüber den Anleihegläubigern der Schuldverschreibung ISIN BG2100032072 von 19. November 2007 und gegenüber dem Finanzministerium. Bulgarien setzte die Kommission über die fälligen Außenstände in Kenntnis und gab dazu Erklärungen ab (siehe Tabelle 2). Tabelle 2 Verbindlichkeiten der BDZ Holding am 31. Dezember 2006, deren Tilgung geplant ist Gläubiger-Kategorie/Beträge in BGN zum 31. März 2017 Betrag der Schulden der BDZ Holding zum 31. Dezember 2006 (im Folgenden „Vorbeitrittsschulden“) Darlehen oder anderes Schuldinstrument, durch das Vorbeitrittsschulden refinanziert wurden   Ausstehende Vorbeitrittsschulden Ausstehende Verbindlichkeiten zur Refinanzierung der Vorbeitrittsschulden der BDZ Verzugszinsen   a) Internationale Gläubiger 30 967 919 105 642 950 24 901 981   KfW IPEX Bank 80 % DMU 0 76 529 380   Zweite Anleihe mit ISIN: BG2100032072, im Einklang mit dem Rückkaufangebot vom Oktober 2007 EBWE 0 20 980 115   Zur Schuldenrückzahlung in Anspruch genommene staatliche Bürgschaft, mit der sich die BDZ Holding gegenüber dem Finanzministerium verschuldet hat. IBRD 0 8 133 455   Zur Schuldenrückzahlung in Anspruch genommene staatliche Bürgschaft, mit der sich die BDZ Holding gegenüber dem Finanzministerium verschuldet hat. KfW IPEX-Bank 85 % EMU 30 967 919 0     b) Lieferer 0 53 884 257 8 051 694   NRIC 0 26 292 761 3 928 815 Zweite Anleihe mit ISIN: BG2100032072, im Einklang mit dem Rückkaufangebot vom Oktober 2007 NEC AD 0 27 591 496 4 122 879 Zweite Anleihe mit ISIN: BG2100032072, im Einklang mit dem Rückkaufangebot vom Oktober 2007 Insgesamt 30 967 919 159 527 207 32 953 675   Quelle: Eingabe Bulgariens vom 5. April 2017 (36) Hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber IBRD und EBWE erklärte Bulgarien, dass diese 1995 vereinbarten Darlehen durch eine 100 %ige staatliche Bürgschaft besichert waren. Da die BDZ Holding mit fälligen Zahlungen in Verzug geraten war, wurde die Staatsbürgschaft in Anspruch genommen und das Finanzministerium musste die Verbindlichkeiten bedienen. Daher trat die Regierung nach dem Gesetz über öffentliche Schulden (10) ab dem Moment der Begleichung von Schulden aufgrund der staatlichen Bürgschaft kraft der Darlehensvereinbarungen mit der BDZ Holding bis zur Höhe der getätigten Zahlungen in die Rechte eines Gläubigers ein. Die BDZ Holding ist verpflichtet, die vom Staat an IBRD und EBWE bezahlten Beträge einschließlich der Verzugszinsen in voller Höhe zu erstatten. Hinsichtlich der anderen Verbindlichkeiten, die durch die Anleihe ISIN BG2100032072 vom 19. November 2007 refinanziert wurden, legte Bulgarien Belege für die Rückzahlungen von Verbindlichkeiten an KfW IPEX-Bank, NRIC und NEC AD vor. (37) Bulgarien bestreitet nicht, dass die Tilgung der Schulden eine staatliche Beihilfe zum Vorteil der BDZ Holding darstellt. Bulgarien ist jedoch der Auffassung, dass die Tilgung der Schulden nach Randnummern 56 bis 60 der Eisenbahn-Leitlinien mit dem Binnenmarkt wie folgt vereinbar sei. (38) Erstens seien alle Verbindlichkeiten eindeutig identifiziert und voneinander abgegrenzt und vor dem Beitritt Bulgariens zur Union entstanden. Sie seien vor dem Beitrittstermin in den Konzernabschluss der BDZ Holding aufgenommen worden und/oder stammten aus unwiderruflich vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen. (39) Zweitens stünden alle Verbindlichkeiten, für die eine Tilgung geplant sei, in direktem Zusammenhang mit der Erbringung von Personen- und Frachtverkehrsdienstleistungen auf Schienen und seien vor allem aus Darlehen für den Erwerb von Diesel- und Elektrotriebzügen und die Reparatur und Modernisierung von unternehmenseigenen Güterwagen entstanden, oder um ausstehende Verpflichtungen in Verbindung mit der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen abzudecken, wie etwa Verpflichtungen gegenüber NRIC. (40) Drittens sei die BDZ Holding 2016 überschuldet gewesen und habe alle in den bulgarischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kriterien zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt. Die Überschuldung habe verhindert, dass das Unternehmen auf einer soliden finanziellen Basis tätig war. Das Unternehmen sei aufgrund der aufgelaufenen überfälligen Schulden nicht in der Lage gewesen, seinen Kapitalbedarf aus der eigenen Geschäftstätigkeit zu decken. Die internationalen Gläubiger des Unternehmens hätten sich geweigert, eine Umschuldung ohne eine staatliche Bürgschaft zu akzeptieren, die nach Aussagen Bulgariens ihrerseits voraussichtlich weitere Bedenken wegen staatlicher Beihilfe nach sich gezogen hätte. Der Businessplan der BDZ Holding zeige, dass die Tilgung von Vorbeitrittsschulden notwendig sei, um die Finanzindikatoren des Unternehmens zu verbessern. (41) Viertens sei das einzige Ziel der Schuldentilgung, die BDZ Holding von den Schulden zu entlasten, die vor Bulgariens Beitritt zur Union entstanden seien, und die Finanzsituation des Unternehmens zu normalisieren. Die Tilgung dieser Schulden gehe nicht über das hinaus, was vernünftigerweise notwendig ist, um die finanzielle Rentabilität des Unternehmens wieder herzustellen. (42) Fünftens gewähre die Tilgung der Schulden BDZ Holding keinen Vorteil, der die Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt verhindern könne. Sie würde weder die Kapazitäten der BDZ Holding erhöhen noch ihre Marktposition verändern oder ihr ermöglichen, neue Märkte in anderen Mitgliedstaaten zu erschließen. Darüber hinaus würden neue Wirtschaftsteilnehmer nicht am Eintritt in den Markt gehindert, immerhin seien zusätzlich zu BDZ Cargo zurzeit acht weitere Wirtschaftsteilnehmer auf dem bulgarischen Schienenverkehrsmarkt tätig (11). (43) Des Weiteren erklärte Bulgarien, dass die schwierige Finanzsituation des Unternehmens seine Investitionsmöglichkeiten einschränke. Aufgrund des Ressourcenmangels seien nur unbedingt erforderliche (Routine- oder Notfall-) Reparaturen durchgeführt worden und alle größere Reparaturen seien aufgeschoben worden. 94 % der Personenwagen seien älter als 15 Jahre und 90 % der Güterwagen älter als 29 Jahre. 90 % der Dieseltriebzüge und 45 % der elektrischen Triebzüge seien älter als

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.