Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1328 der Kommission vom 30. September 2021 über die von Italien und der Region Latium durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Laziomar und seinem Erwerber CLN (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6989) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D1328. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e vorstehend beschriebenen Grundsätze für die Anwendung des DAWI-Beschlusses von 2011 und des DAWI-Rahmens von 2011, dass die Laziomar während des Verlängerungszeitraums gewährten Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gemäß dem DAWI-Paket von 2011 bewertet werden können. Sofern die einschlägigen Bestimmungen des DAWI-Beschlusses von 2011 oder des DAWI-Rahmens von 2011 eingehalten werden, ist die betreffende Beihilfemaßnahme für den gesamten Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 14. Januar 2014 mit dem Binnenmarkt vereinbar. (87) (282) Die Kommission prüft zunächst, ob die Ausgleichsleistungen, die Laziomar für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen während des Verlängerungszeitraums gewährt wurden, mit den Bestimmungen des DAW-Rahmens von 2011 im Einklang stehen. (283) Die Kommission merkt an, dass der DAWI-Beschluss von 2011 nur auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen für Seeverkehrsverbindungen zu Inseln anwendbar ist, bei denen das durchschnittliche jährliche Verkehrsaufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor dem Jahr, in dem die Betrauung mit der DAWI erfolgte, 300 000 Passagiere nicht überstieg (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d). Wie in Erwägungsgrund 141 aufgeführt, hat Italien Daten vorgelegt, die belegen, dass dieser Schwellenwert auf keiner der von Laziomar bedienten Routen überschritten wurde. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Bedingung aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des DAWI-Beschlusses von 2011 eingehalten wurde. (284) Darüber hinaus sieht Artikel 4 des DAWI-Beschlusses vor, dass im Betrauungsakt unter anderem auf die Anwendbarkeit des DAWI-Beschlusses verwiesen wird. Die Kommission stellt fest, dass weder der zwischen der Region Latium und Laziomar geschlossene öffentliche Dienstleistungsvertrag noch eines der Begleitdokumente einen derartigen Verweis enthält. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Artikel 4 nicht eingehalten wurde und die Vereinbarkeit der während des Verlängerungszeitraums an Laziomar gezahlten Ausgleichsleistung mit dem Binnenmarkt nicht im Rahmen des DAWI-Beschlusses von 2011 bewertet werden kann. (285) Folglich würde die Vereinbarkeit der Ausgleichszahlungen, die Laziomar ab 2011 bis zum Abschluss des Privatisierungsverfahrens gewährt wurden, normalerweise in den Anwendungsbereich des DAWI-Rahmens von 2011 fallen. (286) Da jedoch die Bedingungen aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des DAWI-Beschlusses erfüllt sind, ist hier Randnummer 61 des DAWI-Rahmens von 2011 anzuwenden. Die Kommission wird daher prüfen, ob die Ausgleichszahlungen, die Laziomar für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen während des gesamten Verlängerungszeitraums gewährt wurden, mit den Bestimmungen des DAWI-Rahmens von 2011 im Einklang stehen, ausgenommen die Bestimmungen in dessen Randnummern 14, 19, 20, 24, 39 und 60. 5.3.2.   Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 106 AEUV (287) Nach Randnummer 12 des DAWI-Rahmens von 2011 muss die „Beihilfe … für eine echte und genau abgesteckte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags bestimmt sein“. Nach Randnummer 13 „können die Mitgliedstaaten Dienstleistungen, die von unter normalen Marktbedingungen handelnden Unternehmen unter Bedingungen, die sich — z. B. im Hinblick auf den Preis, die objektiven Qualitätsmerkmale, die Kontinuität und den Zugang zu der Dienstleistung — mit dem öffentlichen Interesse, wie vom Staat definiert, decken, bereits zufriedenstellend erbracht werden oder erbracht werden können, nicht mit der Verpflichtung zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verbinden. In Bezug auf die Feststellung, ob eine Dienstleistung vom Markt erbracht werden kann, beschränkt sich die Bewertung der Kommission auf die Prüfung der Frage, ob die Definition des Mitgliedstaats mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist, sofern in den EU-Rechtsvorschriften keine strengeren Bestimmungen vorgesehen sind.“ Schließlich wird in Randnummer 56 des DAWI-Rahmens von 2011 auf den „weiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten“ hinsichtlich der Art der Dienstleistungen verwiesen, die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden können. (288) Die Bewertung, ob es sich um echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, muss auch vor dem Hintergrund der DAWI-Mitteilung (siehe Erwägungsgründe 170 und 186), der Seekabotageverordnung (siehe Erwägungsgründe 173 bis 175) und der Rechtsprechung (siehe Erwägungsgründe 176 und 177) vorgenommen werden. Daher muss die Kommission für den Verlängerungszeitraum bewerten, 1) ob eine Nachfrage für die Dienstleistung bestand, 2) ob diese Nachfrage nicht ohne eine von den Behörden auferlegte Verpflichtung von den Marktteilnehmern hätte befriedigt werden können (Vorliegen eines Marktversagens), 3) ob der bloße Rückgriff auf gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen unzureichend war, um diesen Mangel zu beheben (Ansatz der geringsten Beeinträchtigung). (289) Die Kommission weist darauf hin, dass die von Laziomar während des Verlängerungszeitraums bedienten Routen dieselben sind, mit denen Laziomar im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags betraut wurde, mit dem Unterschied, dass die fünf während des Verlängerungszeitraums bedienten Routen (siehe Erwägungsgrund 43) im neuen Dienstleistungsvertrag um zwei weitere Routen ergänzt wurden, durch die Terracina mit Ponza (Linie T3) und Ventotene (Linie T4) verbunden wird (siehe Erwägungsgrund 72). Zudem hat die Kommission die Wettbewerbssituation auf diesen Routen während des Verlängerungszeitraums bereits beschrieben und bewertet. Vor diesem Hintergrund stützt sich die folgende Bewertung auf die relevanten Teile der bereits weiter oben für den neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag vorgenommenen Bewertung (siehe Abschnitt 5.1.2.1) und bezieht sich auf diese. (290) Die Kommission erinnert zunächst daran (siehe Erwägungsgrund 120), dass Italien die im ursprünglichen Vertrag festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in erster Linie auferlegt hat, um i) die Anbindung der Inseln an das Festland sicherzustellen und ii) durch regelmäßige und zuverlässige Seeverkehrsdienste zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Inseln beizutragen. Die Kommission kam bereits zu dem Schluss (siehe Erwägungsgrund 179), dass es sich dabei in der Tat um legitime Ziele des öffentlichen Interesses handelt. (291) Um die echte Nachfrage nach den betreffenden Seeverkehrsdiensten zu veranschaulichen, hat Italien detaillierte Statistiken vorgelegt (siehe Tabellen 11 und 12), aus denen hervorgeht, dass Laziomar im Jahr 2011 auf den fünf betreffenden Routen während der durch die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen abgedeckten Zeiträume insgesamt 270 457 Passagiere und 17 717 Kraftfahrzeuge befördert hat. Diese Zahlen beliefen sich im Jahr 2012 auf 240 430 Passagiere und 13 228 Kraftfahrzeuge und im Jahr 2013 auf 254 167 Passagiere und 16 927 Kraftfahrzeuge. (88) Tabelle 11 Passagierstatistik für die Jahre 2011 bis 2013 Jahr Linie T1 Linie T2 Linie A1 Linie A2 Linie A3 Gesamtzahl der Passagiere 2011 57 374 53 461 15 374 106 588 37 660 270 457 2012 36 446 61 978 16 372 96 125 29 509 240 430 2013 26 492 61 678 19 655 117 085 29 257 254 167 Tabelle 12 Kraftfahrzeugstatistik für die Jahre 2011 bis 2013 Jahr Linie T1 Linie T2 Linie A1 Linie A2 Linie A3 Gesamtzahl der Fahrzeuge (89) 2011 13 203 2 880 1 634  (90)     17 717 2012 10 614 2 614       13 228 2013 14 177 2 750       16 927 (292) Insgesamt zeigen die Zahlen, dass auf jeder der betroffenen Routen eine beträchtliche und relativ stabile Nachfrage nach den Seeverkehrsdiensten bestand, und eine Analyse der Jahre 2011 bis 2013 lieferte keinen Hinweis auf einen Wegfall dieser Nachfrage. Die Kommission hat bereits nachgewiesen, dass für den Zeitraum ab 2014 ebenfalls eine beträchtliche Nachfrage nach Seeverkehrsdiensten bestand (siehe Erwägungsgrund 184). (293) Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass diese Dienste eine tatsächlich bestehende Nachfrage erfüllten und damit einen echten öffentlichen Bedarf deckten. (294) Wie in Erwägungsgrund 186 erläutert, muss die Kommission auch untersuchen, ob die Dienste im Hinblick auf die durch den Mitgliedstaat mit der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unzulänglich gewesen wären, wenn ihre Erbringung allein den Marktkräften überlassen worden wäre. In Randnummer 48 der DAWI-Mitteilung ist diesbezüglich ausgeführt, dass sich „die Kommission darauf [beschränkt] zu prüfen, ob dem betreffenden Mitgliedstaat ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist“. (295) Die Kommission stellt fest, dass im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 14. Januar 2014 auf einer der von Laziomar im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags bedienten Routen (Linie A3) ein weiterer Betreiber (Vetor) Passagierdienste anbot, wenn auch nicht mit derselben Kontinuität, Regelmäßigkeit und zu den gleichen Preisen. Die Kommission hat bereits in Erwägungsgrund 195 die Wettbewerbssituation auf der Linie A3 und die Frage bewertet, ob die von Vetor angebotenen Dienste den von Laziomar im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags zu erbringenden Diensten gleichwertig waren. Die Kommission erinnert daran, dass diese Bewertung auf der Wettbewerbssituation auf dieser Route zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 14. Januar 2014 beruhte. Da die im Allgemeinen von Laziomar zu erbringenden Dienstleistungen hinsichtlich der bedienten Routen, der Häufigkeit der Fahrten und der technischen Anforderungen nahezu identisch mit denen sind, die Laziomar während des Verlängerungszeitraums zu erbringen hatte, gilt die Schlussfolgerung der Kommission (siehe Erwägungsgrund 195), dass die Marktkräfte allein nicht ausreichten, um den Bedarf an Dienstleistungen im öffentlichen Interesse zu decken, auch für Laziomar während des gesamten Verlängerungszeitraums. Tatsächlich war Laziomar auf den meisten Routen der einzige Betreiber, während auf lediglich einer Route (Linie A3) die von Vetor angebotenen Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Kontinuität, Regelmäßigkeit, Kapazität und ihrem Preis nicht gleichwertig waren und daher den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Laziomar im Rahmen des ursprünglichen (und verlängerten) Vertrags auferlegt wurden, nicht in vollem Umfang gerecht wurden. (296) Schließlich beschloss Italien im Hinblick auf die geplante Privatisierung und zur Gewährleistung der Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen, die im Rahmen des ursprünglichen Vertrags erbracht wurden, diesen Vertrag unverändert und vorbehaltlich der ab 2010 geltenden Änderung der Ausgleichsmethode zu verlängern. Die Kommission räumt ein, dass die Nachfrage der Nutzer (wie in den Erwägungsgründen 291 bis 293 dargelegt) nicht durch die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für alle Betreiber, die die fraglichen Routen bedienen, hätte befriedigt werden können. Insbesondere war Laziomar auf den meisten Routen der einzige Betreiber (siehe z. B. Erwägungsgrund 188), und auf den Routen, auf denen dies nicht der Fall war, entsprach das Angebot des anderen Betreibers nicht den Anforderungen an Regelmäßigkeit, Kontinuität, Kapazität und Bezahlbarkeit. Darüber hinaus ist der Betrieb der meisten (wenn nicht aller) Routen, insbesondere in der Nebensaison, verlustbehaftet, sodass sie ohne Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse wahrscheinlich überhaupt nicht bedient werden würden. Des Weiteren erkennt die Kommission an, dass in Anbetracht des Verfahrens zur Privatisierung von Laziomar die Verlängerung des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsvertrags die einzige Möglichkeit war, um die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen bis zum Abschluss des Privatisierungsverfahrens zu gewährleisten. (297) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Italien kein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, als es die an Laziomar übertragenen Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert hat. Die in den Beschlüssen von 2011 und 2012 geäußerten Zweifel der Kommission sind damit ausgeräumt. 5.3.3.   Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind (298) Wie in Abschnitt 2.3 des DAWI-Rahmens von 2011 dargelegt, bedeutet das Konzept der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 AEUV, dass das betreffende Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Verwaltungs- oder Rechtsakte mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wurde. (299) In diesen Akten muss insbesondere Folgendes festgelegt sein: — der genaue Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und ihre Dauer, — das Unternehmen und das betreffende Gebiet, — die Art der gewährten ausschließlichen Rechte, — die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichszahlungen, — die Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation. (300) In ihren Beschlüssen von 2011 und 2012 äußerte die Kommission Zweifel dahin gehend, ob der Betrauungsakt eine umfassende Beschreibung des Gegenstands der von Laziomar während des Verlängerungszeitraums zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen enthielt. Die Kommission erinnerte jedoch auch daran, dass verschiedene Elemente der Betrauung in verschiedenen Akten enthalten sein können, ohne dass dadurch die Angemessenheit der Definition der Verpflichtungen infrage gestellt wird. Während des Verlängerungszeitraums umfasste der Akt zur Betrauung von Laziomar den ursprünglichen Vertrag (in der jeweils gültigen Fassung mit allen Änderungen und Verlängerungen), die Fünfjahrespläne für die Zeiträume 2000-2004 und 2005-2008, eine Reihe von Ad-hoc-Entscheidungen Italiens, die CIPE-Richtlinie und das Gesetz von 2009. (301) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission zunächst fest, dass der ursprüngliche Vertrag (in der jeweils gültigen Fassung mit allen Änderungen), der den Kern des Akts zur Betrauung von Laziomar ausmacht, bis zum Abschluss der Privatisierung auf der Grundlage einer Reihe von Gesetzesdekreten (siehe Erwägungsgrund 278) in vollem Umfang anwendbar blieb. Aus diesen Rechtsakten geht hervor, dass Laziomar bis zum Abschluss seiner Privatisierung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut war. (302) Nach dem ursprünglichen Vertrag werden in den Fünfjahresplänen die zu bedienenden Routen und anzulaufenden Häfen, die Art und Kapazität der auf den jeweiligen Routen einzusetzenden Schiffe, die Häufigkeit der Dienste und das Tarifsystem (einschließlich der Fahrpreisermäßigungen insbesondere für Bewohner der Inselregionen) festgelegt. Auch wenn die Pläne für den Zeitraum 2005-2008 nicht förmlich angenommen wurden, galt der Plan für den Zeitraum 2000-2004 im Hinblick auf den Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unverändert weiter. Demzufolge waren die Bestimmungen dieses Plans während des Zeitraums vom 1. Juni 2011 bis zum 14. Januar 2014 vollumfänglich anzuwenden. Vor 2011 war die im ursprünglichen Vertrag vorgesehene ursprüngliche Tarifregelung durch eine Reihe von Folgeakten geändert worden. Während des gesamten Verlängerungszeitraums wurden jedoch keine interministeriellen Dekrete zur weiteren Änderung der von den Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, darunter Laziomar, zu erhebenden Tarife erlassen. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Laziomar während des Verlängerungszeitraums zu erfüllen hatte, hinreichend klar definiert waren. (303) Die Kommission hatte im Beschluss von 2011 in den Erwägungsgründen 239 und 240 bereits festgestellt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrags erforderlichen Parameter im Voraus festgelegt wurden und klar beschrieben sind. Insbesondere für die Jahre 2011 bis 2013 enthält der ursprüngliche Vertrag (siehe Erwägungsgrund 46) eine erschöpfende und genaue Liste der zu berücksichtigenden Kostenelemente sowie Vorgaben zu der für die Berechnung der Gesamtkapitalrendite für den Betreiber zu verwendenden Methode. Diese Methode ist in der CIPE-Richtlinie dargelegt (siehe Erwägungsgründe 47 bis 57). Genauer gesagt werden in der CIPE-Richtlinie die zu berücksichtigenden Kostenelemente und die Gesamtkapitalrendite im Einzelnen aufgeführt. Schließlich ist im Gesetz von 2009 der seit 2010 geltende jährliche Höchstbetrag von 10 030 606 EUR für die Ausgleichsleistung festgelegt. Darüber hinaus sah der ursprüngliche Vertrag vor, dass die Ausgleichsleistung in Raten ausgezahlt werden sollte, und stellte sicher, dass die geleistete Zahlung auf den tatsächlichen Kosten und Einnahmen basierte, die bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung anfielen. Auf diese Weise konnte eine Überkompensation erkannt und problemlos vermieden werden. Gegebenenfalls konnte der Staat eine bereits geleistete Überkompensation von Laziomar zurückfordern. (304) Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass in Einhaltung des DAWI-Rahmens von 2011 für den Zeitraum der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags in den Betrauungsakten klare Festlegungen zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, der Dauer, der Tätigkeit und dem betroffenen Gebiet, den Parametern für die Berechnung, Kontrolle und Überprüfung der Ausgleichszahlungen sowie den Vorkehrungen zur Vermeidung und Rückzahlung einer Überkompensation getroffen wurden. 5.3.4.   Dauer des Betrauungszeitraums (305) Wie in Randnummer 17 des DAWI-Rahmens von 2011 angegeben, „sollte [die Dauer des Betrauungszeitraums] durch Verweis auf objektive Kriterien wie etwa die Notwendigkeit einer Amortisierung nicht übertragbaren festen Sachanlagevermögens begründet werden. Die Dauer des Betrauungszeitraums sollte jedoch den Zeitraum grundsätzlich nicht überschreiten, der für die Abschreibung der Vermögenswerte, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse am wichtigsten sind, erforderlich ist.“ (306) Italien zufolge wurde die Dauer der Verlängerung entsprechend dem Zeitraum festgelegt, der für die Abschreibung der für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingesetzten Vermögenswerte erforderlich ist. Die Gesamtlaufzeit des ursprünglichen Vertrags in der verlängerten Form beläuft sich auf etwas mehr als 24 Jahre. Die eingesetzten Schiffe sind die wichtigsten Vermögenswerte für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung. Schiffe, die für Fährdienste eingesetzt werden, haben üblicherweise eine lange Abschreibungsdauer, die mehr als 25 Jahren betragen kann. (307) Italien hat der Kommission die Abschreibungswerte von Laziomars Schiffen für den Zeitraum 2011-2013 vorgelegt. Die Kommission stellt fest, dass die vier Schiffe von Laziomar zu dem Zeitpunkt, als das Unternehmen seine Dienstleistungen im Archipel der Pontinischen Inseln am 1. Juni 2011 im Rahmen des verlängerten ursprünglichen Vertrags aufnahm, ein Durchschnittsalter von 24 Jahren hatten. (308) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass die Verlängerung um zweieinhalb Jahre notwendig gewesen ist, um die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen bis zum Abschluss des Privatisierungsverfahrens zu gewährleisten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Durchschnittsalters der Schiffe, der durchschnittlichen Abschreibungsdauer von Schiffen, die allgemein für Fährdienste eingesetzt werden, der nach dem Dienstleistungsvertrag vorgesehenen Modernisierungsmaßnahmen und des Einsatzes von neuen Schiffen (siehe Erwägungsgrund 243) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Dauer des Betrauungsaktes hinreichend gerechtfertigt ist und Randnummer 17 des DAWI-Rahmens eingehalten wurde. 5.3.5   Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission (91) (309) Nach Randnummer 18 des DAWI-Rahmens von 2011 ist die „Beihilfe … nur dann nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen, soweit erforderlich, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/111/EG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen einhält.“ (310) Darüber hinaus sieht Randnummer 44 des DAWI-Rahmens von 2011 Folgendes vor: „Übt ein Unternehmen auch Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, müssen in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von allen anderen Tätigkeiten im Einklang mit den in Randnummer 31 dargelegten Grundsätzen getrennt ausgewiesen werden.“ (311) Italien hat bestätigt, dass Laziomar ausschließlich mit der Erbringung der öffentlichen Dienste im Rahmen des ursprünglichen Vertrags befasst war. (312) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Randnummer 18 des DAWI-Rahmens von 2011 nicht anwendbar ist. 5.3.6.   Höhe der Ausgleichsleistung (313) Randnummer 21 des DAWI-Rahmens von 2011 besagt Folgendes: „Die Höhe der Ausgleichsleistung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken.“ (314) In der vorliegenden Sache stellen die Ausgleichszahlungen eine rechtswidrige Beihilfe dar, die vor dem Inkrafttreten des DAWI-Rahmens von 2011 gewährt wurde. Randnummer 69 des Rahmens sieht für derartige Sachlagen ausdrücklich vor, dass für die Beurteilung der staatlichen Beihilfe die Net-avoided-cost-Methode (Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten) nicht erforderlich ist. Stattdessen können alternative Methoden zur Berechnung der Nettokosten, die zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich sind, verwendet werden, wie etwa die Kostenallokationsmethode. Nach dieser Methode würden die Nettokosten als Differenz zwischen den Kosten und den Einnahmen aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, wie im Betrauungsakt festgelegt und geschätzt, berechnet. In den Randnummern 28 bis 38 des DAWI-Rahmens von 2011 wird ausführlicher dargelegt, wie diese Methode anzuwenden ist. (315) In ihren Beschlüssen von 2011 und 2012 äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Risikoprämie von 6,5 %, die ab 2010 zur Anwendung kam. Insbesondere bezweifelte die Kommission, dass diese Prämie ein angemessenes Risikoniveau widerspiegelte, da Laziomar dem ersten Anschein nach offenbar nicht die Risiken übernahm, die normalerweise bei der Erbringung solcher Dienstleistungen zu tragen sind. (316) Die Risikoprämie von 6,5 % hätte zur Bestimmung der Kapitalrendite nach der WACC-Formel angewandt werden müssen. Wie jedoch bereits in den Erwägungsgründen 136 bis 138 erläutert, hat Italien klargestellt, dass aufgrund der Deckelung der Ausgleichsleistung durch das Gesetz von 2009 entschieden wurde, die Berechnung der Ausgleichsleistung durch Verwendung einer pauschalen Kapitalrendite von 6,5 % zu vereinfachen. (317) In diesem Zusammenhang konnte die Kommission auf der Basis der von Italien vorgelegten Einzelroutenabrechnungen (wie in aggregierter Form in Tabelle 13 dargestellt) feststellen, dass sich die Ausgleichsleistungen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zusammengenommen auf etwa 70 650 EUR mehr beliefen als die Nettokosten der Dienstleistung (ohne Kapitalrendite).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.