Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1328 der Kommission vom 30. September 2021 über die von Italien und der Region Latium durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Laziomar und seinem Erwerber CLN (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6989) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Tabelle 13 Nettokosten der von Laziomar erbrachten öffentlichen Dienstleistung im Zeitraum 2011-2013 (in EUR) Öffentlicher Dienstleistungsauftrag Laziomar 2011 2012 2013 Gesamtbetrag Gesamteinnahmen 2 845 238 3 441 567 3 569 149 9 855 942 - Gesamtkosten 11 182 105 17 140 076 15 799 712 44 121 893 - Abschreibungen 114 836 274 044 352 229 741 109 = Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung -8 451 703 -13 972 553 -12 582 792 -35 007 048 + Kapitalrendite (6,5 %) 0 0 0 0 = Ausgleichsfähig -8 451 703 -13 972 553 -12 582 792 -35 007 048 + Tatsächlicher Ausgleich 8 601 187 13 780 506 12 696 005 35 077 698 = Über-/Unterkompensation 149 484 - 192 047 113 213 70 650 (318) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Laziomar den Betrieb der Routen im Archipel der Pontinischen Inseln am 1. Juni 2011 aufnahm, unmittelbar nach der Übertragung dieser Routen von der Region Kampanien und dem Unternehmen Caremar auf die Region Latium und Laziomar (siehe Erwägungsgründe 4, 32 und 33). Das Ergebnis für das Finanzjahr 2011 mit einer positiven Differenz von 149 484 EUR kann daher Laziomar nicht vollständig zugerechnet werden und ist nicht repräsentativ für die von Laziomar tatsächlich erzielten Ergebnisse. Tatsächlich ergibt sich aus der zustehenden und der tatsächlich gezahlten Ausgleichsleistung in den Haushaltsjahren 2012 und 2013, die Laziomar vollständig zuzurechnen sind, eine negative Differenz (-78 834 EUR). (319) Die Kommission überprüfte auch die von Italien im Hinblick auf die pauschale Kapitalrendite von 6,5 % vorgelegten Berechnungen. Da die Kapitalrendite in den Jahren 2011 bis 2013 negativ ausfiel (siehe Erwägungsgrund 138), wird sie in Tabelle 13 für die Berechnung der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung mit „null“ angegeben. Unter Berücksichtigung dieser negativen Ergebnisse stellt die Kommission daher fest, dass für die drei in Frage stehenden Geschäftsjahre die positive Differenz von 70 650 EUR (die lediglich 0,2 % des tatsächlich an Laziomar gezahlten Ausgleichs ausmacht) von der pauschalen Kapitalrendite von 6,5 % abgedeckt wird und somit nicht zu einer Überkompensation geführt hat. Hinzu kommt, dass eine Kapitalrendite von 0,2 % (oder 20 Basispunkten) nicht über den relevanten Swap-Satz plus einer Prämie von 100 Basispunkten hinausgeht, die nach Randnummer 36 des DAWI-Rahmens von 2011 in jedem Fall als angemessen anzusehen sind. (320) Nach Randnummer 49 des DAWI-Rahmens von 2011 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährten Ausgleichsleistungen nicht dazu führen, dass Unternehmen eine Überkompensation (entsprechend der Definition in Randnummer 47 dieses Rahmens) erhalten. Unter anderem müssen die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission entsprechende Nachweise zur Verfügung stellen. Ferner müssen sie regelmäßig zum Ende der Betrauungsdauer und in jedem Fall in Abständen von höchstens drei Jahren entsprechende Kontrollen vornehmen oder sicherstellen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. (321) Die Kommission hat bereits bei ihrer Bewertung des dritten Altmark-Kriteriums festgestellt, dass sich die pauschale Kapitalrendite von 6,5 %, die Laziomar aus einer Ex-ante-Perspektive erwarten konnte, mit den von Laziomar eingegangenen Risiken bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsvertrags deckte (siehe Erwägungsgründe 211 bis 216). Zudem bekräftigt die Kommission, dass Italien eine pauschale Kapitalrendite angewandt hat, um die Berechnungen zu vereinfachen. (322) Die Kommission stellt fest, dass in der ihr vorgelegten CIPE-Richtlinie bestimmte Marktwerte berücksichtigt werden, die maßgeblich für den Seekabotagesektor sind. In der Richtlinie ist festgelegt, für welche Kosten dem Erbringer der öffentlichen Dienstleistung Ausgleichszahlungen zustehen und welche Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Kapitalrendite anhand von sektorspezifischen Informationen, Bedingungen und Risiken anzuwenden sind. (323) Zudem hat die Kommission, wie bereits in Erwägungsgrund 214 erläutert, bei der Bewertung des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags im Hinblick auf das dritte Altmark-Kriterium festgestellt, dass die gemittelte Kapitalrendite einer Vergleichsgruppe ausgewählter Fährbetreiber, die im Jahr 2013 (sowie im gesamten Zeitraum 2011-2013) Seeverkehrsverbindungen innerhalb Italiens oder zwischen Italien und anderen Mitgliedstaaten anboten, der für Laziomar geltenden pauschalen Kapitalrendite von 6,5 % grundsätzlich ähnlich war. (324) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Kapitalrendite von 6,5 % weiterhin angemessen ist. (325) Schließlich hat Italien die erforderlichen Nachweise erbracht, dass alle regelmäßigen Kontrollen durchgeführt wurden, um sicherzustellen, dass die Höhe der Ausgleichsleistung die Nettokosten der Dienstleistung nicht überstieg. Ferner erinnert die Kommission daran, dass der Ausgleich in Raten ausgezahlt wird (siehe Erwägungsgrund 45) und dass die endgültige Auszahlung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Einnahmen des Jahres erfolgt. Damit wird gewährleistet, dass der gezahlte Ausgleich die Nettokosten der Dienstleistung nicht übersteigt. (326) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die an Laziomar während der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags geleisteten Ausgleichszahlungen nicht zu einer Überkompensation geführt haben und die in Abschnitt 2.8 des DAWI-Rahmens genannten einschlägigen Vorgaben eingehalten wurden. 5.3.7.   Der Liegeplatzvorrang (327) Artikel 19-ter Absatz 21 des Gesetzes von 2009 legt eindeutig fest, dass der Liegeplatzvorrang notwendig ist, um die territoriale Anbindung der Inseln zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, zu denen Laziomar gehört, ihre gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen können. Gäbe es keinen Liegeplatzvorrang für Unternehmen, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut sind, müssten diese beim Anlegen warten, bis sie an der Reihe sind, und dadurch Verzögerungen in Kauf nehmen, die dem Ziel einer zuverlässigen und bequemen Anbindung der Nutzer der Dienstleistung zuwiderlaufen würden. Ein regelmäßiger Fahrplan ist in der Tat notwendig, um die Mobilitätsbedürfnisse der Inselbevölkerung zu befriedigen und zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Inseln beizutragen. Da der öffentliche Dienstleistungsvertrag feste Abfahrtszeiten für die im Rahmen der öffentlichen Dienstleistung bedienten Routen vorsieht, ist der Liegeplatzvorrang außerdem notwendig um sicherzustellen, dass die Häfen Liegeplätze und Liegezeiten so zuteilen, dass der Betreiber der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse seinen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachkommen kann. (328) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahme gewährt wurde, damit Laziomar seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen konnte, die eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen (siehe Abschnitt 5.3.2). Darüber hinaus hat Italien bestätigt, dass der Liegeplatzvorrang nur für Dienstleistungen gilt, die im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erbracht werden. (329) Die Kommission hat die Vereinbarkeit der DAWI und der damit verbundenen Ausgleichszahlungen, die Laziomar während der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags erhielt, bereits eingehend geprüft (siehe Abschnitte 5.3.2 bis 5.3.6). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass sich ihre Prüfung der Vereinbarkeit des Liegeplatzvorrangs darauf beschränken kann festzustellen, ob diese Maßnahme zu einer Überkompensation führen könnte. (330) Die Kommission ist der Ansicht, dass ein möglicher geldwerter Vorteil aus dem Liegeplatzvorrang begrenzt wäre (siehe Erwägungsgrund 162). Infolgedessen wäre auch das Risiko einer Überkompensation durch diese Maßnahme begrenzt. Sollte zudem diese Maßnahme die Betriebskosten des Betreibers der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse senken oder seine Einnahmen erhöhen, so würden sich diese Auswirkungen in der internen Buchführung des Betreibers in vollem Umfang niederschlagen. Daher sind die in Abschnitt 5.3.6 beschriebenen Kontrollen einer möglichen Überkompensation von Laziomar auch geeignet, eine mögliche Überkompensation aufgrund des Liegeplatzvorrangs festzustellen. (331) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Liegeplatzvorrang, der untrennbar mit der von Laziomar erbrachten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden ist, auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV und des DAWI-Rahmens von 2011 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 5.3.8.   Schlussfolgerung (332) Auf der Grundlage der Würdigung in den Erwägungsgründen 278 bis 331 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausgleichszahlungen, die Laziomar für die Erbringung der Seeverkehrsdienste, die Gegenstand der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags sind, im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 14. Januar 2014 gewährt wurden, ebenso wie der Liegeplatzvorrang den geltenden Bedingungen des DAWI-Rahmens von 2011 entsprechen und daher gemäß Artikel 106 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (333) Die Kommission stellt fest, dass Italien die geprüften Beihilfemaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig umgesetzt hat. Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung hat die Kommission entschieden, dass der Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, der Laziomar im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags gewährt wurde, nach Artikel 106 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Da der Liegeplatzvorrang außerdem untrennbar mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch Laziomar verbunden ist, ist diese Maßnahme ebenfalls nach Artikel 106 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. (334) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass die folgenden Maßnahmen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen: a) die Ausgleichszahlungen, die Laziomar für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Rahmen des neuen Dienstleistungsvertrags für den Zeitraum vom 15. Januar 2014 bis 14. Januar 2024, gebündelt mit dem Geschäftsbetrieb von Laziomar und dem an Laziomar übertragenen Liegeplatzvorrang, gewährt wurden, da diese die vier Altmark-Kriterien erfüllen, b) Laziomars mögliche Verwendung der für die Nachrüstung seiner Schiffe vorgesehenen Mittel zur Deckung laufender Kosten, da Laziomar diese Mittel nicht für derartige Zwecke verwendet hat, c) die Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Privatisierung von Laziomar und die nach dem Gesetz von 2010 vorgesehene Möglichkeit, FAS-Mittel zur Deckung laufender Kosten einzusetzen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Ausgleichszahlungen und der Liegeplatzvorrang, die Laziomar für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 14. Januar 2014 gewährt wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Italien hat die Beihilfe an Laziomar unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. Die Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Die Vergabe des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags für den Zeitraum vom 15. Januar 2014 bis zum 14. Januar 2024 in Bündelung mit dem Geschäftsbetrieb von Laziomar und der Übertragung des Liegeplatzvorrangs an Laziomar stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 3 Die im Gesetz von 2010 vorgesehene Möglichkeit, die für die Nachrüstung und Modernisierung der Flotte bereits zugesagten finanziellen Mittel vorübergehend zur Deckung dringender laufender Kosten zu verwenden, wurde von Laziomar nicht in Anspruch genommen. Sie stellt daher keine staatliche Beihilfe für Laziomar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 4 Die im Gesetz von 2010 festgelegten Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Privatisierung von Laziomar stellen keine staatliche Beihilfe für Laziomar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 5 Die nach dem Gesetz von 2010 vorgesehene Möglichkeit, Mittel des Fondo Aree Sottoutilizzate zur Deckung laufender Kosten einzusetzen, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. September 2021 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 28 vom 1.2.2012, S. 18, und ABl. C 84 vom 22.3.2013, S. 58. (2)  Die ehemalige Tirrenia-Gruppe bestand aus den Unternehmen Tirrenia di Navigazione S.p.A., Adriatica S.p.A., Caremar — Campania Regionale Marittima S.p.A., Saremar — Sardegna Regionale Marittima S.p.A., Siremar — Sicilia Regionale Marittima S.p.A. und Toremar — Toscana Regionale Marittima S.p.A. (3)  Staatliche Beihilfen — Italienische Republik — Staatliche Beihilfen SA.32014 (11/C) (ex 11/NN), SA.32015 (11/C) (ex 11/NN) und SA.32016 (11/C)(ex 11/NN) — Staatliche Beihilfen zugunsten der ehemaligen Tirrenia-Gruppe — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (ABl. C 28 vom 1.2.2012, S. 18). (4)  Siehe Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7) (im Folgenden „Seekabotageverordnung“). (5)  Laziomar wurde am 1. Dezember 2010 mit der Region Latium als alleinigem Anteilseigner gegründet. (6)  Staatliche Beihilfen — Italienische Republik — Staatliche Beihilfen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C) und SA.32016 (2011/C) — Staatliche Beihilfen zugunsten der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe und ihrer Käufer — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (ABl. C 84 vom 22.3.2013, S. 58). (7)  Fintecna (Finanziaria per i Settori Industriale e dei Servizi S.p.A.) steht im alleinigen Eigentum des italienischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen und ist auf die Durchführung von Börsengängen und Privatisierungsverfahren spezialisiert. Das Unternehmen ist außerdem mit Projekten zur Rationalisierung und Umstrukturierung von Unternehmen befasst, die sich in industriellen, finanziellen oder organisatorischen Schwierigkeiten befinden. (8)  Entscheidung 2001/851/EG der Kommission vom 21. Juni 2001 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaft Tirrenia di Navigazione (ABl. L 318 vom 4.12.2001, S. 9). (9)  Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar) (ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 29). (10)  Verbundene Rechtssachen T-265/04, T-292/04 und T-504/04, Tirrenia di Navigazione/Kommission, ECLI:EU:T:2009:48. (11)  Beschluss (EU) 2018/261 der Kommission vom 22. Januar 2014 über die Maßnahmen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C), SA.32016 (2011/C) der Region Sardinien zugunsten von Saremar (ABl. L 49 vom 22.2.2018, S. 22). (12)  Siehe Urteil des Gerichts vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-219/14, ECLI:EU:T:2017:266. (13)  Beschluss (EU) 2020/1411 der Kommission vom 2. März 2020 über die staatliche Beihilfe C 64/99 (ex NN 68/99), die Italien zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) durchgeführt hat (ABl. L 332 vom 12.10.2020, S. 1). (14)  Mitteilung der Kommission: Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15). (15)  Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (ABl. L 332 vom 12.10.2020, S. 45). (16)  Der Beschluss wurde noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (17)  Der Beschluss wurde noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (18)  Artikel 19-ter Absatz 10 des Gesetzes von 2009. (19)  Davon 19 839 226 EUR von der Region Kampanien und 10 030 606 EUR von der Region Latium. (20)  Dies umfasst den Zahlungsaufschub, der CIN für einen Teil des Kaufpreises für den Erwerb der Tirrenia-Sparte eingeräumt wurde, und einige mutmaßliche zusätzliche Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit der Privatisierung der Siremar-Sparte (wie beispielsweise eine vom Staat übernommene Rückbürgschaft und Kapitalaufstockung für das Unternehmen Compagnia delle Isole, das die Siremar-Sparte ursprünglich erworben hatte). (21)  Das Projekt „Bonus Sardo — Vacanza“, das einen Teil von Maßnahme 7 ausmacht, wurde im Beschluss von 2014 nicht beurteilt und wird auch in diesem Beschluss nicht behandelt. (22)  Ab dem 25. November 2010 wurden durch Beschluss der interministeriellen Konferenz über die Festlegung der jährlichen Subvention, die gemäß Artikel 11 des Gesetzes Nr. 856/1986 zwischen dem Ministerium für Infrastruktur und Verkehr, dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung eingerichtet wurde (im Folgenden „interministerielle Konferenz“), etwaige Überkompensationen von künftigen Subventionsvorauszahlungen abgezogen. (23)  Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica (Interministerieller Ausschuss für Wirtschaftsplanung). (24)  Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana (italienisches Amtsblatt, im Folgenden „GURI“) Nr. 50 vom 28. Februar 2008. (25)  Gemäß Artikel 1 Ziffer 999 des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 und Artikel 1 Buchstabe e des Gesetzesdekrets Nr. 430/1997. (26)  Die gewünschte Rendite für einen Eigenkapitalinvestor angesichts des Risikoprofils des Unternehmens und der damit verbundenen Cashflows. (27)  www.regione.lazio.it (28)   ABl. S 149 vom 4. August 2012. (29)  GURI, Nr. 91, 6. August 2012. (30)  Einige Fahrten auf dieser Route sind reine Gütertransporte (siehe Tabelle 9). (31)  In Artikel 25 Absatz 2 heißt es: „Eine positive oder negative Abweichung vom wirtschaftlich-finanziellen Gleichgewicht kann die folgenden Ursachen haben: (a) Ineffizienzen im Management, (b) fehlerhafte Kommunikation seitens Laziomars der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen für die Bestimmung des Jahrespreises, (c) außergewöhnlich ungünstige Marktbedingungen, die außerhalb des Einflussbereichs von Laziomar liegen und zu einer Verschlechterung der Betriebsbedingungen und damit zu höheren Betriebskosten oder Verlusten bei den Fahrpreiseinnahmen führen, mit dem Ergebnis einer Verschlechterung des Betriebsergebnisses von mehr als 10 %, (d) finanzielle Belastungen, (e) Änderungen von Rechtsvorschriften und regulatorischen Bestimmungen, mit denen neue Bedingungen für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung festgelegt werden, (f) von der Region geforderte neue Investitionen, die mit öffentlichen Mitteln vorzunehmen sind, wie in Artikel 19 vorgesehen, (g) Änderungen am Fahrpreissystem gemäß Artikel 3, (h) außergewöhnlich günstige Marktbedingungen, die zu einer Steigerung des Betriebsergebnisses von mehr als 10 % führen, (i) Steigerung der Personalstückkosten aufgrund von Vorgaben aus dem CCNL [nationaler Tarifvertrag] und aufgrund von zusätzlichen Tarifverhandlungen mit dem Unternehmen, (j) von Laziomar ergriffene geschäftspolitische Maßnahmen, bis zu den in Anlage G dieses Vertrags festgelegten Höchstgrenzen.“ (Nicht amtliche Übersetzung der Kommission). (32)  Gemäß Artikel 19 Absatz 13a des Gesetzesdekrets Nr. 78/2009, umgewandelt in das Gesetz Nr. 102/2009 (im Folgenden „Gesetz Nr. 102/2009“), und gemäß Artikel 19-ter Absatz 19 des Gesetzes von 2009. (33)  Diese Sicherheitsnormen wurden in der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 (in italienisches Recht umgesetzt durch das Gesetzesdekret Nr. 45 vom 4. Februar 2000), in der Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (in italienisches Recht umgesetzt durch das Gesetzesdekret Nr. 52 vom 8. März 2005) und in der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (in italienisches Recht umgesetzt durch das Gesetzesdekret Nr. 65 vom 14. März 2005) ausführlich dargelegt. (34)  Alle nach Artikel 19-ter Absatz 19 des Gesetzes von 2009 vorgesehenen Mittel (d. h. 7 000 000 EUR) sowie 16 750 000 EUR aus den nach dem Gesetz Nr. 102/2009 vorgesehenen Mitteln. (35)  Der FAS (Fonds für Gebiete mit Entwicklungspotenzial) ist ein nationaler Fonds, der die Umsetzung der italienischen Regionalpolitik unterstützt. Seine Mittel sind hauptsächlich für Regionen bestimmt, die von den italienischen Behörden als Gebiete mit Entwicklungspotenzial ausgewiesen wurden. (36)   Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana, Nr. 137 vom 16. Juni 2009. (37)  Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7). (38)  Das Aufforderungsschreiben wurde am 28. Januar 2010 angenommen, Italien jedoch erst am nächsten Tag offiziell davon unterrichtet. (39)  Auch wenn die förmliche Übertragung des Eigentums von Tirrenia, Toremar und Siremar erst 2012 erfolgte. (40)  Im Beschluss von 2011 wird die Einleitung des Verfahrens unter anderem mit den Beihilfen begründet, die auf Grundlage der ursprünglichen Verträge an die sechs Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe gezahlt wurden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses von 2011 (5. Oktober 2011) war der Betrieb der Seeverkehrsverbindungen im Archipel der Pontinischen Inseln gerade (am 1. Juni 2011) von Caremar an Laziomar übertragen worden. Auch wenn Laziomar im Beschluss von 2011 nicht ausdrücklich genannt wird, ist die von der Kommission vorgenommene vorläufige Bewertung der ursprünglichen, diese Verbindungen betreffenden Verträge gleichermaßen auf Laziomar als dem neuen Betreiber dieser Verbindungen anzuwenden. (41)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (42)  Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67). (43)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4). (44)  Beschluss 2021/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). (45)  

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.