Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1328 der Kommission vom 30. September 2021 über die von Italien und der Region Latium durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Laziomar und seinem Erwerber CLN (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6989) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D1328. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tungen im öffentlichen Interesse zu gewährleisten; außerdem wird der Liegeplatzvorrang auf ihn übertragen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Bündelung des Geschäftsbetriebs von Laziomar mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag und der Übertragung des Liegeplatzvorrangs aus folgenden Gründen nicht zu einem niedrigeren Verkaufswert führten, als wenn die Vermögenswerte und der Vertrag getrennt veräußert worden wären. (248) Der Geschäftsbetrieb von Laziomar diente ausschließlich dem Zweck der Erbringung der Dienstleistung im öffentlichen Interesse und der Gewährleistung der territorialen Anbindung. Tatsächlich wurden und werden sämtliche Schiffe von Laziomar für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung eingesetzt. Es kann daher nicht geltend gemacht werden, dass ein privater Verkäufer einen höheren Preis erzielt hätte, wenn diese Schiffe (oder ein Teil von ihnen) ohne die genannte Bedingung verkauft worden wären. Nach den von Italien vorgelegten Informationen und einem unabhängigen, von der Region Latium in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten (siehe Erwägungsgründe 66 und 67) haben die Schiffe von Laziomar ein fortgeschrittenes Alter (zwischen 22 und 32 Jahren) und der Zustand ihrer Motoren und anderer Materialien (z. B. die Baumaterialien der Schiffsrümpfe) erfordert nach den vielen Gebrauchsjahren und Betriebsstunden Modernisierungs- und Wartungsmaßnahmen. Daher würde ein geringes kommerzielles Interesse an den Schiffen bestehen, das sich allenfalls auf einen Kauf zu Investitionszwecken mit kurzfristigen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen beschränken würde. Es erscheint daher wenig wahrscheinlich, dass diese Schiffe für andere Seeverkehrszwecke als dem der Fortführung des öffentlichen Dienstes zu einem höheren als dem veranschlagten Preis hätten veräußert werden können. (249) Darüber hinaus hält die Kommission es für unwahrscheinlich, dass potenzielle Bieter im Falle eines gesonderten Verkaufs von Laziomar über derart umfangreiche Ressourcen (vier Schiffe sowie industrielle und kommerzielle Ausrüstung) für den sofortigen Wiedereinsatz zur Erfüllung der im neuen Dienstleistungsvertrag festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfügt hätten. Dies gilt insbesondere, da der neue Dienstleistungsvertrag spezifische Anforderungen an die Schiffe enthält, die auf den verschiedenen Routen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen einzusetzen sind (siehe Erwägungsgrund 243). Jeder Betreiber mit den entsprechenden Ressourcen hätte diese wahrscheinlich bereits auf anderen Routen im Einsatz und ihre Neuverwendung im Einklang mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag hätte zwangsläufig zum Verlust von Einnahmen aus ihrer früheren Nutzung geführt. (250) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Bündelung dieser Schiffe mit dem öffentlichen Dienstleistungsvertrag es ermöglichte, einen höheren Preis für die Schiffe von Laziomar zu erzielen, da der Käufer als Gegenleistung für den Betrieb der Schiffe auf den Routen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Ausgleichzahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen über einen Zeitraum von zehn Jahren erhalten würde. Darüber hinaus hätte jeder marktwirtschaftlich handelnde Verkäufer beschlossen, Laziomar zusammen mit einem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag zu verkaufen, um so den höchsten Preis zu erzielen. Hieraus schließt die Kommission, dass Italien keine Bedingungen gestellt hat, die geeignet gewesen wären, den Preis zu drücken, oder die ein privater Verkäufer nicht verlangt hätte. (251) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass ihre Bedenken, die Ausschreibung des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags gebündelt mit dem Geschäftsbetrieb von Laziomar hätte möglicherweise keine geringeren Kosten für die Allgemeinheit zur Folge, ausgeräumt sind. (252) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Ansicht, dass die Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots für den neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag gebündelt mit dem Geschäftsbetrieb von Laziomar dazu führte, dass bis zum Ende des Ausschreibungsverfahrens echter Wettbewerb bestand. Strenge Schutzvorkehrungen bei der Gestaltung des Verfahrens, wenn nur ein Angebot abgegeben wird (253) Auf Grundlage der vorstehenden Bewertung (siehe Erwägungsgründe 224 bis 252) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Ausschreibungsverfahren im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge offen, transparent und diskriminierungsfrei war. In Randnummer 68 der DAWI-Mitteilung ist jedoch ausgeführt, dass „bei Ausschreibungen, bei denen nur ein einziges Angebot abgegeben wird, nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch das Verfahren hinreichend sichergestellt ist, dass die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht werden“. (254) Da im Ausschreibungsverfahren für Laziomar (welches die Ausschreibung des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags mit einschloss) nur CLN ein Angebot abgegeben hat, würde eine solche Ausschreibung normalerweise nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass dem erfolgreichen Bieter kein Vorteil gewährt wird. (255) Allerdings hat die Kommission den in Randnummer 68 der DAWI-Mitteilung ausgedrückten Standpunkt in ihren Ausführungen im DAWI-Leitfaden (83) differenziert, in dem sie feststellt, dass dies nicht bedeutet, „dass es keine Fälle geben kann, in denen aufgrund besonders strenger Vorkehrungen bei der Ausgestaltung des Verfahrens auch ein Verfahren, in dessen Rahmen nur ein einziges Angebot eingereicht wird, ausreichend sein kann, um die Erbringung der Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu gewährleisten“. (256) Die Kommission ist der Auffassung, dass in der vorliegenden Sache derartige Vorkehrungen getroffen wurden. Diese bestanden aus folgenden Elementen: 1) Das Ausschreibungsverfahren wurde so organisiert, dass das Interesse potenzieller Bieter maximiert wurde. Darüber hinaus mussten diese potenziellen Bieter keine aufwendigen Verfahren durchlaufen und keine erheblichen Kosten auf sich nehmen, um ihr Interesse zu bekunden. Im Ergebnis wurden Interessensbekundungen von acht Unternehmen eingereicht, von denen sieben zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden (siehe Erwägungsgrund 237). 2) Italien entschied sich für ein nichtoffenes Ausschreibungsverfahren für die Vergabe des Dienstleistungsvertrags (siehe Erwägungsgrund 59). Dabei handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren, bei dem nur diejenigen Betreiber ein Angebot abgeben dürfen, die zur Angebotsphase zugelassen worden sind. Nach Randnummer 66 der DAWI-Mitteilung kann „auch bei nichtoffenen Verfahren … das vierte Altmark-Kriterium erfüllt sein, es sei denn, interessierten Betreibern wird es ohne stichhaltige Begründung versagt, Angebote einzureichen“. In dem vorliegenden Verfahren wurden sieben potenzielle Bieter (von ursprünglich acht interessierten Parteien) zu der Angebotsphase zugelassen (siehe Erwägungsgrund 61), was belegt, dass ein echter Wettbewerb bis zum Ende des Ausschreibungsverfahrens möglich war. In einem nichtoffenen Verfahren wird potenziellen Bietern in der Regel mehr Zeit dafür eingeräumt, ihr Angebot vor der Einreichung zu prüfen. Die Kommission ist der Auffassung, dass ihrem Profil nach zu urteilen zumindest fünf der verbliebenen potenziellen Bieter (NLG, Traghetti Lines, Navigazione Generale Italiana S.p.A., Vetor und Ustica Lines, das mittlerweile unter dem Namen Liberty Lines aktiv ist) angesichts ihrer Erfahrung und ihrer finanziellen Ressourcen in der Lage gewesen wären, ein Angebot abzugeben, bzw. Grund hatten, an der Abgabe eines Angebots interessiert zu sein. Von diesen waren NLG und Vetor bereits auf einigen der von Laziomar bedienten Routen tätig (siehe Tabelle 9), während es sich bei den übrigen Unternehmen um etablierte Anbieter von Seeverkehrsdiensten mit nationaler und internationaler Reichweite handelte. 3) Die an die sieben interessierten Betreiber übermittelte Aufforderung zur Abgabe eines Angebots enthielt einen Festpreis für alle Anteile an Laziomar in Höhe von 2 272 000 EUR, der nicht verhandelbar war (siehe Erwägungsgrund 62). Die Kommission stellt fest, dass der Kaufpreis für Laziomar auf der Grundlage einer unabhängigen Sachverständigenbewertung bestimmt wurde, die auf den zu jenem Zeitpunkt relevanten wirtschaftlichen und marktbezogenen Gegebenheiten beruhte, und als Festpreis in das Ausschreibungsverfahren aufgenommen wurde. Sämtliche Teilnehmer hatten Kenntnis von diesem Preis und erhoben keine Einwände im Hinblick auf dessen Umfang und Höhe. Darüber hinaus enthielt die Aufforderung zur Angebotsabgabe den jährlichen Höchstbetrag der Ausgleichszahlung für die Dienstleistung im öffentlichen Interesse, der von der Region Latium auf 14 300 550 EUR pro Jahr (ohne MwSt. und zahlbar über einen Zeitraum von zehn Jahren) festgesetzt wurde. Alle Teilnehmer wurden dazu aufgefordert, im Vergleich zu diesem jährlichen Ausgleichsbetrag bessere Angebote anhand bestimmter technischer Kriterien abzugeben. Damit wurde eine besonders starke Schutzvorkehrung in das Verfahren aufgenommen, mit der sichergestellt werden sollte, dass nicht nur das günstigste Angebot im Hinblick auf den zu leistenden Ausgleich erzielt wurde (und damit das Kriterium der geringsten Kosten für die Allgemeinheit gewahrt wurde), sondern gleichzeitig Bieter nicht von der Abgabe eines Angebots abgehalten wurden. (257) Die Kommission ist der Auffassung, dass das Ausschreibungsverfahren angesichts der genannten Schutzvorkehrungen ausreichend war, um die Erbringung der Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu gewährleisten, auch wenn letztendlich nur ein Angebot abgegeben wurde. (84) (258) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das vierte Altmark-Kriterium in der vorliegenden Sache erfüllt ist. (259) Da die vier Voraussetzungen, die der Gerichtshof in der Rechtssache Altmark aufgestellt hat, kumulativ erfüllt sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vergabe des mit dem Geschäftsbetrieb von Laziomar und dem Liegeplatzvorrang gebündelten neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags an Laziomar dem Unternehmen und seinem Erwerber CLN keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. 5.1.2.5.   Schlussfolgerung (260) Da nicht alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien erfüllt sind, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vergabe des mit dem Geschäftsbetrieb von Laziomar und dem Liegeplatzvorrang gebündelten neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags an Laziomar und seinen Erwerber CLN keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 5.1.3.   Die durch das Gesetz von 2010 festgelegten Maßnahmen (261) Im Beschluss von 2011 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass alle Maßnahmen des Gesetzesdekrets Nr. 125/2010, das mit Änderungen in das Gesetz von 2010 umgewandelt wurde, staatliche Beihilfen zugunsten der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe darstellten, soweit die jeweiligen Begünstigten in der Lage waren, diese Maßnahmen zur Deckung laufender Kosten zu nutzen und dadurch ihre finanzielle Lage insgesamt zu verbessern. (262) Auf der Grundlage der während des förmlichen Prüfverfahrens erhaltenen Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass die drei Maßnahmen getrennt bewertet werden sollten. 5.1.3.1.   Mögliche Verwendung der für die Nachrüstung der Schiffe vorgesehenen Mittel zur Deckung laufender Kosten (263) Staatliche Mittel: Die in Rede stehenden Mittel wurden aus dem Staatshaushalt gewährt (siehe Erwägungsgrund 84) und ihre Verwendung zur Deckung laufender Kosten wurde durch das Gesetz von 2010 ermöglicht. Die Maßnahme ist daher dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln gewährt. (264) Selektivität: Die Maßnahme wurde nur den Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, darunter Laziomar, gewährt und ist daher selektiv. Der Vollständigkeit halber weist die Kommission darauf hin, dass CLN nicht in den Genuss dieser Maßnahme gekommen ist. (265) Wirtschaftlicher Vorteil: Italien zufolge wurden (damals noch) Caremar die in Rede stehenden Mittel gewährt, um Modernisierungsarbeiten an der im Archipel der Pontinischen Inseln eingesetzten Flotte durchzuführen und sie so an internationale Sicherheitsnormen anzupassen. Diese Modernisierungsmaßnahmen betrafen unter anderem auch zwei Schiffe der Caremar-Flotte, die danach kostenlos an Laziomar übertragen wurden (siehe Erwägungsgrund 132). Diese Mittel wurden demnach zu keinem Zeitpunkt zur Deckung laufender Kosten verwendet (siehe Erwägungsgrund 132), und die Kommission hat auch keine gegenteiligen Hinweise hierzu gefunden. (266) Da Laziomar die Mittel nicht zur Deckung laufender Kosten verwendet hat, um so Kosten zu vermeiden, die es normalerweise mit eigenen finanziellen Mitteln hätte decken müssen, sind die diesbezüglich im Beschluss von 2011 geäußerten Zweifel ausgeräumt, und die Kommission ist der Ansicht, dass Laziomar aus der Nutzung dieser Mittel kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist. (267) Schlussfolgerung: Da nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 5.1.3.2.   Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren (268) Wie in Erwägungsgrund 86 dargelegt, sind gemäß Artikel 1 des Gesetzes von 2010 bestimmte Handlungen und Vorgänge, die zur Privatisierung der Tirrenia-Gruppe vorgenommen wurden und die in Artikel 19-ter Absätze 1 bis 15 des Gesetzesdekrets 135/2009, mit Änderungen in das Gesetz von 2009 umgewandelt, beschrieben sind, von allen Abgaben befreit, die normalerweise für diese Handlungen und Vorgänge zu entrichten wären. (269) Die Kommission stellt zunächst fest, dass drei getrennte Übertragungsvorgänge zu beurteilen sind: 1) die Übertragung der ehemaligen Tirrenia-Tochtergesellschaften Caremar, Saremar und Toremar von Tirrenia auf die Regionen Kampanien, Sardinien und Toskana, 2) die Übertragung des Geschäftsbetriebs von Laziomar von der Region Kampanien auf die Region Latium und 3) die Übertragung des Geschäftsbetriebs von Laziomar von der Region Latium auf CLN. Die erlassenen Abgaben betreffen insbesondere die Eintragungsgebühr, die Grundbuch- und Hypothekeneintragungsgebühren, die Stempelsteuer (zusammen im Folgenden „indirekte Abgaben“), die Mehrwertsteuer und die Körperschaftssteuer. Die Begünstigten dieser Beihilfemaßnahme sind der Verkäufer, der Käufer oder beide. Im vorliegenden Beschluss werden nur der zweite und der dritte Übertragungsvorgang bewertet. (85) (270) Die Kommission erkennt zunächst an, dass die Übertragung von Laziomars Geschäftsbetrieb von der Region Kampanien auf die Region Latium weder der Körperschaftssteuer (da keine Gegenleistung erbracht wurde) noch der Mehrwertsteuer (die nach nationalem Recht nicht auf solche Transaktionen anwendbar ist) unterlag. Was die indirekten Abgaben anbelangt, so waren diejenigen Abgaben, die nach nationalem Recht nur von den Erwerbern zu entrichten waren, in diesem Fall von der Region Latium zu entrichten, die im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags, d. h. als staatliche Einrichtung, handelte. Als solche gilt sie nicht als Unternehmen. Daher wird keine der oben genannten Abgabenbefreiungen in diesem Beschluss weiter bewertet. (271) Im Hinblick auf den dritten Übertragungsvorgang stellt die Kommission zunächst fest, dass gemäß dem Präsidialdekret Nr. 633 vom 26. Oktober 1972 Übertragungen von laufenden Betrieben oder Geschäftseinheiten auf ein anderes Unternehmen nicht als Güterlieferung gelten und daher von der Mehrwertsteuer befreit sind. Transaktionen wie der Verkauf des Geschäftsbetriebs von Laziomar an CLN unterliegen demnach nicht der Mehrwertsteuer, sodass Laziomar durch die Abgabenbefreiung kein Vorteil hinsichtlich der Mehrwertsteuer entstanden sein kann. Darüber hinaus nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass im Kaufvertrag für den Erwerb des Geschäftsbetriebs von Laziomar eindeutig festgelegt ist, dass der Erwerber, d. h. CLN, sämtliche im Zusammenhang mit dem Kauf entstehenden Kosten (Eintragungsgebühren, Notarkosten, Grundbucheintragung usw.) zu tragen hat. Der Kaufvertrag enthält keinen Hinweis, dass CLN von diesen Kosten befreit gewesen wäre. Was die Befreiung von der Körperschaftssteuer betrifft, ist die Kommission der Ansicht, dass eine solche Steuer nur auf die durch einen Verkauf erzielten Erlöse anzuwenden wäre. In der vorliegenden Sache erwarb CLN aber Laziomar von der Region Latium, was bedeutet, dass die Transaktion für CLN eine Ausgabe darstellte und demnach keine Körperschaftssteuer fällig sein konnte. Daher ist diese Maßnahme nicht auf CLN anzuwenden. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass weder Laziomar noch CLN von diesen Abgabenbefreiungen profitiert haben. (272) Aus diesen Gründen sind keine der oben genannten Abgabenbefreiungen als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen. 5.1.3.3.   Möglichkeit der Nutzung von FAS-Mitteln zur Deckung laufender Kosten (273) In den Beschlüssen von 2011 und 2012 erwähnte die Kommission, dass den (ehemaligen) Unternehmen der Tirrenia-Gruppe die Möglichkeit eingeräumt worden war, FAS-Mittel zur Deckung laufender Kosten einzusetzen. Im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens stellte Italien jedoch klar, dass diese Mittel nicht als zusätzliche Ausgleichsleistung für Laziomar oder CLN (oder andere Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe und ihre jeweiligen Erwerber) gedacht waren. Die Mittel seien vielmehr bereitgestellt worden, um die für die Ausgleichszahlungen an die Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe vorgesehenen Haushaltsmittel zu ergänzen, falls sich diese als unzureichend erweisen sollten. Tatsächlich ermöglichte Artikel 1 Absatz 5-ter des Gesetzes von 2010 den Regionen die Verwendung der FAS-Mittel zur vollständigen oder teilweisen Finanzierung der regulären Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und damit die Gewährleistung der Kontinuität der öffentlichen Seeverkehrsdienste. Diese Maßnahme betrifft also lediglich eine Mittelzuweisung innerhalb des italienischen Staatshaushalts für die Zahlung des Ausgleichs für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse. (274) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die FAS-Mittel lediglich eine Finanzierungsquelle darstellen, die es dem Staat ermöglicht, die Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (auf der Grundlage des verlängerten ursprünglichen Vertrags) zu leisten, und keine Maßnahme, die Laziomar zusätzlich zu diesen Ausgleichszahlungen zugutekommen kann. Die mögliche Verwendung von FAS-Mitteln stellt daher keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. 5.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (275) Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung stellt die Kommission Folgendes fest: — Die Ausgleichszahlungen an Laziomar für den Betrieb der Seeverkehrsrouten im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 14. Januar 2014 stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. — Die Vergabe des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags für den Zeitraum vom 15. Januar 2014 bis zum 14. Januar 2024 in Bündelung mit dem Geschäftsbetrieb von Laziomar und der Übertragung des Liegeplatzvorrangs an Laziomar und seinen Erwerber CLN erfüllt die vier Altmark-Kriterien und stellt daher keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. — Da Laziomar die für die Nachrüstung von Schiffen vorgesehenen Mittel nicht zur Deckung laufender Kosten verwendet hat, was nach dem Gesetz von 2010 möglich gewesen wäre, stellt diese Maßnahme keine Beihilfe für Laziomar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. — Die Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Privatisierung von Laziomar und die nach dem Gesetz von 2010 vorgesehene Möglichkeit, FAS-Mittel zur Deckung laufender Kosten einzusetzen, stellen keine staatliche Beihilfe für Laziomar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. 5.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (276) Die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallende Beihilfemaßnahme wurde vor der förmlichen Genehmigung durch die Kommission in Kraft gesetzt. Daher wurde diese Beihilfemaßnahme, soweit sie nicht durch den DAWI-Beschluss von 2005 oder den DAWI-Beschluss von 2011 von der Anmeldepflicht ausgenommen war, von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. (86) 5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe (277) Ob die Ausgleichsleistungen, die Laziomar für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags gewährt wurden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, ist anhand der Bestimmungen von Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu beurteilen. 5.3.1.   Anwendbare Vorschriften (278) Wie bereits vorstehend erwähnt, erfolgte die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags nach Ablauf des Jahres 2008 durch mehrere aufeinanderfolgende Rechtsakte: a) Durch das Gesetzesdekret Nr. 207 vom 30. Dezember 2008, umgewandelt in Gesetz Nr. 14 vom 27. Februar 2009, wurden die ursprünglichen Verträge vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. b) Durch das Gesetzesdekret Nr. 135 vom 25. September 2009, umgewandelt in das Gesetz von 2009, wurden (unter anderem) die ursprünglichen Verträge vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 verlängert. c) Gesetzesdekret Nr. 125 vom 5. August 2010, umgewandelt in das Gesetz von 2010, sah eine weitere Verlängerung der ursprünglichen Verträge vom 1. Oktober 2010 bis zum Ende des Verfahrens zur Privatisierung von Tirrenia und Siremar vor. d) Durch das Gesetz Nr. 228 vom 24. Dezember 2012 der Region Latium wurde Laziomars Verpflichtung bestätigt, bis zu Laziomars Privatisierung die territoriale Anbindung der Pontinischen Inseln zu gewährleisten. (279) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen der letzten Verlängerung des ursprünglichen Vertrags nach dem Inkrafttreten des DAWI-Beschlusses von 2011 und des DAWI-Rahmens von 2011 erfolgte, während die ersten drei Verlängerungen dem Inkrafttreten dieses Regelwerks zeitlich vorausgingen. Hinsichtlich des letztgenannten Aspekts enthält das DAWI-Paket von 2011 jedoch Vorschriften — in Artikel 10 des DAWI-Beschlusses von 2011 und in Randnummer 69 des DAWI-Rahmens von 2011 —, nach denen es auch auf Beihilfen anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten am 31. Januar 2012 gewährt wurden. So lautet Artikel 10 Buchstabe b des DAWI-Beschlusses von 2011 wie folgt: „Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden [d. h. vor dem 31. Januar 2012] und weder mit dem Binnenmarkt vereinbar waren noch von der Anmeldepflicht nach Entscheidung 2005/842/EG befreit waren, jedoch die Voraussetzungen dieses Beschlusses erfüllen, gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar und sind von der vorherigen Anmeldepflicht befreit.“ (280) In den Randnummern 68 und 69 des DAWI-Rahmens von 2011 ist festgelegt, dass die Kommission die Grundsätze dieses Gemeinschaftsrahmens auf alle ihr gemeldeten Beihilfevorhaben anwendet, unabhängig davon, ob die Anmeldung vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Rahmens, also dem 31. Januar 2012, erfolgte, sowie auf alle rechtswidrigen Beihilfen, über die sie nach dem 31. Januar 2012 zu entscheiden hat, auch wenn diese Beihilfen vor dem 31. Januar 2012 gewährt wurden. Wurde die Beihilfe vor dem 31. Januar 2012 gewährt, so finden die in den Randnummern 14, 19, 20, 24, 39 und 60 des DAWI-Rahmens von 2011 dargelegten Grundsätze jedoch keine Anwendung. (281) Infolgedessen bedeuten di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.