Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1328 der Kommission vom 30. September 2021 über die von Italien und der Region Latium durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Laziomar und seinem Erwerber CLN (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6989) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D1328. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nd es damit der Kommission ermöglicht, die in Tabelle 10 dargestellten Berechnungen durchzuführen. (216) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die an Laziomar gezahlten Ausgleichsleistungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns zu decken. Genauer gesagt ist die Kommission der Auffassung, dass die in der CIPE-Richtlinie vorgesehene Risikoprämie von 6,5 % in Kombination mit dem im öffentlichen Dienstleistungsvertrag festgelegten Ausgleichshöchstbetrag bewertet werden muss. Vor diesem Hintergrund entsprach die Kapitalrendite, die Laziomar aus einer Ex-ante-Perspektive erwarten konnte, den Risiken, die es beim Erbringen der öffentlichen Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsvertrags einging. Die Zweifel der Kommission an der Erfüllung des dritten Kriteriums des Altmark-Urteils sind damit ausgeräumt. (217) Im Hinblick auf den Liegeplatzvorrang und einer sich daraus ergebenden Überkompensation stellt die Kommission fest, dass falls durch diese Maßnahme die Betriebskosten des Betreibers der öffentlichen Dienstleistungen gesenkt oder seine Einnahmen erhöht werden sollten, sich diese Auswirkungen in der internen Buchführung des Betreibers in vollem Umfang niederschlagen würden. Die Analyse der Kommission (siehe Erwägungsgrund 212) hat bestätigt, dass Laziomar im Zeitraum 2014-2019 keine Überkompensation erhalten hat. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass auch der Liegeplatzvorrang das dritte Altmark-Kriterium erfüllt. 5.1.2.4.   Viertes Altmark-Kriterium (218) Das vierte Altmark-Kriterium ist erfüllt, wenn der Empfänger eines Ausgleichs für die Erbringung einer Dienstleistung im öffentlichen Interesse im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurde, das die Auswahl desjenigen Bieters ermöglicht, der die gewünschte Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, oder, sollte dies nicht der Fall sein, wenn der Ausgleich unter Berücksichtigung der Kosten eines effizienten Unternehmens berechnet wurde. (219) Nach Randnummer 63 der DAWI-Mitteilung besteht die einfachste Möglichkeit für Behörden, das vierte Altmark-Kriterium zu erfüllen, darin, eine offene, transparente und diskriminierungsfreie öffentliche Ausschreibung gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (73) und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (74) durchzuführen. (220) Die Kommission stellt fest, dass in der vorliegenden Sache das Ausschreibungsverfahren vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (75) (die für öffentliche Aufträge über den Betrieb von Seeverkehrsdiensten gilt) und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (76) erfolgte. Zu jener Zeit waren die Richtlinie 2004/17/EG und die Richtlinie 2004/18/EG noch in Kraft. Die Richtlinie 2004/17/EG gilt jedoch nicht für die von Laziomar angebotene Art von Seeverkehrsdiensten. Tatsächlich wird in Artikel 5 der Richtlinie 2004/17/EG klargestellt, dass nur Verkehrsleistungen per Schiene, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel in ihren Anwendungsbereich fallen. (221) Öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Rahmen der Nutzung von Dienstleistungstätigkeiten für die See-, Küsten- oder Binnenschifffahrt vergeben werden, fallen stattdessen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG, wie in deren Erwägungsgrund 20 festgelegt. Allerdings sind Schifffahrtsdienste auch in Anhang II Teil B dieser Richtlinie aufgeführt, was bedeutet (77), dass sie nur Artikel 23 und Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie unterliegen. Entsprechend unterliegt ein öffentlicher Auftrag für Seeverkehrsdienstleistungen nach Richtlinie 2004/18/EG nur den Verpflichtungen hinsichtlich der technischen Spezifikationen (Artikel 23) und der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Auftragsvergabe (nachdem der Auftrag vergeben wurde, d. h. am Ende und nicht zu Beginn des Vergabeverfahrens — Artikel 35 Absatz 4). Alle anderen in Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Vorschriften — einschließlich der Bestimmungen über den Inhalt der zu veröffentlichenden Bekanntmachungen (Artikel 36 Absatz 1) und der Bestimmungen über die Auswahlkriterien (Artikel 45 bis 52) — sind nicht auf öffentliche Aufträge für Seeverkehrsdienste anwendbar. (222) Darüber hinaus gilt die Richtlinie 2004/18/EG in jedem Fall nicht für Dienstleistungskonzessionen im Sinne ihres Artikels 1 Absatz 4. (78) Die Kommission merkt an, dass Dienstleistungskonzessionen (und öffentliche Aufträge) mit einem gewissen grenzüberschreitenden Interesse gleichwohl den im AEUV festgelegten allgemeinen Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung unterliegen. (223) Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Richtlinie 2004/18/EG nur im Falle eines öffentlichen Auftrags Anwendung finden kann, nicht aber, wenn es sich um eine Dienstleistungskonzession handelt. Da es in der vorliegenden Sache außerdem um Schifffahrtsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags geht, wären nur einige der Anforderungen dieser Richtlinie wie oben dargestellt anwendbar. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass sie sich nicht allein auf die Einhaltung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge stützen kann, um die Erfüllung des vierten Altmark-Kriteriums nachzuweisen. Aus diesem Grund bewertet die Kommission im Folgenden, ob das von Italien angewandte Ausschreibungsverfahren wettbewerblich, transparent, diskriminierungsfrei und bedingungsfrei war. Bei dieser Bewertung stützt sich die Kommission auf die einschlägigen Leitlinien aus ihrer Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe (79) (insbesondere die Randnummern 89 ff.) und die DAWI-Mitteilung (insbesondere die Randnummern 63 ff.). Wettbewerblicher und transparenter Charakter der Ausschreibung (224) Randnummer 90 der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe besagt, dass ein Ausschreibungsverfahren wettbewerblich (80) sein muss, damit alle interessierten und qualifizierten Bieter teilnehmen können. Ferner muss das Verfahren nach Randnummer 91 dieser Bekanntmachung transparent sein, damit alle interessierten Bieter in jeder Phase des Ausschreibungsverfahrens in gleicher Weise ordnungsgemäß informiert sind. In dieser Randnummer wird auch betont, dass der Zugang zu Informationen, das Gewähren von ausreichend Zeit für interessierte Bieter und die Klarheit der Auswahl- und Zuschlagskriterien für ein transparentes Auswahlverfahren von entscheidender Bedeutung sind. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Ausschreibung hinreichend bekannt gemacht werden muss, damit alle potenziellen Bieter davon Kenntnis erlangen können. (225) In der vorliegenden Sache wurde die Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union, im Amtsblatt der Italienischen Republik, in vier regionalen und überregionalen Tageszeitungen sowie auf der Webseite der Region Latium veröffentlicht (siehe Erwägungsgrund 58). In der Aufforderung wurde jeder, der „die Kontinuität des Seeverkehrsdienstes gewährleisten“ könnte, aufgefordert, sein Interesse zu bekunden, und es wurden keine weiteren Bedingungen gestellt. Potenzielle Bieter erhielten ausreichend Zeit, um ihr Interesse angemessen zu bekunden und so am weiteren Prozess teilnehmen zu können. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Region Latium ihre Absicht, Laziomar zu verkaufen und den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu vergeben, auf breiter Basis bekannt gemacht hat und so alle potenziellen Bieter erreicht werden konnten. (226) Darüber hinaus sind den Bietern sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um am Ausschreibungsverfahren teilzunehmen und das zum Verkauf stehende Unternehmen korrekt beurteilen zu können. Derartige Informationen sind den potenziellen Bietern auf transparente und diskriminierungsfreie Weise zur Verfügung zu stellen, wobei allen interessierten Teilnehmern gleicher Zugang zu den relevanten Informationen zu gewähren ist. (227) Erstens wurde im Aufruf zur Interessenbekundung erwähnt, dass die Bieter in der Lage sein müssen, „die Kontinuität des Seeverkehrsdienstes zu gewährleisten“. Dies war das einzige Auswahlkriterium, das Italien anwendete, um zu bestimmen, ob ein Interessent an der Ausschreibung teilnehmen durfte oder nicht. Zwar wurde im Aufruf nicht angegeben, wie die Bieter die Erfüllung dieser Anforderung nachweisen konnten, doch bedeutete dies automatisch, dass alle geeigneten Nachweise verwendet werden konnten. (81) Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Auswahlkriterium für alle interessierten Bieter klar und im Hinblick auf das verfolgte Ziel auch gerechtfertigt war. (228) Zweitens wurde den interessierten Parteien durch das Gesetz von 2009 deutlich gemacht, dass nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ein neuer Vertrag/öffentlicher Dienstleistungsvertrag geschlossen würde und dass der jährliche Betrag der Ausgleichszahlungen für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen auf höchstens 10 030 606 Mio. EUR pro Jahr festgesetzt wäre. Darüber hinaus wurde in dem Aufruf zur Interessenbekundung angegeben, dass das Ziel der Verkauf des Geschäftsbetriebs von Laziomar zu einem Festpreis von 2 272 000 EUR war. Des Weiteren wurden, wie von Italien bestätigt, den sieben Parteien, die zu der nächsten Phase des Ausschreibungsverfahrens zugelassen wurden, alle relevanten Informationen über den Umfang des Verkaufs, einschließlich des Entwurfs des zwischen dem Käufer und Italien abzuschließenden öffentlichen Dienstleistungsvertrags, zur Verfügung gestellt. Dies ermöglichte es den Parteien, sich zu entscheiden, ob sie an dem Bieterverfahren teilnehmen wollten oder nicht, und gegebenenfalls die Höhe ihres Gebots festzulegen. Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass aus dem Aufruf zur Interessenbekundung hinreichend klar hervorging, dass der Verkauf den mit einem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag gebündelten Geschäftsbetrieb von Laziomar betraf. Nach der Interessenbekundung erhielten die Parteien Zugang zu allen Informationen, die sie benötigten, um über eine mögliche Angebotsabgabe zu entscheiden. (229) Drittens stellt die Kommission fest, dass eine beachtliche Zahl an potenziellen Bietern auf den Aufruf zur Interessenbekundung reagierte. Alle sieben Unternehmen, die zu der nächsten Phase des Ausschreibungsverfahrens eingeladen wurden, erhielten von der Region Latium detaillierte Informationen über das Verfahren. Ansonsten war Italien im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG offenbar nicht verpflichtet, in dem Aufruf zur Interessenbekundung noch andere Informationen zur Verfügung zu stellen als den Hinweis auf die zu gewährleistende Kontinuität bei der Erbringung der Dienstleistung im öffentlichen Interesse und den Verweis auf die rechtlichen Vorschriften, mit denen diese Dienstleistung reguliert wird (siehe Erwägungsgrund 221). (230) Viertens enthielt der Aufruf die notwendigen Mindestinformationen für die Abgabe einer Interessenbekundung (d. h. den Hinweis auf die Kontinuität der Dienstleistung im öffentlichen Interesse) und konnte daher nicht zum Ausschluss ansonsten interessierter Anbieter von Seeverkehrsdiensten geführt haben. Dass die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung und die Anbindung der Pontinischen Inseln an das Festland gewährleistet werden sollten, war eine Entscheidung der Planungsbehörden. Wie bereits erläutert, wurde diese Voraussetzung allen potenziellen Betreibern, die ein Interesse an der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren geäußert hatten, im Vorfeld mitgeteilt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Italien zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens keinerlei Einfluss auf potenzielle Bieter hatte, was zeigt, dass es nicht die Absicht der Planungsbehörden war, durch die Aufnahme der zwingenden Vorgabe einer Fortführung des öffentlichen Dienstes einen bestimmten potenziellen Bieter für die Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und des Eigentums am Geschäftsbetrieb von Laziomar zu bevorzugen. Die Kommission stellt ferner fest, dass alle relevanten Informationen bezüglich der Auswahlkriterien und des weiteren Verlaufs des Verfahrens in dem Aufforderungsschreiben, das allen sieben zur Angebotsphase zugelassenen Parteien übermittelt wurde, aufgeführt waren. (231) Im Beschluss von 2012 hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich bestimmter, in der Ausschreibung festgelegter finanzieller Anforderungen (siehe Erwägungsgrund 109) geäußert, die der öffentliche Dienstleistungsvertrag den Bietern zusätzlich zu den üblichen qualitativen Bedingungen auferlegt, die im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in jedem Fall gestellt werden. Darüber hinaus bezweifelte die Kommission, dass derartige Anforderungen in einem Fall wie dem vorliegenden anerkannt werden könnten, bei dem das gesamte Unternehmen zum Kauf angeboten wird. (232) Im Verlauf des Prüfverfahrens erhielt die Kommission jedoch Informationen, die ihre Bedenken ausgeräumt haben. Insbesondere nahm Italien diejenigen finanziellen Anforderungen (wie beispielsweise ein bestimmtes im Seeverkehrssektor erzieltes Umsatzvolumen) aus der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots heraus, aufgrund derer nur Schifffahrtsunternehmen an der Ausschreibung hätten teilnehmen können (siehe Erwägungsgrund 125). Die Kommission stellt hierzu fest, dass Carpoint Motorsport S.p.A. (das nach allgemein zugänglichen Informationen im Bereich des Groß- und Einzelhandels mit Kraftfahrzeugen tätig ist) eines der Unternehmen war, die Interesse an der Teilnahme an der Ausschreibung bekundet hatten (siehe Erwägungsgrund 61). (233) Die Kommission begrüßt außerdem die Initiative der Region Latium, eine möglichst breite Beteiligung am Ausschreibungsverfahren zu ermöglichen, indem es interessierten Bietern gestattet wurde, im Verbund mit anderen Bietern, d. h. in Form von befristeten Bietergemeinschaften, Konsortien oder Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, am Ausschreibungsverfahren teilzunehmen (siehe Erwägungsgrund 60). (234) Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass das Ausschreibungsverfahren insgesamt gesehen wettbewerblich und transparent war. Insbesondere wurde die Absicht der Region Latium, den Geschäftsbetrieb von Laziomar zu veräußern und mit dem erfolgreichen Bieter einen neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren abzuschließen, auf breiter Basis bekannt gemacht, sodass alle potenziellen Bieter auf den betreffenden regionalen oder internationalen Märkten erreicht wurden. Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission, dass potenzielle Bieter problemlos ihr Interesse bekunden konnten und zu diesem Zeitpunkt keine Verpflichtungen eingingen. Vorausgesetzt, sie konnten die Erfüllung des einzigen Auswahlkriteriums nachweisen (nämlich die Gewährleistung der Kontinuität der Dienstleistung), erhielten potenzielle Bieter alle notwendigen Informationen und entsprechend Zeit, um entscheiden zu können, ob und in welcher Höhe sie ein Angebot für den Geschäftsbetrieb von Laziomar abgeben wollten. Aus diesen Gründen betrachtet die Kommission ihre Zweifel dahin gehend, dass das Ausschreibungsverfahren aufgrund möglicher Mängel in der Aufforderung zur Interessenbekundung nicht ausreichend transparent war, als ausgeräumt. Diskriminierungsfreier Charakter des Ausschreibungsverfahrens (235) In Randnummer 92 der Bekanntmachung über den Begriff der staatlichen Beihilfe wird betont, dass die diskriminierungsfreie Behandlung aller Bieter in allen Phasen des Verfahrens sowie objektive, vorher mitgeteilte Auswahl- und Zuschlagskriterien unerlässlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus dem Verfahren ergebende Transaktion den Marktbedingungen entspricht. Darüber hinaus ist in dieser Randnummer festgelegt, dass zur Gewährleistung der Gleichbehandlung die Zuschlagskriterien einen objektiven Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote ermöglichen sollten. (236) Wie vorstehend erwähnt (Erwägungsgrund 227), enthielt der Aufruf zur Interessenbekundung nur eine Bedingung, und zwar, dass die Bieter in der Lage sein mussten, „die Kontinuität des Seeverkehrsdienstes zu gewährleisten“. Alle acht Parteien, die auf den Aufruf reagierten und ihr Interesse bekundeten, waren sich dieser Verpflichtung bewusst. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Bedingung objektiv war und allen interessierten Parteien im Aufruf zur Interessenbekundung hinreichend deutlich gemacht wurde. (237) Die sieben von acht interessierten Bietern, die zu der nächsten Phase des Ausschreibungsverfahrens zugelassen wurden, wurden zur Abgabe eines Angebots aufgefordert und erhielten dazu alle dieselben Informationen (siehe Erwägungsgrund 61). (238) Die im Beschluss von 2011 von der Kommission geäußerten Zweifel, dass der Aufruf zur Interessenbekundung nicht hinreichend diskriminierungsfrei war, sind damit ausgeräumt. Alle Parteien wurden während der verschiedenen Phasen des Ausschreibungsverfahrens korrekt und gleichwertig informiert, sodass sie ein Angebot in voller Kenntnis des Verfahrens und der Voraussetzungen abgeben konnten. Die Kommission ist außerdem der Auffassung, dass die Zuschlagskriterien einen objektiven Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote ermöglichten. Erbringung der Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit (239) Randnummer 65 der DAWI-Mitteilung sieht vor, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei einer öffentlichen Ausschreibung das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn das Verfahren gewährleistet, dass sich derjenige Bewerber ermitteln lässt, der diese Dienste zu „den geringsten Kosten für die Allgemeinheit“ erbringen kann. (240) In der vorliegenden Sache ist der neue öffentliche Dienstleistungsvertrag nicht allein ausgeschrieben worden, sondern gebündelt mit dem Geschäftsbetrieb von Laziomar. Italien entschied sich für einen festen, nicht verhandelbaren Kaufpreis (auf der Grundlage einer unabhängigen Sachverständigenbewertung) für den Geschäftsbetrieb von Laziomar und erteilte bezüglich des Dienstleistungsvertrags dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag, wobei der Preis mit 30 Punkten und die technischen Kriterien mit 70 Punkten gewichtet wurden (siehe Erwägungsgrund 62). (241) Im Hinblick auf die Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots heißt es in Randnummer 67 der DAWI-Mitteilung, dass das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ (neben dem „günstigsten Preis“) auch als ausreichend betrachtet wird, um das vierte Altmark-Kriterium zu erfüllen, „sofern die Vergabekriterien … eng mit dem Gegenstand der erbrachten Dienstleistung im Zusammenhang stehen und das wirtschaftlich günstigste Angebot dem Marktwert entspricht“. (82) (242) Die Kommission stellt fest, dass Italien Wert darauf legte, einen Betreiber auszuwählen, der unter Berücksichtigung gewisser Anforderungen in der Lage sein würde, die öffentliche Dienstleistung auf einem technisch und qualitativ hohen Niveau anzubieten. Im Hinblick auf die Unterteilung der erreichbaren Höchstpunktzahl für das technische Angebot (70 Punkte) und das wirtschaftliche Angebot (30 Punkte) bei der Entscheidung über den Zuschlag nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots hat Italien unter Verweis auf eine Stellungnahme des italienischen Staatsrats (siehe Erwägungsgrund 126) auf die Bedeutung der qualitativen Aspekte eines Angebots hingewiesen, um übermäßige Preisanpassungen nach unten zu verhindern, die ohne Einbußen bei der Qualität der öffentlichen Dienstleistung nicht aufrechtzuerhalten wären. Gleichzeitig habe es diese Aufteilung ermöglicht, einen besseren Preis für die Dienstleistung zu erreichen (siehe Erwägungsgrund 127). (243) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthielt alle notwendigen Informationen für das Ausfüllen des technischen und finanziellen Angebots. Im Hinblick auf das technische Angebot mussten die sieben Betreiber von Seeverkehrsdiensten, die zu einer Angebotsabgabe aufgefordert wurden, detaillierte Informationen einreichen, mit denen die über die gesamte Dauer der Betrauung geltenden Modalitäten und Bedingungen des Managements beschrieben wurden. Insbesondere hatten die Betreiber die Erfüllung folgender Punkte nachzuweisen: i) gezielte Initiativen zur Verbesserung des Managements (z. B. Servicehandbuch, Marketing- und Kommunikationspolitik, Webmarketing-Konzept, Optimierung von Personal und Schiffen — 10 Punkte); ii) getroffene Vorkehrungen für die Erneuerung der Flotte (z, B. Ausarbeitung eines Durchschnittsalters der Flotte, Erfüllung der Mindestanforderungen im Hinblick auf funktionale Eigenschaften der Schiffe wie beispielsweise Größe, Komfort, Geschwindigkeit, Sicherheitssysteme usw. — 40 Punkte); iii) Zuteilung von Schiffen zur Ergänzung der bestehenden Flotte (d. h. Auflistung der technischen Merkmale aller Schiffe (einschließlich der jeweils befahrenen Route), welche der Betreiber für die Erfüllung der Dienstleistungen einzusetzen gedenkt — 20 Punkte). Diese Anforderungen stehen offensichtlich in engem Zusammenhang mit der Erbringung des Seeverkehrsdienstes und steigern dessen Nutzwert. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots für die Dienstleistung gebündelt mit dem Verkauf des Geschäftsbetriebs von Laziomar es Italien ermöglichte, wirksamen Wettbewerb zu schaffen und eine Dienstleistung mit dem größtmöglichen Wert und zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu erhalten. In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass der an CLN gezahlte jährliche Ausgleich für die Erbringung der Seeverkehrsdienstleistungen deutlich unter dem jährlichen Höchstbetrag lag, der von der Region Latium zu Beginn des Ausschreibungsverfahrens für die Ausgleichsleistung vorgeschlagen worden war (siehe Erwägungsgrund 75). (244) Was insbesondere die Bündelung der Dienstleistung mit dem Kauf des Geschäftsbetriebs von Laziomar anbelangt, so war die Kommission im Beschluss von 2012 der vorläufigen Ansicht, dass die Ausschreibung des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags ohne die Verpflichtung, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Schiffe von Laziomar zu übernehmen, zu niedrigeren Kosten für die Allgemeinheit geführt hätte. (245) Die Kommission ist vorstehend bereits zu dem Schluss gekommen, dass das Ausschreibungsverfahren ausreichend transparent und diskriminierungsfrei war, um so vielen potenziellen Bietern wie möglich eine Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Tatsächlich reagierten acht Betreiber von Seeverkehrsdiensten mit einer Beteiligung auf die weitverbreitete Veröffentlichung des Aufrufs zur Interessenbekundung, und sieben von ihnen wurden zur Angebotsphase zugelassen. In dem Aufforderungsschreiben an diese sieben Betreiber wurden ihnen alle wesentlichen Informationen bezüglich des Vergabeverfahrens übermittelt. (246) Im Anschluss an die Verfahrensphase der Interessenbekundung wurde ein Angebot abgegeben (von CLN), welches die Region Latium unter Berücksichtigung des technischen und finanziellen Angebotsteils auswertete. (247) Die obligatorische Bedingung, die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung zu gewährleisten, und die Bündelung der Vermögenswerte mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind eng miteinander verknüpft. Durch die Bündelung des Verkaufs von Laziomar mit einem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag unterliegt der Käufer (CLN) automatisch der Verpflichtung, die Kontinuität der Dienstleis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.