Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1328 der Kommission vom 30. September 2021 über die von Italien und der Region Latium durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Laziomar und seinem Erwerber CLN (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6989) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D1328. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dass die oben genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auferlegt worden seien, um die Anbindung der Inseln an das Festland zu gewährleisten und die Versorgung mit Gütern, einschließlich Sondergütern, die für den reibungslosen Betrieb von öffentlichen und sozialen Dienstleistungen erforderlich sind, sicherzustellen. Mit diesen Dienstleistungen werde außerdem zur wirtschaftlichen Entwicklung der Inseln beigetragen, die Deckung des grundlegenden Mobilitätsbedarfs der Inselgemeinden über das ganze Jahr hinweg gewährleistet und das verfassungsmäßig garantierte Recht auf territoriale Anbindung der Gemeinden gewahrt. (47) (121) Im Hinblick auf das Wettbewerbsumfeld hat Italien Daten übermittelt, die belegen, dass Laziomar der einzige Betreiber ist, der die betreffenden Routen das ganze Jahr über bedient. Auf einigen der Routen besteht nur während der Hauptsaison Wettbewerb. Dessen ungeachtet ist Italien der Auffassung, dass die von Laziomar angebotene Dienstleistung nicht substituierbar ist und dass die Gewährleistung der territorialen Anbindung nicht allein durch Marktkräfte hätte erreicht werden können. 4.2.   Zur Privatisierung von Laziomar 4.2.1.   Zum Kaufpreis von Laziomar (122) Italien gab an, dass die Privatisierung von Laziomar den Verkauf des gesamten Aktienkapitals des Unternehmens über eine öffentliche Ausschreibung der Region Latium beinhaltete. Die Ausschreibung umfasste zusätzlich die Betrauung mit der Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Archipel der Pontinischen Inseln für einen Zeitraum von zehn Jahren zur Aufrechterhaltung der territorialen Anbindung dieser Inseln. (123) Die Region Latium hatte ein unabhängiges Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben (siehe Erwägungsgründe 66 und 67), mit dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des Verkaufs von Laziomar bewertet werden sollten. Italien zufolge wird in diesem Gutachten klar und präzise erläutert, anhand welcher Verfahren der Marktwert von Laziomars Aktienkapital bestimmt wurde. 4.2.2.   Zum transparenten und diskriminierungsfreien Charakter des Verfahrens (124) Italien betont, dass das Ausschreibungsverfahren unter Wahrung der Rechtsgrundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung durchgeführt wurde. Allen sieben Parteien, die zu der nächsten Phase des Ausschreibungsverfahrens zugelassen wurden, seien die zur Abgabe eines Angebots wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt worden, einschließlich der „Ausschreibungsbestimmungen“ mit Anhängen, des „Dienstleistungsvertrags“ mit Anhängen und des „Vertrags zur Übertragung der Unternehmensanteile“ mit Anhängen. (125) Italien führt außerdem an, dass die Region Latium die finanziellen Anforderungen an potenzielle Bieter, aufgrund derer nur Schifffahrtsunternehmen an der Ausschreibung hätten teilnehmen können (siehe Erwägungsgrund 109), aus der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots herausgenommen habe. Um eine möglichst breite Beteiligung am Ausschreibungsverfahren zu ermöglichen, wurde außerdem in der Aufforderung zur Angebotsabgabe explizit darauf hingewiesen, dass es den Bietern gestattet war, im Verbund mit anderen Bietern am Ausschreibungsverfahren teilzunehmen, und zwar in Form von befristeten Bietergemeinschaften, Konsortien oder EWIV. (126) Im Hinblick auf die Zweifel der Kommission bezüglich der Tatsache, dass dem technischen Angebot deutlich mehr Bedeutung beigemessen wurde als dem wirtschaftlichen (und zwar mit einer Gewichtung von 70 gegenüber 30 Punkten), verweist Italien auf die Entscheidung Nr. 782/2017 des Staatsrats vom 30. März 2017 (48), in der es heißt, dass die Vergabestelle bei Anwendung dieses Kriteriums die „qualitativen Aspekte des Angebots herausstellen [sollte] und solche Auswahlkriterien wählen [sollte], die einen aussagekräftigen wettbewerblichen Vergleich der technischen Profile ermöglichen. Zu diesem Zweck sollte die Vergabestelle eine maximal zu erreichende Punktzahl für das wirtschaftliche Angebot festlegen, um sicherzugehen, dass dieser Aspekt nicht gegenüber den anderen Aspekten überwiegt.“ (127) Italien zufolge ermöglichte die unterschiedliche Gewichtung daher eine einheitliche Bewertung der qualitativen Aspekte der Angebote und verhinderte übermäßige Preisanpassungen nach unten, die ohne Einbußen bei der Qualität der öffentlichen Dienstleistung nicht hätten aufrecht erhalten werden können. Darüber hinaus habe dieser Ansatz zu wesentlichen Kosteneinsparungen für die Region Latium geführt, da der Gewinner der Ausschreibung die öffentliche Dienstleistung im Rahmen des mit der Ausschreibung vergebenen Vertrags für eine Ausgleichsleistung erbringen würde, die 10,8 % unter der ursprünglich veranschlagten Grundvergütung läge (siehe Erwägungsgrund 75). 4.3.   Zur Einhaltung der Altmark-Kriterien im Zusammenhang mit der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags und dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag (128) Nach der Ansicht Italiens wurden die vier Altmark-Kriterien sowohl im Hinblick auf den Zeitraum 2011-2013 also auch im Hinblick auf den Zeitraum 2014-2024 aus den folgenden Gründen erfüllt: — Die Erfüllung der ersten beiden Altmark-Kriterien wurde von der Kommission in ihrem Beschluss von 2012 nicht angezweifelt. — Im Hinblick auf das dritte Altmark-Kriterium und die von der Kommission in ihrem Beschluss von 2011 geäußerten Bedenken, dass die in der CIPE-Richtlinie festgesetzte Risikoprämie von 6,5 % das unternehmerische Risiko nicht angemessen widerspiegelt (siehe Erwägungsgründe 206 und 207), verweist Italien auf den Beschluss der Kommission vom 13. Juni 2017 zum Betrieb einer schnellen Passagierverbindung zwischen Messina und Reggio Calabria, bei der die Berechnungsmethode mit einem festen Vergütungssatz in Höhe von 8 % von der Kommission nicht angezweifelt worden sei. (49) Die in diesem Fall durch die Kommission hingenommene Rate von 8 % setzte sich dabei aus zwei Komponenten zusammen: der Risikoprämie von 6,5 % gemäß der CIPE-Richtlinie (da in dem betreffenden Vertrag keine Exklusivrechte vergeben wurden) und einem Aufschlag von 1,5 % (aufgrund der kurzen Laufzeit des Vertrags). Darüber hinaus macht Italien bezogen auf den neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag geltend, dass Maßnahmen zur Wiederherstellung des wirtschaftlich-finanziellen Gleichgewichts in jedem Fall nur bei einer Änderung der Nettoeinnahmen um mehr als 3 % ergriffen werden könnten, während eine Minderung der Nettoeinnahmen von weniger als 3 % von Laziomar allein zu tragen wäre. Damit werde eine mögliche Überkompensation verhindert. — Italien ist der Auffassung, dass das vierte Altmark-Kriterium ebenfalls erfüllt wurde, da die Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags Gegenstand eines transparenten und vom Wettbewerb bestimmten Ausschreibungsverfahrens war, das die Wahl desjenigen Bieters ermöglichte, der in der Lage war, die gewünschte Dienstleistung zu den geringstmöglichen Kosten zu erbringen. Was die Bündelung des neuen Dienstleistungsvertrags mit der Privatisierung von Laziomar anbelangt, so führt Italien an, dass der ausgeschriebene Preis für den Kauf von Laziomar lediglich rund 1,4 % der für die öffentliche Dienstleistung festgesetzten Ausgleichszahlung ausmacht (insgesamt 127 520 740 EUR über die Vertragslaufzeit von zehn Jahren). Aus diesem Grunde habe der Verkauf von Laziomar im Hinblick auf die Kosten der Dienstleistung keinen wesentlichen Einfluss auf die Wahl des Bieters. 4.4.   Zum Liegeplatzvorrang (129) Im Hinblick auf den Liegeplatzvorrang (siehe Erwägungsgrund 83) führt Italien an, dass dieser aufgrund der Notwendigkeit der öffentlichen Dienstleistung gerechtfertigt sei und dadurch kein wirtschaftlicher Vorteil an Laziomar übertragen worden sei, der einen gleichzeitigen Verlust an staatlichen Mitteln nahelegen würde. (130) Italien zufolge zahlen alle Fährbetreiber für das Anlegen regelmäßige Gebühren an die zuständigen Hafenbehörden. Italien hat außerdem erklärt, dass der Liegeplatzvorrang nur für die Routen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gegolten habe und dass Laziomar für den Liegeplatzvorrang keine zusätzliche Gebühr entrichtet habe oder noch entrichte, da die Häfen ihm aufgrund seines gemeinwirtschaftlichen Auftrags auch ohne einen formellen Liegeplatzvorrang die erste Wahl für den Liegeplatz einräumen würden. 4.5.   Zu den im Gesetz von 2010 festgelegten Maßnahmen (131) Im Hinblick auf die im Gesetz von 2010 festgelegten Maßnahmen (siehe Erwägungsgründe 84 bis 86) führt Italien gleichermaßen an, dass Laziomar hierdurch keine Beihilfen zugewiesen bekommen hat und von diesen Maßnahmen nicht profitiert hat oder profitieren wird. (132) In diesem Zusammenhang macht Italien geltend, dass Caremar (zu jenem Zeitpunkt der Betreiber der Seeverkehrsverbindungen im Archipel der Pontinischen Inseln) die bereits mit dem Gesetz 102/2009 zugeteilten finanziellen Mittel erhalten und effektiven Gebrauch davon gemacht habe. Genauer gesagt habe Caremar 1 410 000 EUR für die Nachrüstung zwei seiner Schiffe erhalten (Quirino und Tetide), die später kostenlos an Laziomar übertragen wurden. Außerdem seien diese Mittel nicht zur Deckung laufender Kosten verwendet worden. (133) Hinsichtlich der Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren bringt Italien vor, dass die Maßnahme nicht auf die Körperschaftssteuer angewandt worden sei, da die Übertragung von Caremar, Saremar und Toremar auf die Regionen unentgeltlich erfolgt sei. Da es zu keiner Vergütung gekommen sei, finde Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a des konsolidierten Einkommensteuergesetzes, der sich auf Veräußerungsgewinne bei entgeltlichen Vermögensübertragungen bezieht, keine Anwendung. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer merkt Italien an, dass die Übertragungen von Caremar, Saremar und Toremar Transaktionen darstellten, die nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 des Präsidialdekrets Nr. 633 vom 26. Oktober 1972 von der Mehrwertsteuer befreit seien. In Bezug auf andere indirekte Steuern betont Italien, dass die im Gesetz von 2010 vorgesehene Freistellung konzipiert wurde, um administrativen Aufwand zu reduzieren. Im Hinblick auf die Besteuerung selbst könnten ihre Auswirkungen als vernachlässigbar und im Verhältnis zu pauschal erhobenen Abgaben gering betrachtet werden. Genauer gesagt gehe es um die Eintragungsgebühr (168 EUR pro Dokument), die Grundbuch- und Hypothekeneintragungsgebühren (je 168 EUR) und die Stempelsteuer (14,62 EUR für vier Seiten). (134) Hinsichtlich der FAS-Mittel führt Italien an, dass Laziomar diesbezüglich keinerlei Vorteile entstanden sind. Darüber hinaus seien die FAS-Mittel nicht dazu verwendet worden, den Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, einschließlich Laziomar, einen zusätzlichen Ausgleich zu gewähren. Stattdessen seien diese Mittel bereitgestellt worden, um die Haushaltsmittel zu ergänzen, die für die Entrichtung der Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen an die Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe vorgesehen waren, falls sich diese als unzureichend erweisen sollten. Italien weist darauf hin, dass es nach Artikel 1 Absatz 5-ter des Gesetzesdekrets 125/2010 den Regionen möglich sei, die FAS-Mittel zur Finanzierung (eines Teils) der regulären Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu verwenden und so die Kontinuität der öffentlichen Seeverkehrsdienste zu gewährleisten. Darüber hinaus stellte Italien klar, dass gemäß Artikel 26 des Gesetzesdekrets 185/2008 für die Jahre 2009, 2010 und 2011 jeweils 65 Mio. EUR für die Tirrenia-Gruppe vorgesehen gewesen seien und dementsprechend 195 Mio. EUR aus den FAS-Mitteln bereitgestellt worden seien. Diese Mittel seien dann auf das Konto des Verkehrsministeriums überwiesen worden und für Ausgleichszahlungen an die Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe (Tirrenia, Siremar, (damals noch) Caremar, Toremar und Saremar) für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen bestimmt gewesen. Daher würde diese Maßnahme lediglich eine Mittelzuweisung im Staatshaushalt Italiens für zu leistende Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen betreffen. 4.6.   Zur Berechnung des Ausgleichs für die Jahre 2011 bis 2019 und zu der in der CIPE-Richtlinie festgelegten Risikoprämie von 6,5 % ab 2010 (135) Italien bringt vor, dass der an Laziomar zu zahlende Ausgleich bis zum 14. Januar 2014 anhand der in der CIPE-Richtlinie festgelegten Parameter berechnet worden sei. Seit dem 15. Januar 2014 gelte für die Ausgleichszahlung der öffentliche Dienstleistungsvertrag, wobei die Höhe des Ausgleichs nach der in der CIPE-Richtlinie festgelegten Methode und unter Berücksichtigung des im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens abgegebenen wirtschaftlichen Angebots von Laziomars Erwerber CLN bestimmt werde. (136) Italien stellt jedoch klar, dass aufgrund der Begrenzung der Ausgleichsleistung durch das Gesetz von 2009 beschlossen worden sei, die Berechnung zu vereinfachen, indem der Satz von 6,5 % als pauschale Kapitalrendite verwendet wird. Dieser vereinfachte Ansatz sei während der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags angewendet worden und komme im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit Laziomar nach wie vor zur Anwendung. (137) Italien ist außerdem der Ansicht, dass die pauschale Kapitalrendite von 6,5 % angemessen ist, da der in Artikel 25 des Vertrags (siehe Erwägungsgrund 78) festgeschriebene Ausgleichsmechanismus nur unter sehr strengen Vorgaben zur Anwendung kommt. Hinzu komme, dass dieser Mechanismus (der beispielsweise die Anpassung der jährlichen Preisobergrenze erlaubt) nicht in Fällen anwendbar sei, in denen ein Begünstigter, in diesem Fall Laziomar, eine zu niedrige Ausgleichszahlung erhalten habe. (138) Tabelle 5 zeigt die von Italien vorgelegten Elemente, die im Zeitraum 2011-2019 in die Berechnung der Risikoprämie für Laziomar eingeflossen sind: Tabelle 5 Kapitalrendite von Laziomar im Zeitraum 2011-2019 (‚000 EUR)   2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Materielle und immaterielle Vermögenswerte […] […] […] […] […] […] […] […] […] Lagerbestände […] […] […] […] […] […] […] […] […] Kunden- und Warenkredite […] […] […] […] […] […] […] […] […] Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten […] […] […] […] […] […] […] […] […] Nettoanlagekapital […] […] […] […] […] […] […] […] […] Kapitalrendite (6,5 %) […] […] […] […] […] […] […] […] […] 4.7.   Zur Vereinbarkeit des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags mit dem DAWI-Beschluss von 2011 (139) Italien ist zwar der Ansicht, dass der im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags an Laziomar gezahlte Ausgleich keine staatliche Beihilfe darstellt, führt aber für den theoretischen Fall, dass es sich um Beihilfe handeln würde, dennoch aus, warum diese Maßnahme mit dem DAWI-Beschluss von 2011 vereinbar wäre. (140) In seiner Antwort an die Kommission macht Italien geltend, dass sowohl der DAWI-Beschluss von 2005 als auch der DAWI-Beschluss von 2011 anzuwenden seien, da der Abschluss des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags sowohl in Artikel 19-ter des Gesetzes von 2009 als auch im Latium-Dekret geregelt gewesen sei. (141) Italien hat Daten für die Jahre 2012 und 2013 vorgelegt, die belegen, dass auf keiner der betroffenen Seeverkehrsverbindungen das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der Betrauung von Laziomar mit der DAWI den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des DAWI-Beschlusses von 2011 festgesetzten Schwellenwert von 300 000 Passagieren überschritt (240 430 Passagiere im Jahr 2012 und 254 167 Passagiere im Jahr 2013). 4.8.   Zur Vereinbarkeit des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags mit dem DAWI-Rahmen von 2011 (142) Italien macht geltend, dass die Laziomar übertragene öffentliche Dienstleistung eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellt, die sich auf einen Betrauungsakt (den Dienstleistungsvertrag) stützt, in welchem der Inhalt und die Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, das betreffende Gebiet, der Ausgleichsmechanismus und die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung beschrieben werden. (143) Italien zufolge geht der an Laziomar gezahlte Ausgleich außerdem nicht über das zur Deckung der Kosten, die bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstehen, erforderliche Maß hinaus, da die Höhe der Ausgleichszahlung im Rahmen einer Ausschreibung und auf der Grundlage von in der CIPE-Richtlinie festgelegten Kriterien bestimmt worden sei und der Vertrag einen Überwachungsmechanismus zur Vermeidung von Überkompensationen vorsehe. (144) Im Hinblick auf die Kapitalrendite verweist Italien auf den Beschluss der Kommission vom 13. Juni 2017 (in der Sache SA.42710), in dem die Kommission eine höhere Kapitalrendite als die von 6,5 % (nämlich 8 %) nicht infrage gestellt habe (siehe Erwägungsgrund 128). 5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 5.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (145) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (146) Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Kriterien sind kumulativ. Die angemeldeten Maßnahmen sind daher nur dann als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass die finanzielle Unterstützung folgende Kriterien erfüllen muss: a) Sie wurde von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt. b) Durch sie werden bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. c) Sie verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen. d) Sie beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. (147) Die Kommission merkt an, dass der Liegeplatzvorrang, der nur für die im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags bedienten Routen gilt, untrennbar mit der Erbringung der DAWI durch Laziomar und seinen Erwerber CLN verbunden ist. Diese Maßnahme wird daher zusammen mit den jeweils an die Unternehmen gezahlten Ausgleichsleistungen bewertet (siehe Abschnitte 5.1.1 und 5.1.2). (148) Darüber hinaus merkt die Kommission an, dass der neue öffentliche Dienstleistungsvertrag zwischen Italien und Laziomar zusammen mit der Privatisierung von Laziomar bewertet werden sollte. Eine gemeinsame Bewertung ist hier angemessen, da Italien die Ausschreibung des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags im Wesentlichen so gestaltet hat, dass der erfolgreiche Bieter das gesamte Aktienkapital von Laziomar erwerben musste, um die mit dem öffentlichen Dienstleistungsvertrag auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen zu können. 5.1.1.   Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen Laziomar und Italien 5.1.1.1.   Staatliche Mittel (149) Laziomar wurde von Italien mit der Bedienung der Seeverkehrsrouten wie im ursprünglichen Vertrag und seiner Verlängerung definiert betraut. Der ursprüngliche Vertrag wurde mit dem Staat abgeschlossen und der sich aus dem Vertrag ergebende Ausgleich an Laziomar für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen wird vom Staat aus seinen Haushaltsmitteln gezahlt. Damit ist der an Laziomar gezahlte Ausgleich dem Staat zuzurechnen und aus staatlichen Mitteln finanziert. (150) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Italien zufolge alle Fährbetreiber für das Anlegen in Häfen regelmäßige Gebühren an die zuständigen Hafenbehörden zahlen, Laziomar aber keine zusätzlichen Gebühren für den Liegeplatzvorrang zu zahlen hatte. Gleichwohl ist die Kommission der Auffassung, dass Italien im Prinzip eine zusätzliche Gebühr für den Liegeplatzvorrang hätte erheben können und dass es durch die Nichterhebung auf staatliche Einnahmen verzichtet hat. Da der Liegeplatzvorrang zudem gesetzlich gewährt wird (siehe Erwägungsgrund 83), ist er dem Staat zuzurechnen. 5.1.1.2.   Selektivität (151) Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme selektiv sein. Der Ausgleich für die Erbringung der in Rede stehenden öffentlichen Seeverkehrsdienstleistungen wird nur Laziomar gewährt und ist daher selektiv. Da der Liegeplatzvorrang nur den Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, darunter Laziomar, gewährt wurde, ist dieser auch selektiv. 5.1.1.3.   Wirtschaftlicher Vorteil (152) Die Kommission erinnert daran, dass der Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, der einem Unternehmen gewährt wird, unter bestimmten streng definierten Voraussetzungen keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellen muss. (153) So ist der Gerichtshof in seinem Altmark-Urteil (50) zu dem Schluss gekommen, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich für Leistungen anzusehen ist, die von den Unternehmen, denen der Ausgleich zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht wurden, sodass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und der gezahlte Ausgleich nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen. (154) Der Gerichtshof stellte jedoch auch klar, dass die vier nachstehend zusammengefassten Kriterien (im Folgenden „Altmark- Kriterien“) kumulativ erfüllt sein müssen, damit solche Ausgleichsleistungen in einem konkreten Fall nicht als staatliche Beihilfen einzustufen sind: — Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (im Folgenden „erstes Altmark-Kriterium“). — Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, wurden im Voraus objektiv und transparent aufgestellt (im Folgenden „zweites Altmark-Kriterium“). — Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (im Folgenden „drittes Altmark-Kriterium“). — Erfolgt die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (im Folgenden „viertes Altmark-Kriterium“). (155) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wir

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.