Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1328 der Kommission vom 30. September 2021 über die von Italien und der Region Latium durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Laziomar und seinem Erwerber CLN (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6989) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32022D1328. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Mitteilung der Kommission: Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen. (46)  In der Aufforderung zur Angebotsabgabe war vorgegeben, dass der von den potenziellen Bietern im Seeverkehrssektor erzielte Gesamtumsatz in den drei vorhergehenden Jahren nicht unter 60 Mio. EUR liegen durfte. (47)  Italien zufolge ist eine konstante territoriale Anbindung insbesondere für die Insel Ponza von höchster Bedeutung, die ungefähr 27 Seemeilen von der Hafenstadt Terracina und 36 Seemeilen von der Hafenstadt Anzio entfernt liegt und weniger als 3 400 Einwohner zählt. Dasselbe gelte für die Insel Ventotene, auf der weniger als 800 Einwohner leben. (48)  Diese Entscheidung erging auf Antrag des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr. Der Antrag bezog sich auf den Entwurf eines Gesetzesdekrets über „Ergänzende und berichtigende Bestimmungen zum Gesetzesdekret Nr. 50 vom 18. April 2016 “. Dabei handelte es sich um ein Dekret zur Berichtigung des Gesetzbuchs über die öffentliche Auftragsvergabe. (49)  SA.42710, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — schnelle Passagierverbindung zwischen Messina und Reggio Calabria. (50)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (51)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). (52)  Beschluss (EU) 2020/1412 (Erwägungsgrund 265). (53)  Siehe insbesondere Rechtssache C-730/79, Philip Morris/Kommission, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11, Rechtssache C-53/00, Ferring, ECLI:EU:C:2001:627, Rn. 21, und Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, ECLI:EU:C:2004:234, Rn. 44. (54)  Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77. (55)  Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1). (56)  Beschluss (EU) 2020/1411. (57)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (58)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, ECLI:EU:C:2016:797, Rn. 45. (59)  Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Territorio Histórico de Àlava — Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, ECLI:EU:T:2002:59, Rn. 175. (60)  Beschluss (EU) 2020/1411. (61)  Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, ECLI:EU:T:2008:29, Rn. 96. Siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 8. Mai 2001, Ferring, C-53/00, ECLI:EU:C:2001:253, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 30. April 2002, GEMO, C-126/01, ECLI:EU:C:2002:273. (62)  Mitteilung C(2004) 43 der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3). (63)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, ECLI:EU:C:2001:107. (64)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Aktualisierung und Berichtigung der Mitteilung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), COM(2014) 232 final vom 22.4.2014. (65)  Siehe Urteil des Gerichts vom 1. März 2017, SNCM/Kommission, T-454/13, ECLI:EU:T:2017:134, Rn. 130 und 134. (66)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, ECLI:EU:T:2008:29‚ Rn. 186. (67)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 11. April 1989, Ahmed Saeed Flugreisen, C-66/86, ECLI:EU:C:1989:140‚ Rn. 55; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Corsica Ferries France, C-266/96, ECLI:EU:C:1998:306, Rn. 45; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2005, Olsen/Kommission, T-17/02, ECLI:EU:T:2005:218, Rn. 186 ff. (68)  Mit den auf den Linien T4, A1, A2 und A3 eingesetzten Schiffen können keine Fahrzeuge transportiert werden. (69)  Auch wenn auf fast allen Linien Güter befördert werden, enthält dieser Beschluss lediglich detaillierte Information zu Gütertransporten auf den Linien T3 und T4, da der öffentliche Dienstleistungsvertrag beide Linien als Frachtverbindungen für den Transport von Gütern und Sondergütern definiert. (70)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, ECLI:EU:C:2001:107‚ Rn. 71. (71)  Der von Laziomar im Zeitraum 2014-2019 insgesamt erhaltene Ausgleich war auch ohne Berücksichtigung einer Kapitalrendite niedriger als die Nettokosten, die Laziomar bei der Bereitstellung der öffentlichen Dienstleistungen entstanden sind. (72)  Im Einzelnen: Minoan Lines Shipping, La Méridionale, Moby, Grandi Navi Veloci, Libertylines, Grimaldi Group, Corsica Ferries, SNAV und Caronte & Tourist. Andere Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe (wie beispielsweise Caremar, CIN oder Siremar) waren aus der Vergleichsgruppe ausgeschlossen. (73)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1). (74)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114). (75)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). (76)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). (77)  Gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2004/18/EG. (78)  Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2004/18/EG lautet: „ ‚Dienstleistungskonzessionen‘ sind Verträge, die von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.“ (79)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). (80)  In der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe merkt die Kommission an, dass die Unionsgerichte im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen oftmals die Bezeichnung „offenes” Ausschreibungsverfahren verwenden. Die Verwendung der Bezeichnung „offen”, entspricht jedoch keinem spezifischen Verfahren gemäß den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Bezeichnung „wettbewerblich“ angemessener erscheint. In der oben genannten Bekanntmachung merkt die Kommission außerdem an, dass die materiellen Bedingungen aus der Rechtsprechung von dieser begrifflichen Auffassung unberührt bleiben. (81)  Außerdem war, wie bereits erläutert (siehe Erwägungsgrund 221), Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG auf diese Ausschreibung nicht anwendbar. Daher war Italien nicht verpflichtet, im Aufruf zur Interessenbekundung weitere Angaben zu den Auswahlkriterien zu machen. (82)  Siehe auch Randnummer 96 der Bekanntmachung über den Begriff der staatlichen Beihilfe. (83)  Siehe insbesondere die Antwort der Kommission auf Frage 68 in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Leitfaden zur Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge und den Binnenmarkt auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ vom 29. April 2013 (http://ec.europa.eu/competition/state_aid/overview/new_guide_eu_rules_procurement_de.pdf). (84)  Der Vollständigkeit halber stellt die Kommission fest, dass sich die vorliegende Sache von anderen Beihilfesachen, in denen nur ein Angebot abgegeben wurde, unterscheidet. Siehe diesbezüglich und für eine spezifischere Begründung den Beschluss (EU) 2020/1412 (Erwägungsgründe 404 und 405). (85)  Der erste Übertragungsvorgang wurde bereits im Beschluss (EU) 2020/1412 bewertet (siehe Erwägungsgrund 418). (86)  Die Kommission wird in Abschnitt 5.3.1 prüfen, ob dies tatsächlich der Fall war. (87)  Der Vollständigkeit halber hebt die Kommission die Übergangsbestimmung in Artikel 10 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses von 2011 hervor, nach der jede Beihilfe, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses wirksam wurde (also vor dem 31. Januar 2012) und mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach der DAWI-Entscheidung von 2005 befreit war, für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren (d. h. bis einschließlich 30. Januar 2014) als mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht befreit anzusehen ist. Das bedeutet, dass jede Beihilfe, die im Rahmen der in Rede stehenden Beihilferegelung im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der DAWI-Entscheidung von 2005 am 19. Dezember 2005 und dem Inkrafttreten des DAWI-Beschlusses von 2011 am 31. Januar 2012 gewährt wurde, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet wird, jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gewährt wurde, und bis einschließlich 30. Januar 2014. Für Beihilfen, die ab dem 31. Januar 2012 gewährt wurden, ist die Übergangsbestimmung nach Artikel 10 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses von 2011 nicht anwendbar und die Vereinbarkeit auf der Grundlage des DAWI-Beschlusses von 2011 zu prüfen. (88)  Italien hat außerdem reine Passagierdaten für die Jahre 2009 und 2010 eingereicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die betreffenden Routen während dieses Zeitraums bis Ende Mai 2011 durch Caremar bedient wurden. Im Jahr 2009 beliefen sich die Zahlen auf 287 639 Passagiere (davon 157 055 auf den Linien T1 und A2, 99 087 auf den Linien T 2 und A3 und 31 494 auf der Linie A 1) und im Jahr 2010 auf 253 638 Passagiere (davon 141 300 auf den Linien T1 und A2, 86 031 auf den Linien T2 und A3 und 26 307 auf der Linie A1). (89)  Mit den auf den Linien A1, A 2 und A 3 eingesetzten Schiffe wurden keine Fahrzeuge transportiert (mit Ausnahme der Linie A1 im Jahr 2011). (90)  Seit 2012 werden auf dieser Route nur noch reine Passagierdienste angeboten. (91)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.