Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-05-09

Quellenkennung: 32017D1324. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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egeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (1)   Die PRIMA-IS gilt je nach Fall als Fördereinrichtung im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2021/695 und leistet im Einklang mit den Vorschriften der einschlägigen Verordnungen und vorbehaltlich der in dem vorliegenden Artikel enthaltenen Ausnahmen finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses. (2)   Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 sowie von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 beträgt die Mindestteilnehmerzahl drei Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen Ländern, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als teilnehmende Länder gelten und von denen mindestens eine niedergelassen ist: a)  in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierten Drittland, das nicht unter Buchstabe b des vorliegenden fällt, b)  in einem Drittland, das in Artikel 1 Absatz 2 genannt ist, oder in einem Drittland, das an das Mittelmeer grenzt. (3)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 gilt in hinreichend begründeten, im Jahresarbeitsprogramm vorgesehenen Fällen die Teilnahme einer Rechtsperson mit Niederlassung in einem teilnehmenden Land zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als Mindestbedingung. (4)   Abweichend von Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und von Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/695 können folgende Teilnehmer Fördermittel der PRIMA-IS erhalten: a)  jede in einem teilnehmenden Land niedergelassene oder nach Unionsrecht gegründete Rechtsperson; b)  jede internationale Organisation von europäischem Interesse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 für gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses finanzierte PRIMA-Tätigkeiten und jede internationale europäische Forschungsorganisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2021/695 für gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Beschlusses finanzierte PRIMA-Tätigkeiten. (5)   Ist eine teilnehmende internationale Organisation oder eine teilnehmende Rechtsperson mit Niederlassung in einem Land, das kein teilnehmendes Land ist, nicht förderfähig nach Absatz 4, so kann eine Förderung durch die PRIMA-IS gewährt werden, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a)  Die Beteiligung der betreffenden internationalen Organisation oder Rechtsperson wird von der PRIMA-IS als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme erachtet; b)  die Beteiligung solcher Rechtspersonen ist im Jahresarbeitsprogramm vorgesehen, und die Möglichkeit einer solchen Förderung ist in einer bilateralen wissenschaftlich-technischen Übereinkunft oder einer anderen Vereinbarung, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellt, zwischen der Union und der internationalen Organisation oder — für eine Rechtsperson, die in einem Land niedergelassen ist, das kein teilnehmendes Land ist — dem Land ihrer Niederlassung vorgesehen. (6)   Unbeschadet der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann in der geltenden Musterfinanzhilfevereinbarung festgelegt werden, dass Rechtspersonen, die in Ländern niedergelassen sind, die keine teilnehmenden Länder sind, und Fördermittel der PRIMA-IS erhalten, ebenfalls angemessene Finanzsicherheiten leisten müssen. (7)   Die Union schließt Übereinkünfte mit Drittländern, mit denen für den Schutz der finanziellen Interessen der Union gesorgt wird. ▼B Artikel 8 Vereinbarungen zwischen der Union und der PRIMA-IS ▼M1 (1)   Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung der PRIMA-IS gemäß Artikel 154 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der Leistung ausreichender Finanzsicherheiten gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi der genannten Verordnung schließt die Kommission im Namen der Union mit der PRIMA-IS eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und Beitragsvereinbarungen. (2)   Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung nach Absatz 1 dieses Artikels wird gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geschlossen. In der Vereinbarung wird unter anderem Folgendes geregelt: ▼B a)  die Anforderungen an den Beitrag der PRIMA-IS im Hinblick auf die Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU; b)  die Anforderungen an den Beitrag der PRIMA-IS im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU; c)  die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise der PRIMA-IS; d)  die Anforderungen an die PRIMA-IS im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über Verwaltungskosten und von genauen Zahlen zur Durchführung der PRIMA; e)  die Bestimmungen für die Bereitstellung der Daten, die notwendig sind um sicherzustellen, dass die Kommission ihre Verbreitungs- und Berichterstattungspflichten erfüllen kann; f)  die Bestimmungen für die Genehmigung oder Ablehnung des Entwurfs des jährlichen Arbeitsplans, der gemeinsamen Grundsätze gemäß Artikel 6 Absatz 9 und der Berichterstattungspflichten der teilnehmenden Länder durch die Kommission vor deren Annahme durch die PRIMA-IS und g)  die Bestimmungen für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch die PRIMA-IS, insbesondere die Veröffentlichung auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020. Artikel 9 Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union (1)   Wird die PRIMA nicht, oder nur in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung der PRIMA den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen. (2)   Tragen die teilnehmenden Länder nicht, nur teilweise oder verspätet zur Finanzierung der PRIMA bei, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Ländern für die Durchführung der PRIMA zugewiesenen Mittel den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen. ▼M1 (3)   Der Beschluss der Kommission, den finanziellen Beitrag der Union zu beenden, anteilsmäßig zu kürzen oder auszusetzen, steht der Erstattung förderfähiger Kosten, die den teilnehmenden Ländern bereits entstanden sind, bevor der Beschluss der PRIMA-IS mitgeteilt wurde, nicht entgegen. ▼B Artikel 10 Nachträgliche Prüfungen ▼M1 (1)   Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 führt die PRIMA-IS im Einklang mit Artikel 29 der genannten Verordnung Ex-post-Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen durch. (1a)   Gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 führt die PRIMA-IS im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/695 als Teil der indirekten Maßnahmen des Programms „Horizont Europa“ und insbesondere gemäß der Prüfstrategie, die in Artikel 53 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegt ist, Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen durch. ▼B (2)   Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie die Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 durch. Artikel 11 Schutz der finanziellen Interessen der Union (1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen. (2)   Die PRIMA-IS gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Europäischen Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form. (3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann nach den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 4 ) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) festgelegten Bestimmungen und Verfahren Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen oder Verträgen, die gemäß diesem Beschluss direkt oder indirekt finanziert werden, zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gekommen ist. ▼M1 (3a)   Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates ( 6 ) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung zu untersuchen und zu verfolgen. ▼M1 (4)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 3a ist in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, der Kommission, der PRIMA-IS, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten derartige Prüfungen und Untersuchungen durchzuführen. Wenn die Durchführung einer Maßnahme ganz oder teilweise weitervergeben oder weiterdelegiert wird oder wenn sie die Vergabe eines Beschaffungsvertrags oder finanzieller Unterstützung an einen Dritten erfordert, müssen der Vertrag, die Finanzhilfevereinbarung oder der Finanzhilfebeschluss die Pflicht des Vertragsnehmers oder des Begünstigten einschließen, von beteiligten Dritten die ausdrückliche Anerkennung dieser Befugnisse der Kommission, der PRIMA-IS, des Rechnungshofs, der EUStA und des OLAF zu verlangen. (4a)   Die PRIMA-IS gewährt jedem nationalen Rechnungshof eines teilnehmenden Landes auf dessen Antrag Zugang zu allen für dessen Rechnungsprüfungen erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit den nationalen Beiträgen des jeweiligen teilnehmenden Landes, einschließlich Informationen in elektronischer Form. (5)   Bei der Durchführung der PRIMA ergreifen die teilnehmenden Länder alle gesetzgeberischen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere, um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden. ▼M1 Artikel 11a Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge (1)   Die PRIMA-IS gewährt der Kommission und gegebenenfalls den Behörden der teilnehmenden Länder Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit den von ihr finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Beiträge und die Ergebnisse der Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen teilnehmen, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union oder gegebenenfalls der teilnehmenden Länder für notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte sind auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung beschränkt und stehen mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang. (2)   Für den Zweck der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union stellt die PRIMA-IS der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen bereit. Diese Pflicht gilt entsprechend für teilnehmende Länder in Bezug auf Vorschläge, die Antragsteller mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet umfassen. ▼B Artikel 12 Verwaltungsstruktur der PRIMA (1)   Die PRIMA-IS umfasst folgende Einrichtungen: a)  ein Kuratorium, das einen Vorsitzenden und einen Ko-Vorsitzenden hat; b)  einen Lenkungsausschuss; c)  ein Sekretariat, das unter der Leitung eines Direktors steht; d)  einen wissenschaftlich beratenden Ausschuss. ▼M1 (2)   Die PRIMA-IS wird von einem Kuratorium geleitet. Alle teilnehmenden Länder sind im Kuratorium vertreten. Das Kuratorium ist das Entscheidungsgremium der PRIMA-IS. Das Kuratorium beschließt nach Zustimmung der Kommission Folgendes: a)  das Jahresarbeitsprogramm der PRIMA; b)  die gemeinsamen Grundsätze nach Artikel 6 Absatz 9; c)  die Pflichten der teilnehmenden Länder hinsichtlich der Berichterstattung an die PRIMA-IS. Das Kuratorium überprüft, ob die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind, und unterrichtet die Kommission entsprechend. Das Kuratorium genehmigt die Teilnahme von nicht mit Horizont 2020 oder „Horizont Europa“ assoziierten Drittländern — außer den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ländern — an der PRIMA nach Prüfung der Relevanz der Teilnahme dieser Drittländer im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der PRIMA. Jedes teilnehmende Land hat eine Stimme im Kuratorium. Die Beschlussfassung erfolgt einvernehmlich. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so fasst das Kuratorium seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Union, vertreten durch die Kommission, wird zu allen Sitzungen des Kuratoriums als Beobachterin eingeladen und kann an seinen Diskussionen teilnehmen. Sie erhält zu diesem Zweck alle erforderlichen Unterlagen. (3)   Das Kuratorium legt die Zahl der Mitglieder des Lenkungsausschusses fest, die mindestens fünf betragen muss. Das Kuratorium ernennt die Mitglieder des Lenkungsausschusses. Der Lenkungsausschuss überwacht die Arbeit des Direktors und berät das Kuratorium in Bezug auf die Durchführung der PRIMA durch das Sekretariat. Er gibt insbesondere Leitlinien zur Ausführung des jährlichen Haushaltsplans und zum Jahresarbeitsprogramm vor. (4)   Das Kuratorium setzt das Sekretariat der PRIMA-IS als Exekutivorgan der PRIMA ein. Das Sekretariat a)  setzt das Jahresarbeitsprogramm um; b)  leistet Unterstützung für die anderen Einrichtungen der PRIMA-IS; c)  beobachtet die Durchführung der PRIMA und erstattet darüber Bericht; d)  verwaltet den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzbeitrag der Union und die Finanzbeiträge der teilnehmenden Länder und erstattet über ihre Nutzung Bericht; e)  steigert die Außenwirkung der PRIMA durch Aufklärung und Kommunikation; f)  arbeitet mit der Kommission entsprechend der in Artikel 8 genannten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung zusammen; g)  stellt die Transparenz der PRIMA-Tätigkeiten sicher. (5)   Das Kuratorium ernennt einen wissenschaftlichen beratenden Ausschuss, der sich aus renommierten unabhängigen Sachverständigen zusammensetzt, die in den für die PRIMA relevanten Gebieten kompetent sind. Das Kuratorium legt die Zahl der Mitglieder des wissenschaftlichen beratenden Ausschusses und die Regelungen für ihre Benennung im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/695 fest. Der wissenschaftliche beratende Ausschuss a)  berät das Kuratorium zu strategischen Prioritäten und Bedürfnissen; b)  berät das Kuratorium zum Inhalt und Umfang des Entwurfs des Jahresarbeitsprogramms aus wissenschaftlicher und technischer Sicht; c)  überprüft die wissenschaftlichen und technischen Aspekte der Durchführung der PRIMA und gibt eine Stellungnahme zu ihrem Jahresbericht ab. ▼B Artikel 13 Übermittlung von Informationen (1)   Die PRIMA-IS gibt der Kommission auf deren Ersuchen alle Informationen, die zur Erstellung der in Artikel 14 genannten Berichte erforderlich sind. (2)   Die teilnehmenden Länder legen der Kommission über die PRIMA-IS alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung der PRIMA vor. (3)   Die Kommission nimmt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in die Berichte gemäß Artikel 14 auf. ▼M1 Artikel 14 Überwachung und Evaluierung (1)   Die PRIMA-Tätigkeiten, einschließlich ihrer Effizienz und Transparenz sowie ihrer Erfolgsquoten, werden kontinuierlich überwacht und regelmäßig überprüft, um die größtmögliche Wirkung, wissenschaftliche Exzellenz und eine möglichst effektive und effiziente Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Überwachung und der regelmäßigen Überprüfungen fließen in die Überwachung der europäischen Partnerschaften im Rahmen der Bewertungen von ‚Horizont Europa‘ gemäß den Artikeln 50 und 52 der Verordnung (EU) 2021/695 ein. (2)   Die PRIMA-IS organisiert die kontinuierliche Überwachung der sowie die Berichterstattung über die Verwaltung und Durchführung ihrer Tätigkeiten und die regelmäßigen Überprüfungen der Leistungen, Ergebnisse und Wirkung der gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/695 und Anhang III der genannten Verordnung finanzierten indirekten Maßnahmen. (3)   Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2025 eine Zwischenbewertung und bis zum 31. Dezember 2031 eine Abschlussbewertung der PRIMA im Rahmen der Bewertungen von ‚Horizont Europa‘ gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 durch und wird dabei von externen unabhängigen Sachverständigen unterstützt, die auf der Grundlage eines offenen und transparenten Verfahrens ausgewählt werden. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Bewertungen Berichte, die Schlussfolgerungen aus den Bewertungen und die Bemerkungen der Kommission enthalten. Die Kommission legt ihren Bericht über die Abschlussbewertung bis zum 30. Juni 2032 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. (4)   Im Rahmen der in Absatz 3 genannten Zwischen- und Abschlussbewertungen werden die Erfolgsquoten und die Teilnahmequoten, auch jene der teilnehmenden Länder des südlichen Mittelmeerraums, untersucht, es wird untersucht, inwieweit die PRIMA ihren Auftrag und ihre Ziele erfüllt, es werden alle ihre Tätigkeiten abgedeckt, und ihr europäischer Mehrwert, ihre Wirksamkeit, ihre Effizienz, einschließlich ihrer Offenheit und Transparenz, sowie die Sachdienlichkeit der durchgeführten Tätigkeiten, auch in der Industrie und durch KMU, nichtstaatliche Organisationen und die Zivilgesellschaft, und deren Übereinstimmung und Komplementarität mit den einschlägigen Strategien auf regionaler Ebene, nationaler Ebene und Unionsebene, einschließlich Synergien mit anderen Teilen von ‚Horizont Europa‘ (z. B. anderen Partnerschaften, Missionen, Clustern und thematischen oder spezifischen Programmen) werden bewertet. Bei den Evaluierungen werden die Meinungen eines breiten Spektrums von Interessenträgern sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt. Die Bewertungen schließen gegebenenfalls eine Beurteilung der wirksamsten Art der politischen Intervention für künftige Maßnahmen sowie der Sachdienlichkeit und Kohärenz einer etwaigen Erneuerung der PRIMA angesichts der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung ein, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch ‚Horizont Europa‘ geförderten Initiativen. Bei der Durchführung dieser Bewertungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die verwaltungstechnischen Auswirkungen auf die PRIMA, ist bestrebt, sie zu verringern und stellt sicher, dass das Bewertungsverfahren einfach und vollkommen transparent ist. (5)   Die Kommission veröffentlicht und verbreitet die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der in Absatz 3 genannten Bewertungen. Artikel 14a Vertraulichkeit Unbeschadet des Artikels 11a gewährleistet die PRIMA-IS den Schutz vertraulicher Informationen, deren Weitergabe über die Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union hinaus den Interessen der PRIMA-IS, ihrer Mitglieder oder der Teilnehmer an den PRIMA-Tätigkeiten schaden könnte. Zu diesen vertraulichen Informationen gehören unter anderem personenbezogene, geschäftliche, nicht als Verschlusssache eingestufte und als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen. Artikel 14b Interessenkonflikte (1)   Die PRIMA-IS, ihre Gremien, ihre Mitglieder und ihr Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten jegliche Interessenkonflikte. (2)   Die PRIMA-IS erlässt im Einklang mit Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Vorschriften für die Verhinderung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf ihr Personal, ihre Mitglieder und andere Personen, die in ihren Gremien oder einer der Gruppen der PRIMA-IS tätig sind. (3)   Die PRIMA-IS erstellt einen Verhaltenskodex für die Mitglieder ihrer Gremien, der die Veröffentlichung von Erklärungen über berufliche Tätigkeiten, finanzielle Interessen und Interessenkonflikte im Einklang mit den Datenschutzvorschriften umfasst. Artikel 14c Laufende Maßnahmen, Tätigkeiten und Verpflichtungen Maßnahmen und Tätigkeiten der PRIMA-IS und Verpflichtungen der in diesem Beschluss genannten teilnehmenden Länder, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 eingeleitet oder übernommen wurden, unterliegen weiterhin der genannten Verordnung, sofern in diesem Beschluss nichts anderes festgelegt ist. ▼B Artikel 15 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 16 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.