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Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-05-09

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02017D1324 — DE — 09.05.2024 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2017/1324 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2024/1167 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 11. April 2024   L 1167 1 19.4.2024 ▼B BESCHLUSS (EU) 2017/1324 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) ▼M1 Artikel 1 Teilnahme an der PRIMA (1)   Die Union beteiligt sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen und nach Mitteilung ihrer Beteiligung an den Tätigkeiten der PRIMA durch Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (im Folgenden ‚PRIMA‘), einer institutionellen europäischen Partnerschaft gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )(‚Horizont Europa‘) von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Portugal, Slowenien, Spanien, Tunesien, der Türkei und Zypern (im Folgenden ‚teilnehmende Länder‘). (2)   Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon und Marokko sind weiterhin teilnehmende Länder für die Zwecke der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a finanzierten PRIMA-Tätigkeiten. Für die Zwecke ihrer Beteiligung an den nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b finanzierten PRIMA-Tätigkeiten gelten sie nur dann als teilnehmende Länder, wenn sie ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung und Ergänzung der bestehenden internationalen Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der Union schließen, in dem die neuen Bedingungen für ihre Beteiligung an der PRIMA festgelegt sind. (3)   Mitgliedstaaten und mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierte Drittländer außer den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ländern können an der PRIMA teilnehmen, wenn sie die Bedingung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen und insbesondere Artikel 11 Absatz 5 einhalten. Sie unterzeichnen eine Verpflichtungserklärung, in der sie die Bedingungen für ihre Teilnahme an der PRIMA im Rahmen von Horizont 2020 bzw. ‚Horizont Europa‘ bestätigen. Mitgliedstaaten und mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierte Drittländer, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmendes Land betrachtet. (4)   Drittländer, die nicht mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziiert sind und nicht unter den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Ländern sind, können an der PRIMA teilnehmen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a)  Sie erfüllen die Bedingung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c und halten insbesondere Artikel 11 Absatz 5 ein; b)  die PRIMA-Durchführungsstelle (PRIMA implementation structure, im Folgenden ‚PRIMA-IS‘) billigt ihre Teilnahme an der PRIMA nach Prüfung der Relevanz dieser Teilnahme im Hinblick auf die Verwirklichung der PRIMA-Ziele, und c)  sie schließen mit der Union eine völkerrechtliche Übereinkunft über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit über die Modalitäten und Bedingungen für ihre Teilnahme an der PRIMA. Drittländer, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmendes Land betrachtet. ▼B Artikel 2 Ziele der PRIMA ▼M1 (1)   Die PRIMA trägt zur Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele der Verordnung (EU) 2021/695, insbesondere des Artikels 3, bei und dient den allgemeinen Zielen, Forschungs- und Innovationskapazitäten aufzubauen, Wissen zu fördern und gemeinsame innovative Lösungen für nachhaltige Agrar- und Lebensmittelsysteme und eine integrierte Wasserversorgung und -bewirtschaftung im Mittelmeerbereich auszuarbeiten, um die Klimaresilienz, Wirksamkeit, Kosteneffizienz sowie ökologische und gesellschaftliche Nachhaltigkeit von deren Bewirtschaftung und Bereitstellung zu verbessern und ihren Beitrag zu vorgelagerten Lösungen für Probleme in den Bereichen Wasserknappheit, Ernährungssicherheit, Ernährung, Gesundheit, Wohlbefinden und Migration zu stärken. ▼B (2)   Die PRIMA verfolgt folgende Einzelziele, die einen Beitrag zu den in Absatz 1 genannten allgemeinen Zielen leisten sollen: a)  Formulierung einer langfristigen, gemeinsamen strategischen Agenda für nachhaltige Agrar- und Lebensmittelsysteme und eine integrierte Wasserversorgung und -bewirtschaftung; b)  Ausrichtung der einschlägigen nationalen Forschungs- und Innovationsprogramme auf die Umsetzung der strategischen Agenda; c)  Einbeziehung aller relevanten Akteure des öffentlichen und des privaten Sektors in die Umsetzung der strategischen Agenda durch Bündelung von Wissen und Finanzmitteln zur Erreichung der erforderlichen kritischen Masse; d)  Verstärkung der Finanzierung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Umsetzungskapazitäten aller beteiligten Akteure, einschließlich KMU, akademischer Einrichtungen, nichtstaatlicher Organisationen und örtlicher Forschungszentren. Artikel 3 Finanzbeitrag der Union zur PRIMA ▼M1 (1)   Der Finanzbeitrag der Union zur PRIMA, einschließlich EWR-Mittel, entspricht den Beiträgen der teilnehmenden Länder. Der Finanzbeitrag der Union beläuft sich auf bis zu 325 000 000  EUR und verteilt sich wie folgt: a)  bis zu 220 000 000  EUR aus Horizont 2020; b)  bis zu 105 000 000  EUR aus „Horizont Europa“. Der Finanzbeitrag der Union aus „Horizont Europa“ kann um Beiträge von mit „Horizont Europa“ assoziierten Drittstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 erhöht werden, sofern der Gesamterhöhung des Finanzbeitrags der Union mindestens der Beitrag der in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten teilnehmenden Länder gegenübersteht. (2)   Der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die den entsprechenden Teilen des durch den Beschluss 2013/743/EU des Rates geschaffenen spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont 2020, insbesondere Teil II „Führende Rolle der Industrie“ und Teil III „Gesellschaftliche Herausforderungen“, im Einklang mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/695 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 )zugewiesen sind. (2a)   Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für die einschlägigen Teile des mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates ( 3 ) aufgestellten spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“ bereitgestellt werden, konkret aus der Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“, Cluster vi „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“, im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. ▼B (3)   Die PRIMA-IS verwendet den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeitrag der Union a)  zur Finanzierung der Tätigkeiten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a; b)  zur Deckung der Verwaltungskosten der PRIMA-IS bis zu einem Höchstsatz von 6 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeitrags der Union. Artikel 4 Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union zur PRIMA (1)   Der in Artikel 3 Absatz 1 genannte Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingungen geknüpft: a)  Nachweis der teilnehmenden Länder, dass die PRIMA gemäß diesem Beschluss eingerichtet wurde; ▼M1 b)  Benennung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 als PRIMA-IS durch die teilnehmenden Länder oder durch die von den teilnehmenden Ländern benannten Organisationen, die für die effiziente Umsetzung der PRIMA, für die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des in Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Finanzbeitrags der Union und gegebenenfalls des Beitrags der teilnehmenden Länder verantwortlich ist und sicherstellt, dass alle zur Erreichung der Ziele der PRIMA erforderlichen Maßnahmen getroffen werden; c)  Zusage der teilnehmenden Länder, zur Finanzierung der PRIMA mit einem angemessenen Anteil der für die Ziele der PRIMA relevanten nationalen Ressourcen beizutragen, der mindestens dem Unionsbeitrag entspricht; d)  Nachweis der PRIMA-IS, dass sie zur Umsetzung der PRIMA, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des in Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 62 und 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in der Lage ist. ▼B e)  Festlegung einer effizienten Verwaltungsstruktur für die PRIMA gemäß Artikel 12; f)  Annahme der in Artikel 6 Absatz 9 genannten gemeinsamen Grundsätze durch die PRIMA-IS nach Genehmigung durch die Kommission. (2)   Während der Durchführung der PRIMA ist der in Artikel 3 Absatz 1 genannte Finanzbeitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft: a)  Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele und Durchführung der in Artikel 6 genannten Tätigkeiten durch die PRIMA-IS; b)  Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Verwaltungsstruktur gemäß Artikel 12; ▼M1 c)  Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durch die PRIMA-IS; ▼B d)  Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen durch die teilnehmenden Länder. ▼M1 (3)   Die Kommission bewertet fortlaufend die Erfüllung der von den teilnehmenden Ländern gemachten Zusagen und kann im Anschluss an diese Bewertung soweit erforderlich die teilnehmenden Länder und die PRIMA-IS einbeziehen und geeignete Maßnahmen, einschließlich der in Artikel 9 genannten, ergreifen. ▼B Artikel 5 Beiträge der teilnehmenden Länder zur PRIMA ▼M1 (1)   Die teilnehmenden Länder leisten Finanzbeiträge oder Sachleistungen in Höhe von mindestens 325 000 000  EUR vom 7. August 2017 bis zum 31. Dezember 2031 oder veranlassen ihre nationalen Fördereinrichtungen, diese zu leisten. ▼B (2)   Die Beiträge der teilnehmenden Länder umfassen Folgendes: a)  gegebenenfalls Finanzbeiträge zur PRIMA-IS zur Finanzierung der indirekten Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, b)  Finanzbeiträge oder Sachleistungen zur Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und c)  Finanzbeiträge oder Sachleistungen für den Verwaltungshaushalt der PRIMA-IS, der durch den Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b nicht abgedeckt ist. (3)   Sachleistungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels umfassen die Kosten, die den teilnehmenden Ländern bei der Durchführung von Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b entstehen, abzüglich jeglicher direkter oder indirekter Finanzbeiträge der Union zu diesen Kosten. (4)   Sachleistungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c umfassen die Kosten, die den teilnehmenden Ländern in Verbindung mit dem Verwaltungshaushalt der PRIMA-IS entstehen, abzüglich jeglicher direkter oder indirekter Finanzbeiträge der Union zu diesen Kosten. (5)   Für die Zwecke der Bewertung der Sachleistungen gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der teilnehmenden Länder oder betreffenden nationalen Fördereinrichtungen, nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen der teilnehmenden Länder, in denen die betreffenden nationalen Fördereinrichtungen niedergelassen sind, sowie den geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards („International Accounting Standards“ und „International Financial Reporting Standards“) berechnet. Die Kosten werden von einem unabhängigen Prüfer, den die teilnehmenden Länder oder die betreffenden nationalen Fördereinrichtungen benennen, zertifiziert. Sollten sich bei der Zertifizierung Unsicherheiten ergeben, kann die Bewertungsmethode von der PRIMA-IS überprüft werden. Bleiben Unsicherheiten fortbestehen, so kann die PRIMA-IS eine Prüfung der Bewertungsmethode vornehmen. ▼M1 (6)   Die Beiträge der teilnehmenden Länder gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden nach Annahme des Jahresarbeitsprogramms geleistet. Wird das Jahresarbeitsprogramm in dem Bezugsjahr gemäß Artikel 6 Absatz 2 angenommen, so können die Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels, die als Beiträge teilnehmender Länder gelten und im Jahresarbeitsprogramm enthalten sind, Beiträge enthalten, die ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres geleistet wurden. Die Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels, die als Beiträge teilnehmender Länder gelten und im ersten Jahresarbeitsprogramm enthalten sind, können jedoch Beiträge enthalten, die nach dem 7. August 2017 geleistet wurden. Artikel 6 Tätigkeiten und Durchführung der PRIMA (1)   Die PRIMA unterstützt ein breites Spektrum von Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die im Jahresarbeitsprogramm der PRIMA beschrieben sind, durch a)  indirekte Maßnahmen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) 2021/695, die durch die PRIMA-IS gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses im Anschluss an transnationale offene, transparente und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch die PRIMA-IS insbesondere mittels Finanzhilfen gefördert werden, darunter i)  Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation sowie Innovationsmaßnahmen; ii)  Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit Schwerpunkt auf der Verbreitung und auf der Verbesserung der Bekanntheit zur Förderung der PRIMA und der Maximierung ihrer Wirkung; b)  von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 finanzierte Tätigkeiten, die zu den Zielen der PRIMA beitragen oder direkt mit der Umsetzung der Ergebnisse von Projekten im Rahmen der PRIMA verbunden sind und die Folgendes umfassen: i)  Tätigkeiten, die über transnationale offene, transparente und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die die PRIMA-IS organisiert, ausgewählt und von den nationalen Fördereinrichtungen im Rahmen der nationalen Programme der teilnehmenden Länder verwaltet werden, wobei finanzielle Unterstützung vor allem in Form von Finanzhilfen geleistet wird; ii)  Tätigkeiten im Rahmen der nationalen Programme der teilnehmenden Länder, einschließlich transnationaler Projekte. (2)   Die PRIMA wird auf der Grundlage von Jahresarbeitsprogrammen umgesetzt, in denen die Tätigkeiten erfasst sind, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines bestimmten Jahres (im Folgenden Bezugsjahr) durchgeführt werden sollen. Die PRIMA-IS nimmt die Jahresarbeitsprogramme nach Genehmigung durch die Kommission bis zum 31. März des Bezugsjahres an. Bei der Annahme der Jahresarbeitsprogramme handeln die PRIMA-IS und die Kommission unverzüglich. Die PRIMA-IS macht die Jahresarbeitsprogramme öffentlich zugänglich. (3)   Die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen nur im Bezugsjahr und erst nach der Annahme des Jahresarbeitsprogramms aufgenommen werden. (4)   Wird das Jahresarbeitsprogramm in dem Bezugsjahr angenommen, so können mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Verwaltungskosten der PRIMA-IS erstattet werden, die seit dem 1. Januar jenes Bezugsjahres entsprechend dem betreffenden Jahresarbeitsprogramm angefallen sind. Mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 können jedoch Verwaltungskosten der PRIMA-IS erstattet werden, die seit dem 7. August 2017 entsprechend dem ersten Jahresarbeitsprogramm angefallen sind. (5)   Durch die PRIMA dürfen ausschließlich Tätigkeiten gefördert werden, die im Jahresarbeitsprogramm erfasst sind. Im Jahresarbeitsprogramm wird zwischen Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels und Verwaltungskosten der PRIMA-IS unterschieden. Das Jahresarbeitsprogramm enthält entsprechende Ausgabenschätzungen und die Mittelzuweisungen für mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 geförderte Tätigkeiten und für von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 geförderte Tätigkeiten. Das Jahresarbeitsprogramm beinhaltet ferner Angaben zum voraussichtlichen Wert der Beiträge der teilnehmenden Länder in Form von Sachleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b. (6)   In die geänderten Jahresarbeitsprogramme für ein bestimmtes Bezugsjahr und die Jahresarbeitsprogramme für die darauffolgenden Bezugsjahre fließen die Ergebnisse der vorherigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ein. Dabei wird angestrebt, einer unzureichenden Abdeckung wissenschaftlicher Themen entgegenzuwirken, insbesondere jener Themen, die ursprünglich in die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe b einbezogen waren und nicht angemessen finanziert werden konnten. (7)   Die letzten zu fördernden Tätigkeiten, einschließlich der letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der betreffenden Jahresarbeitsprogramme, werden bis zum 31. Dezember 2027 eingeleitet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können sie bis zum 31. Dezember 2028 eingeleitet werden. (8)   Tätigkeiten, die von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 gefördert werden, dürfen nur dann in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommen werden, wenn die von der PRIMA-IS organisierte externe unabhängige Bewertung durch internationale Gutachter im Hinblick auf die Erfüllung der PRIMA-Ziele zu einem positiven Ergebnis geführt hat. (9)   In das Jahresarbeitsprogramm aufgenommene Tätigkeiten, die durch die teilnehmenden Länder gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gefördert werden, werden im Einklang mit den von der PRIMA-IS nach Genehmigung durch die Kommission angenommenen gemeinsamen Grundsätzen durchgeführt. Die gemeinsamen Grundsätze berücksichtigen die Grundsätze dieses Beschlusses, des Titels VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und des Kapitels II der Verordnung (EU) 2021/695. Die PRIMA-IS legt nach Genehmigung durch die Kommission die Berichterstattungspflichten der teilnehmenden Länder an die PRIMA-IS fest, auch im Hinblick auf Indikatoren, die in jede der Tätigkeiten aufgenommen werden. (10)   Die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i müssen zusätzlich zu den in Absatz 9 genannten gemeinsamen Grundsätzen folgende Bedingungen erfüllen: a)  Die Vorschläge betreffen transnationale Projekte mit Beteiligung von mindestens drei unabhängigen Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen Ländern, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als teilnehmende Länder im Sinne dieses Beschlusses gelten, darunter i)  zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 oder „Horizont Europa“assoziierten Drittland, das nicht unter Ziffer ii fällt, und ii)  zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Drittland, das in Artikel 1 Absatz 2 genannt ist, oder in einem Drittland, das an das Mittelmeer grenzt; b)  die Vorschläge werden mittels transnationaler Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt und von mindestens drei unabhängigen Experten auf der Grundlage der folgenden Gewährungskriterien bewertet: Exzellenz, Wirkung sowie Qualität und Effizienz der Durchführung; c)  die Vorschläge werden entsprechend den Ergebnissen der unter Buchstabe b genannten Bewertung in eine Rangfolge gebracht, die Auswahl wird durch die PRIMA-IS vorgenommen und folgt dieser Rangfolge, und die teilnehmenden Länder einigen sich auf einen angemessenen Fördermodus, der es insbesondere durch Bereitstellung von Reservebeträgen für die nationalen Beiträge zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ermöglicht, eine möglichst hohe Anzahl von über dem Schwellenwert liegenden Vorschlägen auf der Grundlage dieser Rangfolge zu fördern. Falls mit Blick auf die Rangfolge gemäß Buchstabe c eines oder mehrere Projekte nicht gefördert werden können, können die in der Rangfolge direkt folgenden Projekte ausgewählt werden. (11)   Die PRIMA-IS überwacht die Durchführung aller in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommenen Tätigkeiten und erstattet der Kommission darüber Bericht. (12)   Jede Mitteilung oder Veröffentlichung zu Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der PRIMA stehen und in Zusammenarbeit mit der PRIMA durchgeführt werden, wird — unabhängig davon, ob sie von der PRIMA-IS, einem teilnehmenden Land, den nationalen Fördereinrichtungen eines teilnehmenden Landes oder von Teilnehmern einer Tätigkeit durchgeführt werden — mit dem Zusatz „[Bezeichnung der Maßnahme] ist Teil der von der Europäischen Union kofinanzierten PRIMA“ versehen. Artikel 7 R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.