Europäische Union

Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Bestätigung, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen bestimmter ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen derselben ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-08-17

Quellenkennung: 32016Y0722(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02016Y0722(01) — DE — 17.08.2017 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Bestätigung, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen bestimmter ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen derselben ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen (ABl. C 266 vom 22.7.2016, S. 4) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Änderung des Beschlusses der EBA zur Bestätigung, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen bestimmter ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen derselben ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen (2016/C 266/05)  2017/C 244/03   C 244 3 28.7.2017 ▼B Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Bestätigung, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen bestimmter ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen derselben ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen 2016/C 266/05 Artikel 1 Für die Zwecke von Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestätigt die EBA, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen der im Anhang aufgeführten ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ANHANG Externe Ratingagenturen (ECAI), bei denen die EBA für die Zwecke von Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestätigt hat, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen keine Qualitätsunterschiede bestehen ARC Ratings S.A. Axesor SA Banque de France BCRA — Credit Rating Agency AD Capital Intelligence Ltd Cerved Rating Agency S.p.A. ▼M1 Creditreform Rating AG ▼B CRIF S.p.A. DBRS Ratings Limited ▼M1 Egan-Jones Ratings Co. ▼B Euler Hermes Rating GmbH European Rating Agency, a.s. EuroRating Sp. z o.o. ▼M1 ————— ▼B Fitch Ratings GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung mbH ▼M1 HR Ratings de México, S.A. de C.V. ▼B ICAP Group SA ▼M1 INC Rating Sp. z o.o. ▼B Japan Credit Rating Agency Ltd Kroll Bond Rating Agency ▼M1 ModeFinance S.r.l. ▼B Moody’s Investors Service ▼M1 Rating-Agentur Expert RA GmbH ▼B Scope Ratings AG Spread Research Standard & Poor’s Ratings Services The Economist Intelligence Unit Ltd

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.