EU-FahrgRSchG
§ 4Befugnisse
EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz
- 1.
- den verantwortlichen Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d, p, q und s der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 verpflichten, einen festgestellten Verstoß gegen die genannte Verordnung zu beseitigen oder künftige Verstöße zu unterlassen,
- 2.
- von dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber alle erforderlichen Auskünfte innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen,
- 3.
- für die Erfüllung der in Satz 1 sowie in den Nummern 1 und 2 genannten Befugnisse von dem verantwortlichen Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d, p, q und s der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010
- a)
- verlangen, Einsicht in die erforderlichen Schrift- oder Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen und Vertragsunterlagen, zu erhalten,
- b)
- Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anfertigen oder solche verlangen,
- c)
- die unter Buchstabe b genannten Unterlagen und Datenträger verwenden und hierfür – soweit erforderlich – speichern.
Stand: Zuletzt geändert Art. 10 G v. 30.11.2019 I 1942
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR245410012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a6c77c401cf11ada344d5f09dc07e336ef6fcf534aabd53eff6733a2a392eab