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EU-EnergieKBG

§ 3Entstehung des EU-Energiekrisenbeitrags, Besteuerungszeitraum

Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854

(1) Der EU-Energiekrisenbeitrag entsteht mit Ablauf des Besteuerungszeitraums.
(2) Besteuerungszeitraum ist das erste nach dem 31. Dezember 2021 beginnende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 1) sowie das darauffolgende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 2). Ein volles Wirtschaftsjahr im Sinne des Satzes 1 umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR232500022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c60d56fa19a1f4e47578f58796177b62cb317b401ca4d869d7e87d74776830b

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