EStZustV
§ 1Örtliche Zuständigkeit
Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 11.12.2012 I 2637
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000300009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d1a9f5bf650e6a0b42f2307121545092ec77e6dd755bce27bb2d88cb4d688bd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 19 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
„… andenburg örtlich zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den Fällen des § 19 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung.“