EstrMstrV
§ 11Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Estrichleger-Handwerk
- 1.
- die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Herstellungsverfahren sowie Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,
- b)
- mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder zu deren Behebung entwickeln,
- c)
- Gefährdungsbeurteilung der Baustelle vornehmen,
- d)
- Prüfung von Abweichungen des Ist-Zustandes gegenüber den Vorgaben vornehmen und Konsequenzen für die Anpassung der Vertragsbeziehung aufzeigen, Planunterlagen bewerten,
- e)
- Logistik für die baustellenspezifische Lieferung und für die baustellenspezifische Lagerung des Materials planen und Materialdisposition vornehmen sowie
- f)
- Verlegepläne, Skizzen, Rezepturen für Estrichmischungen, Arbeitsanweisungen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung sowie zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Konsequenzen ableiten,
- c)
- Fehler sowie Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Herstellungsverfahren sowie unterschiedlicher Instandsetzungsverfahren sowie Eigenschaften von Baustoffen erläutern und begründen sowie
- e)
- Auswirkungen klimatischer Bedingungen auf die Verarbeitungsmöglichkeiten der Materialien analysieren und bewerten,
- f)
- Untergründe für Estriche sowie für Bodenbeläge beurteilen und vorbereiten,
- g)
- angrenzende Bauteile vor Verunreinigungen und aggressiven Stoffen schützen,
- h)
- Untergrund gegen aufsteigende Feuchtigkeit abdichten,
- i)
- Ausgleichsschichten sowie Dämmstoffschichten verlegen und abdecken sowie Randdämmstreifen anbringen,
- j)
- Herstellen und Einbauen von
- aa)
- Industrieböden sowie Sichtestrichen zur direkten Nutzung,
- bb)
- Estrichen als Unterlage für Bodenbeläge,
- cc)
- Ausgleichsestrichen,
- dd)
- Schutzschichten,
- ee)
- Hohlböden sowie Doppelböden,
- ff)
- Heizestrichen,
- k)
- Hohlkehlen sowie Hohlkehlsockel aus Estrichmörtel herstellen,
- l)
- Fugen herstellen und füllen, Fugenprofile, Schienen sowie Rahmen einbauen,
- m)
- Estrichflächen spachteln, schleifen, ölen sowie wachsen,
- n)
- Imprägnierungen, Versiegelungen und Beschichtungen, insbesondere durch Reaktionsharze sowie durch Kunstharzschichten, zur funktionalen Oberflächenvergütung von Estrichen und Betonböden auftragen,
- o)
- Fertigteilestriche verlegen,
- p)
- textile Bodenbeläge, elastische Bodenbeläge sowie modulare Bodenbeläge verlegen und
- q)
- Estriche sowie textile Bodenbeläge, elastische Bodenbeläge sowie modulare Bodenbeläge schützen, nachbehandeln und pflegen,
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Vorgehensweise zur Prüfung der Qualität der erbrachten Leistung beschreiben, Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- d)
- prüffähiges Aufmaß erstellen,
- e)
- Vorgehensweise bei der Abnahme und der Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern,
- f)
- Leistungen abrechnen,
- g)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,
- h)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen,
- i)
- Serviceleistungen anlässlich der Übergabe, insbesondere Ersteinpflege und Wartungsverträge, erläutern und bewerten sowie
- j)
- Reklamationen bearbeiten.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-121 v. 16.2.1995 I 214 (EstrMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1580A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d445d1719693aa9139169415bbf51b88bb7f637bfeb1774c260ddbe4c0228082