EStDV 1955
§ 81Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
- 1.
- bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 Prozent,
- 2.
- bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 Prozent
- 1.
- dass die Wirtschaftsgüter
- a)
- im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
- aa)
- für die Errichtung von neuen Förderschachtanlagen, auch in der Form von Anschlussschachtanlagen,
- bb)
- für die Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen,
- cc)
- für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,
- dd)
- für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage oder
- ee)
- für den Wiederaufschluss stillliegender Grubenfelder und Feldesteile,
- b)
- im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues
- aa)
- für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen,
- bb)
- für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,
- cc)
- beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte oder
- dd)
- für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue
angeschafft oder hergestellt werden und - 2.
- dass die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bescheinigt worden ist.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens.
- 1.
- vor dem 1. Januar 1990 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern,
- 2.
- a)
- nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern,
- b)
- vor dem 1. Januar 1991 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007560955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0950ab4a3f95dcf69c3c4378b288bb2eed868d62fa978bfef858d6475767fb34
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 63 StRSaarEGBewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
„Die Vorschriften des § 81 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die danach zulässigen Abschreibungen die nach § 17e der Einkommensteuer-Durchf …“