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EStDV 1955

§ 61Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 61: Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 11 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 372

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007560955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0950ab4a3f95dcf69c3c4378b288bb2eed868d62fa978bfef858d6475767fb34

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