EStDV 1955
§ 51Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007560955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0950ab4a3f95dcf69c3c4378b288bb2eed868d62fa978bfef858d6475767fb34
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 13a EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
„… rtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) ist nach § 51 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu ermitteln. (6) 1Als Sondernutzungen gelten die in § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e des Bewertungsges …“