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ErwSÜAG

§ 5Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen

Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Die Tätigkeit der Zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren. Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 8 G v. 4.5.2021 I 882

Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 12.12.2008; 2009 II 39 mWv 1.1.2009 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031410007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e94fe898dc5df08afcc57e1fba6931473be9e2a8c42feafaa648134648680b0e

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