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ZDG

§ 59Disziplinarmaßnahmen

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

(1) Disziplinarmaßnahmen sind
1.
Verweis,
2.
Ausgangsbeschränkung,
3.
Geldbuße,
4.
Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
5.
Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000100960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2f8b45b45fcd69dc5a90d2e0e1957d439dffb5c0ed372dd2a500c93bbf53fc9

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